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27_II_11

BGE 27 II 11

Bundesgericht (BGE) · 1901-01-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Urteil vom 24. Januar 1901 in Sachen Papierfabrik Biberist gegen Kühne. Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes. Art. 3 F.-H.-G. Verjährung der Haftpflichtklage aus Fabrikkrankheit. Art. 12 F.-H.-G. « Amtlicher Ausweis» der Berufskrankheit. Stellung des Bundesgerichtes, Be¬ weis der Berufskrankheit, sowie des Kausalzusammenhanges der Erkrankung mit der Fabrikarbeit, Art. 3 F.-H.-G. Was heisst « durch den Betrieb der Fabrik»? Art. 5 litt. c. F.-H.-G. Selbstver¬ schulden des Klägers, bestehend in der Fortsetzung der Arbeit trotz Erkennens der durch sie herbeigeführten Krankheit; Art. 5 litt. d F.-H.-G. A. Mit Urteil vom 1. Dezember 1900 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Beklagte ist gehalten, dem Kläger für völlige dauernde Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen: den Betrag von 5000 Fr. samt Zins zu 5% seit 27. März 1898. B. Gegen dieses Urteil erklärten rechtzeitig und in gesetzlicher Form die Beklagte die Berufung und der Kläger die Anschlu߬ berufung an das Bundesgericht. Die Beklagte beantragte voll¬ ständige Abweisung der Klage und eventuell Zuspruch einer Entschädigung von höchstens 2000 Fr. Der Kläger stellte den Antrag, die zuzuerkennende Entschädigung auf 6000 Fr., eventuell immerhin höher als auf 5000 Fr. festzusetzen. C. In der heutigen Verhandlung erneuern die Parteien die gestellten Berufungs= bezw. Anschlußberufungsanträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger Emil Kühne ist geboren 1861, verheiratet und Vater von fünf Kindern, von denen das älteste im Jahre 1887 und das jüngste im Jahre 1899 geboren wurde. Vom 25. Au¬ gust 1884 bis 30. September 1885 war Kühne bei Jung und

Lindig in Freiburg in Sachsen als Bleilöter thätig. Als solcher trat er darauf Ende Oktober 1885 in die Papierfabrik Biberist ein und verblieb daselbst zunächst bis zum März 1892. Von da bis zum Oktober dieses Jahres war er in Birsfelden als Wirt etabliert, besorgte aber daneben auf jeweilige Berufung hin eben¬ falls Lötarbeiten für die Papierfabrik Biberist. Darauf trat er am 24. Oktober 1892 wieder in seine frühere Stellung als Ar¬ beiter dieser Fabrik ein und verblieb darin bis zum 21. Januar 1898 thätig. Seinen Taglohn bezog er bis Ende März dieses Jahres. Derselbe hatte bis zum Jahre 1895 12 Fr. 50 Cts. und von da an 10 Fr. betragen. Vom Jahre 1892 an sah sich Kühne infolge auftretender Krankheitserscheinungen, besonders Kolikanfällen, genötigt, seine Arbeit in der Fabrik durch Badekuren zu unterbrechen. So begab er sich 1892 und 1895 nach Baden, im letztern Jahre auch nach Rheinfelden, im Jahre 1896 nach Balm und im Jahre 1897 nach Schinznach. Im Jahre 1896 konstatierte Dr. Steiner, an den sich Kühne wandte, Bleivergiftung. Die gleiche Diagnose stellten in der Folge verschiedene andere von ihm konsultierte Arzte (Dr. Reinert am 24. Juni 1897, Dr. Müller am 19. Juli 1897, Dr. Amsler am 9. August 1897, Dr. Steiner neuerdings am 4. Mai 1898, und Dr. Massini am 14. August 1898). Infolge Verschlimmerung seines Zustandes, namentlich des Auf¬ tretens eines schweren Nervenleidens, mußte sich Kühne während der Zeit vom 14. Februar bis 2. April 1898 in der Klinik des Prof. Dr. Sahli in Bern verpflegen lassen. Dieser sprach sich gestützt auf die gemachten Beobachtungen dahin aus, daß trotz Fehlen eines Bleisaumes ein Kausalzusammenhang der bestehenden krankhaften Erscheinungen, die man unter den Begriff einer schweren Neurasthenie subsumieren könne, mit einer stattgehabten chronischen Bleivergiftung wahrscheinlich sei. Anderseits hatte sich die Papierfabrik Biberist im Frühling 1897 vom Spitalarzt Dr. Kottmann ein Gutachten erstatten lassen. Dasselbe führt aus: Die Möglichkeit eines Kausalzu¬ sammenhanges zwischen der Bleiarbeit und den vorhandenen ner¬ vösen Symptomen sei zwar nicht von der Hand zu weisen, da bei Bleiintorikation ähnliche nervöse Erscheinungen sich vorfinden. Bei Kühne aber handle es sich um einen ausgesprochenen Fall von Neurasthenie mit Anklang an Hypochondrie und Melan¬ cholie, dessen Ursache wahrscheinlich in erblicher Beanlagung und in der Angst zu suchen sei, in welcher er bei seiner Arbeit be¬ ständig lebe, indem er früher doch zuweilen Bleisymptome dar¬ geboten habe, wie er, Dr. Kottmann, sich selbst habe überzeugen können. Unterm 12. Januar 1899 reichte Kühne beim Amtsgerichte Bucheggberg=Kriegstetten unter Berufung auf den Bundesrats¬ beschluß vom 19. Dezember 1887 über die Vollziehung von Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes eine Haftpflichtklage ein, worin er wegen dauernder völliger Arbeitsunfähigkeit auf Zahlung eines Betrages von 6000 Fr. samt Zins zu 5% seit 27. März 1898 antrug. Andere in der Klage gestellte Begehren — betreffend Aufhebung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen, die Haft¬ pflicht vergleichsweise erledigenden Vertrages und betreffend Be¬ zahlung von Heil= und Verpflegekosten stehen zur Zeit nicht mehr in Frage. Die beiden kantonalen Instanzen haben den Haftpflichtanspruch Kühnes in der Höhe von 5000 Fr. gutgeheißen. Aus den von ihnen eingeholten Expertengutachten ist als wesentlich hervor¬ zuheben: Die erstinstanzliche Expertise Dr. Steiner=Dr. Surbek bezeichnet Kühne als infolge seiner Krankheit dauernd arbeitsunfähig. Daß ein Kausalzusammenhang zwischen der Bleivergiftung und dem jetzigen Zustande Kühnes bestehe, sei nicht ausgeschlossen, sogar höchst wahrscheinlich, aber nicht absolut nachweisbar. Die Oberexpertise Dr. Gehrig=Dr. Kaufmann erklärt, daß Kühne seit Februar 1898 völlig erwerbsunfähig und eine Besse¬ rung gegenwärtig nicht vorauszusehen sei. Die Krankheit stehe mit seiner Arbeit als Bleilöter „wahrscheinlich in kausalem Zu¬ sammenhang. Ein Hülfsgutachten des Dr. Dubois spricht sich dahin aus, daß die sehr schwere, voraussichtlich unheilbare Erkrankung Kühnes mit der größten Wahrscheinlichkeit auf chronische Blei¬ intoxikation zurückzuführen sei. Nachträglich wurde noch die Ansicht der beiden Obererperten

Dr. Gehrig und Dr. Kaufmann noch speziell darüber eingeholt, ob die Krankheit Kühnes ausschließlich nur die Folge der vom Kläger bei der Beklagten vorgenommenen Bleilöterarbeiten sei. Diesbezüglich gingen die Meinungen der beiden Experten aus¬ einander: Dr. Gehrig machte darauf aufmerksam, daß die Bleiintoxikation eine sich während Jahren entwickelnde, gewöhnlich anfangs in ihren Symptomen nicht beachtete Krankheit sei und daß sie nicht weiter fortschreite, wenn in ihren Anfangsstadien die gefahr¬ bringende Arbeit ausgesetzt oder zweckmäßige hygienische Einrich¬ tungen getroffen werden. Deshalb sei es nicht von Belang, ob, wie die Beklagte behauptet, Kühne schon vor dem Jahre 1892 an Bleivergiftung gelitten habe oder nicht. Denn damals habe er keine schweren Symptome dargeboten, und es würde, wenn er damals seine Beschäftigung als Bleilöter aufgegeben hätte, nie¬ mals zu der nunmehrigen schweren Erkrankung gekommen sein. Die letztere sei also ausschließlich durch den Betrieb der Beklagten verursacht. Dr. Kaufmann äußerte sich in folgendem Sinne: Nach einer Angabe, die Kühne selbst dem Prof. Dr. Sahli anläßlich seines Aufenthaltes in der Klinik gemacht haben solle, wäre der Beginn der Bleivergiftung schon in das Jahr 1885, vor den Eintritt Kühnes in das beklagtische Etablissement, zu verlegen. Zum mindesten reiche die Erkrankung auf das Jahr 1891, also vor seinen Wiedereintritt bei der Beklagten vom 24. Oktober 1892 zurück, wofür die nachherige Badekur einen sichern Anhaltspunkt biete. Im ersten Falle wäre die Erkrankung überhaupt nicht in der Fabrik Biberist entstanden. Im zweiten Falle wäre die aus¬ schließliche Entstehung der Erkrankung im Betriebe der Beklagten anzunehmen. Das jetzt vorhandene Nervenleiden sei als eine spätere Folge der chronischen Bleivergiftung aufzufassen. Dagegen lasse sich nicht bestimmen, ob die Bleilötarbeiten Kühnes von 1892- 1898 auf die Entstehung des jetzigen Leidens einen besonderen Einfluß gehabt oder ob für die Entstehung die schon 1891 be¬ standene Bleiwirkung im Organismus genügt habe.

2. Die seitens der Beklagten erhobene Verjährungseinrede wurde mit Grund von den Vorinstanzen in abweisendem Sinne entschieden. Freilich ist richtig, daß Kühne mehr als um Jahres¬ frist vor Anhebung seiner Klage durch die von ihm zu Rate gezogenen Arzte über die Natur seiner Krankheit vollen Auf¬ schluß erhalten haben muß. Aber dieser Umstand genügt nach dem Wortlaute des Fabrikhaftpflichtgesetzes nicht, um den Lauf der Verjährung beginnen zu lassen. Vielmehr fordert Art. 12 des Gesetzes nicht nur, daß der Kläger die Krankheit als eine spezifische Berufskrankheit erkannt habe und damit über die Exi¬ stenz seines Schadensersatzanspruches sich habe klar werden können, sondern im weitern, daß die Krankheit als spezifische Berufs¬ krankheit amtlich ausgewiesen sei (französischer Text: constatée officiellement). Seiner Wirkung nach bedeutet dieses Erfordernis freilich eine wesentliche Abschwächung der in Frage stehenden Verjährungsbestimmung zu Gunsten des Haftpflichtklägers. Denn da ihm nach Erkennung seiner Krankheit, deren amtliche Fest¬ setzung zu veranlassen, nicht auferlegt ist, so kann er, soweit an ihm liegt, den Beginn der Verjährungsfrist nach Belieben hinaus¬ schieben. Der Aufstellung dieser Frist läßt sich wesentliche Be¬ deutung zum mindesten insofern noch beimessen, als es auch dem Betriebsunternehmer nach Al, 2 des Art. 12 offen steht, die auf die Krankheit bezüglichen thatsächlichen Verhältnisse feststellen zu lassen und, sofern sich daraus die Existenz einer haftpflichtigen Berufskrankheit ergeben sollte, hiemit zugleich den Beginn des Fristenlaufes zu bewirken. So leicht nun auch über die Bedeutung und den legislatorischen Wert dieser Vorschrift eines amtlichen Ausweises der Krankheit gestritten werden kann, steht doch fest, daß sie vom Gesetze in ausdrücklicher, unzweideutiger Weise als notwendige Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist aufgestellt wird und deshalb vom Richter ohne weiteres zu berück¬ sichtigen ist. Der französische und italienische Text sprechen sogar ausschließlich nur von diesem Erfordernisse unter Weglassung des in der deutschen Fassung enthaltenen weitern Requisites, daß die Berufskrankheit als solche erkannt sein müsse, welches Requisit in der That durch den verlangten amtlichen Ausweis derselben seine praktische Bedeutung verliert. Die Vorinstanz hat nun angenommen, daß die ärztlichen Be¬ funde im Atteste, welche auf Ansuchen der einen oder andern

Partei vor Anhebung des Prozesses abgegeben wurden, nicht als „amtliche“ Ausweise im Sinne des Gesetzes zu betrachten seien. Ob ein derartiger Ausweis amtlichen Charakter habe, d. h. ob er von einer Amtsperson ausgehe, und sich als eine in Aus¬ übung staatlich verliehener Amtsbefugnis vorgenommene Ma߬ nahme darstelle, entscheidet sich nach kantonalem Rechte. Das Bundesgericht ist deshalb zu einer Überprüfung dieses Punktes nicht zuständig. Übrigens hat die Beklagte die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in keiner Beziehung durch einen Hin¬ weis auf einschlagende kantonale Vorschriften in Frage zu stellen vermocht. Nach den gemachten Ausführungen hat also die Verjährung bei Anhebung der Klage gar noch nicht zu laufen begonnen und erscheint somit die erwähnte Einrede der Beklagten als hinfällig.

3. In der Sache selbst hat die Beklagte vorerst grundsätzlich das Vorhandensein der gesetzlichen Haftpflicht in Abrede gestellt.

a. Es ist nun zunächst als erwiesen anzunehmen, daß man es mit einer Berufskrankheit zu thun hat, d. h. daß der gegenwärtige Krankheitszustand Kühnes als Folge seiner Gewerbs¬ ausübung, seiner Thätigkeit als Bleilöter, sich darstellt, und daß nicht etwa andere außerhalb dieser Thätigkeit liegende Ursachen zu der Entstehung dieses Zustandes geführt oder auch nur dabei mitgewirkt haben. Daß irgend welche Anhaltspunkte vorhanden seien, welche für diese letztere Möglichkeit sprechen würden, ist von keinem der vielen in der Sache beigezogenen Arzte behauptet worden. Umgekehrt sprechen sie sich alle, freilich mit mehr oder weniger Bestimmtheit, für den Kausalzusammenhang zwischen der Berufsausübung des Klägers und dessen Erkrankung aus. Ihre Aussagen sind mit der Vorinstanz als genügend anzusehen, um diesen Kausalzusammenhang rechtlich für erstellt zu erachten, da ein strikter Beweis desselben in derartigen Fragen nicht gefordert werden kann, sondern es hinreicht, wenn der Richter die Über¬ zeugung gewinnen muß, daß er nach dem ordentlichen Gange der Dinge unter den gegebenen Umständen als vorhanden anzu¬ nehmen sei.

b. Größere Schwierigkeit bietet die weitere Frage, ob die vor¬ handene Berufskrankheit durch den beklagtischen Betrieb verursacht worden sei und zwar unter Voraussetzungen, welche die Haftpflicht der Beklagten gesetzlich begründen. Hierüber steht zunächst fest, daß der Kläger vor seinem 1885 erfolgten Eintritte in das beklagtische Etablissement etwa ein Jahr lang in einem andern Betriebe mit Bleilötarbeiten beschäftigt war, infolgedessen für die daraus resultierende Gefundheitsschädi¬ gung eine Verantwortlichkeit der Beklagten nicht besteht. Ebenso ist eine solche Verantwortlichkeit ausgeschlossen bezüglich der Ar¬ beiten, die der Kläger vom März bis Oktober 1892 zwar im Betriebe der Beklagten vornahm, aber nicht gestützt auf ein Dienst¬ vertragsverhältnis, was erforderlich ist, um die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetzgebung zu begründen, sondern kraft einzelner zwischen den Parteien geschlossener Werkverträge (vergl. Entsch. des Bundesgerichts, Bd. XXII, Nr. 34 Erw. 2). Alle andern Bleilötarbeiten dagegen wurden vom Kläger als Arbeiter der Papierfabrik Biberist vorgenommen und zwar in der Zeit von 1885 bis zum März 1892 und vom Oktober 1892 bis 1898. Soweit ein Haftpflichtanspruch hinsichtlich dieser Ar¬ beiten besteht, ist er also der Beklagten als der Betriebsunter¬ nehmerin gegenüber geltend zu machen. Zu Unrecht nun hat letztere auch in dieser Beziehung die Existenz eines solchen Anspruches für die erste Periode von 1885 bis zum März 1892 in Abrede gestellt, weil Kühne nach deren Ablauf aus dem beklagtischen Etablissemente aus= und erst später wieder von neuem in dasselbe eingetreten sei. Wieso die damalige Auflösung des Dienstverhältnisses als solche eine Haftpflicht¬ forderung des Klägers hätte aufheben oder ausschließen können, läßt sich nicht ersehen. In ernstlicherer Weise zieht dagegen die Beklagte ihre Verant¬ wortlichkeit von einem andern Gesichtspunkte aus in Zweifel, nämlich durch den Hinweis darauf, daß das Gesetz in Art. 3 die Haftpflicht des Fabrikanten für Berufskrankheiten nur dann eintreten läßt, „wenn die Erkrankung erwiesenermaßen und aus¬ schließlich durch den Betrieb der Fabrik erfolgt ist.“ Vorliegenden Falles nun, macht sie geltend, sei die Erkrankung Kühnes auf seine Thätigkeit nicht nur in der beklagtischen, sondern noch in einer andern Fabrik zurückzuführen. Nach dieser Auffassung würde

also der Ausdruck „Fabrik“ im Gesetze die spezielle, als haft¬ pflichtig in Anspruch genommene Betriebsunternehmung bezeich¬ nen, im Gegensatz zu andern Etablissementen, in denen der Kläger früher gearbeitet haben mochte, und wo er den nämlichen gesund¬ heitsschädlichen Einflüssen ausgesetzt sein konnte. Der genannten Auslegung des Art. 3 läßt sich indessen nicht beistimmen. Es ist nicht einzusehen, wieso der Gesetzgeber, wenn eine spezifische Berufskrankheit unzweifelhaft vorliegt, die Haftpflicht dafür aus dem besonderen Grunde hätte ausschließen wollen, weil zu ihrer Entstehung nicht nur ausschließlich ein Betrieb, sondern deren verschiedene mehr oder minder beigetragen haben. Auf diese Weise wäre es möglich, daß äußere, vom Willen des Arbeiters ganz unabhängige Zufälligkeiten für ihn mit einem Wechsel in seinem Anstellungsverhältnisse auch ohne weiters den Verlust allfälliger bereits existierender oder später zur Existenz gelangender Entschä¬ digungsansprüche zur Folge haben. Namentlich aber setzt sich die angeführte Meinung in einen unlösbaren Widerspruch zu Art. 5 litt. c des Gesetzes. Diese Stelle erwähnt als einen Grund zur Reduktion der prinzipiell bestehenden Ersatzpflicht den Fall, daß die Gesundheit des Erkrankten „durch seine frühere Gewerbsaus¬ übung bereits geschwächt“ war. Wie hieraus mit Notwendigkeit geschlossen werden muß, will der Gesetzgeber einen Haftpflichtan¬ spruch auch dann anerkennen, wenn mehrere Betriebe bei der Er¬ krankung mitgewirkt haben. Mit der Bestimmung, daß die Erkran¬ kung erwiesenermaßen und ausschließlich durch den Betrieb der Fabrik erfolgt sein müsse, will vielmehr der Art. 3 des Gesetzes nach anderer Richtung hin eine Schranke ziehen. Nicht die successive Thätigkeit des Erkrankten in verschiedenen Betrieben wird darin ins Auge gefaßt, sondern seine Thätigkeit als Arbeiter im gesund¬ heitsschädlichen Fabrikationszweige, seine Gewerbsausübung schlecht¬ hin als Ursache seiner Krankheit im Gegensatze zu andern mög¬ lichen Krankheitsursachen, die außerhalb dieser Thätigkeit liegen, sei es, daß sie in seinem eigenen Thun oder in sonstigen Um¬ ständen ihren Grund haben. Solche anderweitige Krankheitsur¬ sachen dürfen nicht vorliegen, wenn die Haftpflicht Platz greifen soll, d. h. es muß sich um eine spezifische Berufskrankheit handeln, die sich der Betreffende als Arbeiter in haftpflichtigen Betrieben zugezogen hat. Der Ausdruck „Fabrik“ des Gesetzes umfaßt also allgemein diejenigen Betriebe, welche in Ausführung des Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes vom Bundesrate als erwiesenermaßen und ausschließlich die betreffende Krankheit erzeugend bezeichnet und der Haftpflichtgesetzgebung unterstellt worden sind. So spricht denn auch dieser Art. 5 litt. d von den „Industrien, „auf welche die Haftpflicht auszudehnen ist.“ Daß man mit den Ausdrücken „erwiesenermaßen und ausschließlich,“ welche aus Art. 5 litt. d cit. in den Art. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes hinübergenommen wurden, eine Abgrenzung zwischen Erkrankung infolge Gewerbs¬ ausübung und solcher infolge anderer Ursachen bezweckte, erhellt auch aus der Fassung, welche dem Art. 5 vom Nationalrate am 16. Juni 1876 zuerst gegeben worden war. Laut derselben wurde der Fabrikbesitzer haftbar erklärt, wenn „erwiesenermaßen eine Industrie bestimmte krankhafte Zustände zur Folge hat, die nicht auf andere Ursachen zurückgeführt werden können.“ Nach dem Gesagten vermag also der Umstand, daß Kühne nicht allein als Arbeiter der Fabrik Biberist, sondern noch in anderer Stellung berufsmäßig Bleilötarbeiten vornahm, an sich schon die Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht auszuschließen. Sie ist vielmehr vorhanden, soweit als der gegenwärtige Krank¬ heitszustand des Klägers durch den Betrieb der Beklagten als haftpflichtiger Unternehmerin verursacht worden ist. In dieser Beziehung muß nun jedenfalls angenommen werden, daß die des Schutzes der Haftpflichtgesetzgebung teilhafte Gewerbsaus¬ übung Kühnes in Biberist zum weitaus größten Teil und in ausschlaggebender Weise zur Entstehung und der gegenwärtigen Ausbildung der Krankheit mit beigetragen hat. Die daherige Thätigkeit des Klägers erstreckt sich auf einen Zeitraum von circa 14 Jahren, dagegen seine sonstigen Arbeiten als Bleilöter (zur Zeit seines Aufenthaltes in Freiberg und Birsfelden) auf einen solchen von nur 1½ Jahren. Die letztern Arbeiten liegen zudem zeitlich weit zurück, und was speziell diejenigen vom März bis Oktober 1892 anlangt, so fällt noch in Betracht, daß sie jeweils in längern Zwischenräumen vorgenommen wurden, was die Gefahr einer nachhaltig wirkenden Vergiftung erheblich ver¬ mindern mußte. Dabei ist nicht zu verkennen, daß namentlich

während den letzten Jahren die Gewerbsausübung des Klägers die eingetretene Gesundheitsschädigung in hervorragendem Maße verursacht haben muß. In diesem Sinne erklärt denn auch der Oberexperte Dr. Gehrig, es hätte niemals zu der gegenwärtigen schweren Krankheit kommen können, wenn Kühne statt im Jahre 1892 bei der Beklagten wieder in Dienst zu treten, damals seine Beschäftigung als Bleilöter aufgegeben haben würde. Nach diesen Ausführungen ist also die Ersatzpflicht der Be¬ klagten grundsätzlich als vorhanden anzusehen, muß aber eine Reduktion derselben im Sinne von Art. 5 litt. c des Gesetzes sich rechtfertigen, weil die Gesundheit des Klägers durch sonstige Gewerbsausübung desselben, für welche die Beklagte nicht einzu¬ stehen hat, bereits geschwächt war. Diesem Momente läßt sich indessen nach den bereits oben in Würdigung gezogenen Um¬ ständen nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung beimessen.

4. Im weitern hat die Beklagte auf ein Selbstverschulden des Kühne abgestellt. Ein solches muß an sich in der That darin gefunden werden, daß Kühne, trotzdem er erwiesenermaßen späte¬ stens seit dem Jahre 1897 über die Natur seiner Krankheit vollen Aufschluß besaß, seine gesundheitsschädliche, für ihn freilich lohnende Berufsbeschäftigung fortsetzte. Wie dagegen anderseits anzunehmen ist, war auch der Beklagten durch das von ihr im Frühjahr 1897 eingeholte Gutachten des Dr. Kottmann klar geworden, daß eine weitere Beschäftigung des Klägers mit Bleiarbeiten für dessen Gesundheitszustand eine große Gefahr in sich berge. Erklärt doch Dr. Kottmann ausdrücklich, an Kühne früher Bleisymptome beobachtet zu haben. Insofern die Beklagte aber von dem gefahr¬ drohenden Zustande unterrichtet war, kann das Verschulden Kühnes als Grund zur Herabsetzung der Entschädigung nicht in Betracht kommen (vgl. Art. 5 litt. b in fine des Gesetzes). Nun hat freilich die Papierfabrik in Nachachtung der im erwähnten Gutachten gegebenen Ratschläge darauf gedrungen, daß der Kläger sich künftig nur noch mit den schwierigern Lötarbeiten beschäftige und dieser scheint den dahinlautenden Weisungen der Direktion zuwider gehandelt zu haben. Auch darin liegt ohne Zweifel ein von Kühne zu verantwortendes Verschulden. Demselben darf aber nur ein geringer Einfluß auf den Eintritt des schädi¬ genden Erfolges beigemessen werden. Denn einerseits ist es nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der für die Entstehung der Krankheit relevanten Zeitdauer von Bedeutung. Und sodann wurde der Kläger immerhin noch zur Vornahme von Lötarbeiten verhalten, also dem schädigenden Einfluß seiner bisherigen Be¬ rufsausübung keineswegs entzogen. Nach all'dem Gesagten ist also bei Ausmessung der Entschädigung einem Verschulden des Klägers, wenn auch nicht in erheblichem Maße, Rechnung zu tragen.

5. Der Abstrich, den sich Kühne zufolge der beiden oben er¬ örterten Reduktionsgründe der litt. b und c des Art. 5 gefallen lassen muß, darf auf den auch vorinstanzlich angenommenen Be¬ trag von 1000 Fr. veranschlagt werden. Im weitern ist klar, daß bei der Höhe des vom Kläger bezogenen Lohnes der wirk¬ liche Schaden das gesetzliche Maximum von 6000 Fr. bei weitem übersteigt; auch dann, wenn man berücksichtigt, daß der Lohn¬ betrag nicht schlechthin der Berechnung des Rentenkapitals zu Grunde gelegt werden darf, da er wegen der Gesundheitsschädlichkeit der Arbeiten, deren Entgelt er darstellt, eine Risikoprämie in sich enthält. Wie der angefochtene Entscheid mit Recht bemerkt, schließt ferner die Höhe des Schadens einen Abzug wegen Vorteils der Kapitalabfindung aus (vgl. Entsch. des Bundesgerichts, Bd. XXIV, I. Teil, Nr. 18 Erw. 3). Die Klage erscheint somit in dem von der Vorinstanz zuge¬ sprochenen Betrage von 5000 Fr. als begründet. Über den Um¬ fang der Pflicht zur Verzinsung der Entschädigungssumme waltet unter den Parteien ein Streit nicht oder doch nicht mehr zur Zeit. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung und die Anschlußberufung werden abgewiesen und damit wird das Urteil des solothurnischen Obergerichtes vom

1. Dezember 1900 in allen Teilen bestätigt.