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130. Urteil vom 6. Oktober 1898 in Sachen Nordostbahngesellschaft gegen Rheinfelden. Kompetenzkonflikt zwischen Bundes- und kantonalen Behörden? — Absperrung eines Uebergangs über den Bahnkörper; richterliches Verbot der Absperrung. A. Im Sommer 1897 sperrte die Schweiz. Nordostbahngesell¬ schaft einen bei der Station Möhlin, im Gemeindebann von Rheinfelden befindlichen, insbesondere von den Bewohnern letzterer Ortschaft benutzten Übergang über den Bahnkörper ab. Daraufhin erwirkte der Gemeinderat von Rheinfelden beim dortigen Gerichts¬ präsidenten unterm 20. August 1897 ein Verbot, wonach der Eisenbahngesellschaft bei einer Buße von 50 Fr. täglich untersagt wurde, die Ausübung des „allgemeinen Wegrechtes“ beim Bahn¬ hofe Möhlin quer über den Bahnkörper nach der Salinenstraße durch irgendwelche Absperrungsvorrichtung und Aufstellung von Verbottafeln zu verhindern oder zu erschweren. Die Nordostbahn erhob gegen dieses Verbot zunächst Rechtsdarschlag, und reichte, als sie damit abgewiesen worden war, beim Bezirksgericht Rhein¬ felden gegen die Verbotnehmerin die Verbotsaufhebungsklage ein. Während der Prozeß schwebte, schloß die Nordostbahngesellschaft, wie sie behauptet, gemäß einer Verfügung des schweiz. Eisenbahn¬ departements vom 21. September 1897, den Übergang wieder ab, woraufhin sie vom Gemeinderat von Rheinfelden wegen Verbotsübertretung verzeigt wurde. Am 4. Dezember ergieng ein bedingter Strafbefehl des Gerichtspräsidiums Rheinfelden, nach dem die Bahngesellschaft wegen Verbotsübertretung vom 17. bis
30. November in eine Buße von 700 Fr. verfällt wurde. Am
11. März 1898 wurde dieser Befehl durch das Bezirksgericht Rheinfelden bestätigt. Die Nordostbahn zog das Urteil an das Obergericht weiter, dessen Strafkammer am 16. Juni 1898 er¬ kannte: „1. Die Beurteilung der vorliegenden Strafsache wird für so „lange suspendiert, bis die Präjudizialsache von der zuständigen „Bundesbehörde letztinstanzlich entschieden ist. 2. Die Suspen¬ „dierung fällt dahin, wenn die Beklagte innert 4 Wochen nach Zustellung dieses Urteils dem Obergericht nicht den Ausweis „leistet, daß sie die Präjudizialsache bei der zuständigen Bundes¬ „behörde anhängig gemacht hat.“ In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, die von der Nordostbahn aufgeworfene, präju¬ dizielle Frage, ob das Bezirkspräsidium Rheinfelden zum Erlasse des Verbotes vom 20. August 1897 befugt gewesen sei, müsse letztinstanzlich durch die zuständige Bundesbehörde beurteilt werden. Im Civilprozesse stellte mittlerweile die Nordostbahn das Begehren, es sei die Anwendung und die Vollziehung des Verbotes vom
20. August 1897 zu sistieren, bis gerichtlich entschieden sei, ob die Nordostbahn zu Gunsten des Publikums ein Fußwegrecht bei der Station Möhlin rechtlich anzuerkennen habe. Dieses Sistierungsbegehren wurde von beiden Instanzen, vom Oberge¬ richt durch Entscheidung vom 11. Juli 1898, abgewiesen, weil der von der Impetrantin selbst angehobene Verbotsaufhebungs¬ prozeß der einzige Weg sei, auf welchem die Beseitigung des Verbotes erzielt werden könne.
B. Nunmehr beschwerte sich die Nordostbahn beim Bundesge¬ richt gegen das Verbot vom 20. August, den Strafbefehl vom
4. Dezember 1897 und das bezirksgerichtliche Urteil vom 11. März 1898, sowie gegen die Urteile der aargauischen Gerichte worin das Begehren um Verbotssistierung abgewiesen worden war, und beantragte, es seien diese Urteile als gesetz= und ver¬ fassungswidrig aufzuheben und es sei bundesgerichtlich auszu¬ sprechen, daß die Rekurrentin wegen des streitigen Bahnabschlusses strafrechtlich nicht verfolgt werden dürfe. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht: Es sei den aargauischen Behörden nicht zugestanden, gestützt auf aargauisches Recht eine gemäß eidgenös¬ sischem Recht getroffene Maßregel der allein zuständigen Bundes¬ behörde — die Verfügung des Eisenbahndepartementes vom 21 September 1897 — aufzuheben bezw. in ihrer Wirkung illusorisch zu machen. Es liege ein Kompetenzkonflikt vor, da keine kanto¬ nale Behörde das Recht habe, sich in den Eisenbahnbetrieb einzu¬ mischen und eine Verfügung zu erlassen, die im Widerspruch stehe mit Anordnungen des Eisenbahndepartementes. Die Nordostbahn habe laut Bundesverfassung und Bundesgesetz ein Recht darauf, zu verlangen, daß ihr gegenüber, speziell in Betriebsangelegen¬ heiten, nur Bundesrecht zur Anwendung komme und daß sie nicht der Jurisdiktion einer beliebigen kantonalen Behörde unter¬ stellt werde. C. In längerer Vernehmlassung schließt der Gemeinderat von Rheinfelden auf Abweisung des Nekurses. Es wird bestritten, daß es sich um einen Kompetenzkonflikt handle, und eventuell, daß die Nordostbahn berechtigt sei, denselben beim Bundesgericht zum Austrag zu bringen, da nur die eine oder andere Behörde selbst den Konflikt vor das Bundesgericht tragen könne. Eventualissime müsse der Konflikt im Sinne der Aufrechterhaltung des richter¬ lichen Verbotes gelöst werden, da Privatrechte, auch wenn sie be¬ stritten seien, nicht durch administrative Verfügungen auf die Seite geschoben werden dürfen. Uebrigens sei klar, daß der aar¬ gauische Richter bei Beurteilung der Sache selbst die eidgenössische Gesetzgebung berücksichtigen werde. Unbegründet sei auch die Be¬ schwerde wegen Verfassungsverletzung. Sie sei von vornherein verspätet und es fehle an jedem Nachweise, daß verfassungsmäßige Rechte der Rekurrentin verletzt seien, indem insbesondere die Nord¬ ostbahn nicht prätendieren könne, der Jurisdiktion der aargaui¬ schen Gerichte nicht unterstellt zu sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Ein nach Art. 175 Ziff. 1 O.=G. durch das Bundesgericht zu entscheidender Kompetenzkonflikt zwischen einer Bundes= und einer kantonalen Behörde liegt zur Zeit jedenfalls nicht vor. Abgesehen davon, ob die Nordostbahn legitimirt wäre, einen Kompetenzkonflikt zum Entscheide des Bundesgerichtes zu bringen, könnte von einem solchen höchstens dann gesprochen werden, wenn der Bundesrat eine Verfügung getroffen hätte, mit der er eine Kompetenz ausübte, die ebenfalls von den aargauischen Behörden in Anspruch genommen wird, während gegenüber einer bloßen Departementalverfügung die Erhebung des Kompetenzkonfliktes von vornherein nicht möglich ist. Soweit daher mit der Beschwerde ein solcher Konflikt zum Entscheide gebracht werden will, ist die¬ selbe ohne anderes abzuweisen.
2. Auch die Beschwerde wegen angeblicher Verfassungsverletzung muß abgewiesen werden. Die Aargauer Gerichte waren an sich durchaus zuständig, die zum Schutze eines behaupteten Privat¬ rechts erforderlichen sichernden Maßnahmen zu treffen, wie denn auch die Rekurrentin selbst die Frage der Gültigkeit des Verbotes vor denselben hängig gemacht hat. Dagegen muß es freilich der Nordostbahn frei stehen, bezüglich des fraglichen Wegrechtes das Expropriationsverfahren einzuleiten, was auch möglich ist bei be¬ strittenen Rechten. Wenn sie ferner die Schließung des Über¬ ganges aus öffentlich rechtlichen, speziell aus bahnpolizeilichen Gründen für geboten erachtet, wird sie zunächst einfach die Be¬ stätigung und die Exekution der Verfügung des Eisenbahndeparte¬ ments vom 21. September 1897 beim Bundesrat auszuwirken haben, dem die Handhabung des öffentlichen Eisenbahnrechts und der Eisenbahnpolizei zusteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.