Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 (Kompetenz, Art. 48 Ziffer 4 Org.=Ges.
E. 2 In der Hauptsache ist auf Grund des Beweisverfahrens als feststehend anzunehmen, daß der Kläger dem chemischen Labo¬ ratorium der bernischen Hochschule, welches unbestrittenermaßen eine staatliche Anstalt ist, die in der Klage bezeichneten Lieferun¬ gen gemacht hat, und zwar auf Bestellungen hin, die ihm von den Vorstehern dieser Anstalt gemacht worden sind. Die von dem einen dieser Vorsteher, Prof. von Kostanecky, erteilten Bestellungen
sind denn auch nicht im Streit, indem der Beklagte die daraufhin gemachten Lieferungen des Kläger bezahlt hat. Dagegen bestreitet der Beklagte, rücksichtlich der Bestellungen des Prof. Rossel eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger über¬ nommen zu haben, indem Rossel nicht ermächtigt gewesen sei, diese Bestellungen im Namen des Staates aufzugeben. Daß Prof. Rossel gegenüber dem Kläger wirklich als Stellvertreter des Staates, bezw. der von ihm geleiteten staatlichen Anstalt und nicht etwa im eigenen Namen aufgetreten ist, steht auf Grund des Zeugenbeweises fest. Die Ermächtigung hiezu erblickt der Kläger in der Stellung desselben als Professor der Chemie und Vorsteher der mit seinem Lehrstuhl verbundenen chemikalischen Anstalt; er leitet sie also aus einem Verhältnisse des kantona¬ len öffentlichen Rechts her, und es ist daher, wie Art. 38 O.=R. ausdrücklich bestimmt, das kantonale Recht für die Beur¬ teilung der Frage, ob eine solche Ermächtigung vorliege, ma߬ gebend. Aus dem Hochschulgesetz vom 14. März 1834, auf welches sich beide Parteien berufen haben, kann nun freilich die vom Kläger behauptete Vertretungsbefugnis nicht abgeleitet werden; dieses Gesetz geht vielmehr in Art. 51 (s. oben unter Abschnitt A) davon aus, daß die Professoren die allfällig notwendigen Anschaf¬ fungen von Materialien zum Behufe ihrer Vorlesungen auf eigene Rechnung zu besorgen haben und zu ihrer Schadloshal¬ tung auf eine Entschädigung, die der Staat ihnen hiefür gewährt angewiesen sind. Es ergiebt sich jedoch aus der eigenen Darstel¬ lung des Beklagten, daß im Laufe der Zeit an diesem Modus nicht mehr festgehalten wurde, indem die Erziehungsdirektion bis zum Erlaß des Dekrets vom 4. März 1895 den alljährlich für die Hochschule ausgesetzten Kredit unter die Fakultäten und ver¬ schiedenen Institute der Hochschule verteilte, und es den Professo¬ ren freigestellt wurde, im Rahmen des ihnen so zur Verfügung gestellten Betrages für den Unterricht Anschaffungen zu machen, welche dann, nach erfolgter Genehmigung der Erziehungsdirektion, von der Staatskasse für Rechnung des betreffenden Institutes bezahlt wurden. Damit waren die Professoren nicht mehr darauf angewiesen, die fraglichen Materialien selbst zu beschaffen, sondern es war ihnen jetzt die Befugnis eingeräumt, dieselben für Rech¬ nung des betreffenden Instituts zu bestellen und die Lieferanten wegen der Zahlung an die Staatskasse zu verweisen. Die Pro¬ fessoren besaßen also nunmehr die Ermächtigung, den Staat bei der Anschaffung solcher Materialien zu vertreten, in seinem Namen und für seine Rechnung Bestellungen zu machen, welche sich auf solche Objekte bezog. Der Staat gab thatsächlich diese Vertretungsmacht gegenüber Dritten dadurch kund, daß er den Lieferanten die für seine Rechnung bestellten Materialien be¬ zahlte. So ist es speziell auch gegenüber dem Kläger geschehen, indem die Staatskasse die Lieferungen, welche dieser dem chemi¬ kalischen Laboratorium auf Grund der Bestellungen von Professor von Kostanecky gemacht hat, ohne Vorbehalt bezahlt hat; und da Professor Rossel sich in gleicher Stellung befand, wie Pro¬ fessor von Kostanecky, lag für den Kläger kein Grund zu der Annahme vor, daß nicht auch ihm dieselbe Vertretungsmacht zu¬ stehe. Der Beklagte macht nun allerdings geltend, daß diese Er¬ mächtigung der Professoren an gewisse Bedingungen geknüpft gewesen sei, welche bei den Bestellungen, die Professor Rossel beim Kläger machte, nicht zutreffen. Vor allem seien die Profes¬ soren an den ihnen gewährten Kredit gebunden gewesen, und ge¬ mäß jener von der Erziehungsdirektion im Jahre 1884 erlassenen Verordnung sei deren Kompetenz für Anschaffungen von Lehr¬ mitteln nur bis auf 100 Fr. gegangen, während es für An¬ schaffung von Gegenständen im Preis von 100—500 Fr. der vorgängigen Genehmigung der Erziehungsdirektion bedurft habe. Auch die Ermächtigung, für Rechnung des Staates Bestellungen für einen Betrag von unter 100 Fr. zu machen, sei überdies an die Bedingung geknüpft gewesen, daß die daherige Rechnung rechtzeitig zur Anweisung auf Rechnung des Kredites der Er¬ ziehungsdirektion eingereicht werde. Diese Bedingungen betreffen, ihrer Natur nach, die innere Seite des Vollmachtsverhältnisses, sie bestimmen die Rechte und Pflichten des Vollmachtträgers ge¬ genüber dem Geschäftsherrn, nicht aber die äußere Seite, die Legitimation gegenüber den Dritten. Für den Umfang der letztern muß, gemäß den den Verkehr beherrschenden Grundsätzen der bona fides, vor allem die Natur des Geschäftes, für welches die
Stellvertretung bestellt wurde, als maßgebend betrachtet werden; soweit die rechtsgeschäftlichen Handlungen des Vertreters sich nach vernünftiger Verkehrsanschauung innerhalb des Rahmens des Geschäftes bewegen, zu dessen Besorgung der Vertreter bestellt ist, darf der Dritte den Vertreter als zur Vornahme derselben im Namen des Geschäftsherrn als ermächtigt ansehen, es wäre denn, daß er von einer allfälligen Beschränkung der Vollmacht Kenntnis hätte. Wenn daher der Staat Bern den Professoren und Leitern der mit der Universität verbundenen Institute die Befugnis ein¬ räumte, für den Bedarf ihrer Vorlesungen und des Unterrichtes in diesen Instituten in seinem Namen Anschaffungen von Mate¬ rialien zu machen, so erstreckte sich gutgläubigen Dritten gegen¬ über die Legitimation der bezeichneten Personen schlechthin auf alle Bestellungen von Materialien, welche durch jenen Zweck ge¬ rechtfertigt erscheinen konnten. Diese Legitimation konnte der Staat nur dadurch wirksam beschränken, daß er die Vorschriften, an welche sich die Professoren bei ihren Bestellungen zu halten hatten, den Dritten zur Kenntnis brachte, sei es durch öffentliche Kund¬ gabe, oder durch private Mitteilung. Dies ist jedoch im vorlie¬ genden Falle nicht geschehen. Es ist nicht dargethan, daß die Be¬ dingungen, an welche der Beklagte die Vertretungsbefugnis der Professoren geknüpft wissen will, öffentlich bekannt gemacht, oder dem Kläger sonst mitgeteilt worden seien; sowohl Professor von Kostanecky als Professor Rossel bezeugen ausdrücklich, daß den Lieferanten bei den Bestellungen nichts davon erwähnt worden sei, daß eine Bewilligung zur Bestellung eingeholt werden müsse, und was speziell die Behauptung anbetrifft, Professor Rossel habe bei seinen Bestellungen beim Kläger den ihm gewährten Kredit über¬ schritten, so versteht es sich von selbst, daß dem Lieferanten eine Prüfung der Kompetenzen seines Bestellers nach dieser Richtung hin nicht oblag, indem ihm unmöglich zugemutet werden konnte, sich über den gesamten Verkehr des betreffenden Institutes zu informieren, um darnach zu ermitteln, ob die bei ihm gemachten Bestellungen durch jenen Kredit wirklich gedeckt seien oder nicht. Hier handelt es sich vielmehr durchaus nur um die innere Seite der Vollmacht, um eine Regelung des Verhältnisses zwischen Geschäfts¬ herrn und Vollmachtträger, welche die Verantwortlichkeit des letz¬ tern gegenüber dem erstern für seine Geschäftsführung, nicht aber seine Vertretungsmacht nach außen beschlng. Der Beklagte kann sich also auf die von ihm behauptete Thatsache, daß Professor Rossel mit seiner Bestellung beim Kläger über den ihm alljährlich gewährten Kredit hinausgegangen sei, ebensowenig berufen, als darauf, daß derselbe die in der Verordnung vom Jahre 1884 enthaltenen Weisungen nicht beobachtet habe. Übrigens kann der Bestimmung jener Verordnung, daß die Kompetenz eines Profes¬ sors für Anschaffungen von Lehrmitteln nur bis auf 100 Fr. gehe, und für den Ankauf von Gegenständen im Preise von 100—500 Fr. die Genehmigung der Erziehungsdirektion einzu¬ holen sei, nach ihrem klaren Wortlaut nicht die Bedeutung bei¬ gemessen werden, welche ihr die Interpretation des Beklagten giebt; aus dem Nachsatz, daß für Gegenstände im Preise von 100 bis 500 Fr. die Bewilligung der Erziehungsdirektion einzuholen geht deutlich hervor, daß die Kompetenz der Professoren, von aus zu bestellen, nicht etwa auf einen Gesamtbetrag von 100 Fr. beschränkt ist, sondern daß die Beschränkung sich auf den Preis der einzelnen Gegenstände bezieht, die Professoren also nur solche Gegenstände, deren Preis 100 Fr. überstieg, nicht ohne Bewilli¬ gung der Erziehungsdirektion bestellen durften. So ist die Be¬ stimmung auch von den abgehörten Zeugen ausgelegt und ver¬ standen worden. Da nun aber keiner der vom Kläger gelieferten Gegenstände den Preis von 100 Fr. übersteigt, so könnte der Beklagte somit auf die Verordnung vom Jahr 1884 selbst dann nicht abstellen, wenn der Kläger von derselben Kenntnis gehabt hätte. Auch davon kann endlich die Haftbarkeit des Beklagten für die Bestellungen Prof. Rossels nicht abhängig gemacht werden, ob die Rechnungen des Klägers rechtzeitig der Erziehungsdirektion behufs Anweisung zur Zahlung durch die Staatskasse vorgelegt worden seien oder nicht. Denn die daherige Vorschrift betriff wiederum lediglich die innere Seite des Verhältnisses, auf welchem die Vertretungsmacht des Stellvertreters beruht und berührt den Umfang dieser letztern nicht.
E. 3 Aus dem Gesagten folgt, daß der Beklagte die von Pro¬ fessor Rossel beim Kläger gemachten Bestellungen als in seinem Namen erfolgt gegen sich gelten lassen muß. Er ist somit,
gemäß Art. 229 O.=R., als Käufer dem Kläger gegenüber verpflichtet worden, und da der Kläger seinerseits erfüllt hat, und die Art der Erfüllung nicht beanstandet ist, ist der Kläger be¬ rechtigt, vom Beklagten den Kaufpreis zu fordern. Dieser letztere bestimmt sich, mangels besonderer Vereinbarung zwischen den Kontrahenten, nach den zur Zeit des jeweiligen Vertragsabschlusses üblichen Ansätzen, welch letztern auch, laut dem Ergebnis der Expertise, die Rechnungsstellung des Klägers entspricht.
Dispositiv
- die Forderung des Klägers im ganzen Umfange gutzuheißen. Zinsen schuldet der Beklagte vom Zahlungsverzug an, welcher mit der Vorladung zum Sühneversuch vom 18. April 1897 eingetreten ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 3226 Fr. 75 Cts. nebst Verzugszins zu 5% seit 18. April 1897 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
123. Urteil vom 28. Oktober 1899 in Sachen Cramer gegen Bern. Kauf. Haftung eines Kantons für von einem Hochschulprofessor (Vor¬ steher des kantonalen chemischen Laboratoriums) innerhalb seines Amtes und im Namen des Kantons gemachte (und vom Klâger aus¬ geführte) Bestellungen. Art. 38 O.-R. Beschränkungen der Vollmacht; Wirksamkeit gegenüber Dritten. A. Mit Klage vom 2. Februar 1898 hat der Kläger, I. G. Cramer, Fabrikant chemischer und physikalischer Apparate in Zü¬ rich, gegen den Kanton Bern beim Bundesgericht das Rechtsbe¬ gehren gestellt, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger einen Be¬ trag von 3226 Fr. 75 Cts. nebst Verzugszinsen zu bezahlen. Zur Begründung dieses Rechtsbegehrens wird im Wesentlichen vorgebracht: Der Kläger habe in den Jahren 1890 bis 1893 dem chemischen Laboratorium der Hochschule des Kantons Bern chemische Apparate, Instrumente, Glaswaren (Schalen, Röhren, Gläser 2c.) für 6048 Fr. 45 Cts. geliefert, und zwar auf die Bestellungen der Professoren von Kostanecky und Rossel hin, welchen die Direktion dieses Laboratoriums übertragen gewesen sei. Der Beklagte habe seinerseits entweder durch die Professoren oder durch die Staatskasse Abzahlungen im Betrag von 2330 Fr. 55 Cts. (mit Inbegriff einer Platinlieferung an den Kläger von 1000 Fr.) gemacht. Die Bestellungen seien für Rechnung des chemischen Laboratoriums erfolgt, wie auch die gelieferten Gegen¬ stände in diesem Laboratorium von den Professoren und den
Studierenden benutzt und ihrer Natur nach verbraucht worden seten. Gemäß einer, von Dr. Liechti namens des chemischen La¬ boratoriums an ihn gerichteten Aufforderung habe der Kläger am 4. Februar 1893 unter Auseinanderhaltung der Lieferungen an Professor Rossel und Kostanecky Rechnung gestellt, welche mit einem Saldo zu seinen Gunsten von 3717 Fr. 90 Cts, abge¬ schlossen habe. Im Januar 1893 seien nämlich für die zwei Abteilungen des chemischen Laboratoriums der Universität Bern gesonderte Räumlichkeiten gebaut worden, ein Laboratorium für die theoretische und organische Chemie unter der Direktion von Professor von Kostanecky und ein solches für unorganische Chemie unter der Direktion von Professor Rossel. Der Kläger sei mit dem Übereinkommen der genannten Professoren, die bisherige Schuld des chemischen Laboratoriums auf beide Abteilungen gleich¬ mäßig zu repartieren, einverstanden gewesen und habe vom Mai 1893 an jedem Laboratorium eine separate Rechnung eröffnet, von welchen jede in diesem Zeitpunkte einen Saldo zu Gunsten des Klägers von 1858 Fr. 95 Cts. aufgewiesen habe. Die an Professor von Kostanecky gesandte Rechnung sei von der Kantonskasse durch Zahlungen vom 6. Juni und 27. September 1893 beglichen worden. Das Rechnungsverhältnis mit der unter der Leitung von Professor Rossel stehenden Abteilung sei in den Jahren 1893, 1894 und 1895 fortgesetzt worden, indem der Kläger in diesem Zeitraum infolge von Bestellungen dem betref¬ fenden Institut chemische Apparate, Instrumente und Glaswaren im Gesamtbetrage von netto 1367 Fr. 80 Cts. geliefert habe. Eine Reklamation wegen dieser Lieferungen sei dem Kläger nie¬ mals gemacht worden; ebenso seien die gelieferten Gegenstände, wie die frühern, in dem genannten Institute von Professoren, Assistenten und Studierenden benutzt, bezw. verbraucht worden. Was nicht verbraucht worden sei, sei noch vorhanden. Sie seien r die Unterrichtszwecke absolut notwendig gewesen. In den Jahren 1890 bis 1895 feien einzig und allein die Professoren, insbesondere die Vorsteher der zur Universität gehörenden Insti¬ tute kraft ihres Amtes berechtigt gewesen, das Material, welches für den Unterricht notwendig war, zu bestellen, bezw. durch die Assistenten, Adjunkte und Abwarte bestellen zu lassen. Erst durch ein Dekret vom 4. März 1895 sei für die Besorgung des Oko¬ nomiewesens der Hochschule eine eigene Verwaltung geschaffen worden. In den daherigen Verhandlungen, wie auch in früheren Verhandlungen über Nachkreditbegehren sei im bernischen Großen Rat von den Berichterstattern des Regierungsrates und der Staatswirtschaftskommission jeweilen anerkannt worden, daß der Staat schuldig sei, die für die Hochschule gemachten, von den Professoren bestellten Lieferungen zu bezahlen. Da der Kläger trotz mehrfachen Mahnungen durch Professor Rossel keine Zah¬ lung erhalten habe, habe er sich im Juli 1895 an den Hoch¬ schulverwalter Jenny und später an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern gewendet; letztere habe jedoch durch Schreiben vom
1. Dezember 1896 definitiv jede Bezahlung verweigert. B. Der Beklagte stellt in seiner Antwort den Antrag, der Kläger sei mit seinem Rechtsbegehren abzuweisen. Er führt aus: Das bernische Hochschulgesetz vom 14. März 1834 bestimme in § 51: „Die ordentlichen und außerordentlichen Professoren haben „für allfällige notwendige Anschaffungen von Materialien zum „Behuf ihrer Vorlesungen Anspruch auf eine Entschädigung von „Seite des Staates, für welche sie sich bei dem Erziehungsdepar¬ „temente anmelden.“ Aus dieser Bestimmung ergebe sich klar, daß die Professoren nicht berechtigt seien, für Rechnung des Staates Bestellungen zu machen und Material anzuschaffen. Dieselben können vielmehr nur eine gewisse Entschädigung für angeschafftes Material verlangen, zu welchem Zwecke sie sich an die Erziehungs¬ direktion zu wenden haben, welche darüber entscheide, ob und wieviel zu entschädigen sei. Der Große Rat des Kantons Bern habe bis da¬ hin jeweilen im Jahresbudget für den Staatshaushalt einen be¬ stimmten Kredit für die Hochschule ausgesetzt, welchen die Erziehungs¬ direktion bis zum Erlaß des vom Kläger angeführten Dekrets vom
4. März 1895 unter die Fakultäten und sodann unter die einzelnen Institute der Hochschule verteilt habe. Den Professoren sei es nun freigestellt gewesen, in dem Rahmen des ihnen zur Verfügung ge¬ stellten Kredites Materialanschaffungen für die Vorlesungen und den Unterricht zu machen, jedoch auch noch unter der Bedingung, daß sie die Einwilligung der Erziehungsdirektion zur Bestellung noch einholten und die bezüglichen Rechnungen der Erziehungsdirektion
zur Genehmigung rechtzeitig vorlegten, damit noch im gleichen Jahre die Rechnung zur Zahlung für Rechnung des betreffenden Institutes angewiesen werden konnte. Im Februar 1884 habe die Erziehungsdirektion in Bezug auf Verwendung des den ver¬ schiedenen Instituten der Hochschule ausgesetzten Kredits für Lehr¬ mittel folgende Verordnung getroffen: „Die Kompetenz eines „Professors für Anschaffungen von Lehrmitteln geht nur bis auf „100 Fr. Für den Ankauf von Gegenständen im Preise von „100 Fr. bis 500 Fr. ist die Genehmigung der Erziehungsdirek¬ „tion einzuholen. Für Anschaffung von Gegenständen, welche „mehr als 500 Fr. kosten, ist die Bewilligung des Regierungs¬ „rates nachzusuchen. Alles innerhalb des vom Großen Rat für „das betreffende Jahr bewilligten Kredits.“ Diese Verordnung sei sämtlichen Professoren durch Cirkular zugestellt worden; aus derselben gehe unzweideutig hervor, daß den Professoren der Hoch¬ schule kein Recht eingeräumt worden sei, für die Rechnung des Staates Bestellungen von Material und Lehrmitteln zu machen, ausgenommen für einen Betrag von 100 Fr., jedoch auch noch unter der Bedingung, daß die daherige Rechnung rechtzeitig zur Anweisung auf Rechnung des Kredites der Erziehungsdirektion eingereicht werde. Dem Institute, welchem Herr Professor Rossel in den Jahren 1891—1896 vorgestanden habe, seien von der Erziehungsdirektion folgende Kredite ausgesetzt worden, die auch jeweilen aufgebraucht worden seien durch genehmigte Lehrmittel¬ anschaffungen: im Jahr 1891: 2500, angewiesen: Fr. 2558 2497 43 1892: 2500, 1 3500 3500, „ „ 1893: 3504 1894: „ 3500, 1 3507 75 1895: „ 3500, Die dem Professor Rossel für sein Institut zugewiesenen Kre¬ dite seien somit jeweilen ganz erschöpft worden, was demselben bestens habe bekannt sein müssen. Wenn er nun dennoch weitere Bestellungen von Material gemacht habe, so sei es auf seine eigene Rechnung und Gefahr geschehen. Seit Frühjahr 1895 nehme nun der durch das Dekret vom 4. März 1895 vorgesehene Beamte die Bestellungen der Professoren entgegen, prüfe sie auf deren Notwendigkeit und bestelle Gegenstände, deren Preis 200 Fr. nicht übersteige, selbständig, andere mit Bewilligung der Erzie¬ hungsdirektion. Die Professoren seien durch Cirkular aufgefordert worden, die sämtlichen Rechnungen für bereits gemachte Bestel¬ lungen und Lieferungen dem Verwalter der Hochschule bis 15. Mai 1895 einzusenden. Es werde bestritten, daß die vom Kläger genannten Professoren zugleich Direktoren der betreffenden Anstalt seien und daß sie be¬ rechtigt seien, das nötige Material für das chemische Laboratorium von sich aus für Rechnung des Staates zu bestellen. Die Vor¬ bringen des Klägers über die ihm gemachten Bestellungen und seine Lieferungen werden teils wegen Nichtwissens, teils weil un¬ richtig, bestritten, und deren Erheblichkeit verneint. Der Kläger habe im Jahre 1892 nur eine Zahlung für Lieferung von Ma¬ terial erhalten, welches mit Genehmigung der Erziehungsdirektion bestellt worden sei. Die übrigen Zahlungen habe Professor Rossel von sich aus gemacht. Auch für private Untersuchungen der Pro¬ fessoren seien Apparate und Material verwendet worden. Bestritten werde, daß Dr. Liechti den Kläger namens und im Auftrage des Staates Bern, oder dessen rechtlichen Vertreters zur Rechnungs¬ stellung aufgefordert habe; als persönlicher Freund Professor Rossels habe er in dessen alleinigem Auftrag gehandelt. Rück¬ sichtlich des Verkehrs des Klägers mit dem unter Professor Rossel stehenden Institute sei der Erziehungsdirektion niemals eine Rech¬ nung zugestellt worden, weder von Rossel noch vom Kläger. Der Staat Bern, bezw. die Erziehungsdirektion sei daher auch nie in der Lage gewesen, die bezügliche Rechnung prüfen zu können und sie zur Zahlung anzuweisen. Unrichtig sei die klägerische Behaup¬ tung, daß vor dem Dekret vom 4. März 1895 die Professoren, Assistenten oder Abwarte kraft ihres Amtes hätten Bestellungen für Rechnung des Staates machen dürfen. Richtig sei nur, daß für die betreffenden Institute für ihre Bedürfnisse von der Er¬ ziehungsdirektion alle Jahre ein zum Voraus bestimmter Kredit ausgesetzt worden, und daß nur im Rahmen dieses Kredites die Erziehungsdirektion berechtigt gewesen sei, bezügliche Bestellungen zu machen oder zu genehmigen und Rechnungen zur Zahlung anzuweisen. Sollten Anschaffungen notwendig gewesen sein, welche
den betreffenden Kredit überschritten, so habe ein Nachkredit vom Großen Rat verlangt werden müssen, und zwar noch im gleichen Jahre, wo die Ausgabe gemacht werden sollte. Endlich sei noch zu bemerken, daß der Abwart des unorganischen chemischen Labo¬ ratoriums dem Professor Rossel einige Kisten Instrumente, Wa¬ ren und dgl. im Herbst 1897 an sein Domizil zugesandt habe, welche er ohne Genehmigung der Erziehungsdirektion bestellt und demnach auch selbst zu bezahlen habe. C. In der Replik wird bestritten, daß die Bestellungen Pro¬ fessor Rossels an den Kläger jeweilen erst zu einer Zeit erfolgt seien, als der seinem Institute gewährte Jahreskredit bereits er¬ schöpft war. Von dem an die Professoren versandten Cirkular von 1884 habe der Kläger nie Kenntnis erhalten, und wenn Pro¬ fessor Rossel es unterlassen habe, die ihm vom Kläger zugesandten Rechnungen der Erziehungsdirektion mitzuteilen, so gehe das den Kläger nichts an. Der Kläger habe den einzelnen Lieferungen die bezügliche Faktur jeweilen beigelegt, so daß es dem Vorsteher des chemischen Laboratoriums sehr leicht möglich gewesen sei, die Zahlung derselben durch die Kantonskasse zu bewirken. Unter den vom Kläger gelieferten Gegenständen sei kein einziger, der mehr gekostet hätte als 100 Fr. D. Die Duplik hält an den bereits in der Anwort vorgebrachten Bestreitungen überall fest. E. Die Experten haben auf die ihnen vorgelegten Fragen in der Hauptsache folgendes geantwortet: Laut den Hauptbüchern des Klägers habe derselbe dem chemischen Laboratorium der Universität Bern bis 14. Januar 1893 total für 6048 Fr. 70 Cts. Liefe¬ rungen gemacht; auch die Angaben des Klägers bezüglich der erhaltenen Zahlungen im Gesamtbetrag von 2330 Fr. 50 Cts. stimmen mit seinen Büchern überein. Auf pag. 203 des Haupt¬ buches IV des Klägers sei dann im Jahre 1893 für das orga¬ nische chemische Laboratorium der Universität Bern (Prof. von Kostanecky), sowie auf Seite 476 des gleichen Hauptbuches für die Abteilung des Prof. Rossel ein gesonderter Konto eröffnet, und bei jedem ein Saldobetrag von 1858 Fr. 95 Cts. zu Gun¬ sten des Klägers eingetragen worden. Das Rechnungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Abteilung Prof. Rossels habe dann in den Jahren 1893—1895 fortgedauert, indem der Kläger dieselbe noch weitere Lieferungen im Gesamtbetrage von 1367 Fr. 80 Ets. gemacht habe. Im Jahre 1895 habe nach den Büchern nur noch eine Lieferung, nämlich am 27. April, stattgefunden; ob die Bestellung für diese vor oder nach dem 25. April gemacht worden sei, können die Experten nicht feststellen. Die vom Kläger geforderten Preise entsprechen den üblichen Ansätzen zur Zeit der Lieferungen; es könne auch nicht gesagt werden, daß unnütze Gegenstände angeschafft worden seien; gegen¬ teils sei sogar anzunehmen, daß die vom Kläger bezogenen Uten¬ silien für die Unterrichtszwecke nicht genügt haben. Die Frage sodann, ob die vom Kläger gelieferten Waren nicht auch zu Pri¬ vatzwecken verwendet werden konnten, sei allerdings zu bejahen, da angenommen werden müsse, daß die von Prof. Rossel ausge¬ führten Arbeiten wesentlich chemisch=wissenschaftlicher oder techni¬ scher Natur gewesen seien. Soviel den Experten bekannt, sei es allgemein Usus, daß Vorsteher chemisch=technischer Institute zur Förderung der Industrie private Untersuchungen übernehmen; dieselben bieten ihnen Gelegenheit, mit der Entwickelung der In¬ dustrie Fühlung zu behalten, für ihren Unterricht Material zu gewinnen und sich anregen zu lassen. Aus diesen Gründen lasse es sich rechtfertigen, wenn zur Ausführung solcher Untersuchungen die Utensilien des Institutes Verwendung finden, und zwar um so mehr, als durch die Benützung durch einen Fachmann die Apparate und Utensilien keinen wesentlichen Schaden leiden. F. In der heutigen Hauptverhandlung erneuern die Parteian¬ wälte ihre in den Rechtsschriften gestellten Anträge unter noch¬ maliger Begründung derselben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Kompetenz, Art. 48 Ziffer 4 Org.=Ges.
2. In der Hauptsache ist auf Grund des Beweisverfahrens als feststehend anzunehmen, daß der Kläger dem chemischen Labo¬ ratorium der bernischen Hochschule, welches unbestrittenermaßen eine staatliche Anstalt ist, die in der Klage bezeichneten Lieferun¬ gen gemacht hat, und zwar auf Bestellungen hin, die ihm von den Vorstehern dieser Anstalt gemacht worden sind. Die von dem einen dieser Vorsteher, Prof. von Kostanecky, erteilten Bestellungen
sind denn auch nicht im Streit, indem der Beklagte die daraufhin gemachten Lieferungen des Kläger bezahlt hat. Dagegen bestreitet der Beklagte, rücksichtlich der Bestellungen des Prof. Rossel eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger über¬ nommen zu haben, indem Rossel nicht ermächtigt gewesen sei, diese Bestellungen im Namen des Staates aufzugeben. Daß Prof. Rossel gegenüber dem Kläger wirklich als Stellvertreter des Staates, bezw. der von ihm geleiteten staatlichen Anstalt und nicht etwa im eigenen Namen aufgetreten ist, steht auf Grund des Zeugenbeweises fest. Die Ermächtigung hiezu erblickt der Kläger in der Stellung desselben als Professor der Chemie und Vorsteher der mit seinem Lehrstuhl verbundenen chemikalischen Anstalt; er leitet sie also aus einem Verhältnisse des kantona¬ len öffentlichen Rechts her, und es ist daher, wie Art. 38 O.=R. ausdrücklich bestimmt, das kantonale Recht für die Beur¬ teilung der Frage, ob eine solche Ermächtigung vorliege, ma߬ gebend. Aus dem Hochschulgesetz vom 14. März 1834, auf welches sich beide Parteien berufen haben, kann nun freilich die vom Kläger behauptete Vertretungsbefugnis nicht abgeleitet werden; dieses Gesetz geht vielmehr in Art. 51 (s. oben unter Abschnitt A) davon aus, daß die Professoren die allfällig notwendigen Anschaf¬ fungen von Materialien zum Behufe ihrer Vorlesungen auf eigene Rechnung zu besorgen haben und zu ihrer Schadloshal¬ tung auf eine Entschädigung, die der Staat ihnen hiefür gewährt angewiesen sind. Es ergiebt sich jedoch aus der eigenen Darstel¬ lung des Beklagten, daß im Laufe der Zeit an diesem Modus nicht mehr festgehalten wurde, indem die Erziehungsdirektion bis zum Erlaß des Dekrets vom 4. März 1895 den alljährlich für die Hochschule ausgesetzten Kredit unter die Fakultäten und ver¬ schiedenen Institute der Hochschule verteilte, und es den Professo¬ ren freigestellt wurde, im Rahmen des ihnen so zur Verfügung gestellten Betrages für den Unterricht Anschaffungen zu machen, welche dann, nach erfolgter Genehmigung der Erziehungsdirektion, von der Staatskasse für Rechnung des betreffenden Institutes bezahlt wurden. Damit waren die Professoren nicht mehr darauf angewiesen, die fraglichen Materialien selbst zu beschaffen, sondern es war ihnen jetzt die Befugnis eingeräumt, dieselben für Rech¬ nung des betreffenden Instituts zu bestellen und die Lieferanten wegen der Zahlung an die Staatskasse zu verweisen. Die Pro¬ fessoren besaßen also nunmehr die Ermächtigung, den Staat bei der Anschaffung solcher Materialien zu vertreten, in seinem Namen und für seine Rechnung Bestellungen zu machen, welche sich auf solche Objekte bezog. Der Staat gab thatsächlich diese Vertretungsmacht gegenüber Dritten dadurch kund, daß er den Lieferanten die für seine Rechnung bestellten Materialien be¬ zahlte. So ist es speziell auch gegenüber dem Kläger geschehen, indem die Staatskasse die Lieferungen, welche dieser dem chemi¬ kalischen Laboratorium auf Grund der Bestellungen von Professor von Kostanecky gemacht hat, ohne Vorbehalt bezahlt hat; und da Professor Rossel sich in gleicher Stellung befand, wie Pro¬ fessor von Kostanecky, lag für den Kläger kein Grund zu der Annahme vor, daß nicht auch ihm dieselbe Vertretungsmacht zu¬ stehe. Der Beklagte macht nun allerdings geltend, daß diese Er¬ mächtigung der Professoren an gewisse Bedingungen geknüpft gewesen sei, welche bei den Bestellungen, die Professor Rossel beim Kläger machte, nicht zutreffen. Vor allem seien die Profes¬ soren an den ihnen gewährten Kredit gebunden gewesen, und ge¬ mäß jener von der Erziehungsdirektion im Jahre 1884 erlassenen Verordnung sei deren Kompetenz für Anschaffungen von Lehr¬ mitteln nur bis auf 100 Fr. gegangen, während es für An¬ schaffung von Gegenständen im Preis von 100—500 Fr. der vorgängigen Genehmigung der Erziehungsdirektion bedurft habe. Auch die Ermächtigung, für Rechnung des Staates Bestellungen für einen Betrag von unter 100 Fr. zu machen, sei überdies an die Bedingung geknüpft gewesen, daß die daherige Rechnung rechtzeitig zur Anweisung auf Rechnung des Kredites der Er¬ ziehungsdirektion eingereicht werde. Diese Bedingungen betreffen, ihrer Natur nach, die innere Seite des Vollmachtsverhältnisses, sie bestimmen die Rechte und Pflichten des Vollmachtträgers ge¬ genüber dem Geschäftsherrn, nicht aber die äußere Seite, die Legitimation gegenüber den Dritten. Für den Umfang der letztern muß, gemäß den den Verkehr beherrschenden Grundsätzen der bona fides, vor allem die Natur des Geschäftes, für welches die
Stellvertretung bestellt wurde, als maßgebend betrachtet werden; soweit die rechtsgeschäftlichen Handlungen des Vertreters sich nach vernünftiger Verkehrsanschauung innerhalb des Rahmens des Geschäftes bewegen, zu dessen Besorgung der Vertreter bestellt ist, darf der Dritte den Vertreter als zur Vornahme derselben im Namen des Geschäftsherrn als ermächtigt ansehen, es wäre denn, daß er von einer allfälligen Beschränkung der Vollmacht Kenntnis hätte. Wenn daher der Staat Bern den Professoren und Leitern der mit der Universität verbundenen Institute die Befugnis ein¬ räumte, für den Bedarf ihrer Vorlesungen und des Unterrichtes in diesen Instituten in seinem Namen Anschaffungen von Mate¬ rialien zu machen, so erstreckte sich gutgläubigen Dritten gegen¬ über die Legitimation der bezeichneten Personen schlechthin auf alle Bestellungen von Materialien, welche durch jenen Zweck ge¬ rechtfertigt erscheinen konnten. Diese Legitimation konnte der Staat nur dadurch wirksam beschränken, daß er die Vorschriften, an welche sich die Professoren bei ihren Bestellungen zu halten hatten, den Dritten zur Kenntnis brachte, sei es durch öffentliche Kund¬ gabe, oder durch private Mitteilung. Dies ist jedoch im vorlie¬ genden Falle nicht geschehen. Es ist nicht dargethan, daß die Be¬ dingungen, an welche der Beklagte die Vertretungsbefugnis der Professoren geknüpft wissen will, öffentlich bekannt gemacht, oder dem Kläger sonst mitgeteilt worden seien; sowohl Professor von Kostanecky als Professor Rossel bezeugen ausdrücklich, daß den Lieferanten bei den Bestellungen nichts davon erwähnt worden sei, daß eine Bewilligung zur Bestellung eingeholt werden müsse, und was speziell die Behauptung anbetrifft, Professor Rossel habe bei seinen Bestellungen beim Kläger den ihm gewährten Kredit über¬ schritten, so versteht es sich von selbst, daß dem Lieferanten eine Prüfung der Kompetenzen seines Bestellers nach dieser Richtung hin nicht oblag, indem ihm unmöglich zugemutet werden konnte, sich über den gesamten Verkehr des betreffenden Institutes zu informieren, um darnach zu ermitteln, ob die bei ihm gemachten Bestellungen durch jenen Kredit wirklich gedeckt seien oder nicht. Hier handelt es sich vielmehr durchaus nur um die innere Seite der Vollmacht, um eine Regelung des Verhältnisses zwischen Geschäfts¬ herrn und Vollmachtträger, welche die Verantwortlichkeit des letz¬ tern gegenüber dem erstern für seine Geschäftsführung, nicht aber seine Vertretungsmacht nach außen beschlng. Der Beklagte kann sich also auf die von ihm behauptete Thatsache, daß Professor Rossel mit seiner Bestellung beim Kläger über den ihm alljährlich gewährten Kredit hinausgegangen sei, ebensowenig berufen, als darauf, daß derselbe die in der Verordnung vom Jahre 1884 enthaltenen Weisungen nicht beobachtet habe. Übrigens kann der Bestimmung jener Verordnung, daß die Kompetenz eines Profes¬ sors für Anschaffungen von Lehrmitteln nur bis auf 100 Fr. gehe, und für den Ankauf von Gegenständen im Preise von 100—500 Fr. die Genehmigung der Erziehungsdirektion einzu¬ holen sei, nach ihrem klaren Wortlaut nicht die Bedeutung bei¬ gemessen werden, welche ihr die Interpretation des Beklagten giebt; aus dem Nachsatz, daß für Gegenstände im Preise von 100 bis 500 Fr. die Bewilligung der Erziehungsdirektion einzuholen geht deutlich hervor, daß die Kompetenz der Professoren, von aus zu bestellen, nicht etwa auf einen Gesamtbetrag von 100 Fr. beschränkt ist, sondern daß die Beschränkung sich auf den Preis der einzelnen Gegenstände bezieht, die Professoren also nur solche Gegenstände, deren Preis 100 Fr. überstieg, nicht ohne Bewilli¬ gung der Erziehungsdirektion bestellen durften. So ist die Be¬ stimmung auch von den abgehörten Zeugen ausgelegt und ver¬ standen worden. Da nun aber keiner der vom Kläger gelieferten Gegenstände den Preis von 100 Fr. übersteigt, so könnte der Beklagte somit auf die Verordnung vom Jahr 1884 selbst dann nicht abstellen, wenn der Kläger von derselben Kenntnis gehabt hätte. Auch davon kann endlich die Haftbarkeit des Beklagten für die Bestellungen Prof. Rossels nicht abhängig gemacht werden, ob die Rechnungen des Klägers rechtzeitig der Erziehungsdirektion behufs Anweisung zur Zahlung durch die Staatskasse vorgelegt worden seien oder nicht. Denn die daherige Vorschrift betriff wiederum lediglich die innere Seite des Verhältnisses, auf welchem die Vertretungsmacht des Stellvertreters beruht und berührt den Umfang dieser letztern nicht.
3. Aus dem Gesagten folgt, daß der Beklagte die von Pro¬ fessor Rossel beim Kläger gemachten Bestellungen als in seinem Namen erfolgt gegen sich gelten lassen muß. Er ist somit,
gemäß Art. 229 O.=R., als Käufer dem Kläger gegenüber verpflichtet worden, und da der Kläger seinerseits erfüllt hat, und die Art der Erfüllung nicht beanstandet ist, ist der Kläger be¬ rechtigt, vom Beklagten den Kaufpreis zu fordern. Dieser letztere bestimmt sich, mangels besonderer Vereinbarung zwischen den Kontrahenten, nach den zur Zeit des jeweiligen Vertragsabschlusses üblichen Ansätzen, welch letztern auch, laut dem Ergebnis der Expertise, die Rechnungsstellung des Klägers entspricht. Aus diesen Gründen ist die Forderung des Klägers im ganzen Umfange gutzuheißen. Zinsen schuldet der Beklagte vom Zahlungsverzug an, welcher mit der Vorladung zum Sühneversuch vom 18. April 1897 eingetreten ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 3226 Fr. 75 Cts. nebst Verzugszins zu 5% seit 18. April 1897 zu bezahlen.