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25_II_274

BGE 25 II 274

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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32. Urteil vom 17. Mai 1899 in Sachen Gotthardbahngesellschaft gegen Küttel. Selbstverschulden des Getöteten, Art. 2 E.-H.-G.. — Mass der Entschädigung bei Tötung des Versorgers, Art. 5 Abs. 1 und 2 eod. A. Am 14. Oktober 1897 verunglückte auf dem Bahnhof Goldau der Gotthardbahnangestellte Alois Küttel von Arth¬ Goldau, indem ihn beim Überschreiten eines Geleises eine auf diesem daherfahrende Lokomotive der Centralbahn erfaßte, zu Boden warf und ihm den Kopf vom Rumpfe trennte. Die Witwe und die beiden Kinder des Verunglückten erhoben gegen die Gott¬ hardbahn einen Anspruch auf Auszahlung einer Haftpflichtent¬ schädigung von 11,000 Fr. oder einer entsprechenden Rente. Das Bezirksgericht Schwyz hieß die Klage in einem Betrage von 8000 Fr. gut. Beide Parteien ergriffen gegen dieses Urteil die Appellation. Unterm 15. März 1899 bestätigte jedoch das Kan¬ tonsgericht des Kantons Schwyz das bezirksgerichtliche Urteil. B. Gegen dieses Urteil erklärte die Gotthardbahn die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei die Klage abzu¬ weisen. Der Antrag wurde im heutigen Vorstande vom Vertreter der beklagten Gesellschaft damit begründet, daß das Kantons¬ gericht rechtsirrtümlicherweise die Einrede des Selbstverschuldens verworfen habe. Die Kläger schlossen sich der Berufung an und nahmen die Begehren ihrer Klage auf. Ihr Vertreter hielt in der heutigen Verhandlung daran fest, daß den Alois Küttel kein Verschulden treffe, daß aber auf Seite der Bahn ein solches vorliege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einrede des Selbstverschuldens wird von der Beklagten damit begründet, Küttel habe es beim Betreten des Geleises, auf dem er überfahren wurde, an aller Vorsicht fehlen lassen: Er habe gewußt, daß die Lokomotive um jene Zeit auf dem Geleise rangieren werde; dieselbe habe auch, als sie sich in Bewegung setzte, das Signal gegeben; durch Reglemente und Plakate seien die Angestellten vor dem Überschreiten von Geleisen unmittelbar vor dem Herannahen eines Fahrzeuges gewarnt; gemäß münd¬ lichen Ermahnungen hätten sie sich überhaupt stets, bevor sie ein Geleise betreten, zu versichern, ob dasselbe frei sei. Nun ist richtig, daß Küttel es unterlassen hat, bevor er das Geleise betrat, sich umzusehen, ob dasselbe frei sei, und daß diese Unterlassung das Unglück zur Folge hatte. Frägt es sich aber, ob dieselbe ihm zum Verschulden zuzurechnen sei, m. a. W. ob er damit diejenige Aufmerksamkeit außer Acht gelassen habe, die jeder Bahnangestellte unter ähnlichen Verhältnissen zu beobachten pflegt, so ist vorab in thatsächlicher Beziehung festzuhalten: Küttel hatte im Gepäck¬ wagen des Zuges 153 der Centralbahn, der gemäß Fahrplan um 11 Uhr 37 Min. auf Geleise IV in Arth=Goldau anlangte, die Schriften für zwei mit diesem Zuge angekommene Kohlen¬ wagen erhoben. Er wollte sich von da nach dem Aufnahmsge¬ bäude begeben, um dort pflichtgemäß die Schriften abzuliefern Dazu hatte er zunächst einen Zwischenperron und dann zwei Ge¬ leise, II und I zu überschreiten, und zwar in schräger Richtung. Auf Geleise II war eben der Zug 50 Chiasso=Luzern, der nach dem Fahrplan um 11 Uhr 37 abgehen sollte, an jenem Tage aber verspätet war, ausgefahren. Auf dem Geleise I stand noch der Zug 45 Luzern=Chiasso, der um 11 Uhr 40 hätte ausfahren sollen. Küttel hatte den Zwischenperron überschritten und trat, in seine Papiere schauend, auf das eben erst frei gewordene Ge¬ leise II hinaus, als auf diesem eine Lokomotive der Centralbahn von hinten heranfuhr und ihn packte. Die Lokomotive war hinter dem Zug 50 bereit gestanden und hatte sich auf Befehl des Sous=Chefs Rey gleich nach der Ausfahrt des Zuges in Be¬ wegung gesetzt, um dem auf Geleise V stehenden Zug 456 der Centralbahn, der nach dem Fahrplan um 11 Uhr 50 von Arth¬

Goldau abgeht, vorgespannt zu werden, ein Manöver, das regel¬ mäßig auf diese Weise ausgeführt worden sein soll. Es muß nun wohl gesagt werden, daß in einem verkehrsreichen Bahnhofe ein Hauptgeleise zu einer Zeit, da auf demselben Züge verkehren und überdies darauf rangirt wird, auch von einem Bahnbediensteten nicht betreten werden soll, bevor er sich vergewissert hat, ob das¬ selbe frei sei, und daß ihm die Unterlassung dieser primitiven Vorsichtsmaßregel, falls nicht besondere ihn entlastende Umstände vorliegen, zum Verschulden anzurechnen ist. Zwar trifft die Be¬ stimmung des Art. 14 der Vorschriften über den Rangierdienst auf den schweizerischen Normalbahnen, welche die Beklagte ange¬ rufen hat, und welche dem Küttel durch das Reglement, das er erhalten hatte, und durch Plakate bekannt sein mußte, den vor¬ liegenden Fall nicht. Dieselbe untersagt bloß das Betreten der Geleise unmittelbar vor annähernden Zügen oder Fahrzeugen; sie setzt also voraus, daß die Angestellten den heranfahrenden Zug oder das anrückende Fahrzeug bemerken, und will sie vor dem Versuche warnen, vor denselben noch durchzukommen. Dagegen ist durch die Aussagen des Bahnhofpersonals, und zwar sowohl der Vorgesetzten als der Arbeiter, erstellt, daß diese von Zeit zu Zeit mündlich ermahnt werden, sich vor dem Überschreiten eines Geleises umzusehen, ob dasselbe frei sei. Überhaupt ist dies eine Vorsichtsmaßregel, die ein Bahnangestellter beim Bahnhofdienst zur Zeit eines intensiven Verkehrs auch ohne ausdrückliches Gebot aus eigener Einsicht und Erfahrung regelmäßig beobachten wird und beobachten soll, und deren Außerachtlassung ihm nur nachge¬ sehen werden kann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Solche liegen nun aber hier wirklich vor. Wenn sich Küttel, als er vom Perron her auf das Geleise trat, mit seinen Papieren befaßte, so geschah dies nicht aus bloßer müssiger Neugierde, son¬ dern aus dienstlichem Pflichtgefühl. Er hatte die Distribution der Dienstkohlensendungen auf die Stationen Goldau=Chiasso zu be¬ sorgen. Es war daher begreiflich, daß er sich nach dem Eingang von zwei Kohlenwagen sofort die Frage vorlegte, wohin er die¬ selben instradieren solle, und daß er zu diesem Zwecke die Begleit¬ papiere ansah. Daß er dies sofort nach Ankunft der Wagen und auf dem Wege nach dem Aufnahmsgebäude that, muß wohl eher als Übereifer, denn als Unvorsichtigkeit bezeichnet werden. Er pflegte nämlich, abgesehen von seinen besondern Obliegenheiten, beim Ein= und Ausladen von Gütern und Gepäck zu helfen, und es darf füglich angenommen werden, daß damals noch solche Ar¬ beit seiner harrte. Dazu kommt, daß die Lokomotive der Central¬ bahn am Unglückstage ausnahmsweise rasch dem Zug 50 auf Geleise II gefolgt sein muß. Die Vorinstanz stellt fest, daß sich der ausfahrende Zug erst bei den Weichen 2 und 3, etwas her¬ wärts des Semaphors befand, als die Lokomotive herankam. Und daß man hierauf nicht gefaßt war, ergibt sich zur vollen Evidenz aus den Aussagen der Zeugen Jendle und Bachmann, die beide durch die Maschine ebenfalls überrascht wurden, und zwar Bach¬ mann in einer Weise, daß er selbst in Gefahr geriet, von der¬ selben überfahren zu werden. Er kam, wie Küttel, vom Geleise IV her schräg über den Zwischenperron, um sich nach dem Auf¬ nahmsgebäude zu begeben; als er bereits einen Schritt auf das Geleise II gethan hatte, gewahrte er in nächster Nähe die Loko¬ motive, von der herab im gleichen Momente ihm Jemand „Obacht“ zurief; er konnte noch zurücktreten, wobei er den Warnungsruf weiter gab, ohne damit den Küttel, den er vor sich in einer Entfernung von 10—15 Meter auf das Geleise treten sah, noch retten zu können. Bachmann wurde, wie Jendle berichtet, bei dem Vorgange totenbleich. Jendle selbst wollte in umgekehrter Rich¬ tung, von Zug 45 her und über diesen hinüber, das Geleise überschreiten und wurde von der Lokomotive überrascht, wie er sich anschickte, von dem Zuge abzusteigen. Da die Züge verspätet waren, läßt es sich begreifen, daß man sich beeilte, den Zug 456 zu bespannen. Aber diese Betrachtung war dem Küttel, der wohl nicht so genau auf die Fahrzeiten achtete und zu achten brauchte, nicht zuzumuten, und es ist deshalb entschuldbar, wenn er glaubte, daß er, was sonst erfahrungsgemäß ohne Gefahr bewerkstelligt werden konnte, auch dieses Mal das Geleise überschreiten könne, bevor die Lokomotive der Centralbahn darauf vorfuhr. Endlich ist zu berücksichtigen, daß sich die Bahnangestellten in gewissem Maße wenigstens auch darauf verlassen dürfen, daß sie durch ihr Gehör vor der Gefahr des Überfahrenwerdens gewarnt werden. Im vorliegenden Falle nun gab die Lokomotive, wie die Vorin¬

stanz feststellt, ein Signal mit der Pfeife nur bei der Abfahrt, und sie fuhr dann ohne weiteres Signal und auch im übrigen „geräuschlos“ dem Zwischenperron entlang. Dieses zufällige Mo¬ ment mußte hinzukommen, um den unglücklichen Erfolg herbeizu¬ führen, der aber gerade deshalb um so weniger als durch ein schuldhaftes Verhalten des Verunglückten verursacht angesehen werden kann.

2. Ob die Bahn bezw. ihre Leute ein Verschulden treffe, braucht, sobald die Einrede des Selbstverschuldens verworfen wird, nicht geprüft zu werden. Daß ihr eine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle, haben die Kläger selbst nicht behauptet. Und das Maß ihrer Haftung bleibt sich gleich, ob man den Zufall ooer ein Verschulden der Beklagten als Ursache des Unfalles ansehe (Art. 2, 3 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes).

3. Küttel hatte einen Taglohn von 3 Fr. 60 Cts. Die Vor¬ instanzen nehmen an, davon habe er bei seiner anerkannten Soli¬ dität 2 Fr. bis 2 Fr. 20 Cts. auf seine Familie verwenden können, was einer Jahreszuwendung von 730 Fr. entspreche. Sie gehen damit wohl etwas zu weit, und es dürfte hoch genug gegriffen sein, wenn der Alimentationsanspruch der Familie auf Frau und 700 Fr. gewertet wird, wovon 400 Fr. auf älter war 300 Fr. auf die Kinder zu verlegen sind. Küttel, als feine Frau, war bei seinem Tode 33 Jahre alt. Eine lebens¬ längliche Rente von 400 Fr. entspricht bei diesem Alter einem 7,100. Fr. Betrag von Den Kindern gegenüber war der Vater, wie die Vorinstanzen annehmen, bis zum 16. Altersjahre alimentationspflichtig. Das eine ist im Jahr 1894, das andere im Jahr 1896 geboren. Die kapitali¬ 1,545, Fr. sierte Rente beträgt danach für das ältere Fr. 1,727. für das jüngere Total Fr. 10,372. Davon ist nun noch ein Abstrich wegen der Vorteile der Kapitalabfindung, sowie deshalb zu machen, weil sich die Lebens¬ dauer nicht mit der gänzlichen Arbeitsfähigkeit deckt. Der Ab¬ strich darf, da die übrigen Ansätze der Rechnung reichlich be¬ messen sind, jedenfalls auf 20 % angesetzt werden. Man kommt so auf eine der gesprochenen Entschädigung sich derart annähernde Summe, daß davon nicht abzugehen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung und die Anschlußberufung werden verworfen und demgemäß das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.