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39. Urteil vom 6. Juli 1901 in Sachen Ruesch gegen Schweizerische Centralbahngesellschaft. Unfalt beim Betrieb. Angeblich aktenwidrige Feststellung des Thatbestandes. A. Durch Urteil vom 1. März 1901 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Der Kläger Hans Ruesch ist mit seiner Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Er be¬ antragt, es sei unter Aufhebung desselben zu erkennen: Die Beklagte habe dem Kläger eine Entschädigung von 2650 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. Juli 1898 zu bezahlen. C. Mit Schriftsatz vom 25./27. Mai 1901 hat die Berufungs¬ beklagte die Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Dem Urteile des Appellations= und Kassationshofes liegen folgende Thatsachen zu Grunde: Der Kläger war bei der Firma Renfer & Cie., Sägerei und Parqueterie in Bözingen, angestellt. Am 18. Juli 1898 erhielten er und sein Mitarbeiter Tschanz den Auftrag, einen mit Lang¬ holz beladenen Wagen nach der benachbarten Centralbahnstation Mett zu verbringen und daselbst auszuladen. An dieser Station verfügten Renfer & Cie, über die sog. Stationsrampe, die sich unmittelbar an den Güterschuppen anschließt, ferner östlich davon über eine weitere Rampe, die sog. Langholzrampe. Gegen 8 Uhr vormittags hatten Ruesch und Tschanz das Ausladen an der Stationsrampe begonnen. Wegen des um 11 Uhr 57 Min. fälligen Güterzuges mußte das Geleise wieder freige¬ macht werden. Im Hinblick hierauf wurde den obgenannten Ar¬ beitern von den Eisenbahnangestellten ungefähr um 11 Uhr die Weisung erteilt, die eisernen Stützen des Wagens wieder anzu¬ bringen, damit dieser rechtzeftig an die Langholzrampe geschoben werden könne. Die eisernen Stützen, welche aus alten Schienen bestanden, hatten den Zweck, das Nachrutschen und Herunter¬ fallen des Holzes zu verhindern. Als nun Ruesch eine der Stützen in die entsprechende Offnung hinunterstoßen wollte, geriet er vorerst auf ein Hindernis, bald aber glitt die Stütze in die Tiefe und quetschte dem Kläger das vordere Glied des rechten Daumens ab. Rüesch klagte infolge dieses Unfalles gegen die schweizerische Centralbahn auf Bezahlung folgender Entschädigungen:
1. Für die Zeit der gänzlichen und halben Er¬ Fr. 193 80 werbsunfähigkeit 53
2. Für Heilungskosten 2500
3. Für bleibende Nachteile Zusammen Fr. 2746 80 Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, weil der Unfall sich nicht „beim Betriebe“ der Eisenbahn ereignet habe. In der Abweisung seiner Ansprüche erblickt der Berufungs¬ kläger insofern eine Verletzung des Bundesrechtes, als der in Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vorkommende Begriff „Betrieb einer Eisenbahn“ von den kantonalen Gerichten zu eng aufgefaßt worden sei. Außerdem sei der Thatbestand in akten¬ widriger Weise festgestellt worden, indem sich aus den Zeugen¬ aussagen ergebe:
1. Daß der Kläger und sein Mitarbeiter die Weisung er¬ halten, selber den Wagen von der Stationsrampe auf die Lang¬ holzrampe zu schieben;
2. daß ihnen mit Rücksicht auf den um 11 Uhr 57 Min. fälligen Güterzug die Anwendung besonderer Eile anbefohlen wor¬ den sei. Beide Thatsachen habe der Appellations= und Kassationshof trotz der Zeugenaussagen als unerwiesen erachtet.
2. Bezüglich des ersten Berufungsgrundes („zu enge Inter¬
pretation des Begriffes Betrieb“) ist davon auszugehen, daß das Eisenbahnhaftpflichtgesetz, welches größere Entschädigungen als die beiden Gewerbehaftpflichtgesetze gewährt und kein Dienstverhältnis zwischen dem Geschädigten und der Bahn voraussetzt, anderseits insofern ein engeres Anwendungsgebiet besitzt, als es gegen die finanziellen Folgen nur derjenigen Unfälle Schutz gewährt welche auf die besondern mit dem Schienen verkehr zusammen¬ hängenden Gefahren zurückzuführen sind. Daß der Unfall gerade auf einem Schienengeleise oder bei der Bedienung eines solchen vorgekommen sei, ist dagegen nach dem für die Praxis grund¬ legenden Urteile des Bundesgerichtes in Sachen Wepfer gegen Vereinigte Schweizerbahneu (Bd. XVI, S. 120 ff.) nicht erfor¬ derlich; es genügt vielmehr, daß derselbe durch die Eile veran¬ laßt worden sei, welche die durch den Schienenbetrieb ermöglichte schnellere Fortbewegung des Rollmaterials mit sich bringt. Vergl. auch bundesger. Entsch., Bd. IV, 283 Erw. 3 und 4; VIII, 92, Erw. 1 und 3; 795 Erw. 3; IX, 526 Erw. 6; X, 124 Erw. XVII, 125 Erw. 2 und 4; XIX, 797 Erw. 2; XXI, 778 Erw. 2. Demnach würde im vorliegenden Falle die Haftpflicht der Bahn zwar durch den Umstand nicht ausgeschlossen werden, daß das Wiederanbringen der eisernen Stützen an einen Langholzwagen eine Thätigkeit ist, die an und für sich nicht zum Eisenbahn¬ betrieb gehört, indem sowohl der Eisenbahnbetrieb ohne diese Thätigkeit bestehen könnte, als auch diese Thätigkeit ebenso gut bei Beförderung auf gewöhnlicher Landstraße vorkommen kann. Zur Begründung der Eisenbahnhaftpflicht würde es vielmehr ge¬ nügen, wenn das Wiederanbringen der Stützen aus Rücksicht auf den Schienenbetrieb mit besonderer Eile hätte vor¬ genommen werden müssen und der Unfall die Folge dieser Eile gewesen wäre. Weder das eine noch das andere ist erwiesen. Insbesondere hat die Vorinstanz auf Grund der Zeugenaussagen konstatiert, daß der Kläger und sein Mitarbeiter entweder schon vor, oder aber kurz nach dem Passieren des 11 Uhr 03 Min. Schnellzuges auf die Notwendigkeit der Räumung der Stationsrampe bis zur Ein¬ fahrt des um 11 Uhr 57 Min. fälligen Güterzuges aufmerksam gemacht worden waren. Es standen ihnen somit volle drei Vier¬ telstunden zur Verfügung, d. h. es bedurfte durchaus keiner Eile. Selbst wenn ihnen daher, was die Vorinstanz verneint, Eile an¬ empfohlen worden wäre, so hätte dies nur den Sinn haben können, sie sollten rechtzeitig mit dem Wiederanbringen der Stützen beginnen, nicht aber, sie sollten die Arbeit hastiger ausführen, als unter andern Umständen. War aber, wie aus dem gesagten hervorgeht, keinerlei Eile notwendig, und ist ferner sogar unerwiesen, daß der Unfall durch unnötige Eile verursacht worden sei, so muß aus diesem zweifachen Grunde erkannt werden, daß es sich im vor¬ liegenden Falle nicht um einen durch den Eisenbahnbetrieb ver¬ ursachten Unfall handelt, und daß der Begriff „Betrieb einer Eisenbahn“ von der Vorinstanz richtig aufgefaßt worden ist.
3. Der zweite Berufungsgrund betrifft die angeblich aktenwidrige Festsetzung des Thatbestandes. Es ist allgemein anerkannt, daß von Aktenwidrigkeit nur dann gesprochen werden kann, wenn das vorhandene Prozeßmaterial gar nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden ist, nicht aber, wenn es in einer Weise gewürdigt worden ist, über deren Richtigkeit gestritten werden kann (vgl. Revue XVII, Nr. 48). Im vorliegenden Falle gründet sich der obergerichtliche Thatbestand auf verschiedene mit einander mehr oder weniger im Einklang stehende Zeugenaussagen. Das Obergericht hat nicht einfach die der beklagten Partei günstigen Depositionen der Bahnangestellten seinem Urteile zu Grunde gelegt, sondern es hat dieselben mit den Aussagen des Arbeiters Tschanz verglichen, den Wert der verschiedenen Aussagen und die Glaubwürdigkeit der Zeugen ab¬ gewogen und schließlich entschieden, es sei weder dafür der Beweis¬ erbracht, daß dem Kläger und seinem Mitarbeiter Eile anempfohlen worden sei, noch auch dafür, daß ihnen bedeutet worden sei, sie würden selber den Wagen zur Langholzrampe schieben müssen. Übrigens ist keineswegs ersichtlich, wieso der beim Wiederan¬ bringen der Stützen vorgekommene Unfall auf das Bewußtsein des Klägers zurückzuführen sein sollte, daß er eine halbe Stunde später persönlich beim Wegschieben des Wagens werde behülflich sein müssen. Ob das Schieben des Wagens den Arbeitern der
Firma Renfer & Cie. oder den Bahnangestellten, oder schließlich jenen im Vereine mit diesen oblag, ändert an der Thatsache nichts, daß die erstern behufs Wiederanbringen der Stützen über einen Zeitraum von mindestens drei Viertelstunden verfügten. Daß schließlich auch das behauptete Drängen zur Eile nur den Sinn haben konnte, mit der Arbeit rechtzeitig zu beginnen, nicht aber, dieselbe hastig auszuführen, ist bereits in der vorigen Erwägung angeführt worden. Es liegt also nicht nur keine Aktenwidrigkeit vor, sondern die Unbegründetheit der Klage ergäbe sich auch dann, wenn man diejenigen Thatsachen für erwiesen hielte, die nach der Behauptung des Klägers in aktenwidriger Weise verneint worden sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom
1. März 1901 in allen Teilen bestätigt.