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24_I_662

BGE 24 I 662

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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127. Urteil vom 16. November 1898 in Sachen

Schmid gegen Appenzell J.=Rh.

Erlöschen der Altersvormundschaft ipso jure.

Entmündigung Volljähriger

Der im Jahre 1870 geborene W. Schmid, Schuster, von

Appenzell, in Emmen, Kantons Luzern, rekurrierte an das Bun¬

desgericht gegen einen Beschluß von Landammann und Standes¬

kommission des Kantons Appenzell J.=Rh., wonach er unter

Vormundschaft bleiben sollte. Der angefochtene Beschluß stützt sich

lediglich darauf, der Rekurrent besitze nicht die nötige Gewähr für

eigene und selbständige Verwaltung seines Vermögens. Der Re¬

kurrent war s. Z. lediglich als minderjährig nach dem Tode seines

Vaters unter Vormundschaft gestellt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. Nach den eigenen Erklärungen der Standeskommission ist die

Vormundschaft, deren Aufhebung der Rekurrent begehrt, seiner

Zeit lediglich wegen Minderjährigkeit ausgesprochen worden. Nun

bestreitet die Standeskommission selbst nicht, daß der Rekurrent

inzwischen großjährig geworden sei. Danach erlosch aber die über

ihn verhängte Altersvormundschaft ohne weiteres mit dem Zeit¬

punkt der erreichten Volljährigkeit, d. h. mit dem zurückgelegten

zwanzigsten Altersjahre (Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die

persönliche Handlungsfähigkeit); eines besondern Aufhebungs¬

beschlusses bedurfte es nicht, und insbesondere stand es der Stan¬

deskommission nicht etwa zu, die Charakterreife des Rekurrenten

zu prüfen und ihn je nach dem Ausfalle dieser Prüfung noch

weiterhin unter Vormundschaft zu belassen. Vielmehr will das

Gesetz, indem es den Zustand der Handlungsfähigkeit mit einem

bestimmten Altersjahre eintreten läßt, gerade ein allgemeines,

abstraktes Kriterium aufstellen, das dem Ermessen der Vormund¬

schaftsbehörden keinen Raum läßt (vergl. Urteil des Bundes¬

gerichts vom 26. Oktober 1883 i. S. Schnellmann, Amtl. Slg.,

Bd. IX, S. 482 Erw. 1). Über Volljährige aber ist die Ver¬

hängung der Vormundschaft nur unter den in Art. 5 des ge¬

nannten Bundesgesetzes normierten Voraussetzungen zulässig

(Art. 8 eod.).

2. Daß diese Voraussetzungen vorlägen, ist nun von der

Standeskommission zwar angedeutet worden, allein es ist diese

Behauptung heute nicht zu hören. Denn es steht fest, daß eine

Entmündigung aus einem dieser bundesrechtlich zulässigen Bevor¬

mundungsgründe gar nicht eingeleitet worden ist. Eine Beschrän¬

kung der Handlungsfähigkeit Volljähriger ist aber nur nach einem

vorausgegangenen Entmündigungsverfahren zulässig, und da ein

solches nicht stattgefunden hat und der Rekurrent, wie gesagt,

volljährig ist, muß die bestehende Vormundschaft als aufgehoben

erklärt werden und sind die Vormundschaftsbehörden verpflichtet,

dem Rekurrenten sein Vermögen auszuhändigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird als begründet und die über den Rekurrenten

bestehende Vormundschaft als aufgehoben erklärt.