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25_I_321

BGE 25 I 321

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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60. Entscheid vom 27. Juni 1899 in Sachen Wehrli. Pfändbarkeit eines zürcherischen Wirtschaftspatentes? I. Hermann Wehrli, Weinhändler in Zürich, verlangte in einer Betreibung gegen A. Rusterholz, Wirt daselbst, Pfändung des Wirtschaftspatentes des Schuldners in der Meinung, daß der Betriebene angehalten werde, auf Ausübung des Wirtschafts¬ berufes zu verzichten und daß sodann die danach rückzahlbar werdende Quote der Patentgebühr zu Gunsten des GläubigersFin die Pfändung einbezogen werde. Das Betreibungsamt Zürich III hat dieses Ansinnen abgelehnt und eine Beschwerde des Gläu¬ bigers an die beiden kantonalen Aufsichtsinstanzen blieb erfolglos. II. Gegen den oberinstanzlichen Entscheid hat Wehrli den Re¬ kurs an das Bundesgericht ergriffen. Er hebt hervor, daß nach 29 des zürcherischen Wirtschaftsgesetzes das Patent jederzeit der Finanzdirektion gegen Rückvergütung des zu viel bezahlten Betrages der Patenttaxe zurückgestellt werden könne, daß dasselbe somit ein Vermögensobjekt sei und als solches gepfändet und ver¬ wertet werden könne. Er fügt bei, es liege auch im Sinne des Wirtschaftsgesetzes, daß Personen, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, nicht weiter wirten sollen, was ebenfalls für die Be¬ gründetheit des Rekurses spreche. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Daß das Wirtschaftspatent als solches nicht ein der Beschlag¬ nahme der Gläubiger unterliegender Gegenstand ist, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein und scheint vom Rekurrenten selbst anerkannt zu werden. In der That ergibt sich dessen Unpfändbarkeit daraus, daß es nach zürcherischem Rechte lediglich die behördliche Erlaubnis zur Ausübung eines aus Gründen der Volkswirtschaft und der Volksmoral dem Pa¬ tentzwang unterworfenen Gewerbes darstellt und mit der Person des Inhabers derart verknüpft ist, daß es nicht auf einen Dritten übertragen werden kann. Das Begehren des Rekurrenten geht denn auch im Grunde nicht auf Pfändung des Patentes, sondern

auf Beschlagnahme der Quote, die dem Schuldner bei Rückstellung des Patentes zu erstatten wäre. Es soll also ein eveniueller An¬ spruch an den Staat gepfändet werden. Allein es liegt nichts dafür vor, daß der Schuldner auf die Ausübung des Wirtschafts¬ gewerbes verzichten wolle. Und für die Annahme, daß derselbe hiezu gezwungen werden könne, wie der Rekurrent meint, mangelt es an jeder gesetzlichen Handhabe. Im Gegenteil setzt ja das Betreibungsgesetz gerade, um dem Schuldner die weitere Aus¬ übung seines Berufes zu ermöglichen, dem Beschlagsrecht der Gläubiger gewisse Schranken. Mit Recht wurde daher das Pfändungsbegehren abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.