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73. Urteil vom 23. Dezember 1901 in Sachen Gutjahr und Ramoni gegen Konkursmasse Moser. Berufung gegen einen Beschluss, wodurch erkannt wurde, die Konkurs¬ verwaltung sei nicht verpflichtet, eine Antwort auf eine früher gegen den Gemeinschuldner erhobene Klage einzureichen. — Haupturteil (Art. 58 Org.-Ges.)? Das Bundesgericht hat, da sich aus den Akten ergeben: A. Am 9. Februar 1901 hatten Rudolf Gutjahr und Johann Ramoni gegen Cäsar Moser eine Forderungsklage angehoben, zu deren Beantwortung dem Beklagten vom Richter eine Frist an¬ gesetzt wurde. Vor deren Ablauf fiel Moser in Konkurs (am
5. März 1901) und es erfolgte am 12. März 1901 die Konkurs¬ publikation mit Frist zur Anmeldung der Forderungen bis zum
13. April. Der Prozeß wurde durch richterliche Verfügung ein¬ gestellt. Die Kläger unterließen die Anmeldung der eingeklagten Ansprache im Konkurse und es sah sich infolgedessen die Konkurs¬ verwaltung auch nicht zu einer Entscheidung über Anerkennung oder Bestreitung derselben veranlaßt. So fand am 3. Juli die zweite Gläubigerversammlung statt, ohne daß sich diese über die Fortsetzung des Prozesses aussprach. Daraufhin setzte durch Ver¬ fügung vom 19. Juli 1901 der Gerichtspräsident III von Bern unter Berufung auf Art. 207 Schuldbetr.= und Konk.=Ges. der Konkursverwaltung eine Frist von drei Wochen zur Einreichung der Antwort auf die Klage an. B. Infolge Beschwerde der Konkursverwaltung hob der Appel¬ lations= und Kassationshof des Kantons Bern durch Entscheid vom 19. Oktober 1901 diese Verfügung wieder auf, im wesent¬ lichen mit nachfolgender Begründung: Ein Prozeß gegen den Gemeinschuldner sei nur dann von der Konkursverwaltung und nicht mehr vom Gemeinschuldner fort¬ zusetzen, wenn das Prozeßergebnis für den Bestand des Masse¬ vermögens oder für den Betrag oder den Rang der Konkurs¬ forderungen von Einfluß sei. Das sei aber nicht der Fall, so
lange der Kläger seine Forderung bloß dem Schuldner und nicht auch dessen Konkursmasse gegenüber, als Anspruch auf Befriedi¬ gung aus dem Massevermögen, geltend mache. Letzteres aber könne einzig in der in Art. 232 Ziff. 2 oder Art. 251 Schuldbeir.¬ und Konk.=Ges. vorgesehenen Weise geschehen. Der angerufene Art. 207 Schuldbetr.= und Konk.=Ges. schreibe nur vor, daß hängige Prozesse bei der Konkurseröffnung einzustellen, nicht aber, daß und unter welchen Umständen sie fortzusetzen seien. Der erst¬ instanzliche Richter habe also in gesetzwidriger Weise die Prüfung, ob die Konkursverwaltung Rechtsnachfolgerin des Moser gewor¬ den sei, unterlassen. C. Gegen diesen Entscheid ergriffen die Kläger Gutjahr und Ramoni rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, ihn aufzuheben und die Verfügung des Instruktions¬ richters vom 19. Juli 1901 wieder herzustellen. Das angefochtene Beschwerdeerkenntnis, wird zur Begründung geltend gemacht, beschlage allerdings nur eine Prozeßeinrede, habe aber dennoch den Charakter eines Haupturteils. Denn es befreie die Masse definitiv davon, im angehobenen Prozesse Stellung zu nehmen, d. h. sich zu erklären, ob sie den Prozeß fortführen wolle oder nicht. Der Prozeß sei damit endgültig entschieden und be¬ seitigt. Der fragliche Entscheid bewirke für die Berufungskläger den Verlust eines materiellen Anspruches, nämlich des Anspruches, zu verlangen, daß die Masse die eingeklagte Forderung entweder anerkenne oder sie zur gerichtlichen Beurteilung bringen lasse, bezw. daß sie im hängigen Prozesse entweder den Abstand erkläre oder den Prozeß aufnehme und durchführe; in Erwägung: Seinem Dispositiv nach qualifiziert sich der angefochtene Be¬ schwerdeentscheid als eine bloße prozeßleitende Verfügung, da durch denselben die Beschwerdeinstanz lediglich anordnet, es habe die vom Instruktionsrichter verfügte Ansetzung einer Frist für die Klage¬ beantwortung wieder dahinzufallen. In der Begründung, welche das Obergericht seinem Entscheide gibt, spricht es sich aller¬ dings materiell dahin aus, daß die Konkursmasse zur Zeit im angehobenen Prozesse nicht passiv legitimiert sei, sondern daß sie erst dann als Beklagte in Anspruch genommen werden könne, wenn sie, nach erfolgter Anmeldung der Klageforderung im Kon¬ kurse, dieselbe nicht zur Kollokation zulasse. Damit ist aber keines¬ wegs endgültig entschieden, daß der eingeklagte Anspruch gegenüber der Masse nicht mehr, oder auch nur in dem eingeleiteten Pro¬ zeßverfahren nicht mehr, geltend gemacht werden könne. Der an¬ gefochtene Entscheid verweist im Gegenteil die Kläger auf gesetzlichen Weg, um ihre Ansprache als Konkursforderung Geltung zu bringen, nämlich auf denjenigen der Anmeldung Konkurse, worauf gestützt allein die Konkursverwaltung verhalten werden kann, sich über die Anerkennung oder Bestreitung der Forderung auszusprechen und im Bestreitungsfalle vor dem Richter Rede und Antwort zu stehen. Von einem Entscheide, der den An¬ spruch der Kläger auf konkursmäßige Befriedigung ihrer Forde¬ ung definitiv ausschlösse, und damit von einem der Berufung fähigen Haupturteil (Art. 58 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege) kann also nicht die Rede sein; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.