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63. Urteil vom 25. Mai 1900 in Sachen Bärwolff gegen Zeiß & Cie. Revisionsbegehren, Art. 95 Org.-Ges. — 192 ff. eidg. C.-P.-O.— Form. Schriftliche Eingaben müssen, um rechtsgültig zu sein, eine Unter¬ schrift tragen. Art. 85 eidg. C.-P.-O. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 11. November 1899 hat das Bundes¬ gericht in Gutheißung der Berufung der Kläger August Zeiß & Cie. den Beklagten pflichtig erklärt, den Klägern außer den
anerkannten 1742 Fr. 37 Cts. 50% von weitern 3000 Fr. zu bezahlen, und dem Beklagten sämtliche gerichtliche und außerge¬ richtliche Kosten überbunden B. Gegen dieses- ihm am 10. Januar 1900 insinuierte — Urteil hat nunmehr der Beklagte mit Eingabe vom 9. Februar gl. J. die Revision ergriffen, mit den Anträgen, die Revision sei zuzulassen und das Urteil in der Weise abzuändern, daß 1. der Kläger mit den geforderten 50% von 3000 Fr. abgewiesen werde; 2. die Kosten des Bundesgerichts dem Kläger ganz über¬ bunden und diejenigen der kantonalen Instanz gemäß dem han¬ delsgerichtlichen Urteile verlegt werden; 3. dem Kläger keine Prozeßentschädigung gesprochen werde, gegenteils er für das Ver¬ fahren vor Bundesgericht den Beklagten angemessen zu entschädi¬ gen habe. Die Revision stützt sich auf Art. 192 Ziff. 1 litt. c eidg. C.=P.=O. Die Revisionseingabe enthält am Schlusse die Worte: „per Alfred Bärwolff,“ aber keine eigentliche Unterschrift C. Der Vertreter der Revisionsbeklagten trägt auf Abweisung der Revision an; in Erwägung: Daß das Revisionsgesuch keine Unterschrift trägt, indem eine solche in den Worten „per Alfred Bärwolff“ offenbar nicht er¬ blickt werden kann, diese Worte vielmehr erst noch der Unterschrift bedürfen; daß das Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils, wie aus Art. 96 Org.=Ges. geschlossen werden muß, überdies in der Natur der Sache liegt und der ganzen Organisation der Bundesrechtspflege entspricht, in schriftlicher Eingabe zu stellen ist daß aber schriftliche Eingaben von den Parteien oder ihren Vertretern zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 85 eidg. C.=P.=O.); daß die Außerachtlassung dieser Vorschrift die Wirkungslosig¬ keit der betreffenden Eingabe nach sich zieht; erkannt: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.