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27_II_28

BGE 27 II 28

Bundesgericht (BGE) · 1901-01-26 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

4. Urteil vom 26. Januar 1901 in Sachen Konkursmasse der Möbelfabrik Schaffhausen, Josef Meyer & Cie. gegen L. Erzinger und Genossen. Klage der Konkursmasse einer Kommanditgesellschaft gegen deren Kommanditäre auf Einzahlung der Kommanditsumme. Art. 603 Abs. 3 O.-R. Auf welche Weise kann die Kommanditeinlage gültig erfolgen? — Klage auf Rückzahlung von angeblich rechtswidrig be¬ zogenen Zinsen und Gewinnen, Art. 605 O.-R. A. Durch Urteil vom 2. November 1900 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen erkannt:

1. Es seien die Beklagten gerichtlich anzuhalten, an die kläge¬ rische Konkursmasse aus Zinsenbezügen pro 1895 und 1896 zu¬ rückzuvergüten: Fr. 526 2f

a) L. Erzinger 520 25

b) Habicht=Oechslin 517 53

c) Erben Maier=Frey 508 40

d) Jakob Oechslin jeweils mit 5 % Zins vom Datum des Konkursausbruches,

19. März 1898, an.

2. Es sei die klägerische Partei mit ihren weitergehenden For¬ derungsansprüchen abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Klägerin beantragt, die Klage sei im ganzen in der Ap¬ pellationsinstanz in den Schlußsätzen aufrecht erhaltenen Umfange gutzuheißen. Im einzelnen gehen demgemäß die Berufungsanträge dahin:

a) Bezüglich der Kommanditsumme: I. Eventualität: Verurteilung der Beklagten zur Einzahlung derjenigen Beträge der gemäß Publikation versprochenen Kom¬ manditsummen, welche von ihnen nicht in bar eingelegt worden sind, nämlich: Fr. 5,950 L. Erzinger 4,200 Erben A. Maier=Frey 18,000 C. Habicht=Oechslin 15,000 Ib. Oechslin=Billeter Total der geforderten Beträge Fr. 43,150 — II. Eventualität: Für den Fall, daß die Aktien der Aktien¬ gesellschaft Möbelfabrik als in die Kommanditgesellschaft qua Einlage eingelegt gelten sollten, ist denselben nur derjenige Wert, welchen die Kommanditäre nachweisen und welcher höchstens 250 Fr. per Stück beträgt, beizumessen. Überdies ist der Nach¬ schuß von 37 Fr. per Aktie nachzuzahlen. III. Eventualität: Bei Wertung der Aktien zu 350 Fr. und Anerkennung derselben als Kommanditeinlage: Einlage genannten Nachschusses, überdies: Verurteilung des Hrn. C. Habicht=Oechs¬ lin zur Zahlung von 8200 Fr., des Oechslin=Billeter zur Zah¬ lung von 4500 Fr., weil diese Beträge von ihnen der Komman¬ ditgesellschaft noch nicht eingelegt sind, eventuell nur zum Teil (IV. Eventualität).

b) Bezüglich von Zins und Gewinnanteil: I. Eventualität: Rückerstattung der sämtlichen Bezüge im Ge¬ samtbetrag, nämlich: Fr. 2335 60 L. Erzinger 2251 C. Habicht=Oechslin 2044 60 Oechslin=Billeter Maier=Frey Erben 2210 05 II. Eventualität: Ersatz der sämtlichen Bezüge aus den Jahren 1895 und 1896, nämlich:

Erzinger Fr. 1525 1525 Habicht 1473 60 Oechslin=Billeter

* * Maier=Frey 1500 III. Eventualität: Belastung der Kommanditäre mit einer grö¬ rn Verlustquote als der Hälfte, nämlich: pro Rata der Ein¬ lagen mit ¾, eventuell nach Köpfen mit 1/, eventuell einem andern Bruchteil über der Hälfte.

c) Verzinsung seit Konkursausbruch (19. März 1899) aller der Klägerschaft gutgeheißenen Beträge à 5 %, eventuell seit der Klage. Die Beklagten stellen dagegen die Anträge: Hauptbegehren: Es sei die klägerische Partei mit ihren Forderungsansprüchen abgewiesen. Eventualbegehren:

1. Es seien die Beklagten aus Zinsenbezügen pro 1895 und 1896 zu belasten. Fr. 526 25

a) L. Erzinger mit. 520 25

b) Habicht=Oechslin mit 517 53

c) Erben Maier=Frey mit 506 40

d) Jakob Oechslin mit. jeweils mit 5 % Zins vom Datum des Konkursausbruches,

19. März 1898, an.

2. Es sei die klägerische Partei mit ihren weitergehenden For¬ derungsansprüchen abzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung wiederholen und begründen die Vertreter der Parteien diese Berufungsanträge und tragen gegenseitig auf Abweisung der gegnerischen Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Aktiengesellschaft „Möbelfabrik Schaffhausen“ in Schaff¬ hausen, die ein Aktienkapital von 80,000 Fr. besaß, beschloß im Jahr 1894 nach Kenntnisnahme der Bilanz per 31. Dezember 1893 ihre Liquidation. Sie suchte einen Käufer für das Geschäft und fand einen solchen in der Person des Architekten Josef Meyer, bisherigen Delegierten des Verwaltungsrates. Am 31. Mai 1894 kam zwischen diesem und dem Verwaltungsrate der Aktiengesell¬ schaft ein Kaufvertrag zustande, wonach Meyer mit 1. Juli 1894 das Geschäft der Aktiengesellschaft mit Aktiven und Passiven über¬ nahm auf Grundlage der Bilanz pro 31. Dezember 1893, und zwar zum Preise von 64,105 Fr. 45 Cts. Die im Vertrage vor¬ gesehene Ratifikation der Generalversammlung der Aktiengesell¬ schaft „Möbelfabrik Schaffhausen“ wurde am 14. Juni 1894 er¬ teilt. Am 30. Juni 1894 schloß alsdann I. Meyer mit den heutigen Beklagten Erzinger, Habicht=Oechslin, Maier=Frey (an dessen Stelle im Laufe des Prozesses seine Erben getreten sind) und Oechslin=Billeter, sämtlich in Schaffhausen und sämtlich Aktionäre der Aktiengesellschaft „Möbelfabrik Schaffhausen“, „zur Weiterführung der „„Möbelfabrik Schaffhausen““ einen Kom¬ manditgesellschaftsvertrag ab. Die Gesellschaft sollte die Firma: „Möbelfabrik Schaffhausen, Josef Meyer & Cie.“ führen; Meyer war unbeschränkt haftender Gesellschafter, die vier Beklagten waren Kommanditäre. Von den letztern hatte jeder eine Einlage von 20,000 Fr. zu machen, während Meyer selber 10,000 Fr. ein¬ zulegen hatte; die Einzahlungen „des Geschäftsinhabers und der Kommanditäre“ erfolgten nach Art. 3 des Vertrages „durch Ver¬ rechnung mit ihren zur Liquidation gelangenden Aktienbeträgen der aufgelösten Aktiengesellschaft „Möbelfabrik Schaffhausen,““ die Restzahlungen waren zwischen dem 1. Juli und 30. Septem¬ ber 1894 zu leisten. Meyer bezog für die Geschäftsleitung ein jährliches Salär von 3000 Fr.; die Einlagen der Gesellschafter waren mit 5 % jährlich zu verzinsen; weiterer Gewinn sollte zur einen Hälfte dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter Meyer, zur andern den Kommanditären und heutigen Beklagten zu vier gleichen Teilen zukommen; über den Verlust war nichts bestimmt, Bei günstigen Rechnungsabschlüssen war ein Reservefonds zu do¬ tieren, der dazu dienen sollte, „den Zins der Anteile auf 5 zu ergänzen, sofern das Abschlußergebnis hierzu nicht ausreichen würde.“ Die Kommanditgesellschaft nahm ihren Anfang auf

1. Juli 1894; Art. 1 des Vertrages nahm ausdrücklich auf den Kauf der „Möbelfabrik Schaffhausen“ durch I. Meyer Bezug. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Schaffhausen erfolgte am 7. Juli 1894, die Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt am 11. gleichen Monats. An beiden Orten ist gesagt, daß die Einlage eines jeden der Kom¬

manditäre 20,000 Fr. betrage, dagegen nicht, in welcher Weise gemäß Vertrag die Einzahlungen stattzufinden hatten. Die Kom¬ manditgesellschaft führte die Bücher der Aktiengesellschaft weiter und ließ die ursprüngliche Wertbilanz per 31. Dezember 1893 darin stehen. Nach Eingang des von der Aktiengesellschaft mit Meyer stipulierten Kaufpreises — im Oktober 1894 — folgte eine Auszahlung von 350 Fr. per Aktie an die Aktionäre; im Juli 1896 konnte dann noch eine weitere Zahlung von 37 Fr. per Aktie stattfinden. Die Kommanditeinlagen der Beklagten wurden in folgender Weise geleistet:

1. L. Erzinger: in bar Fr. 14,050 - durch Verrechnung von 17 Stück Aktien 5,950 Fr. 15,800 —

2. A. Maier=Frey: in bar durch Verrechnung von 12 Stück Aktien 4,200 — Fr. 2,000 —

3. C. Habicht=Oechslin: in bar 9,800 durch Verrechnung von 28 Stück Aktien durch Verrechnung eines Guthabens aus Konto¬ 7,980 35 korrent per 21. September 1894 per 31. Dezember 1894 219 65

4. Jakob Oechslin: in bar Fr. 5,000 durch Verrechnung von 30 Stück Aktien „ 10,500 durch Verrechnung eines Guthabens aus Konto¬ 4,500 korrent per 31. Dezember 1894 Die hier aufgeführten Guthaben des Beklagten Habicht=Oechslin betreffen der Möbelfabrik gemachte Darlehen und Zinsgutschriften, diejenigen des Beklagten Oechslin=Billeter Mietzins für Vermie¬ tung des Fabrikgebäudes und Fakturen; bei beiden handelt es sich um einen Privatkontokorrentverkehr, der schon mit der Aktien¬ gesellschaft bestanden hatte und der nach dem Übergang des Ge¬ schäftes auf I. Meyer durch einfache Weiterführung der Konti in den übernommenen Geschäftsbüchern fortgesetzt wurde. Die erste Bilanz der Kommanditgesellschaft, pro 31. Dezember 1894, zeigte nach Vergütung eines Zinses von 5 % für die Kommanditkapitaleinlagen mit 1353 Fr. 55 Cis., einen Rein¬ gewinn von 3382 Fr. 96 Cis., der wie folgt verteilt wurde: 1500 Fr. an I. Meyer, 1500 Fr., d. h. je 375 Fr., an die Beklagten, 300 Fr. den Angestellten als Tantieme, 50 Fr. 01 Ct. dem Reservefonds; der Rest von 32 Fr. 95 Cts. wurde auf neue Rechnung vorgetragen. Die Bilanz pro 31. Dezember 1895 ergab dagegen einen Verlust von 3651 Fr. 14 Cts.; dieser Verlust wurde mit 3618 Fr. 19 Ets. (d. h. unter Abzug der 32 Fr. 95 Gewinnvortrag pro 1894 auf die Rechnung des Jahres 1896 vorgetragen, und trotz des¬ selben „bezogen“ die Beklagten einen Zins von 2½ %, nämlich Erzinger, Habicht und Maier je 500 Fr., Oechslin 473 Fr. 60 Cts. Auch die Bilanz pro 31. Dezember 1896 schloß mit einem Verlust ab, und zwar von 4958 Fr. 52 (wobei der Ver¬ lust pro 31. Dezember 1895 inbegriffen ist), nachdem die 80,000 Fr. Kommandiikapital mit 5% Zins in die Rechnung eingestellt worden waren. Die Gesamt „bezüge“ der Beklagten betrugen da¬ nach:

1. Konto Erzinger: Zins à 5% pro 1894 410 60 Gewinnanteil pro 1894 375 Zins à 2 ½% pro 1895 500 — 1025 „ „ 5% pro 1896. Total Fr. 2335 60

2. Konto Habicht=Oechslin: Zins à 5% pro 1894 351 20 Gewinnanteil pro 1894 375 Zins à 2½ % pro 1895 500 „ „ 5% pro 1896 1025 Total Fr. 2251 20

3. Konto Oechslin=Billeter: Zins à 5% pro 1894 196 Fr. Gewinnanteil pro 1894 375 Zins à 2½% pro 1895 473 60 „ „ 5% pro 1896 1000 - Total Fr. 2044 60

4. Konto Maier=Frey: 335 05 Fr. Zins à 5% pro 1894 375 Gewinnanteil pro 1894 500 Zins à 2½% pro 1895 1000 „ „ 5% pro 1896 Total Fr. 2210 05 Pro 31. Dezember 1894 eröffnete die Gesellschaft einen Re¬ servekonto durch Übertragung von 2200 Fr. ab Amoriisations¬ konto; diesem Konto wurde pro 1895 ein Betrag von 1973 Fr. 60 Cts. zum Zwecke der Bestreitung von Zinsen an die Beklag¬ ten entnommen. Für das Jahr 1897 bezogen die Beklagten keine Zinse. Die „Bezüge“ haben teils durch bar, teils durch Gut¬ schrift stattgefunden, doch ist aus den Akten nicht ersichtlich, in welchen Beträgen das eine und das andere. Am 19. März 1898 brach der Konkurs über die Kommandit¬ gesellschaft und über Josef Meyer persönlich aus.

2. Im Juni 1898 erhob nun die Konkursmasse der Möbel¬ fabrik Schaffhausen, Josef Meyer & Cie., gegen die vier Kom¬ manditäre (wobei an Stelle des Kommanditärs Maier=Frey dessen Erben belangt wurden) Klage mit den Rechtsbegehren: Die Be¬ klagten seien zu verpflichten: 1. Die vertraglichen Kommandit¬ einlagen von je 20,000 Fr. in die Gesellschaft Möbelfabrik Schaff¬ hausen, Josef Meyer & Cie., zu bezahlen, soweit sie sich nicht darüber ausweisen, daß die Einlage effektiv bereits geleistet wor¬ den sei, und zwar im Mindestbetrage von 4000 Fr.; alle Be¬ züge, welche sie als Kommanditäre der genannten Gesellschaft, sei es als Zins, sei es als Gewinn, gemacht haben, an die Klägerin zurückzuzahlen, und zwar wiederum im Mindestbetrage von 4000 Fr.; 2. die sämtlichen zu zahlenden Beträge vom Tage des Konkursausbruches, eventuell vom Tage der Klageführung an mit 5 % zu verzinsen. Die Klägerin stellte sich dabei bezüglich des ersten Rechtsbegehrens auf den Standpunkt, es sei Sache der Beklagten, zu beweisen, daß sie ihre Einlagen voll geleistet haben; sodann vertrat sie die Anschauung, nur Barzahlungen seien als gesetzmäßige Einlagen anzusehen; eventuell seien die Aktien nicht mit 350 Fr., sondern nur mit 250 Fr. in Anrechnung zu bringen, und seien jedenfalls die Verrechnungen mit Kontokorrent¬ forderungen bei den Beklagten Habicht=Oechslin und Oechslin¬ Billeter unzulässig. Das zweite Rechtsbegehren stützte sich auf Art. 605 O.=R.; die Klägerin machte geltend, es wäre Sache der Beklagten, zu beweisen, daß sie die Zinse und Gewinne pro 1894, 1895 und 1896 im guten Glauben auf Grund einer ordnungs¬ mäßigen Bilanz bezogen hätten, und dieser Beweis könne nicht geleistet werden, da das Gegenteil schon erwiesen sei. Das erste Hauptbegehren ist von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen worden, indem sie davon ausgingen, daß die Verrechnung der Aktienbeträge, sowie die Verrechnung der Forderungen aus Privat¬ konto sich als zulässige Kommanditeinlagen darstellen. Das zweite Hauptbegehren ist von beiden kantonalen Instanzen prinzipiell gutgeheißen worden, soweit es die Bezüge pro 1895 und 1896 betrifft; sie haben alsdann eine Ausrechnung bezüglich der Ver¬ lustanteile, die die Beklagten für diese Jahre treffen, auf Grund des Art. 596 O.=R. vorgenommen. Dabei hat die zweite Instanz eine Expertise über die Frage, ob die Bilanzen der Kommandit¬ gesellschaft pro 1894—1896 ordnungsmäßig geführt worden seien, bestellt.

3. Das erste Hauptbegehren, das die Klägerin in erster Linie auch heute noch in vollem Umfange aufrechthält, stützt sich auf Art. 603 Abs. 3 O.=R., wonach die Gläubiger der Kommandit¬ gesellschaft im Konkurse der letztern verlangen können, daß die Kommanditsumme zur Masse abgeliefert werde, soweit sie noch nicht eingeworfen ist. Nun ist thatsächlich festgestellt und überdies von keiner der Parteien bestritten, daß vorliegend die Kommandit¬ einlagen auf dreierlei Arten geleistet worden sind: 1. durch Bar¬ zahlungen, 2. durch Verrechnung der Aktienbeträge aus den zur Liquidation gelangenden Aktien der alten Aktiengesellschaft „Mö¬ belfabrik Schaffhausen“, 3. durch Verrechnung der Überträge aus Privatkonto bei zwei Beklagten. Fraglich ist zunächst, ob die Kom¬ manditeinlage überhaupt anders als durch Barzahlung gültig ge¬ leistet werden könne; die Klägerin verneint in erster Linie auch heute noch diese Frage. Nun sieht in casu schon der Kommandit¬ gesellschaftsvertrag die Leistung der Kommanditeinlage durch Ver¬ rechnung mit den zur Liquidation gelangenden Aktienbeträgen der früheren Aktiengesellschaft vor, und nach dem auch die Bestim¬ mungen über die Kommanditgesellschaft im allgemeinen beherrschen¬

den Grundsatze der Vertragsfreiheit (der für das Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander ausdrücklich in Art. 594 Abs. 1 O.=R. ausgesprochen ist) ist diese Vertragsbestimmung auch nach außen hin den Dritten, speziell den Gläubigern gegenüber — als gültig anzusehen, sofern sie nicht ausdrücklichen Vorschriften des Gesetzes widerspricht, oder dem Wesen der Kom¬ manditgesellschaft, wie es sich aus dem Gesetze ergibt, entgegen¬ steht. Zum Wesen der Kommanditgesellschaft nach schweizerischem Obligationenrecht gehört nun u. a., daß wenigstens einer der Gesellschafter unbeschränkt, der andere oder die anderen „bis zum Betrage einer bestimmten Vermögenseinlage (Kommanditsumme)“ haften wollen. Unter Vermögenseinlage aber ist im allgemeinen jede Einlage zu verstehen, die einen Vermögens= oder Geldwert repräsentiert, also nicht nur die Einlage von Geld, sondern auch die von Sachen und Forderungen. Der Ausdruck „Kommandit¬ summe“, der an mehreren Orten im Gesetze wiederkehrt, bedeutet nicht, daß die Einlage in Geld geschehen müsse, sondern er will nur ausdrücken, daß eine bestimmte, in Geld ausdrückbare Ver¬ mögenseinlage gefordert wird; bis zu diesem bestimmten Betrage haftet der Kommanditär, und dieser bestimmte Betrag bildet einen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens (Art. 608 Abs. 2); es ist daher notwendig, daß dieser Betrag sich in Geld ausdrücken lasse, also einen Geldwert repräsentiere. Dagegen wird hiemit dem In¬ teresse der Gläubiger im allgemeinen genügend gedient, und ist Barzahlung nicht erforderlich. Das Gesetz verlangt aber weiter¬ hin auch nicht, daß die Art und Weise der Leistung der Einlage publiziert werde, sondern nur der Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditärs ist im Handelsregister einzutragen (Art. 591 Ziff. 2). So sehr eine Vorschrift, welche statuieren würde, der Betrag der in bar bezahlten Einlage sei ebenfalls anzugeben, wünschenswert wäre, ist anderseits nicht zu verkennen, daß es wirtschaftlich im allgemeinen bei der Kommanditgesellschaft mehr auf die Kreditfähigkeit der Kommanditäre, als auf den Betrag der bar einbezahlten Einlage ankommt; für das Verhältnis der Kommanditgesellschaft nach außen ist wirtschaftlich und juristisch ausreichend, daß die Einlage auf einen bestimmten Betrag fixiert sei (vgl. Staub, Kommentar zum a. D. H.=G.=B., 3. und 4. Aufl., Art. 150 § 7, S. 271). Ist dem aber so, und sind auch Forderungen als gültige Einlagen zu betrachten, so steht mangels eines Verbotes im Gesetze nichts entgegen, daß auch eine Ver¬ rechnung der Forderungen gegen die Gesellschaft mit den Forde¬ rungen, die sie an die Kommanditäre hat, stattfinde, daß also die Einlage auch durch diese Verrechnung geschehe; das wäre nur dann nicht zulässig (bezw. anfechtbar), wenn diese Verrechnung zum Zwecke der Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen würde; ebenso ist klar, daß die Einlage von gänzlich wertlosen Forderungen als Erfüllung der Einlagepflicht nicht angesehen werden könnte. Diese Ausnahme liegt nun aber hier nicht vor, und es könnte sich nur noch fragen, inwieweit mit Forderungen kompensiert werden dürfe, die vor Gründung der Kommandit¬ gesellschaft entstanden sind. Allein auch diese Frage löst sich in casu zu Gunsten der Verrechnung, da die Kommanditgesellschaft das Geschäft der „Möbelfabrik Schaffhausen“, das allerdings Meyer persönlich gekauft hatte, mit Aktiven und Passiven über¬ nommen hat. Damit ist die Gesellschaft Schuldnerin des Miet¬ zinses an Stelle des J. Meyer geworden, so daß die Mietzins¬ forderung ihr gegenüber zur Verrechnung gebracht werden kann. Aber auch die Zinsguthaben und Darlehensforderungen, die der Beklagte Habicht=Oechslin gegen Meyer hatte, hat die Gesellschaft übernommen. Danach ist der Hauptberufungsantrag der Klägerin bezüglich des ersten Rechtsbegehrens abzuweisen. Was die even¬ tuellen Berufungsanträge zu diesem Begehren betrifft, so ist klar, daß der Wert der Aktien so zu verrechnen ist, wie er bei der Liquidation bestimmt und den übrigen Aktionären ausgezahlt wurde; dieser Betrag war aber 350 Fr. per Aktie, so daß es auch hiebei sein Bewenden haben muß. Endlich ist ganz unver¬ ständlich, wieso die Beklagten sollten angehalten werden können, noch weitere 37 Fr. per Aktie als Kommandite einzuwerfen; ist mit der Barzahlung und den Verrechnungen der Betrag von 20,000 Fr. erreicht, wie das wirklich der Fall ist, so haben die Beklagten ihre Einlagepflicht vollständig erfüllt, und hat die Kommanditgesellschaft auf die weiteren Beträge, die auf die Ak¬ tien entfielen, durchaus keinen Anspruch; sie hatte Anspruch dar¬ auf überhaupt nur dadurch, daß die Beklagten die Aktienbeträge freiwillig zur Verrechnung brachten.

4. Mit dem zweiten Hauptbegehren der Klage verlangt die

Klägerin Rückzahlung von angeblich rechtswidrig bezogenen Zin¬ sen und Gewinnen gestützt auf Art. 605 O.=R. Die Klage des Gläubigers auf Grund dieser Gesetzesbestimmung qualifiziert sich als Rückforderungsklage, condictio; sie hat zum Gegenstand Rück¬ erstattung dessen, was der Kommanditär aus der Kommandit¬ summe erhalten hat, und beruht darauf, daß die Kommanditsumme während des ganzen Bestehens der Kommanditgesellschaft nicht verkürzt werden darf und daß der Kommanditär Dritten gegen¬ über mit dem im Handelsregister eingetragenen Betrag haftet (Art. 602 O.=R.). Das Fundament der Klage ist der rechts¬ widrige Bezug von Zinsen und Gewinn, d. h. ein Bezug, der die Kommanditsumme vermindert; dieses Fundament ist vom Klä¬ ger zu behaupten und zu beweisen. Ob er dagegen auch den bösen Glauben des Empfängers zu beweisen habe, oder ob nicht um¬ gekehrt dieser beweisen muß, daß er die Bezüge im guten Glauben gemacht hat, daß er also gemäß Abs. 4 des Art. 605 O.=R. nicht rückerstattungspflichtig ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Werden nämlich die einzelnen Bilanzen, auf Grund deren die Beklagten die Bezüge gemacht haben, geprüft, so ergibt sich fol¬ gendes: Die Bilanz pro 1894, die einen Gewinn erzeigte, ist nach der Expertise als ordnungsmäßig zu bezeichnen. Für dieses Jahr fällt daher die Rückerstattungspflicht weg, da thatsächlich ein Gewinn erzielt worden ist. Anders verhält es sich dagegen mit den Jahren 1895 und 1896: in diesen Jahren ist nicht ein Gewinn erzielt worden, sondern es hat sich ein Verlust ergeben. Unter diesen Umständen aber war der Bezug von Zinsen und Gewinnanteilen unstatthaft, und er konnte auch unmöglich in gutem Glauben erfolgen. Daran änderte auch der Umstand nichts, daß zur Auszahlung der Bezüge zum Teil der Reservefonds ver¬ wendet wurde; denn nach der Expertise durfte der Reservekonto hiezu nicht verwendet werden, da er nicht den Charakter eines solchen, sondern immer noch den eines Abschreibungskonto hatte. Auch darauf durften die Beklagten sich nicht verlassen, daß sich in Zukunft wieder ein Gewinn, aus dem der Verlust und die Bezüge ausgeglichen werden könnten, ergeben werde; jedenfalls konnte diese bloße ungewisse Hoffnung nicht ihren guten Glauben begründen. Soweit die Rückforderungsklage die Bezüge für die Jahre 1895 und 1896 betrifft, ist sie daher prinzipiell begründet. Diese Bezüge beziffern sich gemäß den in Erwägung 1 mitgeteil¬ ten Zahlen zusammen auf 6023 Fr. 60 Cts. Die Vorinstanzen haben nun die Beklagten nicht zur Rückerstattung dieses Betrages, soweit er von ihnen wirklich bezogen worden, verurteilt, sondern eine Verlustrechnung auf Grund des Art. 596 O.=R. vorgenom¬ men. Das ist jedoch rechtsirrtümlich; denn die genannte Be¬ stimmung des Obligationenrechts bezieht sich nur auf das Ver¬ hältnis der Gesellschafter unter sich, während bei der vorliegenden Rückforderungsklage das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten in Frage steht; es kann daher keine Rede davon sein, den er¬ wähnten Artikel hier anzuwenden, sondern die Beklagten sind grundsätzlich zur Rückerstattung alles dessen verpflichtet, was sie empfangen haben. Dagegen wenden nun die Beklagten ein, sie hätten die betreffenden Beträge, zum Teil wenigstens, nicht effektiv bezogen. Dieser Einwand, über den die Vorinstanz hinweggeschrit¬ ten ist, muß im gegenwärtigen Verfahren gehört werden; ist nur Gutschrift der Bezüge erfolgt, so sind die Beklagten lediglich mit denselben zu belasten; zurückzuerstatten haben sie dagegen nur das, was sie effektiv bezogen haben. Da nun die effektiv bezogenen und die bloß gutgeschriebenen Beträge aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich sind, und die Vorinstanz über diesen Punkt über¬ haupt nicht geurteilt hat, sind die Akten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Punkte an sie zu neuer Ent¬ scheidung auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils zurückzu¬ weisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Bezüglich des ersten Klagebegehrens wird die Berufung der Klägerin als unbegründet abgewiesen.

2. Bezüglich des zweiten Klagebegehrens wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. November 1900 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei¬ dung auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen.