Volltext (verifizierbarer Originaltext)
56. Urteil vom 29. Juni 1900 in Sachen Bank in Zofingen gegen Baumann und Genossen, Bürgschaft für einen offenen, laufenden Kredit, bis auf einen Maximai¬ betrag. — Kreditüberschreitung durch den Hauptschuldner. An¬ zeigepflicht des Gläubigers an die Bürgen? Anrechnung einer Zahlung des Hauptschuldners auf den verbürgten Betrag. A. Durch Urteil vom 3. April 1900 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Beide Parteien sind mit ihren Appellationsbegehren abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei in Abänderung desselben die Klage vollständig gutzuheißen. Was insbesondere die Einrede der dolosen Kreditüberschreitung anbelange, so sei dieselbe jedenfalls gegenüber den beiden Bürgen R. Gloor, alt Ammann, und Luise Baumann als unbegründet zu erklären. der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beru¬ fungsklägerin seinen schriftlich gestellten Berufungsantrag. Der Anwalt der Berufungsbeklagten beantragt Abweisung der Be¬ rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerin (Bank in Zofingen) hat dem F. Baumann, Besitzer einer Konservenfabrik in Seon, am 9. Oktober 1894 einen Kredit in laufender Rechnung im Betrage von 20,000 Fr. eröffnet. Laut Urkunde vom gleichen Tage verpflichteten sich die Beklagten Rud. Gloor und Luise Baumann ihr gegenüber für diesen Kredit bis zum Hauptbetrage von 20,000 Fr. nebst den jeweils ausstehenden Zinsen, Provisionen und Kosten, „wie sich solches durch Abschluß der Bücher ergeben wird, als Bürgen und Selbstzahler. In der Urkunde ist bemerkt: „Wenn die Bank in Zofingen dem hievorgenannten F. Baumann weitere Kredite bereits gewährt hat, oder noch gewähren wird, sei es, daß die¬ selben gemeinschaftlich mit dem durch diesen Akt versicherten Kredit benutzt werden, sei es, daß deren Ausbeutung getrennt von einander erfolgt, so soll die Haftbarkeit der Bürgen und Selbst¬ zahler dadurch nicht eingeschränkt werden, sondern sich stets er¬ strecken auf die vorgenannte Kreditsumme nebst vollem Auflauf an Zinsen, Provisionen und allfälligen Kosten an dem jeweiligen Gesamtguthaben der Gläubigerin.“ Nachdem am 24. Juni 1897 die Klägerin dem Kreditnehmer mitgeteilt hatte, daß sie ihm den eröffneten Kredit im Betrage von 20,000 Fr. „nebst Kredit¬ überschreitung“ auf den 15. Juli nächsthin kündige, verpflichteten sich, durch Urkunde vom 15. Juli 1897, die übrigen Beklagten als weitere Bürgen solidarisch mit dem Kreditnehmer und den beiden bisherigen Bürgen, und zwar für jedes Guthaben der Bank in Zofingen bis auf den Betrag von 20,000 Fr. samt den jeweils ausstehenden Zinsen, Provisionen und Kosten, „bestehe es heute schon, oder erwachse es erst in Zukunft aus dem Kontokorrentverkehr.“ In dem Verpflichtungsakt ist gesagt, der bisher von Gloor und Luise Baumann verbürgte Kredit sei gegenwärtig vom Schuldner in vollem Umfange in Anspruch genommen. Laut der zu den Akten gebrachten Korrespondenz scheinen schon im November 1897 zwischen dem Kreditnehmer Baumann und der Klägerin Unterhandlungen betreffend Ab¬ zahlung des Kredites auf 31. Dezember 1897 stattgefunden zu haben. Am 4. Dezember 1897 fragte Baumann die Klägerin an, ob sie gegen Einzahlung von rund 20,000 Fr. die Bürgen ihrer Verpflichtung entlassen, und sich bis 31. Dezember für den Rest mit ihm allein begnügen würde, unter der ganz bestimmten Zusicherung der gänzlichen Tilgung der Schuld. Die Klägerin antwortete ihm am 8. Dezember: „Auf Ihre Zuschrift vom
4. crt. zurückkommend, teilen wir Ihnen mit, daß unsere Behörde lediglich aus prinzipiellen Gründen den Bürgschaftsakt nicht herausgeben will, bis die ganze Position regliert sein wird. Es kann uns nicht dienen, Ihnen einen Blankokredit zu bewilligen, währenddem Sie den gedeckten Kredit auf ein anderes Institut übertragen.“ Am 9. Dezember verlangte Baumann Ausrechnung auf den 15. gl. Mts., mit der Bemerkung, daß nach seinen Ein¬ tragungen seine Schuld 23,290 Fr. 90 Cts. ohne Zins betrage, und fragte die Klägerin gleichzeitig an, ob sie eventuell für einen stehen zu lassenden Betrag von 3500 Fr. ein Sparkassa¬ büchlein als Faustpfand annehmen würde. Die Klägerin über¬ mittelte dem Baumann am 11. Dezember den auf 15. Dezember abgeschlossenen Auszug seiner Rechnung, der mit einem Saldo
zu ihren Gunsten von 23,912 Fr. (Soll: 30,482 Fr. 55 Cts., Haben: 6570 Fr. 55 Cts.) abschloß, und fügte bei: „Wir er¬ klären uns bereit, Ihnen die Bürgschaftsverpflichtung gegen Ent¬ richtung des entsprechenden Rominalbetrages auszuhändigen, und sind ferner damit einverstanden, Ihre unverfallenen Wechsel unter dem gewohnten Vorbehalt zurückzubehalten, insofern Sie uns für den restierenden Saldo von 3912 Fr. das proponierte Kassa¬ büchlein der allgemeinen Aargauischen Ersparnißkasse als vorüber¬ gehende Sicherheit faustpfändlich hinterlegen. Auf den 15. De¬ zember ließ Baumann der Klägerin durch die Aargauische Kredit¬ anstalt 15,000 Fr. bezahlen, und stellte weitere Anschaffungen ür die nächsten Tage in Aussicht. Diese erfolgten jedoch nicht. Das Kontokorrentverhältnis wurde dann weiter fortgesetzt. Im Juni 1898 geriet Baumann in Konkurs; seine Schuld aus dem Kontokorrentverhältnis betrug am 28. Juni 1898 20,564 Fr. Mit Klage vom 16. Februar 1899 stellte die Klägerin das Rechtsbegehren, die Beklagten unter solidarischer Haft zu verur¬ teilen, ihr diesen Betrag nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 1898 zu bezahlen.
2. Gegenüber dieser Klage werden von den Beklagten heute noch zwei Einreden festgehalten. Diese Einreden gehen dahin: Die Klägerin habe den neuen Bürgen verschwiegen, daß der Schuldner die Kreditsumme nicht bloß voll benutzt, sondern er¬ heblich überschritten hatte. Die Überschreitung habe am 30. Juni 1897 3655 Fr. betragen und 14 Tage nachher, auf den Zeit¬ punkt des Inkrafttretens der neuen Bürgschaftsverpflichtung (15. Juli 1897) 4633 Fr., oder mit Hinzurechnung von 49 Fr. Anteil Zins und Provision 4682 Fr. Die Klägerin sei nicht befugt gewesen, die diese Überschreitung des Kredites darstellende Summe mit der verbürgten Kreditsumme selber zu vermengen, und die auf die neue Bürgschaft folgenden Leistungen des Schuldners auch auf sie zu beziehen. Wenn die Klägerin die Bürgen zwar für einen künftigen und den bisherigen Kredit verpflichtet habe, aber nur in dem limitierten Betrage von 20,000 Fr. und wenn sie insbesondere die bisherige Kreditschuld nur auf diese 20,000 Fr. und nicht höher beziffert habe, so seien die Bürgen wohl für die künftige Bewegung des Kredites und die bisherige, aber für die bisherige nur bis zu 20,000 Fr. verpflichtet, und alle Leistungen, die der Kreditnehmer vom
15. Juli weg in den Kredit gemacht habe (wie andrerseits alle Bezüge daraus), hätten den Bürgen auf ihre Bürgschaftssumme verrechnet werden sollen. Wenn aber aus der Kreditrechnung vom 15. Juli 1897 an die den Bürgen verheimlichte Über¬ schreitung von 4682 Fr. überhaupt wegzufallen habe, so habe sich die wirkliche Schuldigkeit der Bürgen auf den 15. Dezember 1897 überhaupt um diesen Betrag vermindert. In die Seite des Soll kommen somit in der Abrechnung vom 15. Dezember 1897 30,482 Fr. 55 Cts. — 4682 Fr. — Fr. 25,800 55 in die Seite des Haben unverändert. 6,570 55 so daß hiernach der wirkliche Saldo zu Lasten der Bürgen bloß Fr. 19,230 betrage. Von dieser Summe müssen aber im weitern die 15,000 Fr. in Abzug fallen, welche der Klägerin auf den 15. Dezember 1897 einbezahlt worden seien. Denn diese 15,000 Fr. seien keine bloße Leistung in den laufenden Kredit, sondern eine Tilgung der Kreditsumme, eine Abzahlung, gewesen; sie seien vom Kredit¬ nehmer geleistet, und vom Kreditgeber empfangen worden, damit dadurch der verbürgte Kredit, der Bürgschein, ausgelöst werde. Die Tilgungszahlung sei erfolgt und entgegengenommen worden nicht auf die gesamte, faktisch vorhandene, sondern nur auf die verbürgte, den Bürgen seiner Zeit offenbarte Kreditschuld von 20,000 Fr. Dazu komme, daß die Bürgen selbst es gewesen seien, welche die 15,000 Fr. geliefert haben. Als nämlich Baumann den Plan gefaßt, den verbürgten Kredit in Zofingen abzulösen, habe er die Bürgen um die Übernahme einer gleich großen Bürg¬ schaft bei der Kreditanstalt in Aarau ersucht, damit er daraus den Kredit bei der Klägerin decken könne. Diesem Gesuch hätten sie entsprochen, und es sei auch wirklich die Absicht Baumanns gewesen, die verbürgte Kreditschuld in Zofingen mit den 20,000 Fr die ihm die Bürgen nun in Aarau verschafft hätten, zu tilgen; nur habe er diesen Willen bei bloß ¾ der Summe ausgeführt, und die restierenden 5000 Fr. entgegen seinem Versprechen für sich behalten.
3. Die beiden kantonalen Instanzen haben übereinstimmend die hievor bezeichneten Einreden der Beklagten für begründet er¬ achtet, und demgemäß die von denselben an die Klägerin zu be¬
zahlende Summe auf 4230 Fr., samt Zins à 5½ vom 1. Ja¬ nuar 1898 an, angesetzt. Was die erste Einrede anbetrifft, so kann der Entscheidung der Vorinstanz nicht beigetreten werden. Die Vorinstanz nimmt an, die Klägerin hätte, wenn sie beabsichtigte, die bei Eingehung der Bürgschaft bestehende Kreditüberschreitung im ordentlichen Konto¬ korrentverkehr auszugleichen, die Pflicht gehabt, den Bürgen von dieser Kreditüberschreitung Kenntnis zu geben. Die Klägerin habe dies nicht gethan, sondern die Bürgen in dem irrtümlichen Glauben gelassen, daß der dem Hauptschuldner gewährte Kredit blos 20,000 Fr. betragen habe; aus diesem Irrtum dürfe jedoch weder der Klägerin Nutzen, noch den Beklagten Schaden er¬ wachsen, und es folge daraus, daß fene, den verbürgten Kredit überschreitenden 4633 Fr., welche aus Zahlungen im ordent¬ lichen Kontokorrentverkehr getilgt worden seien, von der den Bürgen auffallenden Schuld in Abzug gebracht werden müssen. Dagegen ist zu bemerken: Die Beklagten haben sich nicht für eine bei Eingehung der Bürgschaft definitiv festgesetzte Schuld, deren Umfang sich um den Betrag der nachher folgenden Ein¬ zahlungen des Schuldners vermindert hätte, verbürgt, sondern für einen offenen, in laufender Rechnung gewährten Kredit, und hafteten darnach für den jeweilen aus dem periodischen Abschluß der Kontokorrentrechnung zu Lasten des Kreditnehmers sich er¬ gebenden Saldo bis zum vereinbarten Maximalbetrage von 20,000 Fr. nebst Zinsen, Provisionen und Kosten. Ob die Klägerin dem Hauptschuldner in höherem Betrage Kredit ge¬ währte, als im Krediteröffnungsvertrag ausgemacht war, be¬ rührte die Bürgen nicht, denn diese hafteten in keinem Falle für mehr als einen Rechnungssaldo von 20,000 Fr. nebst Zinsen
u. s. w. Die Klägerin hatte deshalb auch keine Verpflichtung, den Bürgen bei Eingehung der Bürgschaft von der damals be¬ standenen Kreditüberschreitung Kenntnis zu geben: sie durfte ohne weiteres die Einzahlungen, welche der Hauptschuldner in den Kontokorrent leistete, auf den ganzen Kredit, den sie diesem gewährte, anrechnen, selbst wenn dieser Kredit den Betrag, für welchen die Beklagten sich verbürgt hatten, überstieg.
4. Dagegen ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß sich die Bürgschaftsschuld durch die Zahlung der 15,000 Fr. vom
15. Dezember 1897 um diesen Betrag vermindert hat. Aus der zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner gewechselten Korrespondenz ergibt sich, daß der Hauptschuldner die Einzahlung der 15,000 Fr. zu dem Zwecke machte, um die verbürgte Kredit¬ schuld abzulösen. Die Vorinstanz stellt ferner in nicht aktenwidri¬ ger, und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise that¬ sächlich fest, daß die Bürgen dem Hauptschuldner diese Summe zu dem angegebenen Zwecke verschafft haben und daß dieser Um¬ stand der Klägerin bekannt gewesen sei. Nun ist freilich zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner das Kontokorrentverhältnis nachher gleichwohl fortgesetzt und die Zahlung der 15,000 Fr. nicht als teilweise Tilgung der Kontokorrentschuld, sondern als bloße Einzahlung in die laufende Rechnung behandelt worden; allein gegenüber den Bürgen mußte sich die Klägerin diese Zah¬ lung auf die damals bestehende Kreditschuld anrechnen lassen; sie durfte sie ihnen gegenüber nach den Grundsätzen über Treu und Glauben nicht anders behandeln, denn als eine zum Zwecke der teilweisen Tilgung der verbürgten Schuld geleistete Zahlung, nachdem sie wußte, daß die Bürgen dem Hauptschuldner die betreffende Summe ausschließlich zu diesem Zwecke verschafft hatten. Durch jene Zahlung ist demnach die Summe, für welche die Bürgen fortan noch zu haften hatten, auf 5000 Fr. nebst den ausstehenden Zinsen, Provisionen und Kosten reduziert worden. Diese Zinsen 2c. betragen, nach der unbestrittenen An¬ gabe der Beklagten in der Duplik, 49 Fr. Die Beklagten sind daher, in Abänderung des angefochtenen Urteils, zu verpflichten, der Klägerin die Summe von 5049 Fr. nebst den kantonal¬ gerichtlich gutgeheißenen Prozeßzinsen zu bezahlen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird dahin für begründet erklär daß die Summe, welche die Beklagten ihr zu bezahlen haben, auf 5049 Fr. nebst 5 % Zinsen seit 1. Januar 1898 erhöht wird. Im Übrigen wird das kantonalgerichtliche Urteil bestätigt.