Volltext (verifizierbarer Originaltext)
29. Urteil vom 26. Mai 1899 in Sachen Korporation Ursern gegen Eidgenossenschaft und Konsorten. Expropriation von Weidgangrechten. — Prozessfähigkeit des Korpo¬ rationsrates und Aktivlegitimation der Korporation. Inhalt des Weidgangrechtes. A. Die schweizerische Eidgenossenschaft hat im Jahre 1897 in Andermatt teils durch Kauf, teils auf dem Wege der Expropria¬ tion verschiedene Landkomplexe erworben, deren sie zu militärischen Zwecken bedurfte. Als die Organe der Eidgenossenschaft erfuhren, daß mehrfache Ansprüche dinglicher Natur auf die erworbenen Liegenschaften erhoben und auch die Grenzen angefochten werden, erließen sie im Amtsblatt des Kantons Uri eine dem eidg. Ex¬ propriationsgesetze angepaßte Publikation. Daraufhin machte der Korporationsrat Ursern an Hand des bezüglichen „Weidengesetzes“ „seine Rechte in betreff der Servitut des allgemeinen Weidganges von Micheli bis Allerheiligen“ auf den von der Eidgenossenschaft erworbenen Privatgütern geltend, für deren Ablösung er von der eidg. Schätzungskommission eine Entschädigung von 100 Fr. per Juchart, oder im ganzen von 10,000 Fr. forderte. Die Eidge¬ nossenschaft bestritt den Anspruch der Korporation Ursern, vor allem aus deshalb, weil ihr die Legitimation zur Sache fehle.
Die eidg. Schätzungskommission erklärte diesen Einwand für be¬ gründet und wies die Forderung der Korporation Ursern ab. Eventuell schätzte sie den Wert des abgelösten Weidrechts auf einen Rappen per m2 des effektiven Weidbodens. Da die Eidge¬ nossenschaft die Absicht kundgegeben hatte, für den Fall, daß etwas für die Abtretung des Weidrechts zu vergüten wäre, den Rück¬ griff auf ihre Vorbesitzer — mit Ausnahme von Casimir Nagers Erben — zu nehmen, waren diese in den Rechtsstreit interveniert, und es wurde eventuell die Eidgenossenschaft durch die Schätzungs¬ kommission diesen gegenüber für berechtigt erklärt, die Beträge, die sie für die Ablösung des Weidrechts zu zahlen hätte, den resp. Verkäufern in Rechnung zu bringen. B. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission hat vorab der Korporationsrat namens der Korporation Ursern den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei die Eid¬ genossenschaft zu verurteilen, der Korporation für Ablösung resp. für den Verlust des Weidgangsrechts in und an den von ihr er¬ worbenen, im Schätzungsentscheid angeführten Liegenschaften im ganzen 10,000 Fr. nebst Zins zu 4% vom Tage der Inbesitz¬ nahme an zu bezahlen. Für den Fall, daß die Entschädigungs¬ forderung nicht von vornherein abgewiesen werden sollte, rekur¬ rierten auch die Eidgenossenschaft und die Intervenienten Adelrich Meyer, Jos. Fidel Christen und Anton Danioths Erben. Erstere beantragte eventuell Reduktion der Entschädigung auf ¼ Rp. per m2; letztere schlossen dahin, daß eventuell höchstens auf ½ Rp. per m2 des verkauften und nicht überbauten Bodens gegangen werde und stellten überdies das Begehren, die Eidgenossenschaft sei nicht berechtigt, die allfällig für Ablösung des Weidrechts zu bezahlenden Beträge den Intervenienten in Anrechnung zu brin¬ gen. In erster Linie hielten die Eidgenossenschaft und die Inter¬ venienten an dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Entschädi¬ gungsforderung der Korporation Ursern fest, weil das Weidrecht nicht bestehe resp. nicht der Korporation zustehe, sondern den sämtlichen Viehbesitzern im Ursernthale, und weil dasselbe jeden¬ falls wertlos sei. Die Intervenienten bestritten dem Korporations¬ rat von Ursern überdies die Prozeßlegitimation. Die bundesge¬ richtliche Instruktionskommission erließ, nachdem sie einen Augen¬ schein eingenommen und von den HH. Professor Moos in Zürich, Direktor Fellmann in Vitznau und Ingenieur Peter in Zürich sich ein Gutachten hatte erstatten lassen, unterm 30. Januar 1899 einen Vorentscheid, durch den sie die Expropriatin mit ihrem Entschädigungsanspruch abwies. Sie bejahte die Frage der Pro¬ zeßlegitimation des Korporationsrates von Ursern, sowie die Frage des Bestandes des Weidrechts und der Sachlegitimation der Expropriatin, erklärte aber dann, im Anschluß an das Experten¬ befinden, die Nachteile, die der Korporation Ursern durch den Untergang des Weidrechts auf den von der Eidgenossenschaft er¬ worbenen Liegenschaften entstünden, würden mehr als aufgewogen durch die Vorteile, die der Korporation daraus erwüchsen, daß auf den fraglichen Gütern in Zukunft kein Vieh mehr gehalten werde, was eine Entlastung sowohl des privaten Grundbesitzes im Thale, als der gemeinen Alpen bedeute, bezw. das verbleibende Weiderecht zu einem wertvolleren mache. Die Intervention wurde — entgegen dem Antrag der Expropriatin — als zulässig er¬ klärt; dagegen wurde es abgelehnt, über das Verhältnis der Intervenienten zur Eidgenossenschaft in diesem Verfahren abzu¬ sprechen. C. Nach Eröffnung des Instruktionsantrages gab der Vertreter der Eidgenossenschaft mit Eingabe vom 24. Februar 1899 die Erklärung ab, daß die Expropriantin nicht auf das Recht ver¬ zichte, auf allen ihren Liegenschaften im Bereiche der Korporation Ursern Vieh zu halten, daß sie auch nicht auf das Recht ver¬ zichte, Vieh auf den Alpen der Korporation Ursern zu sömmern und daß sie endlich nicht auf das Recht des allgemeinen Weid¬ ganges in den Privatgütern verzichte; das Expertengutachten und der Instruktionsantrag beruhten somit auf irrtümlichen Voraus¬ setzungen; das Dispositiv des Instruktionsantrages werde natür¬ lich nicht beanstandet. Auch die Intervenienten nahmen diesen an, nicht dagegen die Expropriatin. Diese hat heute durch ihren Ver¬ treter den Rekursantrag wiederholen lassen. Bezüglich der Frage der Intervention erklärte sie den Vorentscheid anzunehmen. Die Vertreter der Expropriantin und der Intervenienten schlossen, unter Aufrechterhaltung ihrer sämtlichen Einwendungen, auf Ab¬ weisung des Entschädigungsanspruches. Sie erklärten sich damit
einverstanden, daß das Regreßverhältnis nicht in diesem Verfahren gelöst werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Zulässigkeit der Intervention steht nicht mehr in Frage. Es ist aber auch allseitig anerkannt, daß über die Regreßansprüche der Expropriantin an die Intervenienten nicht in diesem Verfahren geurteilt werde.
2. Was die Frage der Prozeßlegitimation des Korporations¬ rates Ursern betrifft, so ist dieser, nach Art. 12 der Organisation der Korporations= und Armenverwaltung Ursern von 1890, oberste Verwaltungsbehörde der Korporation und als solche nach außen zur Vertretung derselben in Prozeßsachen unzweifelhaft legitimiert, sofern nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder gemäß den Bestimmungen des Organisationsstatuts ausdrücklich der Beschluß betreffend Führung von Prozessen der Korporationsgemeinde vor¬ behalten sein sollte. Eine gesetzliche Vorschrift dieses Inhalts ist nun nicht angeführt worden, und im Organisationsstatut findet sich unter den Gegenständen, die der Kompetenz der Korporations¬ gemeinde vorbehalten sind (Art. 8), die Beschlußfassung über die Anhebung von Prozessen nicht. Es ist zudem zu beachten, daß es sich um die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs für den zwangsweisen Entzug eines Rechts handelt, und daß eine Verwirkung des Anspruchs drohte, wenn er nicht innert bestimm¬ ter Frist erhoben wurde. Die nötigen Maßnahmen zur Wahrung der daherigen Interessen und Rechte der Korporation zu treffen war aber unter solchen Umständen der Korporationsrat, als das oberste Verwaltungsorgan der Gemeinde, geradezu verpflichtet.
3. Über die Frage des Bestandes des Weidgangsrechts und der Aktivlegitimation der Korporation Ursern enthält der Instruk¬ tionsantrag folgende Ausführungen: „Daß der private Grund¬ besitz im Thale Ursern auch heute noch in gewissem Umfange dem allgemeinen Weidgange geöffnet ist, ergiebt sich aus der vom Bezirksrat Ursern am 22. Dezember 1862 erlassenen Verordnung betreffend den allgemeinen Weidgang in den Gütern. Die Rechts¬ beständigkeit und Verbindlichkeit dieses Erlasses ist nicht bestritten worden. Nach vorgelegten Auszügen sind denn auch noch in den Jahren 1890 und 1891 vom Kreisgericht Uri Strafurteile we¬ gen Widerhandlung gegen diese Verordnung ausgefällt worden. In jener Verordnung wurde, „in der Absicht, den zu Tage ge¬ tretenen Unordnungen und Unregelmäßigkeiten in Benützung der Weiden im Eigenlande entgegenzutreten, in daheriger Auffrischung der bestehenden Gesetze“ in der Hauptsache bestimmt „§ 1. Der allgemeine Weidgang in den Gütern dauert vom
28. Herbstmonat Morgens 6 Uhr bis Allerheiligen. Außer die¬ sem Zeitpunkt mag Keiner mehr weder Rind= noch Schmalvieh in den Gütern laufen lassen, und Jeder ist berechtigt, dieselben zu pfandern. § 2. Jeder soll sein Vieh, nachdem es aus der Stallung ge¬ treten, gehen lassen, am Abend auf dem Seinigen melken und lecken geben und nicht in besondere Güter jagen und hirten. §§ 3, 4, 5, 6, 7 rc. „Das allgemeine Weidgangsrecht wird hier als bestehend voraus¬ gesetzt. Dessen Entstehung reicht in eine frühere Periode der Rechtsbildung zurück. Schon in einer Übereinkunft der Thalleute von Ursern vom 7. Februar 1363 wurde der Inhalt und Um¬ fang dieses Rechts gemäß den damaligen Verhältnißen festgesetzt, indem bestimmt wurde, daß in der Regel nur dasjenige Vieh auf das „Eigen“ getrieben werden dürfe, das jeder auf seinem Lande „hirten“ könne. Das Recht bestand damals also schon, und der jahrhundertelange Bestand entbindet die Expropriatin von dem Nachweise seiner Entstehung. Diese ist übrigens auf den bekann¬ ten, rechtsgeschichtlichen Ausscheidungsprozeß zwischen Gesamtbe¬ rechtigung und Sonderrecht zurückzuführen, der sich in langsamer Entwicklung in den ländlichen Gemeinwesen der Schweiz vollzogen hat und welcher heute noch nicht überall zum Abschlusse gelangt ist. Die Thalschaft Ursern bildete ein solches, vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus als Markgenossenschaft zu bezeichnendes Ge¬ meinwesen (vergl. Blumer, Staats= und Rechtsgeschichte der schweiz. Demokratien, Bd. I, S. 385, und Bd. II, S. 350), und es ist das heute noch bestehende allgemeine Weidgangsrecht ein Überrest der Gesamtberechtigung der Markgenossen an der Feldflur, die freilich im übrigen längst in das Privateigentum der Mark¬ genossen übergegangen ist (vergl. hiezu Gierke, Deutsches Pri¬ vatrecht, Bd. I, S. 541 u. 579; derselbe, Deutsches Genossen¬
schaftsrecht, Bd. II, S. 213; derselbe, Genossenschaftstheorie, S. 318; Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts, Bd. I, S. 264, Bd. II, S. 53; Maurer, Geschichte der Dorf¬ verfassung in Deutschland, Bd. I, S. 251; Blumer, Staats¬ und Rechtsgeschichte der schweiz. Demokratien, Bd. I, S. 383). Dem Inhalt nach ist das Weidgangsrecht ein dingliches Nutzungs¬ recht, das den Eigentümern des belasteten Terrains gegenüber wohl als Recht an fremder Sache zu qualifizieren ist. Hieraus geht aber weiter hervor, daß Trägerin des Rechtes die Markge¬ nossenschaft, die Korporation als solche ist, die einzig darüber verfügen kann, und der es einzig zusteht, zu bestimmen, von wem und wie das Recht auszuüben sei. Den einzelnen zur Ausübung Zugelassenen steht ja wohl auch ein individuelles Recht zu; das¬ selbe stellt sich aber, nach außen jedenfalls, nur als eine aus dem Gesamtrecht abgeleitete, nicht als eine selbständige Berechtigung dar. Die Korporation ist danach legitimiert, das Recht denjenigen gegenüber, die es bestreiten wollen, zur Anerkennung zu bringen, bezw. wenn dasselbe aus öffentlich=rechtlichen Gründen abgelöst wird, die daraus sich ergebenden Entschädigungsansprüche geltend zu machen (vergl. hiezu Gierke, Genossenschaftstheorie, S. 214). Hieran hat der Umstand, daß sich mit den Jahren eine Umge¬ staltung der Gemeinwesen vollzogen hat, indem namentlich die Aus¬ scheidung der öffentlich=rechtlichen Funktionen eine andere Organi¬ sation zur Folge hatte, nichts geändert. Die Korporation Ursern ist die Trägerin der ökonomischen Rechte der frühern Markgenos¬ senschaft geblieben, wie sich namentlich aus Art. 93 und 94 der Urner Verfassung von 1888 in Verbindung mit dem gestützt hierauf von der Korporation Ursern im Jahre 1890 erlassenen Organisationsstatut ergiebt, mittelst dessen im wesentlichen eben die Verwaltung der Korporationsgüter — daneben auch die Ver¬ waltung des Armenwesens, das nach Art. 89 der Urner Verfas¬ sung ebenfalls Sache der Korporationsgemeinde Ursern ist — geregelt wurde. Es finden sich in dieser Organisation insbesondere auch Bestimmungen über die Einziehung der Weidgelder (Art. 7 litt. d, und 18 Ziffer 1), die Kompetenz zum Erlaß von Weide¬ verordnungen und deren Handhabung (Art. 8 Ziffer 5 und Art. 14), die sich gewiß nicht nur auf das Weiderecht an der gemeinen Allmend, sondern auch auf das Weiderecht an den im Thale befindlichen Privatgütern beziehen. Auch dadurch wird die Aktivlegitimation der Korporation Ursern nicht ausgeschlossen, daß zum allgemeinen Weidgang nicht allein die Korporationsgenossen, sondern auch die sog. Niedergelassenen und alle, welche im Thale Ursern Vieh halten, zugelassen werden. Es ist dies eine interne Angelegenheit der Korporationsverfassung, und wenn nach dieser zum Genuß eines genossenschaftlichen Nutzungsrechts auch Personen zugelassen werden, die im übrigen nicht Korporations¬ genossen sind, so ändert dies an der Berechtigung der Korpora¬ tion, jenes Nutzungsrecht zur Geltung zu bringen, nichts.“ Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Es ergiebt sich daraus, daß das Weidgangsrecht Dritten gegenüber als eine der Korpora¬ tion als solchen zustehende Gesamtberechtigung sich darstellt, von der die Berechtigungen der Korporationsgenossen und übrigen zum Weidgang zugelassenen als Sonderrechte sich ableiten.
4. Wenn die Instruktionskommission trotzdem dazu gelangt ist, die Entschädigungsforderung der Expropriatin abzuweisen, so ge¬ schah dies deshalb, weil sie mit den bundesgerichtlichen Experten von der Annahme ausging, es werde die Eidgenossenschaft auf dem von ihr erworbenen Terrain kein Vieh mehr halten und weil sie unter dieser Annahme sagen zu müssen glaubte, die Expro¬ priation habe nicht nur die Ablösung einer auf dem fraglichen Boden zu Gunsten der Korporation ruhenden Last, sondern auch den Untergang einer mit dem Besitze des Bodens verknüpften Be¬ rechtigung zur Folge. Nach der von der Eidgenossenschaft am
24. Februar 1899 abgegebenen Erklärung war die Annahme der Experten und der Instruktionskommission eine irrige, und es kann der Instruktionsantrag deshalb nicht aufrecht erhalten wer¬ den. In der That involviert jene Erklärung einen Verzicht auf die im Vorentscheid vorgenommene Kompensation von Vor= und Nachteilen der Expropriation. Sobald die Eidgenossenschaft erklärt, daß sie sich vorbehalte, auf dem fraglichen Terrain Vieh zu halten, und daß sie das Recht beanspruche, dieses Vieh sowohl auf den Alpen, als auf den Privatgütern nach Maßgabe der bestehenden Weideordnungen weiden zu lassen, so fällt die Voraussetzung zu einer Kompensation im Sinne des Instruktionsantrages dahin.
Dieser beruhte darauf, daß das von der Eidgenossenschaft erwor¬ bene Land gänzlich, passiv und aktiv, aus den genossenschaftlichen Weiderechtsverhältnissen ausgeschieden werde. Nachdem nun aber die Expropriantin erklärt hat, auf die Weideberechtigung nicht verzichten zu wollen, kann natürlich von einer Aufrechnung der der Korporation daraus erwachsenden Vorteile gegen die Nachteile, welche die Ablösung der Weideberechtigung auf den fraglichen Gütern für sie zur Folge hat, nicht mehr die Rede sein. Eine solche Aufrechnung bleibt nur noch möglich hinsichtlich desjenigen Terrains, auf dem nach seiner Benutzungsart das Halten von Vieh zum vornherein nicht mehr möglich ist, d. h. mit dem zu Bauzwecken verwendeten Terrain. Dieses tritt durch die Überbau¬ ung aus dem genossenschaftlichen Nexus sowohl hinsichtlich der Last, als hinsichtlich des Rechts zum Weidgang ohne weiteres aus, und für dasselbe kann deshalb eine Entschädigung wegen des Untergangs der korporativen Weidberechtigung nicht verlangt werden, wie denn auch anerkanntermaßen in den Fällen, in wel¬ chen früher mit dem allgemeinen Weidgangsrecht belasteter Grund und Boden überbaut worden ist, niemals von der Korporation eine Einsprache erhoben oder eine Entschädigungsforderung gel¬ tend gemacht worden ist. Für die Schätzung des Wertes der ein¬ gegangenen Weidberechtigung muß selbstverständlich auf die Ex¬ perten abgestellt werden, die dieselbe eventuell vorgenommen und in eingehender Weise begründet haben. Es ist somit die Entschä¬ digung auf 1¼ Rp. per m2 anzusetzen. Was das Flächenmaß des Terrains betrifft, für das Entschädigung zu leisten ist, so hat die Schätzungskommission in detaillierter, von keiner Seite ange¬ fochtener Aufstellung 226,712 m2 einbezogen. Es betrifft dies jedoch nur das Gebiet auf dem rechten Ufer der Reuß, und es kommen dazu nach Schätzungsprotokoll und Plan auf dem linken Ufer 31,549 m2 von Isidor Meyer 4,879 „ Dominik Regli 11,908 „ Jos. Maria Russi 48,336 m2 Total: Es ist somit ein Flächeninhalt von 275,048 m2 der Rechnung zu Grunde zu legen. Die Experten setzen bloß 274,898 m2 aus; es ist dies aber lediglich auf einen Rechnungsfehler zurückzuführen, weshalb auch das Urteil, wie es mündlich dem Antrag der Ex¬ perten gemäß eröffnet wurde, in diesem Punkte einfach richtig zu stellen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Expropriantin hat der Expropriatin eine Entschädigung von 1¼ Rappen per m2, oder im ganzen von 3438 Fr. 10 Cts. zu bezahlen; Nachmaß vorbehalten.