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26_I_201

BGE 26 I 201

Bundesgericht (BGE) · 1900-04-25 · Deutsch CH
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37. Urteil vom 25. April 1900 in Sachen Schmidt. Missachtung des Auslieferungsgesetzes, speziell des Art. 2 eod. — Anerkennung des Gerichtsstandes? A. Moritz Schmidt, jünger, in Olten, hatte im Januar 1896 von der Realkorporation Pfeffikon, Kantons Luzern, eine Partie Langholz gekauft. Unter den von ihm infolgedessen abgeführten Tannen befand sich eine Nr. 378. Diese Nummer wurde nun aber von der Realkorporation, in der Annahme, daß dieselbe von Moritz Schmidt ausgeschossen worden sei, an eine Steigerung gebracht und von C. Dommen in Pfeffikon um 56 Fr. 50 Cts. erstanden. Schmidt wurde aufgefordert, die Tanne herauszugeben, weigerte sich aber, weil er dieselbe gekauft und bezahlt habe. Un¬ term 20. Dezember 1898 erhob deshalb Dommen beim Statt¬ halteramt Sursee gegen Schmidt Strafklage. Die vom Amtsstatt¬ halteramt Sursee geführte Untersuchung wurde zwar von der luzernischen Kriminal= und Anklagekammer fallen gelassen, doch wurde dem Privatkläger das Recht der Weiterziehung an das Polizeigericht im Sinne des § 45 des Strafrechtsverfahrens ein¬ geräumt, und von diesem Recht machte Dommen innert gesetzter Frist Gebrauch. Zu der Verhandlung vom 21. Dezember 1899 erschien der Beklagte nicht; er ließ durch Fürsprech Dr. Huge Dietschi in Olten brieflich erklären, daß er gegen jede Beurteilung der Sache durch das Bezirksgericht Münster Verwahrung einlege. Das Gericht erklärte sich jedoch für zuständig. In der Sache selbst fand es, Moritz Schmidt habe sich zwar nicht des Diebstahls, wohl aber der Unterschlagung im Betrage von 56 Fr. 50 Cts. schuldig gemacht, und verurteilte ihn demgemäß zu einer Buße von 30 Fr., eventuell zu 10 Tagen Gefängnis, sowie zur Be¬ zahlung einer Entschädigung von 56 Fr. 50 Cts. an den Kläger und zu den Kosten des Verfahrens.

B. Dieses Urteil sicht Moritz Schmidt auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses an, indem er geltend macht: Dasselbe bedeute in erster Linie eine Verletzung des Art. 67 der Bundes¬ verfassung und des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852, da sowohl Diebstahl als Unterschlagung Auslieferungsdelikte seien, für deren Verfolgung die Auslieferung hätte verlangt werden sollen. Weiter¬ hin wird in dem Urteile eine Mißachtung des Art. 4 und eine Umgehung des Art. 59 der Bundesverfassung erblickt. Der An¬ trag geht auf Aufhebung desselben. C. Das Bezirksgericht Münster wendet ein, es handle sich nicht um ein Verbrechen, sondern um ein „Delikt,“ weshalb das Auslieferungsgesetz nicht anwendbar sei. Zudem habe sich Moritz Schmidt in die Sache eingelassen, da er vor dem Untersuchungs¬ richter von Sursee in Rede und Gegenrede dem Kläger gegenüber gestanden sei, ohne dessen Kompetenz zu bestreiten. Im übrigen aber sei durchaus nach den Vorschriften des luzernischen Straf¬ rechtsverfahrens vorgegangen worden. Der Rekurs sei daher ab¬ zuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Rekurrent wohnt unbestrittenermaßen im Kanton Solo¬ thurn. Er darf daher in einem andern Kantone wegen eines der in Art. 2 des eidg. Auslieferungsgesetzes aufgeführten Vergehen, abgesehen von dem Falle der freiwilligen Unterwerfung, nur ver¬ folgt und bestraft werden, wenn seine Auslieferung verlangt und bewilligt worden ist, und zwar steht ihm hierauf ein individuelles, auf dem Wege des staatsrechlichen Rekurses zu wahrendes Recht zu (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. VI, S. 216; XIV, S. 45; XXII, S. 968). Vorliegend wurde der Rekurrei wegen Diebstahls verfolgt und wegen Unterschlagung bestraft. Beides sind Auslieferungsdelikte (s. Art. 2 des Gesetzes). Mit Unrecht hält das Bezirksgericht Münster dafür, daß dieselben nur dann unter das Auslieferungsgesetz fallen, wenn in concreto die Schwere sie zu Verbrechen im Sinne des kantonalen Strafrechts stempelt. Nicht nur macht das Auslieferungsgesetz selbst keinen Unterschied nach dem Grade der strafbaren Schuld, oder nach dem anzuwendenden Strafmaß, sondern es stellt selbst in Art. 1 den Ausdruck Vergehen neben denjenigen von Verbrechen, woraus zweifellos hervorgeht, daß auf die kantonalrechtliche Einteilung der Delikte nichts ankommen darf. Eine andere Auffassung würde zudem jede Einheitlichkeit in der interkantonalen Rechtshilfe in Strafsachen illusorisch machen (vergleiche hiezu Amtl. Samml., Bd. XIV, S. 190 f.). Fraglich erscheint somit nur noch, ob sich der Rekurrent vor den Luzerner Gerichten eingelassen und so auf das Recht, das Auslieferungsverfahren zu verlangen, verzichtet habe. Auch dies muß verneint werden. Es ist nicht ersichtlich, daß der Rekurrent als Angeschuldigter vor das Statthalteramt Sursee citiert wurde, und wenn dies auch der Fall gewesen sein sollte, so dürfte doch sein Erscheinen nicht als Unterwerfung unter den luzernischen Gerichtsstand ausgelegt werden, da er in diesem Stadium der Sache noch annehmen konnte, daß durch seine persönliche Auskunfterteilung die Verfolgung der Strafklage ver¬ mieden werden könne. Vor dem Strafgericht sodann sich ein¬ zulassen, hat der Rekurrent ausdrücklich abgelehnt. Demnach muß denn das angefochtene Urteil wegen Verletzung des Auslieferungs¬ gesetzes aufgehoben werden. Und zwar fällt natürlich auch der adhäsionsweise ausgefällte Entscheid über die Entschädigungsforde¬ rung des Klägers dahin, da das Gericht von Münster zur Beur¬ teilung der letztern nur kraft seiner in bundesrechtswidriger Weise ausgeübten Strafgerichtsbarkeit kompetent war. Auf die übrigen Beschwerdepunkte braucht unter solchen Umständen nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Münster vom 21. Dezember 1899 aufgehoben.