Volltext (verifizierbarer Originaltext)
47. Urteil vom 3. Oktober 1901 in Sachen Harder gegen Florian. Einrede des Arbeitgebers, der verletzte Arbeiter habe bei seiner An¬ stellung einen die Ersatzpflicht der Versicherungsgesellschaft aus¬ schliessenden Umstand verschwiegen; Compensation des daraus entstehenden Schadensersatzanspruches mit dem Haftpflichtanspruch.
- Einrede des Selbstverschuldens. Art. 2 F.-H.-G. — Mass der Entschädigung. Art. 6 litt. b F.-H.-G. Art. 5 litt. c eod. A. Unterm 22. Juni 1901 erkannte die 1. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes was folgt: Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 4000 Fr. nebst Zins¬ zu 5% seit dem 13. Juni 1900 zu bezahlen, die Mehrforderung wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, die Klage des Florian in vollem Umfange abzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Berufungsklägers den erwähnten Antrag, eventuell noch auf Zu¬ spruch einer reduzierten Entschädigung von 1000 Fr. schließend. Der Berufungsbeklagte verlangt Bestätigung des angefochtenen obergerichtlichen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Johann Florian, der als Maurer im haftpflichtigen Betriebe des P. Harder in Zürich thätig war, erlitt am 25. September 1899 nachmittags zwischen 4 und 5 Uhr einen Unfall. Beim Versetzen eines Sattelsteines von 2,5 Meter Länge, 1,5 Meter Höhe und 0,3 Meter Dicke kippte der Sockel um und zerquetschte dem Florian den linken Unterschenkel. Über den genauen Hergang beim Unfalle gehen die Behauptungen der Parteien auseinander Florian gibt an, er habe den Stein vorher mit den zwei Neben¬ arbeitern Demmer und Cortellezzi aufgestellt und unterkeilt, aber etwas zu hoch. Ein italienischer Oberarbeiter habe ihn deshalb beauftragt, den Keil zu lösen, damit der Stein besser gestellt werden könne. Er, Florian, habe zu diesem Zwecke den unter¬ legten Schieferstein kleiner machen wollen, bei welcher Arbeit der Sockel plötzlich gegen ihn und auf sein Bein gefallen sei, ohne daß er hätte entfliehen können. Dem gegenüber behauptete der Betriebsunternehmer Harder: Florian sei mit dem Versetzen des Sockels allein beschäftigt gewesen und habe ihn gehörig verkeilt, um ihn untermauern zu können. Vor Beendigung der letztern Arbeit habe er aber ohne irgend einen Auftrag in grobfahrlässiger Weise den Keil gelöst, was den Sturz des Sockels zur Folge gehabt habe. Zur Zeit des Unfalles sei Florian ziemlich stark betrunken gewesen. Der Unfall sei somit als ein selbstverschuldeter zu betrachten. Gegenüber der daraus folgenden Haftpflichtklage des Florian, die auf Bezahlung einer Entschädigung von 5500 Fr. geht, erhob Harder entsprechend dem Gesagten die Einrede des Selbst¬ verschuldens des Klägers und machte im weitern einredeweise noch geltend: Der Kläger habe bei einem frühern Unfalle das rechte Auge verloren, diesen Umstand aber bei der Anstellung verheimlicht, indem es ihm durch ein künstliches Auge gelungen sei, seine Umgebung hierüber zu täuschen. Nun enthalte der zwischen dem Beklagten und der Versicherungsgesellschaft Préser¬ vatrice abgeschlossene Versicherungsvertrag die Bestimmung, daß Arbeiter, die von einer das Sehvermögen schwächenden Invali¬ dität behaftet seien, von der Versicherung ausgeschlossen seien, sofern sich die Gesellschaft nicht speziell zur Übernahme der Ver¬ sicherung bereit erkläre. Hätte der Kläger seine früher erlittene Verletzung nicht verheimlicht, so hätte er ihn nicht angestellt. Da die Versicherungsgesellschaft die Ausbezahlung einer Entschädigung verweigere, so würde er nun aufkommen müssen. Es gehe nun aber nicht an, daß er durch das dolose Verhalten der Gegenpartei zu Schaden komme. Diese letztere Einrede wurde von beiden kantonalen Instanzen als unbegründet abgewiesen. Dagegen hieß das Bezirksgericht Zürich IV die Einrede des Selbstverschuldens gut und gelangte
deshalb zur Abweisung der Klage, während das Obergericht ein solches Verschulden nicht als erstellt ansah und demgemäß das klägerische Rechtsbegehren in dem eingangs genannten Umfange schützte.
2. Was zunächst die Einwendung des Beklagten anlangt, der den die Ersatzpflicht der Kläger habe ihm bei seiner Anstellung Versicherungsgesellschaft ausschließenden Umstand, daß er nur Auge besitze, verschwiegen und hafte ihm für den aus dieser Ver¬ schweigung entstandenen Schaden, wobei sich der bezügliche An¬ spruch des Beklagten mit der eingeklagten Haftpflichtforderung kompensiere, so ist hierauf zu bemerken: Als entscheidend für den Bestand einer derartigen Schadenersatzpflicht des Verunglückten erscheint die Frage, ob sich die gerügte Verschweigung als ein rechtswidriges Verhalten darstelle oder nicht, bezw. ob für den Kläger eine Rechtspflicht vorgelegen sei, den vorhandenen körper¬ lichen Defekt bei seiner Anstellung dem Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Eine derartige Verpflichtung wird nun aber für die Regel nur dann anzunehmen sein, wenn das Verschweigen der betreffenden Thatsache als ein betrügerisches, als eine gegen Treu und Glauben verstoßende Ausbeutung fremden Irrtums erscheint (vergl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XV, Nr. 113, S. 882, und Bd. XXV, 2. Teil, Nr. 107, S. 886). Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Daß der Kläger den In¬ halt des mit der Versicherungsgesellschaft bestehenden Vertrages im fraglichen Punkte gekannt und daß er gewußt habe, oder hätte wissen sollen, daß sein Arbeitgeber Einäugige überhaup nicht anstelle, läßt sich nach Maßgabe der Akten nicht annehmen und ist übrigens auch nicht ausdrücklich behauptet worden. Na¬ tentlich wurde Florian beim Diensteintritt über das Vorhanden¬ sein seines Gebrechens nicht speziell befragt und hat auch nicht besondere Veranstaltungen getroffen bezw. treffen können, um die Entdeckung desselben zu erschweren.
3. Die Einrede des Selbstverschuldens anlangend, stellt die Vorinstanz zunächst fest, daß sich der Kläger im Momente des Unfalles nicht in betrunkenem Zustande befunden habe. Sie trägt hiebei den Zeugenaussagen Rechnung, laut denen der Verunglückte am Morgen des betreffenden Tages in nicht unbedeutendem Maße Alkohol zu sich nahm, hält aber dafür, daß er bis zu dem erst am Spätnachmittag sich ereignenden Unfall wieder nüchtern ge¬ worden sei. Diese Auffassung erscheint um so weniger als akten¬ widrig, als der ärztliche Befund über den Unfall von Symptomen einer damaligen Betrunkenheit des Klägers nichts zu berichten weiß. Es kann sich also nur noch fragen, ob ein Selbstverschulden in einer vom Kläger bei Vornahme der fraglichen Arbeit began¬ genen Unvorsichtigkeit zu finden sei. Hiebei ist nun vor allem zu berücksichtigen, daß nach Haftpflichtrecht der Beweis des Selbst¬ verschuldens dem beklagten Betriebsunternehmer obliegt, und daß dieser so lange als haftpflichtig angesehen werden muß, als er diesen Beweis nicht rechtsgenüglich erbracht hat. Daß letzteres hier geschehen sei, wird von der Vorinstanz verneint. Da es sich hie¬ bei um eine Thatfrage handelt, nämlich um die Frage, in welcher Weise der Unfall sich in Wirklichkeit zutrug, kann von ihrer Auf¬ fassung ebenfalls nur abgegangen werden, wenn dieselbe mit dem Akteninhalte nicht vereinbar wäre. Dies läßt sich aber nicht be¬ haupten. Aus dem vorhandenen Prozeßmaterial ergiebt sich nicht die positive Gewißheit, daß der Unfall nach dem ordentlichen Gange der Dinge ausschließlich nur die Folge einer fahrlässigen Mani¬ pulation des Klägers habe sein können. Allerdings mag eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Beklagten vor¬ handen sein, der Sockel sei dadurch zum Umkippen gebracht wor¬ den, daß Florian den einen Keil ausschlug. Daß sich aber die Sache thatsächlich so zugetragen habe, ist durch das Beweisergebnis nicht außer Zweifel gestellt. Keiner der einvernommenen Zeugen Demmer, Vater, und Demmer, Sohn, und Cortellezzi) hat das behauptete Ausschlagen des Keils unmittelbar mit angesehen. Cor¬ tellezzi erklärte dies allerdings anfänglich, berichtigte dann aber nachträglich seine Deposition dahin, er habe nur gehört, nicht gesehen, wie der Keil weggeschlagen worden sei. Es erscheint dem¬ nach nicht als ausgeschlossen, daß der Sockel aus irgend einem andern Grunde umgestürzt ist. Und wenn auch Florian selbst in der vom Beklagten behaupteten Weise oder durch Schlagen auf den unterlegten Schieferstein die Veranlassung zum Umfallen des Sockels gegeben hätte, so folgt doch nicht notwendig daraus, daß
er sich der Folge seiner Manipulation offenbar hätte bewußt sein können und nicht hätte füglich erwarten dürfen, daß nach der ge¬ gebenen Art der Unterstützung des Sockels und seines Gleichge¬ wichtszustandes ein Umfallen desselben nicht zu befürchten sei.
4. Nach dem Gefagten ist die Haftpflicht des Beklagten grund¬ sätzlich als vorhanden anzusehen. Hinsichtlich der Bemessung des Schadensersatzes fällt in Betracht: Die Verminderung der Er¬ werbsfähigkeit des Klägers infolge des Unfalles beläuft sich laut vorinstanzlicher und übrigens nicht bestrittener Feststellung auf 50%; der Taglohn des Klägers betrug zur Zeit des Unfalles 4 Fr. 50 Ets. und dessen Alter im genannten Zeitpunkte 39 Jahre. Bringt man mit der Vorinstanz 250 Arbeitstage in An¬ rechnung, so gelangt man zu einem Erwerbsausfall für die vor¬ aussichtliche Lebenszeit des Klägers von rund 10,000 Fr., also zu einer das gesetzliche Maximum von 6000 Fr. erheblich über¬ steigenden Summe. Bei der Frage nun, in welchem Umfange unter dieses Maxi¬ mum herabzugehen sei, hat zunächst in Erwägung zu kommen, daß der Kläger gegen das obergerichtliche Urteil, welches ihm, Alles in Allem, eine Gesamtentschädigung von 4000 Fr. zuer¬ kannte, keine Berufung an das Bundesgericht erklärt hat. Es kann ihm also schon deshalb nicht mehr als dieser Betrag, und zwar die Heilungs= und Verpflegungskosten inbegriffen (welche er übrigens auch nicht gesondert eingeklagt hatte), zugesprochen werden. Daß nun aber anderseits eine Herabsetzung unter die erwähnten 4000 Fr. nicht angängig ist, ergibt sich nach der Lage des Falles ohne weiteres: Denn da in den gesprochenen 4000 Fr. die rund 800 Fr. betragenden Heilungs= und Ver¬ pflegungskosten mit enthalten sind, so verbleibt als Ersatz für die Erwerbsverminderung nur noch der Betrag von 3200 Fr. Der Abzug von der gesetzlichen Maximalentschädigung für den Erwerbsausfall beträgt somit 2800 Fr. Dieser Abzug muß als ein bedeutender erachtet werden, wenn man bedenkt, daß als ge¬ setzliche Reduktionsgründe wesentlich nur der Zufall in Betracht kommen kann. Nachdem nämlich laut obigen Ausführungen ein Verschulden des Klägers sich nicht als bewiesen annehmen läßt, so erscheint auch ein Abzug aus diesem Gesichtspunkte nicht mehr als angängig. Und im weitern hat die Vorinstanz unrichtigerweise litt. c des Art. 5 des Haftpflichtgesetzes zur Anwendung gebracht, da sich unmöglich sagen läßt, daß der vom Kläger früher er¬ littene Verlust eines Auges auf die nunmehrige Verletzung und deren Folgen Einfluß haben könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des zür¬ cherischen Obergerichtes vom 22. Juni 1901 in allen Teilen bestätigt.