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25_I_317

BGE 25 I 317

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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58. Entscheid vom 27. Juni 1899 in Sachen Maggi & Cie. Pfändung des Erwerbes der Ehefrau für Schulden des Mannes. Kompetenz der Aufsichtsbehörden. — Legitimation zur Be¬ schwerde. I. In einer von der Firma Maggi & Cie. in Zürich gegen Jakob Schwarzenbach=Barth in Wollishofen eingeleiteten Betrei¬ bung pfändete das Betreibungsamt Zürich II am 3. März 1899 „von dem Taglohne von 2 Fr., den die Ehefrau des Schuld¬ „ners als Arbeiterin bei Dr. Smith in Wollishofen bezieht, „30 Rappen pro Tag für die Dauer von 300 Arbeitstagen vom

27. Februar 1899.“ Hiegegen beschwerte sich Frau Schwarzen¬ bach bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie be¬ merkte, mit 5 Fr. könne sie sich und die zwei Kinder kaum durch¬ bringen; der Ehemann verdiene zur Zeit nichts, weil er an Ge¬ lenkentzündung erkrankt sei. Die Beschwerde wurde gutgeheißen mit der Begründung: Da die Beschwerdeführerin nicht selbst Schuldnerin des in Betreibung gesetzten Betrages sei, so brauche sie sich eine direkt bei ihr vollzogene Lohnpfändung nach der In¬ tention des Gesetzes gar nicht gefallen zu lassen; es könne darüber kein begründeter Zweifel bestehen, daß nur der Lohn des Schuld¬ ners gepfändet werden dürfe. Die Erwerbsverhältnisse der übrigen Familienmitglieder kämen nur bei der Frage in Betracht, welche Quote des Lohnes des Schuldners ihm als unumgänglich be¬ lassen werden müsse. Unter Billigung dieser Entscheidungsgründe wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28. April 1899 die von der Firma Maggi & Cie. gegen den erst¬ instanzlichen Entscheid ergriffene Weiterziehung ab. II. Nun rekurrierte die Firma Maggi & Cie. an das Bundes¬ gericht. Es wird in der Rekursschrift ausgeführt, daß nach § 593 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches das, was die Ehe¬ frau durch Arbeit erwirbt — ausgenommen den Fall einer selbst¬ ständigen Handels= und Gewerbefrau — dem Ehemann gehöre, weshalb der Lohn der Ehefrau nach Art. 91 und 93 des Betrei¬ bungsgesetzes auch für Schulden des letztern gepfändet werden

könne, soweit er nicht nach Art. 93 unpfändbar sei. Im zürche¬ rischen Einführungsgesetz, §§ 29 ff., seien denn auch für diese Pfändungsarten besondere Normen aufgestellt. Auch rechtspolitische Gründe sprächen für eine solche Lösung. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung

1. Frau Schwarzenbach hat sich gegen die Pfändung eines Teils ihres Lohnes nicht deshalb beschwert, weil der Lohn über¬ haupt nicht für Schulden des Ehemannes mit Beschlag belegt werden dürfe, sondern einzig deshalb, weil ihr Lohn für ihren und ihrer Familie Unterhalt unumgänglich notwendig sei. Erstere Frage war sonach gar nicht zum Entscheide verstellt, und es könnte sich schon deshalb fragen, ob die kantonalen Aufsichts¬ behörden darauf eintreten konnten. Allein abgesehen hievon, fällt die Lösung jener Frage gar nicht in die Kompetenz der Aufsichts¬ behörden, sondern in die der Gerichte. In der That läge in der Behauptung der Ehefrau, daß für Schulden ihres Ehemannes nicht auf ihren Lohn gegriffen werden dürfe, wenn eine solche Behauptung überhaupt aufgestellt worden wäre, die Geltendma¬ chung eines Drittanspruches auf das gepfändete Objekt, dessen Begründetheit sich ausschließlich nach kantonalem Rechte beurteilt. Die Erhebung eines solchen Anspruchs aber steht einer Pfändung an sich nicht entgegen. Auch Gegenstände und Forderungen, deren Zugehörigkeit zum Vermögen des Schuldners bestritten ist, können beschlagnahmt werden. Vom betreibungsrechtlichen Standpunkte aus könnte höchstens dann das Recht zur Beschlagnahme mit Rücksicht auf Ansprüche, die ein Dritter proprio jure auf das Pfändungsobjekt erhebt, verneint werden, wenn von vornherein zweifellos der erhobene Anspruch sich als begründet darstellt. Das kann aber angesichts des § 593 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches mit Bezug auf den Lohn der Ehefrau nicht gesagt werden, da hier bestimmt ist, daß alles, was die Ehefrau erwirbt, dem Manne gehört; und so ist denn in der Pfändung einer Lohnquote der Ehefrau an sich eine Gesetzesverletzung nicht zu erblicken.

2. Sind hienach die Vorinstanzen dadurch, daß sie die Pfän¬ dung aufgehoben, weil der Pfandgegenstand nicht dem Schuldner gehöre, über den Rahmen ihrer Kompetenz hinausgegangen, so muß es sich weiter fragen, ob ihnen nicht die Angelegenheit neuer Behandlung im Sinne der Erledigung der von der Ehefrau erhobenen, auf Art. 93 des Betreibungsgesetzes sich stützenden Be¬ schwerde zurückzuweisen sei. Allein es kann hievon Umgang ge¬ nommen werden, weil es klar ist, daß nur der Betriebene selbst gegen die Pfändung wegen gänzlicher oder relativer Nichtpfänd¬ barkeit der beschlagnahmten Objekte sich beschweren kann, und daß sonach der Ehefrau die Legitimation zur Beschwerde fehlt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß unter Auf¬ hebung des angefochtenen Entscheides die vom Betreibungsamt Zürich II am 3. März 1899 für die Rekurrentin gegen Jakob Schwarzenbach=Barth ausgeführte Pfändung aufrechterhalten.