opencaselaw.ch

25_I_61

BGE 25 I 61

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11. Urteil vom 9. März 1899 in Sachen Scherrer gegen Zug. Art. 178, Ziff. 3 Org.-Ges., « Eröffnung ». Mit Urteil vom 5. November 1898 verurteilte das Kantons¬ gericht Zug den Christian Scherrer, Landwirt in Hünenberg Gemeinde Hünenberg einen Betrag von 184 Fr. 83 Ets. Kosten des Unterhaltes einer Straße, nebst Zins zu 5 %

9. September 1897 zu bezahlen. Der Beklagte appellierte an das Obergericht. Die Verhandlung fand am 29. Dezember 1898 statt. Zu derselben erschien der Beklagte mit Assistenz von Für¬ sprech Bossard in Cham. Das Obergericht erklärte sich inkom¬ petent, auf die klägerische Rechtsfrage einzutreten, und verurteilte den Appellanten in die Kosten des Appellationsverfahrens. Nach dem Verhandlungsprotokoll erklärte Fürsprech Bossard hierauf Rekurs an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung. Am

3. Januar wurde demselben das Aktenheft übermittelt. Am

1. März übergab Fürsprech Bossard der Post einen staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er das obergerichtliche Urteil vom 29. Dezember als verfassungswidrig anfocht und be¬ antragte, es sei das Obergericht zu verhalten, die Appellation des Chr. Scherrer anzunehmen und zu beurteilen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 178 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisa¬ tion der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 ist eine staats¬ rechtliche Beschwerde binnen 60 Tagen, von der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung oder des Erlasses an gerechnet, dem Bundesgerichte schriftlich einzureichen. Diese Frist ist im vor¬ liegenden Falle versäumt worden. Nach Art. 108 der zugerischen Civilprozeßordnung geschieht die Eröffnung des Urteils, falls die Parteien vorgeladen worden sind, in der Weise, daß es sofort nach der Ausfällung den Parteien vorgelesen wird; „sofern es besondere Gründe rechtfertigen,“ heißt es weiter, „kann aber auch bloß die Erkanntnis mündlich durch den Präsidenten eröffnet und das motivierte Urteil den Parteien später zugefertigt werden;“ und nach § 114 gelten diese Vorschriften auch für die Appella¬ tionsinstanz. Im vorliegenden Falle ist das Dispositiv des ober¬ gerichtlichen Urteils den vorgeladenen und anwesenden Parteien am 29. Dezember 1898 eröffnet worden; es ergiebt sich dies schon daraus, daß das Protokoll vom 29. Dezember im An¬ schlusse an das Urteilsdispositiv die Bemerkung enthält, daß Für¬ sprech Bossard den Rekurs an das Bundesgericht wegen Rechts¬ verweigerung erklärt habe. Allerdings sind die schriftlichen Motive den Parteien erst später mitgeteilt worden. Allein dadurch wurde der Beginn der Frist zur Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses nicht hinausgeschoben. Art. 178 Ziffer 3 Organis.=Ges. bezeichnet für dieses Rechtsmittel als Ausgangspunkt derselben nicht, wie Art. 65 für die Berufung in Civilsachen, die schriftliche Mit¬ teilung des Urteils, sondern läßt die Eröffnung genügen, wo¬ runter offenbar, im Gegensatz zu der Mitteilung, die mündliche Eröffnung in einem kontradiktorisch geführten Verfahren zu ver¬ stehen ist. Daß nach kantonalem Recht unter Umständen eine riftliche Mitteilung der Motive neben der mündlichen Eröffnung des Dispositivs eines Urteils stattzufinden hat, ist gleichgültig, da für die Berechnung der Frist des Art. 178 Abs. 3 nur ein Anfangstermin maßgebend sein kann. Ebenso kommt nichts darauf an, von welchem Zeitpunkt an das kantonale Recht, bezw. die Gerichtspraxis die Fristen zur Ergreifung der kantonalen Rechtsmittel laufen lassen. Für die formellen Voraussetzungen des staatsrechtlichen Rekurses ist Bundesrecht maßgebend, und das kantonale Recht ist nur beizuziehen, wenn es sich darum handelt, ob und in welchem Zeitpunkt die Eröffnung bezw. Mitteilung der kantonalen Verfügung stattgefunden habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Verspätung nicht eingetreten.