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25_II_832

BGE 25 II 832

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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100. Urteil vom 24. November 1899 in Sachen Pfyffer und Konsorten gegen Aktiengesellschaft Dampfziegelei und Cementwarenfabrik Kriens. Aktiengesellschaft. Stimmrecht der Aktionäre, Art. 640 letzter Satz O.-R. Ernstlich gemeinte oder Schein-Uebertragung von Aktien? Für diese Frage anzuwendendes Recht. — Unzulässige Umwand¬ lung des Gesellschaftszweckes, Art. 627 Abs. 3 O.-R. A. Durch Urteil vom 25. Februar, zugestellt den 17. Mai 1899, hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung der Aktiengesellschaft Dampfziegelei und Cementwarenfabrik Kriens vom 16. März 1898 betreffend Genehmigung der Anträge I, III und VI des Verwaltungsrates seien aufgehoben und null und nichtig erklärt; mit den weiter gehenden Begehren seien die Kläger abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat Fürsprech Dr. Grüter mit Ein¬ gabe vom 29. Mai 1899 namens der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei das Klagebegehren im vollen Umfange gutzusprechen, und seien dem¬ nach die Beschlüsse der Generalversammlung der beklagten Gesell¬ schaft vom 16. März 1898 betreffend Genehmigung der Anträge I—IV und VI des Verwaltungsrates als aufgehoben und null und nichtig zu erklären. Dabei ist bemerkt, das klägerische Rechts¬ begehren bestimme einen Streitwert von weit über 4000 Fr., den die Beklagte anerkannt habe. Namens der Beklagten hat sich Fürsprech Dr. Allgäuer recht¬ zeitig der Berufung angeschlossen und den Antrag gestellt, die Klage sei auch bezüglich des Beschlusses III abzuweisen. C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert Dr. Grüter namens der Kläger die Berufungsanträge und beantragt Ab¬ weisung der Anschlußberufung. Dr. Allgäuer beantragt dagegen Abweisung der Hauptberufung und Gutheißung der Anschlu߬ berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Jahre 1896 hat sich unter der Firma „Aktiengesell¬ schaft Dampfziegelei und Cementwarenfabrik Kriens“ eine Aktien¬ gesellschaft in Kriens gegründet, zum Zwecke der käuflichen Über¬ nahme der bisher unter der Firma Alois Bucheli betriebenen Dampfziegelei und Cementwarenfabrik, sowie des Fortbetriebes dieses Geschäftes. Das Grundkapital wurde auf 330,000 Fr., eingeteilt in 660 auf den Inhaber lautenden Aktien à 500 Fr. festgesetzt. In einer am 16. März 1898 abgehaltenen außeror¬ dentlichen Generalversammlung dieser Aktiengesellschaft wurde eine Reihe von Beschlüssen gefaßt, welche dann mit der vorliegenden Klage angefochten wurden, und von welchen heute noch folgende im Streite liegen Beschluß Nr. 2 betreffend Verantwortlichkeit des abgetretenen Verwaltungsrates, bezw. der demissionierenden 4 Mitglieder für eine näher bezeichnete Anzahl von Geschäften. Beschluß Nr. 3. Anderung von § 20 litt. d der Statuten, lautend. „Dem Verwaltungsrat liegen speziell folgende Funktionen ob: d. Entscheidung über Einführung neuer Fabrikationszweige oder neuer Fabrikationsmethoden der Ziegelei= und Cementwaren¬ branchen, sowie über Bauten, Grunderwerb 2c., sofern solche Ma߬ nahmen keine größere Auslage als je 40,000 Fr. (einmalig zu leisten) verursachen“ dahin: d. Entscheidung über Einführung neuer Fabrikationszweige oder neuer Fabrikationsmethoden der Ziegelei¬ und Cementwarenbranche, sowie über Bauten, Grunderwerb für eigenen Bedarf oder zu Bauzwecken und Ausführung von Bauten auf eigene Rechnung rc., sofern solche Ma߬ nahmen keine größere Auslage als je 60,000 Fr. (einmalig zu leisten) verursachen;“ und Beschluß Nr. 4. „Vollmachterteilung zu einer Entschädigungsklage gegen Dr. Paul Pfyffer resp. den abgetretenen Verwaltungsrat wegen mutwilligen Hinterhaltens der 45,000 Fr. Gülten und der sämtlichen auf die Gesellschaft Bezug habenden Papiere, Belege, Prospekte 2c.“ An dieser Beschlußfassung, nahmen 15 Aktionäre Teil, die zu¬ sammen 637 Aktien vertraten. Alois Bucheli (Vater) vertrat da¬ bei 101 Aktien (1—40, 201—204, 211, 223—269, 292—300), Alois Bucheli, Sohn, 38 (Nr. 212—219 und 541--570), Rechtsagent Josef Bucheli, Sohn, 80 (Nr. 41—120), und (Tochter des Hänseler als Vollmachtträger von Anna Bucheli

Alois Bucheli, Vater) ebenfalls 80 (Nr. 121—200). Die obge¬ nannten Beschlüsse wurden jeweilen mit 354 gegen 283 Stimmen gefaßt. Bereits in der Generalversammlung protestierte Dr. Pfyffer namens einer Aktionärgruppe, welche 283 Stimmrechte vertrat, gegen diese Beschlüsse, und stellte sodann nebst den übrigen Klä¬ gern, die ebenfalls Aktionäre der Aktiengesellschaft Dampfziegelei und Cementwarenfabrik in Kriens sind, beim Bezirksgericht Kriens und Malters das Rechtsbegehren, dieselben seien als null und nichtig zu erklären. Die Klage stützt sich in rechtlicher Beziehung rücksichtlich aller Beschlüsse auf Art. 640 O.=R., rücksichtlich des Beschlusses Nr. 3 außerdem auf Art. 627 Abs. 3 O.=R., und beruht auf folgenden thatsächlichen Verhältnissen: An den Kauf¬ preis für die Übertragung seines Geschäftes an die Aktiengesell¬ schaft Dampfziegelei und Cementwarenfabrik in Kriens hatte Alois Bucheli Vater 300 liberierte Aktien von je 500 Fr. übernommen, wovon er gemäß Kaufvertrag (zur Gewährleistung für die Rich¬ tigkeit der von ihm gemachten und in dem Emissionsprospekt ent¬ haltenen Angaben und Rechnungsansätze) 200 Aktien samt Cou¬ pons in der Depositalkasse des Ortsbürgerrates Luzern auf die Dauer von zehn Jahren zu Handen der Besitzer der übrigen 460 Aktien als Faustpfand zu deponieren hatte, und zwar unter Verzichtleistung auf jeden Dividendenbezug von den deponierten Aktien, soweit nicht das gesamte übrige Aktienkapital nach statu¬ tengemäßen Abschreibungen eine durchschnittliche Jahresdividende von mindestens 5% zugewiesen erhalten hätte. Von den übrigen 100 Aktien deponierte Alois Bucheli weitere 4 Stück (Nr. 201 bis 204) in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungs¬ rates. Laut Abtretungsurkunde vom 12. September 1897 er¬ klärte Alois Bucheli (Vater), daß er von seinen, bei der Deposi¬ talkasse des Ortsbürgerrates Luzern deponierten 204 Aktien der Aktiengesellschaft Dampfziegelei und Cementwarenfabrik an seine Tochter Anna Bucheli die Stücke Nr. 121 bis und mit Nr. 200 rechtsförmlich zu Eigentum abtrete, für Erbsvoranschlag auf sein dereinstiges Erbe. Eine gleiche Abtretung nahm er am 14. März 1898 zu Gunsten seines Sohnes Josef Bucheli bezüglich der bei der gleichen Kasse deponierten Stück Nr. 41 bis und mit 120 vor. Von beiden Abtretungen machte er der Verwaltung des Orts¬ bürgerrates Luzern jeweilen an demselben Tage Anzeige. Die Kläger behaupten nun, Alois Bucheli habe diese Abtretungen nur zum Schein gemacht, um sein sämtliches Aktienkapital Stimmberechtigung zu bringen; denn von allen 660 Aktien Dampfziegelei und Cementwarenfabrik besitze er 300 Stück, also 45% des Aktienkapitals, wovon nach Art. 640 O.=R. nur

d. h. 132 Aktien stimmberechtigt wären. Zur Umgehung Vorschrift von Art. 640 O.=R. habe Bucheli schon auf die Ver¬ sammlungen hin, die am 15. und 27. September 1897 statt¬ fanden, die Abtretung an seine Tochter und sodann am 12. März 1898 diejenige an seinen Sohn Josef vorgenommen; zu gleichem Zwecke habe er auch an seinen Sohn Alois 8 Aktien (Nr. 212 bis 219) übergeben, mit welchen dieser an der Generalversammlung vom 16. März 1898 stimmte. Er selbst habe am 16. März 1898 noch mit 40 seiner verpfändeten und 61 seiner übrigen Aktien gestimmt. Abgesehen von der Thatsache, daß die Abtretungen je¬ weilen kurz vor der Abhaltung der genannten Generalversamm¬ lungen vorgenommen worden seien, liege die Simulation auch sonst klar zu Tage. Einerseits seien die Kinder Bucheli noch jung, und versteuern kein Vermögen; sie wären gar nicht in der Lage gewesen, eine solche Zahl von Aktien zu erwerben; ander¬ seits könne es dem Vater Bucheli mit der angeblichen Abtretung auf Rechnung des künftigen Erbteils nicht Ernst gewesen sein; er sei nicht der Mann, der schon ans Sterben denke, und zudem wisse man ja noch gar nicht, ob und wie viel diese Aktien bei seinem dereinstigen Tode wert seien, und ob sie eventuell in einem rich¬ tigen und gesetzlichen Verhältnis zur Größe seines Nachlasses stehen. Es sei sodann selstverständlich, daß die Kinder Bucheli ihrem Vater gegenüber keinen freien Willen haben, sondern in Bezug auf diese Aktien auf die Rolle von Strohmännern ange¬ wiesen seien; das sei bisher auch der Fall gewesen; Anna Bucheli sei durch Hänseler vertreten gewesen, dem Rechtskonsulenten und Wortführer des gegenwärtigen Verwaltungsrates in den General¬ versammlungen. Bezeichnend sei auch, daß Josef Bucheli an der Versammlung vom 16. März nicht mehr mit den Aktien Nr. 221 bis 300 wie früher an den Verhandlungen vom 15. und 27. September 1897, sondern mit den Aktien Nr. 41—120 gestimmt

habe, mit dem das frühere Mal Vater Bucheli stimmte. Die Abtretung der verpfändeten Aktien sei zudem ungültig und ver¬ letze die Vertragsrechte der Aktionäre; denn die Aktien Nr. 1 bis 200 haften diesen als Pfand und eine Abtretung zu Eigentum an Dritte verletze und gefährde dieses Pfandrecht. Die Verpfän¬ dung der Aktien sei auch zur Garantie dafür verlangt worden, daß Vater Bucheli als Verkäufer des Geschäftes vertraglich ge¬ zwungen sein werde, während 10 Jahren mindestens mit 200 Aktien an den Chancen des Geschäftes zu partizipieren. Daß nun die Abtretungen von Einfluß auf die Abstimmungen gewesen seien, er¬ gebe sich ohne weiteres daraus, daß diese letzteren alle mit 354 gegen 283 Stimmen erfolgten. Rechne man von der ersten Zahl das Plus der 300 Stimmen Bucheli über 132, also 168 ab, so bleiben 186 annehmende, also die entschiedene Minderheit. In Beziehung auf den Beschluß Nr. 3 machten die Kläger sodann noch weiter geltend, derselbe enthalte eine unzulässige An¬ derung des statutarischen Gesellschaftszweckes. § 2 der Statuten bezeichne als Gesellschaftszweck den Erwerb und Fortbetrieb der Dampfziegelei und Cementwarenfabrik des Alois Bucheli. Der spekulationsweise An= und Verkauf von Terrain und der spekula¬ tionsweise Bau von Häusern, welcher mit dem Beschluß 3 ein¬ geführt werden wolle, sei aber ein ganz anderes Geschäft, das mit der Ziegelfabrikation nichts zu thun habe. Eine nach Art. 627 Abs. 3 O.=R. unzulässige Umwandlung des Gesellschafts¬ zweckes sei offenbar nicht nur dann vorhanden, wenn der bis¬ herige Geschäftszweck ganz aufgegeben werde, sondern auch dann, wenn ein neuer, bei der Gründung nicht vorhergesehener Geschäfts¬ zweig hinzukomme. Auch in anderer Richtung verletze der Beschluß Nr. 3 wohlerworbene Rechte der Aktionäre. Vater Bucheli hafte laut den Statuten und dem Kaufvertrage für eine 5prozentige Dividende; diese Bestimmung habe Bezug auf das ursprüngliche Geschäft, wie es in § 2 der Statuten fixiert sei; wenn der an¬ dere Geschäftszweig neu eingeführt werde, so dürfte er dem Bucheli mit der Zeit die Einrede bieten, daß er für die 5 % Dividende nicht aufzukommen habe, weil das Geschäft verändert worden sei.

2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ist vorhanden (was des näheren ausge¬ führt wird, mit Hinweis auf die Entscheide des Bundesgerichtes in der Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1828, Erw. 2; XXIV, S. 561 Erw. 4).

3. In der Sache selbst steht fest, daß Alois Bucheli, Vater, an der Generalversammlung, in welcher die angefochtenen Beschlüsse gefaßt wurden, persönlich nur mit 101 Aktien gestimmt hat, während im Ganzen 637 Stimmrechte vertreten waren. Eine Verletzung der Vorschrift des Art. 640 Abs. 2 O.=R., wonach ein einzelner Aktionär keinenfalls mehr als den fünften Teil der sämtlichen vertretenen Stimmrechte auf sich vereinigen darf, hat somit nur stattgefunden, sofern Alois Bucheli in der Absicht, für die in seinem Eigentum stehenden Aktien mehr Stimmen schaffen, als ihm gesetzlich zustehen, weitere Aktien aus seinem Besitze an Dritte, zur Ausübung des Stimmrechtes verteilt hat, ohne diese zugleich zu Eigentümern der Aktien zu machen. Unter dieser Voraussetzung liegt eine Umgehung des Art. 640 O.=R. vor, welche die Anfechtbarkeit der auf solche Weise zu Stande ge¬ brachten Beschlüsse nach sich zieht. Sind dagegen die Aktien, mit welchen die Dritten gestimmt haben, diesen wirklich zu Eigentum abgetreten worden, so stimmten sie kraft eigenen Rechtes, als wirkliche Aktionäre, und nicht blos als Strohmänner; es kann alsdann nicht gesagt werden, daß der Abtretende die von den genannten Dritten ausgeübten Stimmrechte in sich vereinigt habe, und zwar läßt sich eine Verletzung der Vorschrift von Art. 640 Abs. 2 O.=R. in diesem Falle selbst dann nicht behaupten, wenn die Abtretung offenbar zu dem Zwecke erfolgte, zur Erzielung einer Mehrheit eine größere Anzahl Stimmrechte wirksam zu machen, als bei der Vereinigung in einer Hand möglich wäre. Denn Art. 640 verbietet dem Großaktionär nur, von den sämt¬ lichen vertretenen Stimmrechten mehr als den fünften Teil in sich zu vereinigen; er hindert ihn nicht, sich seiner überschüssigen Aktien zu entäußern, selbst wenn die Veräußerung lediglich zu dem Zwecke geschieht, damit das mit den veräußerten Aktien ver¬ bundene Stimmrecht nunmehr von den neuen Eigentümern in dem vom Veräußerer gewünschten Sinne geltend gemacht werden könne. Wenn daher der Vater Bucheli seinen Kindern die Aktien, mit welchen diese gestimmt haben, wirklich abgetreten hat, so kann

von einer unstatthaften Umgehung von Art. 640 O.-R. nicht die Rede sein, auch wenn er die Abtretung in der Absicht vor¬ nahm, um dadurch mit seinen Kindern zusammen die Mehrheit bei der Abstimmung zu besitzen. Es muß sich also fragen, ob die Abtretungen ernst gemeint, oder, wie die Kläger behaupten, bloß simuliert gewesen seien. Die erste kantonale Instanz hat in ersterem Sinne entschieden, die zweite dagegen in letzterem, indem sie aus¬ führte, es müsse zwar zugegeben werden, daß Vater Bucheli sich bei den streitigen Abtretungen offenbar von der Absicht habe leiten lassen, die nun angefochtenen Beschlüsse zu ermöglichen, welche er selber im Hinblick auf Art. 640 O.=R. nicht hätte herbeiführen können. Allein die hiefür sprechenden Momente vermögen immer¬ hin die Überzeugung nicht zu begründen, daß es sich bei diesen Abtretungen wirklich um bloße Scheingeschäfte gehandelt habe; der strikte Nachweis für das Vorhandensein des Gegenteils eines reellen Geschäftes fehle. Nun beurteilt sich die Frage, ob die Par¬ teien die Rechtsfolgen des durch ihre übereinstimmenden Willens¬ erklärungen deklarierten Rechtsgeschäftes wirklich gewollt haben, oder nicht, ob also das von ihnen deklarierte Rechtsgeschäft ein ernstgemeintes oder ein bloßes Scheingeschäft sei, nach dem¬ jenigen Recht, dem das erklärte Geschäft untersteht (s. bundesger. Entsch., Bd. XXIV, 1. Teil, S. 356, Erw. 2). Bei den beiden Abtretungen an Josef und Anna Bucheli (von welchen einzig die Anfechtbarkeit der streitigen Beschlüsse nach Art. 640 O.=R. ab¬ hangen kann) handelt es sich aber laut der Erklärung in der Abtretungsurkunde um Vorempfänge auf Rechnung künftigen Erbes; die Rechtsgeschäfte, welche die causa der Eigentumsüber¬ tragung bilden, sind somit nicht obligationenrechtlicher, sondern erbrechtlicher Natur, und unterstehen demnach dem kantonalen Recht. Daraus folgt nach dem Gesagten, daß auch die Frage, ob sie simuliert seien, nach kantonalem Recht zu beurteilen ist und daher die Entscheidung der Vorinstanz in diesem Punkt sich der Überprüfung des Bundesgerichtes entzieht. Nach eidgenössischem Recht zu entscheiden wäre blos die Frage nach der Realität der Eigentumsübertragung selbst, der Tradition; allein diese ist, nach¬ dem gemäß der Entscheidung der Vorinstanz das Grundgeschäft als ernstgemeintes betrachtet werden muß, ohne weiteres zu be¬ jahen und übrigens eventuell auch nicht bestritten. Ebenso besteht kein Zweifel, daß die zur Eigentumsübertragung notwendige Besitzesübergabe vollzogen worden ist; denn Alois Bucheli hat von der Abtretung der Aktien der Depositalkasse des Ortsbürgerrates Luzern, in deren Handen sie sich befanden, Kennt¬ nis gegeben, und diese beauftragt, dieselben fortan für die neuen Erwerber im Gewahrsam zu halten. Die Übergabe ist also gemäß Art. 201 O.=R. wirklich erfolgt. Der Umstand, daß die Aktien verpfändet waren, stand der Abtretung natürlich nicht ent¬ gegen, wie es auch für die Frage, ob Josef und Anna Bucheli an den Aktien Eigentum, und damit das mit demselben verbun¬ dene Stimmrecht erworben haben, durchaus unerheblich ist, ob Vater Bucheli der Aktiengesellschaft oder den einzelnen Aktionären gegenüber sich verpflichtet habe, die Aktien für sich zu behalten, oder nicht.

4. Muß demnach die Berufung der Kläger abgewiesen werden, so erweist sich dagegen die rücksichtlich des Beschlusses Nr. 3 von der Beklagten eingelegte Anschlußberufung als begründet. Die Vorinstanz hat diesen Beschluß, durch welchen dem Verwaltungs¬ rat die Kompetenz eingeräumt wurde, über die Errichtung von Spekulationsbauten mit einem einmaligen Kostenaufwand von 60,000 Fr. zu entscheiden, aufgehoben, weil derselbe eine nach Art. 627 Abs. 3 O.=R. unzulässige Umwandlung des Gesell¬ schaftszweckes in sich schließe. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Nach den Statuten bestand der Gesellschaftszweck in der Erwerbung und dem Fortbetrieb der früher von Alois Bucheli betriebenen Dampfziegelei und Cementwarenfabrik. Eine Um¬ wandlung dieses Gefellschaftszweckes läge nur vor, wenn die Gene¬ ralversammlung beschlossen hätte, statt der Ziegel= und Cement¬ warenfabrik ein anderes Geschäft zu betreiben; allein dies ist nicht der Fall. Die vorgenommene Statutenänderung enthält vielmehr lediglich eine Erweiterung des bisherigen Geschäftsbetriebes, indem sie darauf abzielt, den Gesellschaftszweck noch auf andere Weise, als wie bis anhin zu fördern, nämlich dadurch, daß die Produkte der Fabrik zur Herstellung von eigenen auf Spekulation hin erstellten Bauten verwendet würden. Eine solche Erweiterung des Gesellschaftsbereiches kann nach Maßgabe der Statuten von der Mehrheit gültig beschlossen werden, sofern nur die nach Art. 627 Abs. 2 für derartige Beschlüsse geltenden Vorschriften beachtet

werden, was hier nicht bestritten ist. Wenn schließlich die Kläger betont haben, daß mit der beschlossenen Erweiterung die Gefahr verbunden sei, daß die Verpflichtung des Alois Bucheli in Bezug auf seine Garantieleistung für eine Dividende von 5 % in Frage gestellt werden könnte, so ist dieses Bedenken durchaus unhaltbar; denn es unterliegt keinem Zweifel, daß Alois Bucheli nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berechtigt wäre, sich seiner Verpflichtung unter Berufung auf den fraglichen Beschluß dem er unbestrittenermaßen selbst vorbehaltlos beigestimmt hat, zu entziehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen, die Anschlußberufung der Beklagten dagegen gutgeheißen und dem¬ gemäß die Anfechtungsklage auch hinsichtlich des Beschlusses Nr. 3 abgewiesen.