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26_I_46

BGE 26 I 46

Bundesgericht (BGE) · 1900-03-07 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Urteil vom 7. März 1900 in Sachen

Witschi gegen Buhofers Söhne.

Beweisdekret behufs Erstellung der Einrede der Prorogation.

Verletzung der Art. 59, 4 u. 5 B.-V.?

A. Buhofers Söhne in Boniswyl erhoben vor dem Bezirks¬

ericht Kulm, Kantons Aargau, gegen den aufrechtstehenden, zur

Zeit der Klagsanhebung in Bern wohnhaften, Niklaus Witschi

eine Entschädigungsforderung aus einem Mietvertrag. Der Be¬

klagte erhob verschiedene fristliche Einreden, darunter eine solche

wegen Unzuständigkeit der aargauischen Gerichte. Die Kläger be¬

riefen sich dem gegenüber auf Prorogation, indem sie behaupteten,

sie hätten ihre Reklamation schon beim Wegzug des Beklagten

aus dem Kanton Aargau erhoben; dieser habe sie in Gegenwart

des Notars J. Holliger in Beinwyl mit der Erklärung beruhigt:

„Wenn etwas fehlt, so stehe ich jederzeit hier dafür Rede; ich

habe zu dem Zwecke Herrn Dové (in Menziken) zu meinem Ver¬

treter bestellt;“ hiebei hätten die Kläger den Beklagten behaftet.

Das Bezirksgericht Kulm hieß die Inkompetenzeinrede gut ohne

über die oben erwähnten, vom Beklagten bestrittenen Behauptungen

Beweis zu erheben. Dagegen erkannte das Obergericht des Kan¬

tons Aargau mit Urteil vom 21. Dezember 1899 auf Appella¬

tion der Kläger, daß über jene Behauptungen Beweis zu

führen sei.

B. Gegen diesen Entscheid richtet sich ein staatsrechtlicher Re¬

is des Niklaus Witschi, der sich auf Art. 59, 4 und 5 der

B.=V. stützt und mit dem Antrag auf Aufhebung des obergericht¬

lichen und Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Entscheides

über die Kompetenzfrage schließt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Mit dem angefochtenen Entscheide wird vom aargauischen Ober¬

gericht nicht ausgesprochen, daß die aargauischen Gerichte zur

Anhandnahme und Beurteilung der Klage von Buhofers Söhne

kompetent seien. Sondern man hat es mit einem bloßen Beweis¬

dekret betreffend gewisse, nach Ansicht des Obergerichtes für die

Beurteilung der Kompetenzfrage erhebliche, bestrittene Behaup¬

tungen der Klagspartei zu thun, welches die Kompetenzfrage

noch keineswegs in rechtskräftiger Weise entscheidet. Allerdings er¬

gibt sich daraus, daß über die fraglichen Behauptungen eine Be¬

weisführung angeordnet wurde, in welchem Sinne das Ober¬

gericht die streitige Kompetenzfrage zu löfen gedenkt. Allein ein

den Beklagten und Rekurrenten zur Einlassung vor den aar¬

gauischen Gerichten verhaltender gerichtlicher Entscheid, oder auch

nur eine Verfügung, aus der hervorginge, daß die aargauischen

Gerichte die Urteilskompetenz in Anspruch nähmen, liegt nicht

vor, und ein Grund zum Rekurs an das Bundesgericht ist somit

noch gar nicht vorhanden. Denn dagegen, daß das von den

Klägern angegangene Gericht die zur Beurteilung der Kompetenz¬

frage seiner Ansicht nach nötigen Erhebungen mache, kann der

Beklagte selbstverständlich die Art. 59, 4 und 5 der B.=V. nicht

anrufen. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten. Übrigens

wäre auch sachlich dem Obergericht des Kantons Aargau darin

beizupflichten, daß die zum Beweis ausgehobenen Behauptungen

der Kläger für die Frage der Kompetenz von Erheblichkeit sind,

da dieselben, wenn sie bewiesen werden sollten, nach der bundes¬

gerichtlichen Praxis in der That zur Annahme einer Prorogation

führen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.