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26_II_751

BGE 26 II 751

Bundesgericht (BGE) · 1900-11-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

93. Urteil vom 24. November 1900 in Sachen Baumaterialienfabrik Gießhübel gegen Genossenschaft schweizerischer Kalkfabrikanten. Kauf durch Stellvertreter. Person des Verkäufers. Stillschweigende Fortsetzung des Stellvertretungsverhältnisses. Befreiung des Käufers durch Zahlung des Kaufpreises an den Stellvertreter. A. Durch Urteil vom 31. August 1900 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt:

1. Von der Reduktion der Klageforderung auf 14,404 Fr. nebst Zins à 5% seit 30. Juni 1900 wird Vormerk genommen und die Beklagte wird als pflichtig erklärt, der Klägerin den ge¬ nannten Betrag zu bezahlen.

2. Die Widerklage ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:

1. es sei das Urteil aufzuheben,

2. die Klage der Gegenpartei sei abzuweisen. In der Hauptverhandlung vor Bundesgericht beantragt der Anwalt der Beklagten, die Berufung gutzuheißen, und bemerkt, die Widerklage werde fallen gelassen. Der Anwalt der Klägerin beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Januar 1899 ist auf die Dauer von drei Jahren die klägerische „Genossenschaft schweizerischer Kalkfabrikanten“ gebildet worden, zu dem Zwecke, unter Regelung der Produktion den Absatz von hydraulischem Kalk in der Schweiz und den Grenz¬ gebieten zwischen den Genossenschaftern als Kalkfabrikanten und der Kundschaft zu vermitteln. Diese Vermittlung geschieht statuten¬ gemäß durch die „Verkaufsstelle,“ und zwar in folgender Weise: Die Genossenschafter sind verpflichtet, hydraulischen Kalk eigenen oder fremden Fabrikates nur an diese Verkaufsstelle zu Handen der Genossenschaft abzugeben, welche ihren Bedarf ausschließlich von den Genossenschaftern auf eigene Rechnung bezieht; den Verkauf und den Inkasso besorgt einzig und allein die Genossen¬

schaft durch die Verkaufsstelle. Bei den Fabriken eingehende Be¬ stellungen und Anfragen sind dieser Stelle zur Erledigung übermitteln (Art. 1 und 2 des Genossenschaftsvertrages und § 13 der Statuten). Nach § 8 des Genossenschaftsvertrages ist den Genossenschaftsfabriken die direkte Ausführung und Fakturierung von Detaillieferungen und solchen Sendungen, die mit Cement oder Gyps kombiniert sind, für eigene Rechnung dann gestattet, wenn der Kalkanteil einer Sendung nicht mehr als 100 Säcke à 50 Kilos beträgt. In allen andern Fällen erfolgt die Faktu¬ rierung durch die Verkaufsstelle, welche die Lieferungen der Ver¬ bandsfabriken regliert und diesen den erzielten Preis vergütet, ab¬ züglich der Fracht von der Fabriks= bis zur Bestimmungsstation, und abzüglich 10 Fr. per Wagen (Art. 2 und 8 des Genossen¬ schaftsvertrages und § 18 der Statuten). Der Genossenschaft gehörte von Anfang an die Kalk= und Cementfabrik Beckenried an, deren Direktor Steinbrunner zugleich Präsident des Auf¬ sichtsrates der Beklagten, Baumaterialienfabrik Gießhübel, ist. Mit dieser letztern schloß die Verkaufsstelle der klägerischen Genossen¬ schaft am 10. August 1899 einen Lieferungsvertrag ab, der bis zum 31. Dezember gleichen Jahres dauern sollte, und laut wel¬ chem die Beklagte sich verpflichtete, ihren Bedarf an hydraulischem Kalk von dieser Verkaufsstelle zu näher angegebenen Bedingungen zu beziehen. Der mit diesem Vertrag ins Leben gesetzte Verkehr zwischen den Parteien wickelte sich im Sinne der Statuten und des Genossenschaftsvertrages der Klägerin ab. Die Bestellungen er¬ folgten zwar nach der Behauptung der Beklagten regelmäßig nicht bei der Verkaufsstelle selbst, sondern bei der Kalk= und Cement¬ fabrik Beckenried direkt, von welcher die Klägerin hauptsächlich en an die Beklagte zu liefernden Kalk bezog. Allein die Fakturie¬ rung erfolgte stets durch die Verkaufsstelle in eigenem Namen. Ebenso leistete die Beklagte regelmäßig die Zahlungen an die Ver¬ kaufsstelle, insbesondere auch diejenigen für die aus der Fabrik der Kalk= und Cementfabrik Beckenried stammenden Waren. Am 18. De¬ zember 1899 reglierte die Beklagte immerhin einen Schuldbetrag von 12,588 Fr. direkt an diese Fabrik; die Klägerin behielt sich zwar mit Brief vom 20. Dezember vor, auf diese Verrechnung zurückzukommen, genehmigte sie aber in der Folge stillschweigend. Im Januar 1900, nach Ablauf des Lieferungsvertrages vom

10. August 1899 traten die Parteien in Unterhandlungen über einen neuen Vertrag, wobei die Beklagte günstigere Bedingungen beanspruchte. Die Unterhandlungen zogen sich in die Länge. In¬ zwischen ging der Geschäftsverkehr in bisheriger Weise weiter und die Beklagte bestellte weiterhin regelmäßig bei der Fabrik Becken¬ ried, welche ihrerseits die Bestellungen der Klägerin übermittelte; die Fakturen wurden wie bisher von der Klägerin ausgestellt, und dieser für die Januar= und Februarlieferungen ausnahmslos bezahlt. Am 2. April 1900 jedoch remittierte die Beklagte an die Kalk= und Cementfabrik Beckenried 14,404 Fr. 10 Cts. per

30. Juni 1900 als Betrag ihrer Kalkbezüge im März 1900. Die Kalk= und Cementfabrik Beckenried machte am folgenden Tage der Klägerin von dieser Rimesse Mitteilung mit dem Er¬ suchen, sie möge hiefür, sowie für die Provision für 92, 85 Wagen à 10 Fr. die Beklagte erkennen, und dem Konto der Fabrik Beckenried entsprechend belasten. Die Klägerin schrieb darauf am 5. April der Beklagten, daß sie diese, ohne ihren Auf¬ trag an die Fabrik Beckenried gemachte Anschaffung und Verrech¬ nung nicht anerkenne, sondern verlange, daß der Gegenwert der Fakturen nur mit der Klägerin selbst verrechnet werde. Bereits am 29. März hatte auch die Generalversammlung der Klägerin den ihr von der Beklagten vorgelegten Entwurf zu einem neuen Vertrag abgelehnt und dies der Beklagten mit Brief vom 31. März angezeigt. (Daß die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, von diesem Briefe schon Kenntnis genommen habe, als sie am

2. April die 14,404 Fr. 10 Cts. an die Cementfabrik Beckenried remittierte, wird von der Beklagten bestritten.) Mit Schreiben vom 7. April bestätigte die Beklagte der Klägerin deren beide Zuschriften vom 31. März und 5. April, und erklärte den Ver¬ kehr mit ihr als abgebrochen; die Märzlieferungen seien den Fabriken direkt bezahlt worden, da die Beklagte zu der Klägerin in keinem Vertragsverhältnisse stehe. Am 9. April erklärte die Cementfabrik Beckenried der Klägerin den Austrilt aus der Ge¬ nossenschaft. Die Klägerin erhob nun beim Handelsgericht Kantons Zürich gegen die Beklagte Klage auf Bezahlung Märzlieferungen mit 15,409 Fr. 10 Cts. nebst Verzugszins

½ seit 30. Juni 1900, welche Klage sie nachher auf den Betrag von 14,404 Fr. 10 Cts. nebst dem geforderten Zins reduzierte; sie stützte sich darauf, daß die fraglichen Bestellungen auf den Namen der Klägerin ausgeführt und von ihr fakturiert worden seien. Die Beklagte habe mit ihrer Remittierung an die Cementfabrik Beckenried an eine zum Inkasso nicht bevollmächtigte Drittperson gezahlt, und sei dadurch von ihrer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber nicht befreit worden. Die Beklagte machte dagegen geltend: Die Klägerin sei laut ihren Statuten und dem Genossenschaftsvertrag mit Bezug auf Bestellungen, die den Ge¬ nossenschaftern von den Kunden erteilt worden seien, lediglich Inkassomandatarin gewesen, Gläubiger seien also die Genossen¬ schafter geblieben, so daß die Beklagte durch ihre Zahlung an die Fabrik Beckenried die Kaufpreisforderung getilgt habe. Zudem habe von Ende 1899 an, also auch speziell mit Bezug auf die streitigen Märzlieferungen, ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten gar nicht mehr bestanden; eventuell sei der bisherige Vertrag durch das konkludente Verhalten der Parteien in dem Sinne abgeändert worden, daß die Beklagte be¬ rechtigt geworden sei, für ihre Bestellungen an die Cementfabrik Beckenried direkt an diese zu bezahlen, indem die Klägerin es stets geduldet und anerkannt habe, wenn die Beklagte oder andere Kunden an die liefernde Genossenschaftsfabrik bezahlt haben. Weiter eventuell sei die Klageforderung noch zu kürzen um 255 Fr. 50 Cts. als Totalbetrag von drei in derselben enthal¬ tenen Bestellungen bei der Fabrik Beckenried von 79 Fr. 50 Cts., 90 Fr. und 86 Fr., da es sich hiebei um Detaillieferungen im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 8 des Genossenschafts¬ vertrages gehandelt habe, deren direkte Ausführung der Fabrik Beckenried vorbehalten gewesen sei.

2. Die Frage, ob die Beklagte der Klägerin die von dieser geforderte Summe schuldig sei, hängt davon ab, ob die Beklagte den Kaufvertrag, in dessen Erfüllung die streitigen Märzlieferun¬ gen an sie erfolgt sind, mit der Klägerin, oder aber, wie die Beklagte behauptet, mit der Kalk= und Cementfabrik Beckenried abgeschlossen habe. Denn mit der genannten Summe verlangt die Klägerin den Kaufpreis für jene Lieferungen, und sie gründet ihren Anspruch auf diesen Kaufpreis darauf, daß sie die Ver¬ käuferin gewesen, und daher die Beklagte verpflichtet sei, die Gegenleistung an sie zu machen. Daß etwa die Kaufpreisforderung der Klägerin auch für den Fall zustehe, als der Kaufvertrag mit der Kalk= und Cementfabrik Beckenried abgeschlossen worden wäre, indem diese Forderung von der genannten Fabrik auf die Klä¬ gerin übergegangen sei, ist nicht behauptet worden. Wenn der Kaufvertrag nicht mit der Klägerin, sondern mit der Kalk= und Cementfabrik Beckenried abgeschlossen worden ist, so ist somit der Thatbestand, auf welchem der klägerische Anspruch beruht, nicht gegeben, die Klage also nicht begründet. Erweist sich dagegen die Behauptung der Klägerin, daß sie die Verkäuferin sei, als richtig so ist damit das Klagefundament erstellt, und die Klägerin daher berechtigt, von der Beklagten Zahlung zu fordern, sofern die Be¬ klagte nicht nachweist, daß die Forderung entweder untergegangen, oder von der Klägerin auf eine dritte Person übergegangen sei.

3. Nun hat die Beklagte die Bestellungen, um die es sich hier handelt, allerdings nicht der Klägerin, sondern der Kalk= und Cementfabrik Beckenried aufgegeben, allein es steht nach den Akten außer Zweifel, daß die Bestellungen dieser Fabrik als Stellver¬ treterin der Klägerin aufgegeben, und von ihr in dieser Eigen¬ schaft, im Namen der Klägerin entgegen genommen worden sind. Mit der Klägerin hatte die Beklagte am 10. August 1899 für die Restdauer dieses Jahres einen Lieferungsvertrag über die in Rede stehende Warengattung abgeschlossen, laut welchem sie sich verpflichtete, ihren Bedarf an hydraulischem Kalk von ihr zu be¬ ziehen. In Ausführung dieses Vertrages hatte die Klägerin der Beklagten die von dieser bestellten Quantitäten geliefert, die sie ihrerseits von ihren Genossenschaftern nach Maßgabe des Genossen¬ schaftsvertrages und ihrer Statuten, insbesondere von der Kalk¬ und Cementfabrik Beckenried, bezog. Ihre Bestellungen hatte die Beklagte, wie sie selbst ausführt, schon damals, also während der Dauer des genannten Vertrages, regelmäßig nicht der Ver¬ kaufsstelle der Klägerin, sondern der Fabrik Beckenried direkt zu¬ gestellt; allein diese nahm dieselben nicht etwa in eigenem Namen entgegen, sondern übermittelte sie ausnahmslos der Klägerin, welche auch die Fakturen ausstellte, und an welche die Beklagte,

mit Ausnahme einer einzigen Lieferung, Zahlung leistete. Wäh¬ rend der Dauer des Lieferungsvertrages hat also die Beklagte die Bestellungen, welche sie der Fabrik Beckenried aufgab, zu Handen der Klägerin gemacht, die zwischen der Beklagten und dieser Fabrik rücksichtlich dieser Bestellungen waltende Willensmeinung ging übereinstimmend dahin, daß die Empfangahme der Bestellungen durch die Fabrik im Namen der Klägerin erfolge. Nach Ablauf des Lieferungsvertrages, vom 1. Januar 1900 an, war die Be¬ klagte allerdings nicht mehr verpflichtet, ihren Bedarf bei der Klägerin zu decken; sie war durch den Vertrag nicht mehr daran gehindert, ihre Bestellungen an die Fabrik Beckenried als selb¬ ständige Vertragspartei zu richten, und der Umstand, daß diese der Klägerin gegenüber auch weiterhin verpflichtet blieb, ihrerseits an niemand anders als an die Verkaufsstelle der Klägerin zu liefern, würde für sich allein nicht genügt haben, um die Klägerin gegen den Willen der Beklagten in ein zwischen dieser und der Fabrik Beckenried in eigenem Namem abgeschlossenes Kaufsgeschäft eintreten zu lassen. Allein die Beklagte hat nun nach Ablauf des Lieferungsvertrages vom 10. August 1899 den Geschäftsverkehr mit der Klägerin gleichwohl in bisheriger Weise fortgesetzt. Sie hat der Klägerin den Abschluß eines neuen Lieferungsvertrages auf teilweise veränderter Grundlage vorgeschlagen und deren Ent¬ schließung bis Ende März abgewartet, also während der drei ersten Monate des Jahres 1900 ihren Willen bekundet, mit der Klägerin auch weiterhin im Verkehr zu bleiben, und sie hat es inzwischen nicht nur stillschweigend hingenommen, daß die Be¬ stellungen, welche sie der Fabrik Beckenried aufgab, der Klägerin übermittelt, und die Fakturen von der Klägerin ausgestellt wur¬ den, sondern diese Fakturen für die Januar= und Februarlieferungen auch ausnahmslos an die Klägerin bezahlt. Damit hat die Be¬ klagte zu erkennen gegeben, daß sie auch bei den nach dem

1. Januar 1900 erfolgten Bestellungen bei der Kalk= und Cement¬ fabrik Beckenried diese letztere als Stellvertreterin der Klägerin betrachtete, und die ihr aufgegebenen Bestellungen in der Meinung erteilte, daß durch deren Annahme nicht diese Fabrik, sondern die Klägerin unmittelbar berechtigt und verpflichtet werde. Da die Bestellungen für die Märzlieferungen in gleicher Weise wie die¬ jenigen für die Januar= und Februarlieferungen erfolgten, so ist kein Grund zu der Annahme vorhanden, daß bei jenen die Kalk¬ und Cementfabrik Beckenried eine andere Vertragsstellung ein¬ genommen habe, als bei diesen. Es sind daher auch die März¬ lieferungen als bei der Klägerin bestellt, und von dieser über¬ nommen zu betrachten, womit sich der Standpunkt der Beklagten, als sei Klägerin bloß Inkassomandatarin der einzelnen Gesell¬ schafter gewesen, als hinfällig erweist.

4. Ist demnach mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß die Klägerin Verkäuferin der in Rede stehenden Waren gewesen sei, so konnte die Beklagte nur dann mit befreiender Wirkung an die Kalk= und Cementfabrik Beckenried zahlen, wenn sie hiezu von der Klägerin ermächtigt war. Die Beklagte behauptet, eine solche Ermächtigung sei dadurch erteilt worden, daß die Klägerin wiederholt es gestattet habe, daß die Fakturen direkt an das die Lieferung bewerkstelligende Genossenschaftsmitglied, speziell an die Kalk= und Cementfabrik Beckenried gezahlt werden. Es ist jedoch nur erwiesen, daß die Klägerin in einzelnen wenigen Fällen eine derartige Regulierung gestattete, und zwar überall nur in solchen, wo dies ihren Interessen dienlich sein konnte; auch erklärt die Vorinstanz, die Klägerin habe zudem wahrscheinlich gemacht, daß in allen den von der Beklagten angeführten Fällen entweder ihre vorherige Ermächtigung oder ihre nachträgliche Genehmigung direkten Zahlung eingeholt worden sei. Berücksichtigt man, abgesehen von dieser verhältnismäßig verschwindend kleinen Zahl von direkten Zahlungen an die Genossenschafter die sämtlichen Lieferungen, speziell auch die von der Kalk= und Cementfabrik Beckenried herrührenden, stets an die Klägerin bezahlt wurden so kann eine Ermächtigung, statt an die Klägerin, bezw. der Verkaufsstelle, an die betreffenden Genossenschafter zu bezahlen, nicht als erteilt betrachtet werden, und zwar um so weniger, als die Fakturen ausdrücklich hervorheben, daß die sämtlichen Beträge in dem Bureau der Klägerin in Zürich zahlbar seien.

5. Was endlich den Kaufpreis für drei Detaillieferungen an¬ betrifft, bezüglich welcher die Beklagte behauptet, es sei nach Art. 8 des Genossenschaftsvertrages deren direkte Ausführung der Kalk= und Cementfabrik Beckenried gestattet gewesen, so ist

entscheidend, daß diese Lieferungen der Beklagten nicht etwa von der Kalk= und Cementfabrik Beckenried, sondern von der Klägerin fakturiert worden sind und die Beklagte die Fakturen der Klägerin unbeanstandet entgegengenommen, und damit diese auch hiefür als Gläubigerin anerkannt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.