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4. Urteil vom 14. März 1900 in Sachen römisch=katholische Kirchgemeinden Wegenstetten und Zuzgen gegen christkatholische Kirchgemeinde Wegenstetten=Hellikon=Zuzgen bezw. Aargau. Art. 50, Abs. 3. Stellung des Bundesgerichtes bei Anständen betreffend Trennung von Religionsgenossenschaften. — Verstossen die Anord¬ nungen des ideellen Miteigentums an Kirchen und des Simultan¬ gebrauches solcher gegen Art. 50, Abs. 3 B.-V.? A. Durch Dekret vom 24. Mai 1898 errichtete der Große Rat des Kanions Aargau eine christkatholische Kirchgemeinde Wegenstein=Hellikon=Zuzgen. In diesem Dekrete traf er Bestim¬ mungen bezüglich der Ausscheidung und Zuteilung des Kirchen¬ gutes, von denen folgende als für den vorliegenden Rekurs von Bedeutung hervorzuheben sind: „§ 2. Vom Eigentum an den Pfarrkirchen einschließlich Glocken, „Orgel und Mobiliar in Wegenstetten und Zuzgen, soweit das¬ „selbe nicht dem Staate zufällt, sowie vom Eigentum an den „Kapellen in Hellikon, kommen der neuen Kirchgemeinde zu: „in Wegenstetten ein ideeller Dritteil, „in Zuzgen ein ideeller Vierteil. „Die Lasten für Bau und Unterhalt dieser Objekte, soweit sie „nicht beim Staate liegen, übernimmt die neue Kirchgemeinde im „gleichen Verhältnisse, wie sie am Eigentum beteiligt ist. Wenn „und insoweit diese Objekte nur von der einen oder andern „Gemeinde benützt werden, sollen deren Unterhalt und sonstige „Auslagen einzig von der benützenden Gemeinde getragen werden. „§. 7. Die Benützung der Pfarrkirchen in Wegenstetten und „Zuzgen, sowie der Kapellen in Hellikon steht den beiden Mutter¬ „gemeinden und der Tochtergemeinde gleichmäßig zu; die Priori¬ „tät in der Abhaltung des Gottesdienstes, sowie die Benützung „der Altäre unterliegt einem jährlichen Wechsel unter den Kirch¬ „gemeinden beider Konfessionen. „Vorbehalten bleibt eine allfällige gütliche Vereinbarung unter „den Parteien.“ Gleichzeitig wurde vom Großen Rate folgendes Postulat ange¬ nommen: „Der Regierungsrat sei beauftragt, zu prüfen, ob nicht „auf dem Wege der gütlichen Vereinbarung oder auf dem Dekrets¬ „wege jeder Gemeinde eine besondere Kirche zu Eigentum oder zu „ausschließlicher Benutzung zugeschieden werden könne.“ B. Gegen die angeführten §§ 2 und 7 dieses Dekretes haben die römisch=katholische Kirchgemeinde Wegenstetten=Hellikon und die römisch=katholische Kirchgemeinde Zuzgen rechtzeitig den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit den Be¬ gehren: 1. und 2. Das ideelle Miteigentum der römisch=katholi¬ schen Kirchgemeinde Wegenstetten und der christkatholischen Kirch¬ gemeinde Wegenstetten=Hellikon=Zuzgen an der Pfarrkirche in Wegenstetten, und das ideelle Miteigentum der römisch=katholischen Kirchgemeinde Zuzgen und der christkatholischen Kirchgemeinde Wegenstein=Hellikon=Zuzgen an der Pfarrkirche in Zuzgen, ein¬ schließlich Glocken, Orgel und Mobiliar, sowie der im Dekrete angeordnete Simultangebrauch dieser Kirchen seien in Abänderung dieses Dekrets aufzuheben, und es sei die Verteilung der Kirchen und ihrer Zubehörden in der einen oder andern der im Rekurse vorgeschlagenen Veräußerungsweisen — öffentliche Feilbietung, Feilbietung unter den ideellen Miteigentümern, Zuspruch an den einen ideellen Miteigentümer unter Belastung desselben mit einer dem andern Teile zu bezahlenden Auskaufssumme — vorzuneh¬ men, so daß keinerlei Gegenstände der Gemeinschaft zwischen den beiden Kirchgemeinden mehr übrig bleiben. 3. Für den Fall, daß das Vindikationsbegehren der Ortsbürgergemeinde Hellikon keinen Erfolg haben sollte (s. unten sub F), seien die großrätlichen Verfügungen über die Kapellenstiftungen St. Sebastian und St. Wendolin aufzuheben, diese Stiftungen in unverletztem Bestand zu erhalten und jede derselben in ihrer Totalität unter Anwen¬ dung der einen oder andern der vorgeschlagenen Veräußerungs¬ weisen (s. o.) entweder der römisch=katholischen Kirchgemeinde Wegenstetten oder der christkatholischen Kirchgemeinde Wegenstetten¬
Hellikon=Zuzgen zuzuteilen; eventuell seien die Kapellengebäud in der einen oder der andern der vorgeschlagenen Weisen zu ver¬ äußern, sodaß keinerlei Gemeinschaft zwischen den Parteien mehr übrig bleibe. Alles unter Kostenfolge. Der Rekurs stützt sich recht¬ lich auf Art. 50 Abs. 3 B.=V. und macht, kurz zusammengefaßt geltend: Durch das angefochtene Dekret werden die Kirchen und deren Zubehörden für alle Zeiten als unteilbar erklärt; das ver¬ stoße gegen Art. 50 Abs. 3 B.=V. Diese Verfassungsbestimmung verlange geradezu eine Teilung und schließe überdies den Simul¬ tangebrauch einer Kirche durch Römischkatholische und Christ¬ katholische geradezu aus, da dieser eine Quelle beständigen Un¬ friedens sei. Den Römischkatholischen des Fricktales sei übrigens dieser Simultangebrauch noch in einem speziell an die Geistlich¬ keit des Fricktales gerichteten Erlasse der Kardinal=General=Inqui¬ sitoren des hl. Offiziums vom 23. September 1878 verboten worden. C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau, namens dieses Standes, sowie die christkatholische Kirchgemeinde Wegenstetten¬ Hellikon=Zuzgen stellen in ihrer Antwort den Antrag: Auf den Rekurs sei nicht einzutreten, soweit er das angebliche Eigentum der Ortsbürgergemeinde Hellikon betreffe; im übrigen sei er abzu¬ weisen, unter Kostenfolge. Die Antwort beruft sich namentlich auf die Entscheidungen des Bundesgerichts in Sachen Grenchen (Amtl. Samml. XX, S. 753 ff.) und in Sachen Laufen (Amtl. Samml. XXIII, S. 1369 ff.), und bestreitet, daß Art. 50 Abs. 3 B.=V. eine restlose Teilung des sämtlichen Kirchenvermögens in Aussicht nehme. Die Teilung würde die Kirche teilweise ihrer Zweckbestim¬ mung entfremden. Übrigens sei zu bemerken, daß der Staat den Chor der Pfarrkirchen in Wegenstetten und Zuzgen zu unterhalten habe und daß er daher auch über denselben verfügungsberechtigt sei. D. Aus der Replik ist an thatsächlichen Anbringen hervorzu¬ heben: Die für die Römischkatholischen in Wegenstetten erstellte Kirchenbaute sei von einer Privatgesellschaft und ausschließlich aus privaten Mitteln erstellt worden. Zugegeben werde, daß der Staat den Chor der Pfarrkirchen in Wegenstetten und Zuzgen zu unterhalten habe; dagegen werde bestritten, daß er darüber verfügen könne und daß er Eigentümer desselben sei. Ferner wird zur Illustrierung der vorgeschlagenen Veräußerungsweisen bemerkt, daß in Landau in der Pfalz im Jahre 1892 die dortige Simultankirche zum Zwecke der Lösung des Simultanverhältnisses zwischen der katholischen und der protestantischen Kirchgemeinde versteigert und der letztern zugeschlagen worden sei. E. In der Duplik betonen die Rekursbeklagten, daß die Chöre in Wegenstetten und Zuzgen, wie überhaupt überall da, wo der Staat Kollator sei, im Eigentum des Staates stehen; zum Be¬ weise dafür legen sie einen Auszug aus dem Staatsinventar über die Kirchengebäude in den genannten Ortschaften ins Recht und berufen sich auf die Staatsrechnung vom Jahre 1897. Sie er¬ klären, der Staat verwahre sich entschieden gegen einen Auskauf oder eine Steigerung. F. Gegen das großrätliche Dekret vom 24. Mai 1898 hatte auch die Ortsbürgergemeinde Hellikon einen staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, die Be¬ stimmungen des genannten Dekretes seien aufzuheben, soweit sie sich auf die beiden Kapellengebäude in Hellikon, die beiden Kapel¬ lenfonds und auf den Hellikoner Kirchenbaufonds beziehen; even¬ tuell seien den rechtlichen Ansprüchen der Ortsbürgergemeinde ent¬ sprechende Abänderungen des Dekretes vorzunehmen. Dieser Rekurs ist durch Urteil des Bundesgerichtes vom 28. Dezember 1898 als unbegründet abgewiesen worden. G. In dem von der bundesgerichtlichen Instruktionskommission am 20. Februar 1899 vorgenommenen Augenschein ist folgendes konstatiert worden: die Gemeinde Zuzgen zählt 650 Seelen, wo¬ von ¼ Christkatholiken. Sie besitzt eine Pfarrkirche, die von den Christkatholiken für alle gottesdienstlichen Handlungen, von den Römischkatholischen nur für die Predigten benutzt wird; für die Messe und zur Entgegennahme der Spendung der Sakra¬ mente bedienen sich die Römischkatholischen einer in der Nähe der Kirche gelegenen alten Scheune. Die Gemeinden Wegen¬ stetten und Hellikon zählen zusammen 1270 Einwohner, wovon das 425 Christkatholiken. Hellikon (mit 640 Einwohnern) - zur Pfarrei Wegenstetten gehört — hat nur zwei Kapellen; davon ist diejenige zu St. Wendolin durchaus unbrauchbar, wäh¬ rend diejenige des hl. Sebastian etwa 60 Personen fassen mag;
in ihr wurde bisher einzig für die römischen Katholiken die Messe gelesen. Die Pfarrkirche von Wegenstetten bietet für wohl 600 Per¬ sonen Raum. Sie wird seit dem Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Wegenstetten=Hellikon vom 31. Dezember 1881 (Amtl. Samml. VII, S. 651 ff.) nur noch von den Christ¬ katholiken benutzt. Die Römischkatholischen haben in der Nähe eine gut gebaute und gut ausgestattete Notkirche erbaut, die mindestens 450 Personen (nach der Behauptung der Rekurs¬ beklagten enthält sie circa 600 Sitzplätze) zu fassen vermag. Glocken hat diese Notkirche nicht. H. Auf Grund dieses Augenscheines und in Hinblick auf das in Fakt. A oben mitgeteilte großrätliche Postulat unterbreitete die Instruktionskommission dem Regierungsrate des Kantons Aargau folgenden Vergleichsvorschlag: „a. Die Römischkatholischen haben die Notkirche in Wegen¬ stetten dem Staate Aargau abzutreten zu Handen der dortigen Christkatholiken.
b. Den Römischatholischen ist ferner aufzuerlegen für die feh¬ lenden Glocken sich mit den Christkatholiken abzufinden.
c. Hingegen wird die alte Pfarrkirche den römischen Katholiken wieder zurückgegeben.
d. Jede Partei übernimmt die Kosten des Unterhaltes bezw. die Baulast jener Kirche, deren ausschließliches Gebrauchsrecht ihr zuerkannt worden.“ Dieser Vergleichsvorschlag wurde einzig von der römisch=katho¬ lischen Kirchgemeinde Wegenstetten angenommen, von der römisch¬ katholischen Kirchgemeinde Zuzgen (die übrigens in der Sache nichts zu sagen hatte), sowie von der christkatholischen Kirch¬ gemeinde Wegenstetten=Hellikon=Zuzgen aber abgelehnt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Stellung des Bundesgerichts bei Anständen, welche sich aus der Trennung von Religionsgenossenschaften ergeben und die sich auf Art. 50 Abs. 3 B.=V. in Verbindung mit Art. 175, 178 u. 189 O.=G. stützen, ist vom Bundesgericht in seinen Ent¬ scheiden i. S. Grenchen (Amtl. Samml. XX, S. 763 Erw. und i. S. Laufen (Amtl. Samml. XXIII, S. 1382 f. Erw. 6) dahin präzisiert worden, daß es in erster Linie Sache der Kan¬ tone sei, derartige Zustände auf dem Wege der Gesetzgebung oder durch Verwaltungsakt zu ordnen, daß gegen derartige Gesetze oder Entscheide der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht zulässig ist, daß dieses aber, mangels ausdrücklicher bundesgesetzlicher Be¬ stimmungen, die kantonalen Erlasse nur dann abändern kann, wenn sie mit feststehenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Wider¬ spruch stehen oder wenn sie gegen den in Art. 50 Abs. 3 B.=V. niedergelegten Gedanken der Erhaltung des konfessionellen F dens verstoßen. Wohl also ist das Bundesgericht in diesen Sachen oberste Rekursinstanz; allein sein Eingreifen setzt jeweilen einen kantonalen Erlaß voraus, und seine Prüfungsbefugnis bewegt sich in den angegebenen Schranken. Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung des vorliegenden Rekurses auszugehen.
2. Was nun zunächst das Begehren der Rekurrentinnen um Aufhebung des ideellen Miteigentums betrifft, so ist vorab die Behauptung der Rekurrentinnen zurückzuweisen, es werde still¬ schweigend eine körperliche Unverteiltheit für alle Zukunft ange¬ ordnet. Nichts berechtigt, dem Dekret eine derartige Tragweite zu geben. Gegenteils behält § 7 Abs. 2 eine gütliche Vereinbarung der Parteien ausdrücklich vor; und wenn auch diese Bestimmung sich direkt nur auf den Simultangebrauch bezieht, so ist sie doch wohl der ganzen Sachlage nach auf das ganze Dekret auszudeh¬ nen, da es sich um einen Verwaltungsakt zur Erhaltung des konfessionellen Friedens handelt; sollte sich in der Folge eine andere Regelung als zur Erreichung dieses Zweckes geeigneter erweisen, so würden die Verwaltungsbehörden gewiß nicht gehin¬ dert sein, auf das Dekret zurückzukommen. Für diese Auffassung spricht insbesondere das großrätliche Postulat und zudem sagten die Rekursbeklagten selber (Duplik, S. 2 sub II), die „Teilung“ sei keine definitive und es könne auf die betreffende Anordnung zurückgekommen werden. Soweit hierin ein Zugeständnis des Regierungsrates liegt, ist er dabei zu behaften.
3. Die Rekurrentinnen machen weiterhin geltend, das Recht auf restlose Verteilung des sämtlichen Kirchenvermögens folge unmittelbar aus Art. 50 Abs. 3 B.=V.: wenn die Christkatho¬ liken kraft dieser Verfassungsbestimmung das Recht der Trennung und einer Vermögensausscheidung besitzen, so stehe den Römisch¬
katholischen auch das Recht zu, sich von den Christkatholiken gänzlich abzusondern und eine völlige Ausscheidung und Trennung zu verlangen. Die von den Rekurrentinnen vorgeschlagenen Ver¬ teilungsweisen würden auch dem § 467 des aarg. B.=G.=B. entsprechen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten: Wenn schon gewiß ist, daß die Parität auch für die Römischkatholischen zu gelten hat, so folgt hieraus und aus Art. 50 Abs. 3 B.=V. noch nicht, daß die eine Konfessionspartei eine restlose Ausschei¬ dung verlangen könne; gegenteils steht die Praxis des Bundes¬ gerichts einem derartigen Satz entgegen. Zwar wird in thesi eine solche völlige Ausscheidung zur Wahrung des konfessionellen Friedens empfehlenswert sein, aber sie wird häufig an den that¬ sächlichen Verhältnissen scheitern. In casu walten denn auch gegen die von den Rekurrentinnen vorgeschlagenen Veräußerungsweisen verschiedene Bedenken ob: Die öffentliche Steigerung empfiehlt sich schon deshalb nicht, weil an der Steigerung aus Gründen des öffentlichen Rechts nicht jeder Beliebige teilnehmen könnte. Die Feilbietung unter den ideellen Miteigentümern aber, sowie die Zusprechung des gesamten Kirchenvermögens an einen derselben unter Belastung mit einer Auskaufsumme, hätten immer zur Folge, daß der Erwerbende übermäßig belastet und gleichwohl der andere Teil den zur Deckung eines Neubaus samt Zubehörden notwendigen Ersatz nicht erhalten würde. Allein auch abgesehen von diesen Bedenken mehr praktischer Natur spricht gegen die von den Rekurrentinnen vorgeschlagene Lösung der Umstand, daß auf die Pfarrkirchen die Normen des reinen Privatrechts nicht ohne weiteres angewendet werden können. Nach Art. 67 der gargaui¬ schen Kantonsverfassung sind die Kirchgemeinden öffentliche Kor¬ porationen, sonach ist auch im Kanton Aargau das Eigentum an Pfarrkirchen öffentlich=rechtlicher Natur. Dazu kommt aber ferner entscheidend noch, daß vorliegend der Staat Eigentümer des Chores der beiden in Frage stehenden Pfarrkirchen in Wegen¬ stetten und in Zuzgen ist; ohne seine Einwilligung aber kann eine Veräußerung der Kirchen nicht stattfinden. Unter diesen Umständen aber widerspricht die Anordnung von ideellem Mit¬ eigentum weder dem Art. 50 Abs. 3 B.=V. noch einem kantona¬ len Rechtssatze.
4. Auch für ihren Antrag auf Aufhebung des Simultan¬ gebrauches stützen sich die Rekurrentinnen auf Art. 50 Abs. 3 B.=V., indem sie die Auffassung vertreten, diese Verfassungs¬ bestimmung stehe dem Simultangebrauch geradezu entgegen. Nun mag allerdings zugegeben werden, daß im Hinblick auf die vor¬ handenen kirchlichen Erlasse (Breve der römischen Curie vom
12. März 1873 und Zuschrift der General=Inquisitoren des päpstlichen Stuhles vom 23. September 1878) die Anordnung des Simultangebrauches die Römischkatholischen in eine etwas schwierige Lage versetzt, und daß unter Umständen der Simultan¬ gebrauch der Wahrung des konfessionellen Friedens nicht förderlich sein kann (Schulte, Kirchenrecht, 3. Auflage, 1873, § 32, IV, S. 188, 189; Hinschius, Kirchenrecht, 1888, IV. Band, § 220, S. 386). Allein damit ist nicht gesagt, daß der Simultangebrauch dem eidg. Verfassungsrecht, wie dasselbe nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts sich entwickelt hat, widerspreche (XXIII, II, 1369, Laufen); im Hinblick auf diese Praxis lassen es die geäußerten Bedenken nur als angezeigt erscheinen, daß dort wo die Verhältnisse es gestatten, die Anordnung des Simultan¬ gebrauches vermieden werde. Im vorliegenden Falle nun lagen die Verhältnisse für eine Verständigung in Zuzgen zu schwierig, in¬ dem dort eben eine zweite Kirche nicht vorhanden ist. Anders aber steht es in Wegenstetten=Hellikon, wie aus dem sub Fakt. G mitgeteilten Ergebnisse des Augenscheins in Verbindung mit den übrigen thatsächlichen Verhältnissen hervorgeht; hier waren Um¬ stände für eine Verständigung auf der von der Instruktions¬ kommission vorgeschlagenen Basis vorhanden, und es wäre die Annahme dieses Vergleiches gewiß die wünschenswerteste Lösung gewesen. Nachdem aber die christkatholische Kirchgemeinde diese Annahme abgelehnt hat, und auch der Regierungsrat sich nicht veranlaßt gesehen hat, dem Großen Rat — in Ausführung des Postulats vom 24. Mai 1898 — einen diesbezüglichen neuen Beschluß vorzulegen, kann das Bundesgericht eine solche Anord¬ nung, wie sie der Vergleichsentwurf vorsah, unmöglich von sich aus treffen. Die angefochtene Maßnahme des Großen Rates verstößt, wie bemerkt, nicht gegen Art. 50 Abs. 3 B.=V., und nur unter dieser Voraussetzung könnte das Bundesgericht eine
Abänderung treffen. Es muß also auch in diesem Punkte beim großrätlichen Dekrete sein Bewenden haben
5. Die Anträge der Rekurrentinnen betreffend die Kapellen in Hellikon erledigen sich mit dem Entscheide des Bundesgerichts vom 28. Dezember 1898, sowie mit den vorstehenden Ausfüh¬ rungen.
6. Glocken, Orgel und Kirchengeräte folgen als Zubehörden der Hauptsache. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.