Volltext (verifizierbarer Originaltext)
125. Urteil vom 5. Oktober 1898 in Sachen Hostettler gegen Probst. Weder Art. 59 B.-V. noch Art. 64 eod. (resp. das schweiz. Obl.-Recht) stehen der Provokationsklage und der an die Unterlassung der Klage geknüpften Präklusion der Verwirkung des Anspruches entgegen. A. Frau Anna Hostettler geb. Hug, Rudolfs Ehefrau in Murten, erließ am 1. Mai 1896 an Franz Ludwig Probst in Münchenwyler, Kantons Bern, einen Zahlungsbefehl für eine auf eine Obligation sich stützende Forderung von 1100 Fr. nebst Zins zu 4 % seit 1. Juli 1894. Der Betriebene schlug Recht vor und erhob sodann unterm 10. September 1896 gegen Frau Hostettler vor dem Gerichtspräsidenten von Laupen, gestützt auf die §§ 312 ff. des bern. Civilprozesses, die Provokationsklage mit dem Begehren, es sei der Provokatin eine Frist zu setzen, inner¬ halb welcher sie ihre Klage betreffend die fragliche Forderung rechtlich geltend zu machen habe, unter der Androhung, daß, wenn die Klage nicht innert der bestimmten Frist angebracht werde, der Anspruch erloschen sei. Zu dem von dem Gerichts¬ präsidenten von Laupen zur Verhandlung über die Provokations¬ klage anberaumten Termin vom 25. September 1896 erschien nur der Provokant, und es wurde ihm, nach bewilligtem Rechts¬ ruf, sein Begehren, unter Festsetzung einer Klagsfrist von sechs Wochen, zugesprochen. Das Erkenntnis wurde der Provokatin in förmlicher Weise eröffnet. Frau Hostettler ließ die Klagefrist un¬ benützt verstreichen. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1898 lud sie sodann Rudolf Probst auf den 20. Mai vor den Gerichtspräsi¬ denten von Laupen zur Verhandlung und Beurteilung des Begeh¬ rens, es sei gerichtlich zu erkennen, es sei der mit Zahlungsbefehl vom 1. Mai 1896 von Frau Hostettler an den Impetranten erhobene Anspruch — abgesehen davon, ob er ursprünglich be¬ gründet gewesen sei oder nicht — erloschen. Zur Verhandlung erschien die Impetratin, verbeiständet durch einen Delegierten des Waisenamtes Murten. Sie bestritt die Zuständigkeit des bernischen Richters, wurde aber mit dieser Einrede abgewiesen, woraufhin sie sich an der Verhandlung nicht weiter beteiligte. In der Sache sodann sprach der Richter dem Impetranten sein Begehren zu. B. Gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten von Laupen erhob Frau Hosteitler unter Berufung auf Art. 59 B.=V. den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht, den sie im wesent¬ lichen folgendermaßen begründete: Wenn es auch richtig sei, daß die bundesrechtliche Praxis die Anbringung einer Provokations¬ klage beim Richter, der für die Hauptsache zuständig ist, früher als nicht mit Art. 59 B.=V. in Widerspruch stehend bezeichnet habe, so habe sich doch die Sachlage seit dem Inkrafttreten des schweiz. Obligationenrechts geändert. Seither werde die Verjährung von Ansprüchen durch letzteres Recht beherrscht, und die kantona¬ len Vorschriften über das Erlöschen von Ansprüchen wegen Nicht¬ geltendmachung innert bestimmter Frist seien im Hinblick auf Art. 64 B.=V. dahingefallen. Der Gläubiger könne nicht gezwun¬ gen werden, vor Ablauf der Verjährungsfrist seinen Anspruch geltend zu machen. Es handle sich nicht um eine prozessualische Verwirkungsfrist, da ja noch kein Prozeß existiere. Überdies sei der Anspruch, der an den Gläubiger erhoben werde, daß er seine Forderungen innert bestimmter Frist geltend mache, mit der Fest¬ stellungsklage auf Nichtbestehen des Anspruchs, die am Wohnort des Beklagten (d. h. der Gläubigerin) zu erheben wäre, auf gleiche Linie zu stellen, und es falle derselbe ebenfalls unter Art. 59 B.=V. Deshalb wird beantragt, es sei das angefochtene Erkennt¬ nis aufzuheben und Rudolf Probst mit seinem Anspruch an den freiburgischen Richter zu verweisen. C. In der Vernehmlassung wird der Rekurs als unzulässig
erklärt, weil eigentlich Beschwerde geführt werde wegen Verletzung privatrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen Rechtes. In der Sache wird ausgeführt, es sei im vorliegenden Falle nicht dar¬ gethan, daß das Provokationsverfahren gegen die eidgenössischen Vorschriften über Verjährung verstoße, und überhaupt habe die Verfügung des Richters im Provokationsverfahren, daß das Klagrecht im Falle der Nichteinhaltung einer bestimmten Frist erlösche, neben den eidgenössischen Vorschriften über Verjährung sehr wohl Platz, da es sich dort um ein rein prozessuales Insti¬ tut handle. Da nun die Provokation vor dem in der Hauptsache zuständigen Richter anzubringen sei und der von Frau Hostettler erhobene Anspruch an Rudolf Probst vor dem Gerichte von Lau¬ pen einzuklagen gewesen wäre, so sei dieses auch zur Beurteilung der Provokationsklage kompetent gewesen. Demgemäß wird bean¬ tragt, der Rekurs sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit der Provokationsklage wird nicht ein selbständiger persönlicher Anspruch privatrechtlicher Natur geltend gemacht sondern es wird dadurch lediglich ein mit dem Hauptprozeß in Verbindung stehendes Vorverfahren eingeleitet, das den Zweck hat, den Kläger im Hauptprozeß zur Anhebung seiner Klage innert bestimmter Frist zu veranlassen. Es handelt sich also um ein prozessualisches Gesuch, mit dem die negative Feststellungsklage nur hinsichtlich des Zweckes, nicht aber hinsichtlich der juristischen Struktur verglichen werden kann, und auf das Art. 59 B.=V. keine Anwendung findet, welches vielmehr, ohne daß bundesrechtlich dagegen etwas einzuwenden ist, vor dem zur Beurteilung der Hauptsache zuständigen Richter angebracht werden kann. Die Anrufung des Art. 59 B.=V. im vorliegenden Falle ist danach eine verfehlte (vgl. Amtl. Samml. der bundesgerichtlichen Ent¬ scheide, Bd. I, S. 223; Bd. II, S. 413; Bd. VII, S. 492).
2. Die Frage der Zuständigkeit für die Provokationsklage ist durch das Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationenrechts in keiner Weise berührt worden. Dagegen mag es sich allerdings fragen, ob bei Ansprüchen, die durch das eidg. Obligationenrecht beherrscht werden, ein Provokationsverfahren, das bezweckt, die Geltendmachung des Anspruchs innert einer bestimmten kurzen Frist zu erzwingen, mit der Folge, daß bei Nichteinhaltung der Frist der Anspruch als erloschen gelten soll, überhaupt noch zu¬ lässig sei. Allein, wie das Bundesgericht in Sachen Hug (Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 4) bereits ausgesprochen hat, stehen die Bestimmungen des Obligationenrechts über das Erlöschen der Obligationen, speziell diejenigen über Verjährung, der Aufstellung von prozessualischen Fristen mit Präklusionsandrohung durch das kantonale Recht nicht entgegen, da hiermit im Grunde bloß die Verwirkung des prozessualischen Klagrechts ausgesprochen wird. Auch aus dem Gesichtspunkte des Art. 64 B.=V. kann deshalb der Rekurs nicht geschützt werden, abgesehen davon, ob nicht diese Frage auf dem Wege der Berufung oder Kassation zum bundes¬ gerichtlichen Entscheide hätte gebracht werden sollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. „handelnd