Volltext (verifizierbarer Originaltext)
51. Urteil vom 3. Juni 1899 in Sachen Tschiffeli gegen Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden. Feuerversicherung, Aenderung der Gefahr; Stellung der Versiche¬ rungsagenten. — Grobes Verschulden des Versicherten. — Verwirkung der Klage wegen Verspätung. — Beginn der Verzinsung der Versicherungssumme; Bestimmung in der Police, dass der Zins erst einen Monat nach Ausfällung des rechtskräftigen Urteils beginne, ist gültig. A. Durch Urteil vom 17. März 1899 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu bezahlen:
a. 19,685 Fr. samt Zins à 5% seit 15. Juli 1898,
b. 12,357 Fr. samt Zins à 5% seit 15. Juli 1898,
c. 28,466 Fr. 22 Cts. samt Zins à 5% seit 15. Juli 1898. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Der Kläger stellte den Antrag: Es seien dem Kläger die eingeklagten Posten in ihrem ganzen Umfang, d. h. für Maschinenschaden 27,342 Fr. 30 Cts. famt Zins und für Mobiliarschaden 12,557 Fr. samt Zins, sowie die sämtlichen dem Kläger erlaufenen Kosten zuzusprechen. Eventuell: Es sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben, und die Streit¬ sache zur Beweisergänzung und neuerlichen Urteilsfällung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Die Beklagte beantragte dagegen:
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Kläger mit allen seinen Begehren abzuweisen.
2. Eventuell solle das Bundesgericht den Thatbestand selbst be¬ richtigen und vervollständigen, oder unter Aufhebung des vorin¬ stanzlichen Urteils die Sache zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückweisen.
3. Eventuell solle das Bundesgericht dem Kläger nach freiem Ermessen einen angemessenen Schadenersatz zusprechen. In der heutigen Hauptverhandlung erneuern die Parteianwälte ihre schriftlich gestellten Berufungsanträge und beantragen Ver¬ werfung der Berufung ihrer Gegenpartei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger Tschiffeli betrieb in Zofingen eine Wachstuch¬ fabrik und hatte bei der beklagten Versicherungsgesellschaft sowohl die Maschinen und Waren, die sich in den Fabrikräumen befan¬ den, als auch das Mobiliar seiner Wohnung gegen Feuerschaden versichert. Die Police betreffend das Mobiliar (Nr. 18,045) war im Jahr 1890 errichtet und am 11. Februar 1896 auf weitere 6 Jahre verlängert worden. In den allgemeinen Versicherungs¬ bedingungen ist bestimmt, daß von der Versicherung ausgenommen sei der Schaden, welcher infolge eines Kriegsereignisses, eines Überfalls durch bewaffnete Macht u. s. w., oder einer groben Verschuldung des Versicherten eintrete. Über die Deklarationspflicht des Versicherten beim Versicherungsantrage schreibt Art. 4 der allgemeinen Bedingungen vor: „Wer sich versichern läßt, ist ver¬ pflichtet, im Versicherungsantrage nach Anleitung seines gedruck¬ ten Inhaltes, und in den sonstigen neben dem Antrage oder statt desselben etwa der Gesellschaft eingereichten Schriftstücken die zu versichernden Gegenstände, jede darauf etwa schon anderweit ge¬ schlossene Versicherung, das Eigentums= oder Besitzungsverhältnis und die Versicherungslokalitäten richtig anzugeben, sowie jeden auf die Feuergefährlichkeit einwirkenden Umstand gewissenhaft an¬ zuzeigen.“ Art. 12 der Police bestimmt, daß alle nicht innerhalb 6 Monaten nach dem Brande entweder rechtsgültig von der Ge¬ sellschaft anerkannten oder vermittelst vollständiger Klage vor den zuständigen Richter gebrachten Ansprüche auf Entschädigung er¬ loschen seien, und in Art. 14 ist gesagt: „Die dem Versicherten zu gewährende Entschädigungssumme wird binnen Monatsfrist, nachdem ihr gesamter Betrag und die Verbindlichkeit der Gesell¬ schaft zur Zahlung derselben durch Anerkenntnis beider Teile, Vergleich oder rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, an dem Orte, wo die Versicherungsurkunde ausgestellt ist, oder, wenn es der Versicherte vorzieht, an dem von der Gesellschaft bezeichneten kan¬ tonalen Domizil bar gezahlt. Vor diesem Zeitpunkte findet eine Zahlungsverbindlichkeit und also auch eine Zinsvergütung nicht statt.“ Die Versicherung der in den Fabriklokalitäten befindlichen
Gegenstände geschah durch Police Nr. 27,921, ausgefertigt als Ersatz einer früheren Police Nr. 26,464, sowie durch einen Nach¬ trag zur Police Nr. 27,921, abgeschlossen den 12. Mai 1898, für einen Zeitraum bis zum 18. März 1903. Dieser Police sind außer den allgemeinen noch besondere Versicherungsbedin¬ gungen beigefügt, welche sich auf die Verhütung von Feuersge¬ fahr beziehen. In derselben ist u. a. bemerkt, die Gesellschaft ver¬ sichere auf Grund des eingereichten Versicherungsantrages, unter den aufgestellten allgemeinen und besonderen Bedingungen, die näher bezeichneten Gegenstände, welche sich in den zu Zofingen an der Luzernerstraße sub Nr. 710, 711 und 712 (samt Neu¬ und Anbauten) und 713, über 30 M. freibelegenen, hartgedeckten Gebäuden befinden, in welchen Wachstuchfabrikation ohne Anwen¬ dung von Gummi betrieben werde. Dem Versicherungsantrag sei eine Planskizze über die Situation der verschiedenen Gebäude zu einander beigefügt, auf welche speziell Bezug genommen werde. Die Gültigkeit der Versicherung sei dadurch bedingt, daß die bei¬ gehefteten, gedruckten, „besonderen Versicherungsbedingungen“ (mit handschriftlicher Abänderung des Art. 16) sowie die „Anleitung zur feuersicheren Anlage elektrischer Beleuchtungs= und Kraftüber¬ tragungseinrichtungen“ genau befolgt werden. Ferner sei die Gültigkeit der Versicherung noch durch folgende Klauseln bedingt: „1. Jede der vorstehenden und der im Antrage gemachten An¬ gaben jeder Art muß stets mit der Wirklichkeit übereinstimmen. 2. „3. Der Versicherte ist verpflichtet, in einem etwaigen Brand¬ falle den Bestand der versicherten Waren (Vorräte) durch ord¬ nungsmäßig geführte Bücher nachzuweisen. „4... In der Nachtragspolice vom 12. Mai 1898 (Nr. 28,107) ist gesagt, daß die Gültigkeit auch dieser Police dadurch bedingt sei, daß die in der Police Nr. 27,921 enthaltenen besonderen Be¬ dingungen genau erfüllt werden. In der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 1898 zerstörte eine Feuersbrunst die Fabrik des Klägers mit Maschinen, Waren und dem versicherten Mobiliar fast vollständig. Die Beklagte, welcher hievon sofort Anzeige gemacht worden war, ließ durch ihren In¬ spektor Gürke die üblichen Schadensfeststellungen vornehmen. Ge¬ mäß Vorschrift der Police einigten sich die Parteien auf Sach¬ verständige zur Ermittlung des Schadens. Die Schätzungen der meinsam bestellten Experten lauten auf 19,885 Fr. für die Maschinen, Utensilien und Modelle; 28,466 Fr. 22 Cts. für die Waren (Rohstoffe und fertige Artikel) und 12,557 Fr. für das Mobiliar, mit Inbegriff eines zu 700 Fr. geschätzten Piano, an dem der Verkäufer sich bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentumsrecht vorbehalten hatte. Unmittelbar nach dem Brande wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet; in derselben wurde fest¬ gestellt, daß der Kläger im Jahre 1897 verschiedene bauliche Veränderungen seiner Fabrikanlage vorgenommen und unter an¬ derm auch einen alten Ofen für die Heizung der Trockenräume angebracht hatte, den er in Gebrauch setzte, ohne die in § 4 der Feuerpolizeiverordnung vom 12. Februar 1830 vorgeschriebene Anzeige an den Bezirksamtmann erstattet zu haben. Der Ofen befand sich in einem eingemauerten Vorraum des Tröcknegebäudes, vom Tröcknelokal durch eine Mauer getrennt. Im Anschluß an den Ofen führte ein Gußrohr, an welches sich Eisenrohre an¬ schlossen, in das Tröcknelokal. Auf Grund der angehobenen Straf¬ untersuchung wurde der Kläger dem Bezirksgericht Zofingen mit dem Antrag überwiesen, derselbe sei wegen Zuwiderhandlung gegen § 4 der Feuerpolizeiverordnung vom 12. Februar 1830 gemäß § 6 dieser Verordnung und wegen grober Fahrlässigkeit gemäß Art. 16 der Feuerverordnung zu bestrafen und zur Tragung eines Drittels des Brandschadens gemäß § 61 des Brandver¬ sicherungsgesetzes zu verurteilen. Das Bezirksgericht Zofingen verfällte den Kläger Tschiffeli wegen Zuwiderhandlung gegen § 4 der citierten Feuerpolizeiverordnung von 1830 und nach Maßgabe des Art. 16 der Feuerordnung vom 13. Mai 1806 in eine Geldbuße von 100 Fr., sowie in sämtliche Untersuchungs= und Gerichtskosten und verurteilte ihn außerdem, der aargauischen Brandversicherungsanstalt ½ des ausgemittelten Immobiliarbrand¬ schadens zurückzuvergüten. In thatsächlicher Beziehung stellte das Urteil fest: Durch die erhobene Expertise sei konstatiert, daß die Heizungsanlage keine einheitliche, und daher die Verbindung der vom Ofen ausgehenden Gußrohre an die anschließenden Eisen¬
rohre sehr mangelhaft gewesen sei. Der Durchmesser der Gu߬ rohre sei nämlich um mehr als 6 Em. kleiner als derjenige der Eisenrøhre. Eine Ausgleichung der Rohrweitenunterschiede durch Einschaltung einer Rohrmuffe finde sich nicht vor. Das Experten¬ gutachten bemerke im fernern, das Gußrohr gehe 15 Em. tief in das Eisenrohr hinein und zeige in seinem jetzigen Zustande und in jetziger Lage unten eine Lücke von 6 Cm., zu beiden Seiten je 3 Cm. und schließe nur oben. Auch habe das an den Ofen an¬ schließende Gußrohr verschiedene Risse, herrührend von längerem Gebrauch und öfterer Rotgluthitze. Auf Anfrage des Gerichts¬ präsidenten habe der Kläger erklärt, daß er seinen Heizern die ausdrückliche Weisung gegeben habe, nicht über 65° zu heizen. Die Einvernahme des früheren Heizers Widmer habe ergeben, daß Tschiffeli auch ihm befohlen habe, auf eine Höhe von 60 und 70° zu heizen, immerhin sei diese Weisung in der Meinung erteilt worden, daß das äußerste Maximum von 70° möglichst zu vermeiden sei. Laut übereinstimmender Aussagen Tschiffelis und des Zeugen Schütz habe jener diesen ersucht, am 26. Mai 1898 am Ofen eine Reparatur vorzunehmen. Der Zeuge Lauber, wel¬ cher am 25. Mai 1898 die Heizung besorgt hatte, sagte aus, er habe diese Funktionen zeitweise übernehmen müssen, obschon er nicht Heizer von Beruf sei. Tschiffeli habe ihn mit seiner Auf¬ gabe vertraut gemacht, weiter habe er nichts davon verstanden. Tschiffeli habe ihn beauftragt, jeweilen nach Verlauf einer halben Stunde zum Thermometer zu gehen, um die Wärmegrade zu kontrollieren. Er habe die Temperatur bis auf 70° ansteigen lassen dürfen und demgemäß das Feuer unterhalten. 70° seien allerdings als Maximum betrachtet worden, und gewöhnlich habe man die Temperatur nur auf 65° und höchstens 67° ansteigen lassen. Etwa 10 Minuten vor dem Brandausbruch habe Lauber am Thermometer nach der Temperatur gesehen, dieselbe habe im Tröcknelokal 65°, im andern Zimmer 45° gezeigt. Die zum Tröcknen aufgehängten Wachstücher seien vom Gußrohr circa 1 Meter entfernt gewesen. Die zweite Instanz hat das bezirksgerichtliche Urteil aufgehoben und den Tschiffeli lediglich zu einer Buße von 25 Fr. wegen Übertretung des § 4 der Verordnung von 1830 ver¬ urteilt. In dem Urteil wird ausgeführt: Das Obergericht habe aus der Untersuchung die Überzeugung nicht gewonnen, daß der von den Experten festgestellte Zustand bereits vor dem Brande vor¬ handen gewesen sei. Als der Ofen Ende 1897 aufgemauert worden sei, habe sich derselbe wie auch die Rohrleitungen in gutem Zu¬ stand befunden. Die Verbindung zwischen dem Gußrohr und dem Eisenrohr sei in der Weise hergestellt worden, daß ein Eisenring befestigt und verkeilt worden sei. Die ganze Einrichtung sei unter Leitung eines Sachverständigen getroffen worden. Am 20. Mai habe der Kaminfeger Groß die Rohrleitung gerußt. Nach seiner einläßlichen Deposition sei das Gußrohr mit einem Mantel ge¬ deckt und nicht „schliefbar“ gewesen, weshalb man allfällige Risse nicht gut hätte sehen können. Der Schutzmantel aus Eisenblech habe an die Mauer beim Ofen angeschloßen, die Verbindung zwischen dem Gußrohr und dem Eisenrohr sei durch den Eisenring hergestellt und dieser so angepaßt gewesen, daß er vollständig an¬ geschlossen habe. Groß habe den Eindruck gehabt, die Heizanlage sei massiv und brauchbar. Nach der Deposition dieses sachverstän¬ digen und glaubwürdigen Zeugen müsse der von den Experten hervorgehobene Fehler in der Verbindung des Gußrohres mit dem Eisenrohre erst beim Brande entstanden sein, denn es sei nicht anzunehmen, daß er sich in der Zeit vom 20.—25. Mai gebildet habe. Festgestellt sei somit lediglich, was die Heizeinrichtung an¬ betreffe, daß das Gußrohr Risse gehabt habe, die zweifelsohne nicht erst in der Nacht vom 25./26. Mai entstanden seien. Da jedoch das Gußrohr durch einen Schutzmantel bedeckt gewesen sei, hätte es zur Entdeckung der Risse einer besonderen Untersuchung bedurft. Dem Tschiffeli könne der Vorwurf sträflicher Nachlässig¬ keit auch nicht etwa deswegen gemacht werden, daß er den Lauber zum Heizen angestellt habe. Denn Lauber habe die nötige In¬ struktion erhalten und die Heizung seit ungefähr einem halben Jahr auch richtig besorgt. Auch sei die Heizung von Tschiffeli kontrolliert worden. Mit der ersten Instanz gehe das Obergericht darin einig, daß die Ergebnisse der Untersuchung dafür sprechen, der Brand sei infolge von Überheizung entstanden. Am 15. Juli 1898, während die Strafuntersuchung noch schwebte, erhob Tschiffeli beim Handelsgericht des Kantons Aar¬ gau gegen die Beklagte Klage auf Bezahlung eines Betrages von
29,000 Fr. samt Zins à 5% von der Klageeinleitung an für die auf Police Nr. 27,921 und Nachtragspolice Nr. 28,107 um 32,000 Fr. versicherten Maschinen, Utensilien und Modelle, welche durch den Brand vom 26. Mai 1898 zerstört resp. beschädigt worden seien, und behielt sich vor, dieses Begehren zu ergänzen, wenn er wegen der weiter versicherten Gegenstände mit der Be¬ klagten nicht einig werden sollte. Die Beklagte bestritt ihre Zah¬ lungspflicht gänzlich, indem sie geltend machte: Der Kläger habe Art. 8 der besonderen Versicherungsbedingungen verletzt, welcher vorschreibe, daß alle in Bezug auf Feuerungs= und Dampfkesselan¬ lagen erlassenen bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften streng be¬ obachtet werden müssen. Trotz der bestehenden großen Feuersgefahr habe der Kläger nicht nur große Nachlässigkeit an den Tag gelegt, sondern auch die bestehenden Bau= und Feuerpolizeivorschriften vollständig außer acht gelassen. Nach Art. 4 der Policebedingun¬ gen habe der Kläger die Pflicht gehabt, jeden auf die Feuersge¬ fährlichkeit wirkenden Umstand gewissenhaft anzuzeigen. Im Ver¬ sicherungsantrag habe der Kläger auf eine bezügliche Frage erklärt, als höchster Wärmegrad werden 55° Neaumur angewendet, er habe aber nach seinem eigenen Zugeständnis 65° zur Anwendung gebracht. Darin liege eine Zuwiderhandlung gegen den Versiche¬ rungsvertrag, wodurch die Beklagte vom Schadenersatz befreit werde. Jeden Anspruch auf Schadenersatz habe der Kläger auch verwirkt durch vertragswidrige Verwendung von Benzin und durch die sorglose Aufbewahrung von leicht brennbaren Stoffen. In den besondern Versicherungsbedingungen sei Petroleum oder anderes schweres Mineralöl als Beleuchtungsmaterial für Räume, die auf mehr als 20° erhitzt werden, ausgeschlossen. In dem Versicherungs¬ antrage habe der Kläger erklärt, daß die Trockenräume mit elek¬ trischem Glühlicht beleuchtet werden. Die Vorräte an Petroleum seien aber erwiesen und der Heizer Lauber habe zugestanden, daß er noch unmittelbar vor dem Brandausbruch mit einer Sturm¬ laterne, in der Petroleum oder ein anderes schweres Mineralöl gebrannt worden sei, in das auf wenigstens 65° erhitzte Tröckne¬ lokal Nr. 4 gegangen sei. Trotz der vorhandenen Feuersgefahr sei die Heizeinrichtung sehr mangelhaft gewesen. Der Ofen sei, als der Kläger ihn kaufte, schon mehrere Jahre gebraucht und sehr defekt gewesen. Der Kläger habe auch den Maurer zur Reparatur bereits bestellt gehabt und trotzdem das Tröcknelokal noch um 10° mehr erhitzen lassen, als vertragsmäßig erlaubt gewesen Ebenso sei die Rohrleitung sehr defekt gewesen, und es habe sich eine Kiste mit Abfällen nur 1 Meter von der Feueröffnung ent¬ fernt befunden, worin ein schwerer Verstoß gegen Nr. 15 der besonderen Versicherungsbedingungen liege. Gegenüber der Zins¬ forderung verweise die Beklagte auf § 14 der Police, wonach jede Zinsvergütung ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 25. Juli 1898 reklamierte der Kläger von der Beklagten die ihm durch ihren Inspektor in Aussicht gestellte Abschrift der Mobiliarschadens¬ expertise, worauf die Beklagte am 28. gl. Mts. erwiderte, daß sie die Feststellung des Mobiliarschadens zwar quantitativ anerkenne, ihre Ersatzpflicht desselben aber noch nicht, da sie in dem vom Kläger wegen der nachträglich angefochtenen Maschinenexpertise angehobenen Prozesse ihre Ersatzpflicht überhaupt bestreitende Mo¬ mente zur Sprache bringen werde. Vor der Austragung dieser Sache könne sie auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Ent¬ schädigung für das Mobiliar nicht anerkennen und müsse den Kläger daher auf den § 14 der Vertragsbedingungen (handelnd von der Zahlung der Versicherungssumme) hinweisen. Am 8. August 1898 erließ der Kläger gegen die Beklagte einen Zahlungs¬ befehl für eine Forderung von 12,557 Fr. nebst Zins zu 5% seit
15. Juli 1898 für Brandschaden an Mobiliar laut Police Nr. 18,045/22,315 und am 14. November 1898 einen Zah¬ lungsbefehl für 28,466 Fr. 22 Cts. nebst Zins zu 5% seit
1. August 1898. Am 28. November 1898 reichte die Beklagte eine Provokation zur Klage wegen der in diesen Zahlungsbefehlen geltend gemachten Ansprüche ein, worauf der Kläger in einer am
16. Dezember 1898 eingereichten Nachtragsklage die Rechtsbe¬ gehren stellte: Es sei die Beklagte pflichtig, dem Kläger zu be¬ zahlen:
a. an Mobiliarschaden 12,557 Fr., event. 11,857 Fr. samt Zins à 5% seit 15. Juli, event. 8. August 1898,
b. an Warenschaden 28,466 Fr. 22 Cts. samt Zins à 5 % seit 1. August, event. 14. November 1898. Die Beklagte beantragte gänzliche Abweisung auch dieser Nach¬
tragsklage, indem sie sich auf alle Gründe berief, die sie gegenüber der ersten Klage geltend gemacht hatte und sodann noch speziell Verjährung der Nachtragsklage nach Art. 12 der allgemeinen Versicherungsbedingungen vorschützte, weil sie erst nach 6 Mona¬ ten nach dem Brande eingelegt worden fei.
2. Die Beklagte hat ihre Befreiung von der Zahlungspflicht aus der Versicherung zunächst daraus hergeleitet, daß der Kläger in mehrfacher Weise die Feuersgefahr vertragswidrig vergrößert habe. Eine solche Vergrößerung der Gefahr, gegen welche die Ver¬ sicherung abgeschlossen worden ist, kann die Verbindlichkeit des Versicherers, den eingetretenen Schaden nach Maßgabe des Ver¬ sicherungsvertrages zu decken, in zweierlei Richtungen beeinflussen. Entweder auf Grund der allgemeinen, in den Policen gewöhnlich enthaltenen Bestimmung, daß die Versicherung sich nicht beziehe auf Schaden, den der Versicherte selbst, durch grobes Verschulden, herbeigeführt hat, oder auch auf Grund besonderer Bestimmungen, welche die Verbindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag für den Versicherer bei Gefahrsänderungen ausschließen, oder für allfällig unrichtige Deklarationen des Versicherten die Verwirkung des Ver¬ trages androhen. In dieser Beziehung besteht ein Unterschied zwischen dem Versicherungsvertrag, den der Kläger mit der Be¬ klagten bezüglich der Maschinen und Waren abgeschlossen hat, und der Versicherung über das Mobiliar, indem die Police Nr. 27,921, welche sich auf die Maschinen und Waren bezieht, sowie der Nachtrag dazu, dem Versicherten die genaue Befolgung einer Reihe besonderer Vorsichtsmaßregeln bei Verlust jedes Ver¬ sicherungsanspruches zur Pflicht macht, und die Verbindlichkeit des Vertrages für den Versicherten in einem handschriftlichen Zu¬ satz zu den gedruckten Policebestimmungen noch ausdrücklich davon abhängig macht, daß die im Versicherungsantrag enthaltenen An¬ gaben jeder Art mit der Wirklichkeit stets übereinstimmen, wäh¬ rend die Police über das Mobiliar jene besonderen Vorschriften nicht enthält, ebensowenig die zuletzt genannte allgemeine Verwir¬ kungsklausel, sondern einfach bestimmt, daß von der Versicherung der Schaden ausgeschlossen werde, der aus gewissen, näher be¬ zeichneten Ursachen (Kriegsereignisse 2c.) oder aus einer groben Verschuldung des Versicherten entstanden sei, und anderseits ledig¬ lich die Pflicht des Versicherten zu gewissenhafter Deklaration beim Versicherungsantrage statuiert, ohne eine bestimmte Andro¬ hung damit zu verbinden. Was die Versicherung des Mobiliars anbetrifft, so kommt dem¬ nach den Vorwürfen, welche die Beklagte dem Kläger mit Bezug auf sein Verhalten gegenüber der Feuersgefahr gemacht hat, ledig¬ lich insoweit Bedeutung zu, als dieselben ein mit dem eingetretenen Schaden kausales grobes Verschulden zu begründen geeignet sind, während es sich bei der Versicherung der Maschinen und des Warenmaterials fragen muß, ob die von der Beklagten geltend gemachten Thatsachen nicht schon deshalb den Versicherungsanspruch ausschließen, weil die in die Police aufgenommene Verwirkungs¬ klausel auf sie Anwendung findet.
3. Nun steht nach den eigenen Aussagen des Klägers in der Strafuntersuchung, sowie nach dem Zeugnis der Heizer Lauber und Widmer fest, daß der Kläger die Trockenräume bis zu 65° Reaumur hat erhitzen lassen, während er in seinem Versicherungs¬ antrag vom 7. Januar 1895 (Antwortbeilage Nr. 9), der sich auf die Versicherung der Maschinen und Waren in der klägeri¬ schen Wachstuchfabrik bezieht, auf die Frage, welcher höchste Wärmegrad angewendet werde, geantwortet hat: 55° R. Die Vorinstanz hat dieser Thatsache deshalb keine Bedeutung beigemes¬ sen, weil sie davon ausging, daß der genannte Versicherungsantrag sich gar nicht auf die Versicherung vom Frühling 1898 beziehe. Allein diese Annahme steht im Widerspruch mit den Akten und der eigenen Darstellung des Klägers. In der Police vom 15. März 1898 (Nr. 27,921) ist ausdrücklich bemerkt, die Versiche¬ rung erfolge auf Grund des eingereichten Versicherungsantrages, und es sei dem Versicherungsantrag eine Planskizze über die Si¬ tuation der verschiedenen Gebäude zu einander beigefügt, auf welche speziell Bezug genommen werde. Nun hat der Kläger in der Replik zwar geltend gemacht, die Antwortbeilage 9 beziehe sich nicht auf die gegenwärtige Versicherung, sondern sie sei erstellt worden für eine frühere Versicherung; allein er hat nicht be¬ hauptet, daß er für die Versicherung vom 15. März 1898 einen neuen Versicherungsantrag ausgestellt habe, sondern im Gegenteil erklärt, er habe für diese Versicherung keinen Antrag zu unter¬
zeichnen gehabt; er habe dem Agenten der Beklagten von den neuen Verhältnissen genau Mitteilung gemacht, ihn zur Besichti¬ gung des Betriebes eingeladen und ihm speziell gesagt, daß die Fabrikation der Ledertücher einen Hitzegrad von 65° erfordere. Hält man mit dieser Darstellung die Thatsache zusammen, daß dem Versicherungsantrag vom 7. Januar 1895, der einen Grund¬ riß der damals bestehenden Fabrikanlagen enthielt, in der That eine neue Planskizze beigefügt ist, welche die inzwischen eingetre¬ tenen baulichen Veränderungen angiebt, so besteht kein Zweifel, daß die Versicherung vom 15. März 1898 auf Grundlage des Versicherungsantrages vom Januar 1895 abgeschlossen, und eben deshalb für dieselbe kein neuer Versicherungsantrag eingereicht worden ist. Danach war die Gefahr, welche durch den Versiche¬ rungsvertrag auf den Versicherer überging, speziell in der Weise abgegrenzt, daß sie sich auf keine höhere Temperatur der Trocken¬ räume, als bis auf 55° R. bezog. Die thatsächlich festgestellte, und übrigens vom Kläger auch nicht bestrittene Übersteigung dieser Temperatur bedeutete demnach eine Anderung der vom Ver¬ sicherer vertragsmäßig übernommenen Gefahr, welche diesen letz¬ rn nach der ausdrücklichen Bestimmung der Police von seiner Haftbarkeit entbindet. Wenn der Kläger geltend gemacht hat, daß er dem Agenten der Beklagten von der Gefahrsänderung mündlich Anzeige gemacht habe, so kann hierauf deshalb nichts ankommen, weil in keiner Weise dargethan ist, daß der Agent bevollmächtigt gewesen sei, derartige bloß mündliche Mitteilungen mit verbindli¬ cher Wirkung für die Beklagte an deren Stelle entgegenzunehmen, und auch nichts dafür vorliegt, daß derselbe der Beklagten jene Anzeige auch wirklich übermittelt habe.
4. Muß demnach die Klage, soweit sie sich auf die mit der Police Nr. 27,921 und dem Nachtrag dazu abgeschloßene Ver¬ sicherung der Maschinen und Waren bezieht, als unbegründet abgewiesen werden, so stellt sich dagegen in Hinsicht auf die Ver¬ sicherung bezüglich des Mobiliars die Frage so, ob die dem Kläger zur Last gelegten Thatsachen ein mit dem Brandausbruch in Kausal¬ zusammenhang stehendes grobes Verschulden desselben in sich schließen. Denn dieser Versicherung liegt der oben erwähnte Versicherungs¬ antrag nicht zu Grunde, und da die Police diejenigen Vorsichts¬ maßregeln, deren Unterlassung die Beklagte dem Kläger zum Vorwurf macht, nicht ausdrücklich vorschreibt, und die in die Police Nr. 27,921 aufgenommene allgemeine Verwirkungsklausel nicht enthält, kann sich die Beklagte hier lediglich auf die in Art. 1 der Versicherungsbedingungen enthaltene Bestimmung stützen, daß von der Versicherung der Schaden ausgenommen sei, welcher die Folge einer groben Verschuldung des Versicherten ist. Nun ist aber die Ursache des Brandausbruches nicht ermittelt. Nach den Aussagen der Experten und Zeugen sowie der Feststellung des obergerichtlichen Urteils in dem gegen den Kläger durchgeführten Strafprozeß erscheint es nicht als wahrscheinlich, daß die Ent¬ zündung durch die fehlerhafte Beschaffenheit des Ofens und der Rohrleitung erfolgt sei, vielmehr führt das Obergericht dieselbe in jenem Urteil auf eine Überheizung zurück, ohne sich jedoch darü¬ ber näher auszusprechen, in welcher Weise der Ausbruch des Feuers durch diese Überheizung vermittelt worden sei. Das Ober¬ gericht scheint als wahrscheinlich anzunehmen, daß sich die Wachs¬ tücher infolge des hohen Hitzegrades, der in den Trockenräumen erzeugt worden war, von selbst entzündet haben; allein es handelt sich hiebei doch lediglich um eine Vermutung, gestützt auf welche der Beweis, daß der Schaden durch grobes Verschulden des Klä¬ gers verursacht worden sei, um so weniger als erbracht angesehen werden darf, als die Akten darüber gar keine Feststellung ent¬ halten, welchen Hitzegrad normalerweise die Fabrikation von Wachstüchern erfordere, und bei welchem Hitzegrade eine Selbst¬ entzündung möglich werde, so daß unermittelt bleibt, ob die Tem¬ peratur von 65° R., welche nach der Zeugenaussage von Lauber erreicht worden war, eine übermäßige genannt werden müsse, und ob sie hingereicht habe, um die Selbstentzündung der Wachstücher herbeizuführen.
5. Mit Unrecht hat die Beklagte ihre Zahlungspflicht aus der Mobiliarversicherung aus dem Grunde abzulehnen versucht, weil die auf diese Versicherung bezügliche Klage erst nach 6 Monaten seit dem Schadenseintritt eingeleitet worden sei. Zwar kann der Annahme der Vorinstanz, daß die in Art. 12 der Police enthal¬ tene Klausel gemäß Art. 148 O.=R. ungültig sei, nicht beigetre¬ ten werden (vgl. bundesger. Entsch. in Sachen « Soleil » gegen
Pümpin & Herzog, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 601, Erw. 2), und da Art. 12 ausdrücklich die Verwirkung des Schadenersatz¬ anspruches daran knüpft, daß innert der vorgeschriebenen Zeit eine förmliche Klage eingereicht werde, könnte sich der Kläger auch auf den am 8. August und 14. November 1898 der Beklagten zugestellten Zahlungsbefehl nicht berufen, sondern müßte die Klage, da sie erst nach 6 Monaten seit dem Schadenseintritt eingeleitet wurde, als verwirkt betrachtet werden. Nun hat aber die Beklagte, nachdem die Klage bezüglich der Police Nr. 27,921 bereits an¬ hängig war, an den Kläger das Schreiben vom 28. Juli 1898 gerichtet, worin sie den Standpunkt einnimmt, daß sie mit Bezug auf die verbrannten Möbel die Schätzung des Wertes anerkenne, dagegen grundsätzlich die gleichen Einwendungen gegen ihre Er¬ satzpflicht erheben werde, wie in dem bereits angehobenen Prozesse. Angesichts dieser Erklärung durfte der Kläger davon ausgehen, daß er bezüglich dieser Gegenstände keinen neuen Prozeß anzu¬ strengen brauche, sondern einfach den Ausgang des bereits an¬ hängigen abwarten könne; denn nachdem materiell das Quantita¬ tiv bereits anerkannt war, und die Beklagte erklärt hatte, daß sie die gleichen grundsätzlichen Einwendungen bezüglich dieser Versi¬ cherung erhebe, genügte es vollständig, wenn über diese Einreden in dem bereits anhängigen Prozeß entschieden wurde, und würde eine neue Klage nur unnötige Kosten verursacht haben. Nach den Grundsätzen der bona fides kann sich daher die Beklagte, die durch ihren Brief vom 28. Juli 1898 den Kläger veranlaßt hatte, mit der Klage bezüglich des Mobiliar= und Warenschadens zuzuwarten, in casu nicht auf die in Art. 12 der Police enthal¬ tene Verwirkungsklausel berufen.
6. Was das Quantitativ des auf Grund der Police Nr. 18,045 zu vergütenden Schadens anbetrifft, so haben die Parteien die von den Experten vorgenommene Schätzung anerkannt. Mit Be¬ zug auf das Piano gehen die Parteien darin einig, daß die Be¬ klagte berechtigt sei, an dem Schätzungswerte von 700 Fr. den¬ jenigen Betrag abzuziehen, den der Verkäufer desselben aus anderweitiger Versicherung des gleichen Objektes erhalten habe, und da dieser Betrag laut der nicht bestrittenen Angabe des Klägers in der Replik 200 Fr. ausmacht, ist somit die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für dieses Piano 500 Fr. zu ver¬ güten.
7. Nach Art. 14 der Police beginnt die Verzinslichkeit der Entschädigungssumme erst einen Monat nach Ausfällung des rechts¬ kräftigen Urteils. Mit Unrecht hat die Vorinstanz hierin eine unsittliche oder widerrechtliche Bestimmung erblickt; Vereinbarungen, wie die vorliegende, sind vielmehr, wie das Bundesgericht schon mehrfach ausgesprochen hat, durchaus gültig und mit guter Ver¬ kehrssitte wohl vereinbar. Die Behauptung der Beklagten, daß der Zins erst einen Monat nach der Ausfällung des rechtskräftigen Urteils zu laufen beginne, muß daher geschützt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen, diejenige der Beklagten dagegen in dem Sinne als begründet er¬ klärt, daß die Klage, soweit sie den Maschinen= und Warenscha¬ den anbetrifft, abgewiesen, dagegen für den Mobiliarschaden im Betrage von 12,357 Fr. nebst Zins gemäß den Bestimmungen der Police gutgeheißen wird.