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25_I_363

BGE 25 I 363

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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72. Entscheid vom 4. Juli 1899 in Sachen Leising. Anhörung aller Beleiligten im Beschwerdeverfahren nicht not¬ wendig. — Bestreitung einer Anschlusspfändung, Anseizung einer Frist zur Klage vor dem unzuständigen Richter, und nachher vor dem zuständigen. Beschwerde eines Gläu¬ bigers gegen diesen letztem Entscheid. I. In einer Betreibung gegen Josef Helfenberger, zum Signal in St. Gallen, erwirkte Rechtsagent Leising daselbst am 18./21. März 1899 für eine Forderung von 3000 Fr. provisorische Pfändung. Die Ehefrau des Schuldners erhob Eigentumsansprüche auf einzelne der gepfändeten Objekte und erklärte überdies am

23. März, daß sie sich der Pfändung für den Wert ihres Frauen¬

vermögens, das auf 4100 Fr. angeschlagen wurde, anschließe. Am 8. April 1899 schrieb der Gläubiger Leising dem Betreibungs¬ amt St. Gallen, daß er die Anschlußpfändung der Frau Helfen¬ berger und damit natürlich auch den Anspruch derselben des gänzlichen bestreite. Daraufhin erließ das Betreibungsamt St. Gallen am 8./10. April an Frau Helfenberger auf einem „An¬ zeige gemäß Art. 107 B.=G.“ betitelten, gedruckten Formular die Mitteilung, „daß Herr J. Leising, Rechtsagentur in St. Gallen „durch schriftliche Erklärung vom 8. April den Eigentumsanspruch „sowie die Anschlußpfändung (die letzten drei Worte sind über „den im übrigen gedruckten Text hineingeschrieben) an den bei Jos. Helfenberger zum Signal in St. Gallen gepfändeten „Gegenständen insgesamt gänzlich bestritten hat.“ Daran schloß sich die Aufforderung, „innerhalb 10 Tagen, von der Zustellung „dieser Anzeige an gerechnet, Klage beim Vermittleramt zu er¬ „heben, ansonst Verzicht auf das Klagerecht angenommen würde.“ Innert der Frist wurde Klage beim Vermittleramt eingeleitet. Im Vermittlungsvorstand vom 22. April erklärte der Gläubiger daß er die Eigentumsansprache anerkenne, betreffend die Anschlu߬ pfändung aber die Einlassungspflicht bestreite, da die Klage nicht beim Vermittleramt, sondern direkt beim Bezirksgericht hätte ein¬ geleitet werden sollen. Am 1. Mai verlangte nun Frau Helfen¬ berger vom Betreibungsamte Ansetzung einer neuen Frist zur Anhebung der Klage betreffend die Anschlußpfändung, was aber vom Betreibungsamte abgelehnt wurde, da die Fristansetzung schon stattgefunden habe. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen, von der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen mit Entscheid vom 2. Juni 1899 ge¬ schützt mit der Begründung, daß die Klagsaufforderung vom 8./10. April, weil unrichtig und gesetzwidrig, aufzuheben und deshalb durch eine neue, dem Gesetze entsprechende zu ersetzen sei. Demgemäß wurde das Betreibungsamt angewiesen, unverzüglich eine korrekte Anzeige und Klageaufforderung zu erlassen. Dies scheint geschehen und es scheint daraufhin von Frau Helfenberger die Klage innert der neuen Frist beim zuständigen Gericht ange¬ bracht worden zu sein. II. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat J. Leising den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er führt aus, daß eine unrichtige Anzeige und Klagsaufforderung des Betreibungsamtes angesichts der gesetzlichen Vorschriften Rechtsirrtum der Frau Helfenberger, bezw. ihres Anwaltes nicht zu entschuldigen vermöge. Der Rekurrent rügt ferner, daß er von der kantonalen Behörde nicht zur Vernehmlassung eingeladen wor¬ den sei. Es wird Aufhebung des angefochtenen Entscheides ver¬ langt. III. Frau Helfenberger und die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen schließen auf Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Daß der Rekurrent von der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht angehört worden ist, kann nicht zur Aufhebung des ange¬ fochtenen Entscheides führen, da das Gesetz eine Pflicht zur An¬ hörung aller Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht aufstellt.

2. Nach Art. 111, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes hat die Ehefrau, deren Anschlußpfändung bestritten wird, binnen zehn Tagen ihren Anspruch einzuklagen, widrigenfalls ihre Teilnahme dahinfällt. Wo die Klage anzubringen ist, sagt das kantonale Recht. Nach Art. 20 des st. gallischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ist dieselbe direkt beim Bezirksgericht hängig zu machen. Vorliegend hatte die Ansprecherin, Frau Helfenberger, von der Bestreitung ihrer Anschlußpfändung durch die betreibungsamtliche Anzeige vom 8./10. April Kenntnis erhalten. Innert der nächsten zehn Tage ist von ihr eine Klage bei der zuständigen Stelle nicht eingegan¬ gen. Wohl aber hat sie ihren Anspruch innert dieser Frist vor dem Vermittleramt geltend gemacht. Sie wurde zu diesem un¬ richtigen Vorgehen offenbar durch die amtliche Anzeige vom 8./10. April selbst veranlaßt, in welcher nämlich einmal in un¬ korrekter Weise die Mitteilung von der Bestreitung der Anschlu߬ pfändung mit derjenigen einer, thatfächlich übrigens nicht einmal erfolgten, Bestreitung der Eigentumsansprache der Ehefrau auf einem nur für Anzeigen letzterer Art bestimmten Formular ver¬ bunden und in der ferner die nur für die sog. Vindikationen geltende Aufforderung zur Einleitung der Klage vor dem Ver¬

ttleramt ohne einschränkenden Zusatz stehen gelassen worden war, so daß sie von der Empfängerin notwendiger Weise auch auf den Weibergutsanspruch bezw. die Anschlußpfändung bezogen werden mußte. Wenn nun bei dieser Sachlage Frau Helfen¬ berger die Klage auf Schutz ihres Weibergutsanspruches und der Anschlußpfändung innert zehn Tagen beim Vermittleramt, statt beim Bezirksgericht, anbrachte, so kann daran nicht die schwere Folge des Dahinfallens ihrer Teilnahme geknüpft werden. Nachdem die Ansprecherin vom Betreibungsamt selbst mit ihrem Anspruche vor einen inkompetenten Richter gewiesen worden ist, so geht es nicht an, daß die Betreibungsbehörden die innert der Frist erfolgte Anrufung dieses allerdings inkompetenten Richters ignorieren und erklären, es falle die Anschlußpfändung wegen Versäumung der Klagefrist dahin; vielmehr ist zu sagen, daß unter solchen Umständen Frau Helfenberger durch die Ladung vor Vermittleramt das nötige gethan hat, um ihre Rechte zu wahren und ihre Teilnahme aufrecht zu erhalten. Sobald hievon ausgegangen wird, kann darin, daß die kantonale Auf¬ sichtsbehörde auf Ansuchen der Frau Helfenberger verfügte, es sei eine neue Anzeige und Fristansetzung zu erlassen, nichts gesetz¬ widriges erblickt werden; sondern es liegt darin einfach eine Ma߬ nahme der Zweckmäßigkeit, die dazu diente, das Verfahren auch formell in die richtige Bahn zu leiten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.