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8. Urteil vom 22. März 1899 in Sachen Rey gegen Zürich. Siegelung des Nachlasses eines Nichtkantonsbürgers. (Zürche¬ rische) regierungsrätliche Verordnung betr. das beim Ableben von Nichtkantonsbürgern zu beobachtende Verfahren vom
19. Januar 1861, § 1 u. § 2; in Widerspruch mit dem B.-Ges. betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen etc.? — § 925 des Zürcher P.-G.-B. A. Am 23. September 1898 starb in Zürich der in Birmens¬ torf, Kantons Aargau, heimatberechtigte Prediger Johannes Rey, unter Hinterlassung einer Witwe Anna Maria geb. Basel. Am
28. September wurde von einem Beauftragten des Waisenamtes Zürich der Nachlaß des Johannes Rey unter Siegel gelegt. Und am 30. September wies das Bezirksgericht Zürich, dem vorschrifts¬ gemäß von der Angelegenheit Kenninis gegeben worden war, unter Berufung auf § 2 der regierungsrätlichen Verordnung be¬ treffend das beim Ableben von Nichtkantonsbürgern zu beobach¬ tende Verfahren, vom 19. Januar 1861, das Notariat Riesbach an, den Nachlaß definitiv zu siegeln und die Erben auszumitteln. B. Hiegegen beschwerte sich Witwe Rey bei der Appellations¬ kammer des zürcherischen Obergerichts. Sie beantragte, es sei der bezirksgerichtliche Beschluß vom 30. September, da ihm eine ge¬ setzliche Grundlage fehle, als nichtig aufzuheben und entsprechende Weisung an das Bezirksgericht zu erteilen. Die Rekurrentin machte geltend, die Verordnung vom 19. Januar 1861 stehe und falle mit dem Konkordat über Testierfähigkeit und Erbrechtsver¬ hältnisse vom 15. Juli 1822, mit Bezug auf welches sie erlassen worden sei. Nun sei das Konkordat durch Art. 39 des Bundes¬ gesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 als aufgehoben erklärt worden. Damit habe auch die Verordnung von 1861 ihre Wirk¬ samkeit verloren. Die Appellationskammer wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 1898 ab: Es sei unrichtig, daß die Verordnung von 1861 infolge der Aufhebung des Konkor¬ dates von 1822 dahingefallen sei. § 2 derselben beziehe sich nicht nur auf die Angehörigen der Konkordatskantone, sondern auf alle Nichtkantonsbürger; und die Aufhebung des Konkordats habe bloß zur Folge gehabt, daß erstere den letztern gleichzustellen seien. § 2 der Verordnung ergänze den § 925 des privatrechtlichen Gesetzbuches, der von den Gründen, aus denen eine gerichtliche Siegelung des Nachlasses zu erfolgen habe, nur die wichtigsten hervorhebe, und es im übrigen den zuständigen Behörden überlasse, zu entscheiden, ob ein ausreichender Grund zur Siegelung vor¬ liege oder nicht. Gerade im vorliegenden Falle erscheine die Sie¬ gelung als gerechtfertigt, da direkte Nachkommen nicht vorhanden seien, und daher andere Verwandte, die vorerst auszumitteln seien, Ansprüche auf den Nachlaß erheben können. C. Witwe Rey erhob gegen den Entscheid der Appellations¬ kammer einerseits eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassations¬ gericht des Kantons Zürich, andrerseits einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht. Das Kassationsgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde unterm 14. Dezember 1898 ab. Davon aus¬ gehend, daß noch nicht ausgemittelt sei, ob der Verstorbene neben seiner Ehefrau noch andere erbfähige Verwandte besitze, was durch das Waisenamt zu ermitteln sei, wird zunächst festgestellt, daß die Verordnung von 1861 in gehöriger Weise publiziert worden sei,
und sodann bemerkt: § 925 des privatrechtlichen Gesetzbuches hebe nur die wichtigsten Gründe hervor, aus denen die gerichtliche Siegelung einer Verlassenschaft erfolgen dürfe. Daraus folge, daß selbst dann, wenn die Verordnung des Regierungsrates von 1861 nicht bestände, der angefochtene Entscheid keinen Widerspruch gegen die fragliche Gesetzesstelle enthielte, insofern derselbe dem allgemei¬ nen Zweck dieser Gesetzesbestimmung entspreche. Nun sei aber letzteres der Fall, wenn die gerichtliche Siegelung dazu dienen solle, die Ansprüche auswärtiger Erben zu sichern, die wegen der räumlichen Entfernung und der großen Schwierigkeit, vom Tode des Erblassers Kenntnis zu erlangen, weniger leicht in der Lage seien, ihre Ansprüche auf die Erbschaft geltend zu machen, als die im Inlande wohnenden. Es könne aber auch dem Regierungsrate als Oberbehörde der Waisenämter das Recht nicht bestritten wer¬ den, auf dem Verordnungswege diesen letzteren genauere Anwei¬ sungen darüber zu geben, in welchen Fällen sie, um dem Zwecke des § 925 zu entsprechen, die gerichtliche Siegelung bei den Ge¬ richten verlangen sollen, wenn nur dadurch kein Widerspruch gegen diese Gesetzesstelle entstehe, was hinsichtlich der Bestimmung in § 2 der Verordnung von 1861 nicht der Fall sei. Auch sei die Ver¬ ordnung im Einverständnis mit dem Obergericht erlassen worden, das seinerseits befugt sei, Anweisungen zur Ausübung der frei¬ willigen Gerichtsbarkeit zu erteilen. Wenn man annehme, daß die Bestimmung des § 2 sich im Einklang mit § 925 des privat¬ rechtlichen Gesetzbuches befinde, könne sie selbstredend auch den §§ 922 und 928 des privatrechtlichen Gesetzbuches nicht wider¬ sprechen. Auf die Beschwerde wegen Verletzung des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf¬ enthalter trat das Kassationsgericht nicht ein. Dagegen erklärte es die Behauptung, daß die Voraussetzungen des § 2 der Ver¬ ordnung von 1861 nicht vorhanden seien, als unzutreffend. D. In der Rekursschrift an das Bundesgericht hebt der Anwalt er Witwe Rey unter Verweisung auf seine Eingaben an die Appellationskammer und das Kassationsgericht hervor: Die Ver¬ ordnung von 1861 habe nach ihrem Ingreß nichts anderes sein wollen, als eine Ausführungsverordnung zu dem Konkordate von 1822 einerseits, den Bestimmungen des zürcherischen Privatrechts über interkantonales Vormundschaftsrecht und Erbrecht andrerseits. Durch das Bundesgesetz von 1891 seien nicht nur das Konkordat, sondern auch die widersprechenden Bestimmungen des zürcherischen Privatgesetzbuches über interkantonales Vormundschafts= und Erb¬ recht aufgehoben worden. Damit sei auch die Verordnung von 1861 dahingefallen. Dazu komme: Der Erblasser sei in Zürich verstorben. Sein Nachlaß sei somit nach dem mehrerwähnten Bundesgesetz sowohl materiell als formell nach Zürcher Recht zu behandeln gewesen. § 2 der Verordnung von 1861 enthalte aber eine Ausnahmebestimmung zu Gunsten, event. zu Lasten, der in Zürich verstorbenen Nichtzürcher. Eine solche Ausnahmebestimmung widerspreche dem ganzen Prinzip des Abschnittes 6 der Abteilung B des ersten Titels (Art. 22—27) des citierten Bundesgesetzes und sei deshalb gemäß Art. 39 desselben aufgehoben. Außerdem wider¬ spreche die Bestimmung dem Art. 4 der B.=V., indem danach Nichtkantonsbürger anders behandelt würden als die Kantons¬ bürger. Wenn es sich um die Verlassenschaft eines Zürchers han¬ delte, hätte das Waisenamt nur dann das Recht einzuschreiten, wenn es als Vormundschaftsbehörde gesetzlich berufen wäre, die Rechte einer bestimmten Person zu wahren, was es selbst nicht behaupte. Frau Rey könne sich überdies nach Art. 22 des Bun¬ desgesetzes über die eivilrechtlichen Verhältnisse auch auf die §§ 922 und 928 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches berufen. Zum Schlusse wird bemerkt, die Verordnung von 1861 sei ob¬ solet geworden und werde nirgends mehr buchstäblich gehandhabt; sie sei deshalb als durch Gewohnheitsrecht aufgehoben zu betrach¬ ten. Die Rekurrentin beantragt, es sei der Beschluß der Appella¬ tionskammer vom 22. Oktober 1898 für nichtig zu erklären und dieselbe einzuladen, das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, das Begehren des Waisenamts Zürich um Siegelung und Inventari¬ sation des Nachlasses Rey von der Hand zu weisen. E. Das Waisenamt der Stadt Zürich verweist auf die An¬ bringen in seiner Eingabe an die Appellationskammer, die dahin gehen, daß § 2 der Verordnung von 1861 allerdings veraltet sei, aber noch in Kraft bestehe. Die Appellationskammer ihrerseits hat auf die Einreichung von Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Verordnung vom 19. Januar 1861 hebt an: „Der „Regierungsrat, im Einverständnisse mit dem Obergerichte, in „der Absicht, das bei dem im hiesigen Kanton erfolgten Ableben „eines Nichtkantonsbürgers von diesseitigen Behörden zu beobach¬ „tende Verfahren zu regeln, nach Einsicht des Konkordates über „Testierungsfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse vom 15. Heumonat „1822 (Offizielle Sammlung 2c.), sowie der §§ 319 u. ff. und §§ 1980 u. ff. des privatrechtlichen Gesetzbuches, verordnet...“ In § 1 wird bestimmt, es sei der Nachlaß eines Verstorbenen durch den Gemeinderat zu inventarisieren und soweit es zur Sicher¬ stellung desselben erforderlich sei, unter Siegel zu legen: a) wenn Erben vorhanden sind, welche entweder unter obrigkeitlicher Vor¬ mundschaft stehen oder unter solche gehören (§§ 335, 363 und 1982 des privatrechtlichen Gesetzbuches) oder b) wenn der Ver¬ storbene im Kanton Zürich förmlich niedergelassen war und einem der Kantone angehörte, die dem Konkordat über Testierungsfähig¬ keit und Erbrechtsverhältnisse beigetreten waren; im ersteren Falle sei nach den Bestimmungen des privatrechtlichen Gesetzbuches über Vormundschaft, im letztern nach den Vorschriften des Konkordates zu verfahren. § 2 lautet: „Stirbt außer den in § 1 bezeichneten „Fällen ein Nichtkantonsbürger, sei es als Niedergelassener, Auf¬ „enthalter oder Durchreisender (§ 116 u. ff. des Gesetzes betref¬ „fend das Gemeindewesen, offizielle Sammlung, Bd. X, S. 158 „u. ff.) im hiesigen Kanton, so hat, sofern die Erben gar nicht „oder nur teilweise im Kanton Zürich wohnen, der Gemeinderat, „sobald er von dem Todesfalle Kenntnis erhält, von demselben „dem Bezirksgericht Anzeige zu machen und die Verlassenschaft „vorläufig unter Siegel zu legen“. Und § 3: „Das Bezirks¬ „gericht ordnet hierauf, auch wenn keiner der in § 1983 des pri¬ „vatrechtlichen Gesetzbuches speziell bezeichneten Fälle vorliegt, „amtliche Inventarisation und gerichtliche Siegelung der Verlassen¬ „schaft (§ 1984 des privatrechtlichen Gesetzbuches) an und trifft „die erforderlichen Maßregeln, damit die Erbschaft in die Hände „der rechtmäßigen Erben gelange“. Der hier citierte § 1983 des privatrechtlichen Gesetzbuches bestimmt: „Die gerichtliche Siegelung „der Verlassenschaft wird angeordnet, wenn besondere zureichende „Gründe dieselbe rechtfertigen, insbesondere a) auf Begehren eines „der Erben; b) wenn Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden ist, daß „erbloses Gut da sei; c) wenn die Rechtswohlthat des öffentlichen Inventars begehrt worden ist; d) wenn es zur Sicherung der rbschaftsgläubiger erforderlich erscheint, auf deren Begehren; „e) wenn einer der Erben fallit ist und dessen Gläubiger (§ 1024) „es verlangen“; und § 1984: „In allen Fällen, wo eine ge¬ „richtliche Siegelung verfügt wird, ist zugleich ein amtliches In¬ „ventar aufzunehmen“.
2. Würde sich der angefochtene Entscheid der Appellationskam¬ mer einzig auf die regierungsrätliche Verordnung von 1861 stützen, so wäre es fraglich, ob er aufrecht erhalten werden könnte. Zwar könnte darauf, ob die materiellen Voraussetzungen des § derselben vorhanden seien, das Bundesgericht selbstverständlich nicht eintreten. Ferner würde der Einwand, daß die Verordnung nicht in gehöriger Weise promulgiert worden sei und daß ihr schon aus diesem formellen Grunde die Verbindlichkeit abgehe, nicht gutgeheißen werden können, nachdem das Kassationsgericht fest¬ gestellt hat, es sei dieselbe in genügender Weise publiziert worden. Auch inhaltlich war die Verordnung nach dem damaligen Stande des Rechts kaum anfechtbar: § 1 enthält lediglich die Ausführung einer kantonsgesetzlichen und konkordatsrechtlichen Bestimmung. Und § 2 ließ sich, da der Kanton Zürich bezüglich des Erbrechts das Heimatprinzip anerkannte (§ 3 des privatrechtlichen Gesetz¬ buches), nach allgemeinen Grundsätzen über internationale Nach¬ laßbehandlung aus dem Gesichtspunkte der Sorge für die Erhaltung der Erbschaft für die Berechtigten, die nicht durch das Zürcher Recht bezeichnet wurden und deren Ermittlung deshalb mit größe¬ ren Schwierigkeiten vorhanden war, ebenfalls wohl rechtfertigen. Zweifelhafter ist dagegen die Frage, ob die Verordnung, soweit sie sich auf die Angehörigen anderer Kantone bezieht, nicht durch das Bundesgesetz über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder¬ gelassenen und Aufenthalter, vom 25. Juni 1891, außer Wirk¬ samkeit gesetzt worden sei. Daß dieselbe, soweit sie die Ausführung des Konkordates über Testierfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse, vom 15. Juli 1822, bildete (§ 1 litt. b), mit dem erwähnten Bundesgesetze ihre Gültigkeit verloren hat, ist ohne weiteres klar.
Mit der in Art. 39 leg. cit. ausgesprochenen Aufhebung des Konkordates von 1822 fielen natürlich auch die in Ausführung desselben erlassenen kantonalen Verordnungen dahin. Man kann aber weiter gute Gründe dafür anführen, daß auch § 2, und, soweit er damit in Zusammenhang steht, § 3 der Verordnung als allgemein verbindliche Normen nicht mehr gelten können. Wenn nämlich durch Art. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 die schweizerischen Niedergelassenen und Aufenthalter mit Bezug auf die Erbfolge dem Rechte des letzten Domizils des Erblassers unterstellt worden sind, so dürfen auf dieselben doch wohl seit dem Inkrafttreten jenes Gesetzes auch nicht mehr besondere Vor¬ schriften bezüglich der amtlichen Nachlaßbehandlung angewendet werden. Es würde sich fragen, ob die Erwägung, daß die Erben thatsächlich schwerer auffindbar seien, einen genügenden Grund abzugeben vermöchte, um gegenüber den Niedergelassenen und Auf¬ enthaltern stets und in allen Fällen ein Verfahren einzuleiten, das auf Zürcher nicht allgemein Anwendung findet, und ob nicht in der Anwendung derartiger Spezialvorschriften auf diese Personen eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze erblickt werden müßte.
3. Es ist nun aber im vorliegenden Falle nicht erforderlich, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, weil die Appellationskammer nicht nur auf § 2 der Verordnung von 1861, sondern auch auf den dem § 1983 des frühern Gesetzes entsprechenden, im Eingang wörtlich mit diesem übereinstimmenden, § 925 des privatrechtlichen Gesetzbuches abstellt und kraft eigener Prüfung erklärt, daß ein zureichender Grund zur Siegelung des Nachlasses im Sinne dieser Gesetzesbestimmung vorliege. Insoweit beruht der Entscheid auf legaler, bundesrechtlich unanfechtbarer Grundlage. Es ergiebt sich aus dem Wortlaute der Bestimmung, daß die Fälle, in denen eine gerichtliche Siegelung stattfindet, daselbst nicht abschließend aufgezählt sind, und nun verstößt es gewiß weder gegen einen Verfassungsgrundsatz, noch gegen eine bundesgesetzliche Norm, wenn im Interesse auswärtiger unbekannter Erben eine Siegelung und amtliche Inventarisation angeordnet wird. Insbesondere kann, sobald die Maßnahmen auf § 925 des privatrechtlichen Gesetz¬ buches gegründet sind, von einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz nicht mehr gesprochen werden. Denn § 925 gilt für Zürcher ebenso wie für Angehörige anderer Kan¬ tone; ja vor dem Bundesgesetze von 1891 galt die Bestimmung wohl nur oder doch in erster Linie für Zürcher. Diese werden also offenbar bei sonst gleichen Verhältnissen gleich behandelt wer¬ den müssen, wie die schweizerischen Niedergelassenen und Aufent¬ halter. Es führt denn auch das Kassationsgericht aus, daß, selbst wenn die Verordnung von 1861 nicht bestünde, der angefochtene Entscheid keinen Widerspruch mit § 925 des privatrechtlichen Ge¬ setzbuches enthalte, vielmehr dem allgemeinen Zwecke der Gesetzes¬ bestimmung entspreche. Erweist sich derselbe aber vom Standpunkte des § 925 des privatrechtlichen Gesetzbuches aus weder als ver¬ fassungs= noch als bundesgesetzwidrig, so muß der Rekurs abge¬ wiesen werden, ohne daß entschieden zu werden braucht, ob die lediglich auf § 2 der Verordnung von 1861 abstellende Begrün¬ dung des Bezirksgerichts und die diese gutheißenden Ausführungen der Appellationskammer, für sich allein betrachtet, haltbar wären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.