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92. Entscheid vom 6. Oktober 1900 in Sachen Pestaloz zi=Pfyffer. Angebliche Unregelmässigkeiten bei einer Steigerung. Thatsächliche Feststellungen; Stellung des Bundesgerichtes. Stellung des Gant¬ richters. Art. 11 Betr.-Ges. I. An einer Werttitelsteigerung, die am 16. Oktober 1899 im Konkurse des Joseph Meier, Fabrikanten in Wohlhusen, ab¬ gehalten wurde, erstand Dr. Pestalozzi=Pfyffer in Zürich eine Anzahl Gülten. Am 20. Oktober 1899 erhielten seine Vertreter, Gut & Cie. in Luzern, die bezüglichen Abtretungen, worauf folgenden Tages dem Konkursamte Ruswyl brieflich mitteilten, es fehle die Abtretung für eine der ersteigerten Gülten im Betrage von 5000 Fr. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1899 antwortete das Konkursamt, die fragliche Gült sei von einem Dritten, dem Gantrufer Peter Egli, ersteigert worden. II. Nunmehr ergriffen Gut & Cie. Namens des Dr. Pestalozzi den Beschwerdeweg, wobei sie anbrachten: Bei der Steigerung an welcher Gerichtsschreiber Wicky als Konkursverwalter und Ortsrichter Egli als Gantrufer funktioniert hätten, seien ver¬ schiedene Unregelmäßigkeiten vorgekommen. Für den streitigen Titel habe sich bei der Ausbietung nur die rekurrierende Partei und ein Unbekannter beteiligt, der, wie es scheine, der Gantrufer selbst gewesen sei. Rekurrenten seien sich bestimmt bewußt, ein An¬ gebot von 4660 Fr. gemacht zu haben, auf das hin der Zuschlag erfolgt sei. Den Namen des Ersteigerers habe man, wie auch bezüglich anderer der versteigerten Titel, nicht bekannt gegeben. Die Rekurrenten hätten in der sichern Meinung, der Zuschlag sei an sie erfolgt, die Gült als von ihnen ersteigert angesehen und vorgemerkt und erst durch den Brief des Konkursamtes vom
25. Oktober 1899 von dem angeblichen Zuschlage an Egli Kenntnis erhalten. Gewiß hätten sie sich den weit unter dem Nominalwerthe ausgebotenen und durchaus sichern Titel nicht entgehen lassen, indem sie von Dr. Pestalozzi Auftrag gehabt hätten, sämtliche Titel, welche nicht den Vollwert gelten würden,
494 für ihn zu erwerben. Der Zuschlag an Egli beruhe offenbar auf einem Irrtume, wenn nicht auf Privatinteressen beim Stei¬ gerungsofficium. Er sei eine Folge der Doppelstellung des Gant¬ rufers, welcher einerseits offiziell für die Konkursverwaltung mit¬ funktioniert, anderseits aber in ungehöriger Weise als Privater an der Titelsteigerung sich beteiligt habe. Die Ersteigerung der fraglichen Gült sei demnach als dem Art. 11 Betr.=Ges. und der bestehenden Praxis widersprechend zu kassieren. III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als unbegründet ab. Die obere Aufsichtsbehörde führte hiebei aus: Für die thatsächliche Richtigkeit der behaupteten Unregelmäßig¬ keiten des Steigerungsherganges sei ein Beweis weder erbracht noch auch nur anerboten. In dem vom Konkursbeamten geführten Steigerungsverbale aber, gegenüber welchem den bloßen Behaup¬ tungen der Beschwerdeschrift rechtliche Bedeutung nicht zukomme, erscheine Egli als Erwerber des streitigen Titels. Es könne sich also nur fragen, ob der Gantrufer als Beamter oder Angestellter des Konkursamtes im Sinne des Art. 11 Betr.=Ges. aufzufassen und deshalb der Zuschlag ungültig sei. Dies müsse man aber verneinen, (was des nähern und unter Berufung auf den Ent¬ scheid der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundes¬ richtes vom 20. Oktober 1899 i. S. Martin Brun ausge¬ führt wird.) IV. Gut & Cie. zogen den Fall innert nützlicher Frist an das Bundesgericht weiter, wobei sie noch geltend machten. Die Vorgänge bei der Steigerung, namentlich also die That¬ sache, daß man das Angebot Eglis nicht eröffnet habe, seien allerdings bestritten. Aber der Darstellung der Rekurrenten könne die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden, da sie sich ja un¬ möglich die Gült hätten entgehen lassen können. Zu Unrecht habe die Vorinstanz auf den Fall Brun abgestellt. Die Voraussetzungen desselben treffen hier nicht zu; namentlich habe nicht der Kon¬ kursbeamte, sondern der Gantgehülfe selbst als Ersteigerer den Zuschlag erklärt, und nicht ein Dritter, sondern wiederum der Ausrufer selbst geboten. Der Art. 11 Betr.=Ges. bezwecke zudem nicht nur, wie der Entscheid i. S. Brun ausführe, die Verhin¬ derung eines Druckes auf den Schuldner, sondern auch die Ver¬ hinderung der Übervorteilung anderer Interessenten, z. B. der Gläubiger. Zu bemerken sei auch, daß Egli im Konkurse Meier nicht bloß als Gantrufer beteiligt gewesen sei, sondern als ständi¬ ges Organ des Konkursamtes, um die Verwaltung des Geschäftes des Gemeinschuldners auf dem Platze Wohlhusen zu besorgen Egli sei ferner als Richter der Vorgesetzte des Gerichtsschreibers Wicky, welcher als Konkursverwalter an der Gant zwar an¬ wesend gewesen sei, aber sich ganz passiv verhalten habe. V. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt von Gegenbemer¬ kungen in Sachen abzusehen. Das Konkursamt Ruswyl und der Ersteigerer Egli tragen in ihren bezüglichen Vernehmlassungen auf Abweisung des Rekurses an. VI. Unterm 19. Juli 1900 beschloß die Schuldbetreibungs¬ und Konkurskammer, durch die Vorinstanz den Hergang der Ver¬ steigerung der fraglichen Gült wenn möglich noch näher aufklären zu lassen. In einem infolgedessen abgegebenen Berichte erklärt der Kon¬ kursbeamte Wicky unter Behärtung seiner frühern Aussagen: Es hätten bei der fraglichen Gült nicht etwa zwei Personen das letzte Nachgebot gehabt, sondern einzig Egli, und da auf gehörige Umschau hin von keiner Seite mehr ein weiteres Nachgebot habe erfolgen wollen, so sei die Gült diesem als Meistbieter abge¬ rufen und zugeschlagen worden. Anderseits gab I. Gut=Schnyder als Vertreter von Gut & Eie. an der Steigerung die schriftliche Erklärung ab, daß er das Letzt¬ bot von 4660 Fr. gemacht habe, daß dann zu diesem Preise der Titel im III. Rufe zugeschlagen worden sei und daß „ein gleiches Steigerungsbot als von Herrn Gantrufer Egli dem Steigerungs¬ publikum nicht bekannt gegeben worden sei.“ Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent Dr. Pestalozzi bezw. seine Vertreter rügen zunächst Unregelmäßigkeiten im Hergang der Versteigerung der fraglichen Gült. Namentlich bringen sie vor, das von Egli ge¬ machte Angebot und der nach der Behauptung des Konkursamtes
an ihn erfolgte Zuschlag seien nicht zur allgemeinen Kenntnis der Anwesenden gebracht worden, und es habe nicht Egli, sondern Rekurrent, das Höchstgebot gethan, um welches dann der Zu¬ schlag erfolgt ist. Nun nimmt aber dem gegenüber die Vorinstanz an, daß Gesetzwidrigkeiten im angegebenen Sinne nicht erwiesen seien, wobei sie sich auf die Aussagen des Konkursbeamten beruft denen entgegen den bloßen, durch keinen Beweis unterstützten Be¬ hauptungen der Vertreter der Rekurrenten keine Bedeutung bei¬ gelegt werden könne. Es handelt sich hiebei in erster Linie um eine Feststellung thatsächlicher Verhältnisse, die den Verlauf des Steigerungsaktes betreffen, speziell um die Frage, ob und in welcher Weise bestimmte Erklärungen amtlich oder privatim dabei beteiligter Personen erfolgt seien. Eine Abänderung des ange¬ fochtenen Entscheides in dieser Beziehung durch das Bundesgericht wäre demnach nur statthaft, wenn der vorinstanzlich festgestellte Thatbestand, sei es schon vor, sei es auch erst nach der vorge¬ nommenen Ergänzung des Dossiers, sich als aktenwidrig erwiese. Dies ist aber keineswegs der Fall. Speziell hat die angeordnete Vervollständigung der Instruktion für die angeblich ungehörige Form des Steigerungsherganges nichts zu Tage gefördert. Wohl aber hat der Konkursbeamte sowohl in dieser Hinsicht als bezüg¬ lich der Behauptung, daß Egli und er allein das letzte Nachgebot gehabt habe, seine frühern Angaben des bestimmtesten erneuert. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde dessen Aussagen als aus¬ schlaggebend erachtet hat, so rechtfertigt sich diese Annahme in doppelter Beziehung als eine für das Bundesgericht verbindliche: einmal liegen irgendwie genügende Anhaltspunkte dafür nicht vor, daß Wicky bei der Ersteigerung der Gült persönlich interessiert gewesen sei, in welch' letzterm Falle freilich auf seine Glaubwür¬ digkeit als Amtsperson nicht mehr abgestellt werden könnte und anderseits kann der zu den Akten gebrachten Bescheinigung des I. Gut, der ganz gutgläubig testiert haben mag, aber sich geirrt haben kann, eine förmliche Beweiskraft nicht zuerkannt werden.
2. Nach dem Gesagten könnte es sich nur noch fragen, ob der Zuschlag an Egli aus dem Grunde, weil er als Gantrufer an der Steigerung mitgewirkt hat, und unter Berufung auf Art. 11 Betr.=Ges. als ungültig zu erklären sei oder nicht. dessen muß auch diese Frage verneint werden, entsprechend der Lösung, die ihr das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide
i. S. Martin Brun vom 20. Oktober 1899 gegeben hat. Freilich lag diesem Entscheide insofern ein anderer Thatbestand zu Grunde, als damals kein Zweifel darüber bestand, wie viel das letzte Ange¬ bot betrug und wer dasselbe gemacht hatte, und daß deshalb auch von einer Schädigung Dritter durch das Mitbieten des Gant¬ rufers keine Rede sein konnte. Anders erscheint die Sache da¬ gegen, wenn, wie im vorliegenden Falle, die thatsächliche Richtig¬ keit des vom Gantrufer geltend gemachten Angebotes und Zuschlages angefochten wird. Soweit bei Feststellung einer That¬ sache der Gantrufer persönlich interessiert ist, muß demselben die amtliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden; er hat, wie irgend ein Privater, den Beweis für die Richtigkeit seiner Darstellung zu erbringen und es muß auch dem Versteigerungsprotokoll inso¬ weit die Beweiskraft abgesprochen werden, als dasselbe nur auf den Aussagen des Gantrufers und nicht auf den Wahrnehmungen beruht, welche der Gantleiter selbst über den Verlauf des Ver¬ fahrens gemacht hat. Nun lautet der Amtsbericht des Konkurs¬ beamten aber derart, daß anzunehmen ist, er habe selbst gehört, daß das von dem Rekurrenten gemachte Angebot überboten worden sei, und da sonst niemand als der Gantrufer behauptet, dieses Höher¬ gebot gemacht zu haben, muß der ihm obliegende Beweis als er¬ bracht erachtet werden. Dem Umstande endlich, daß Egli laut der Behauptung der Rekurrentschaft bei der Verwaltung der Masse ebenfalls mitgewirkt hat, kann eine Bedeutung nicht beigemessen werden.
3. Alle weitern Aussetzungen des Verfahrens bei der Steigerung erscheinen als unerheblich. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.