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123. Urteil vom 19. Oktober 1898 in Sachen Leon gegen Thurgau. Steuer zur Deckung von Renovationskosten eines Kirchturms. Steuer zu eigentlichen Kultuszwecken? (Art. 49 Abs. 6 B.-V.) A. Mit Beschluß vom 8. Juli 1898 hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau eine Beschwerde, die L. Leon in Dießen¬ hofen namens der israelitischen Einwohner dieser Ortschaft gegen die Heranziehung zu einer von der paritätischen Kirchenpflegschaft erhobenen Steuer an die Reparatur der Kirche und des Kirch¬ turms in Dießenhofen erhoben hatte, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte sich darauf berufen, daß die Kirche nebst Turm und Glocken ausschließlich der paritätischen Kirch¬ gemeinde Dießenhofen gehöre und ausschließlich zu Kultuszwecken diene, und daß die Reparatur auch ohne Beiziehung der Israeliten von dieser beschlossen worden sei, während allerdings die Uhr, wie Uhr und Glocke auf dem sogenannten Siegelturm, der Orts¬ bürgergemeinde gehöre, die auch die Reparaturkosten für dieselbe bezahlt habe. Der Regierungsrat ging in seinem abweisenden Be¬ schlusse von folgenden Erwägungen aus: Thatsächlich sei zu be¬ richtigen, daß es sich lediglich um eine Steuer zur Deckung der Renovationskosten des Kirchturms, nicht auch der Kirche, handle. Nun habe der Regierungsrat schon in Entscheidungen aus den Jahren 1876 und 1886 festgestellt, daß im allgemeinen in den thurgauischen Gemeinden die Unterhaltungskosten der Kirchtürme mit Uhr und Glocken nicht als rein konfessionelle, kirchliche Aus¬ lagen zu betrachten seien, daß vielmehr, weil diese Einrichtungen
nicht lediglich dem kirchlichen Kultus, sondern auch dem bürger¬ lichen Leben dienen und jedermann an ihrer Nützlichkeit und An¬ nehmlichkeit partizipiere, an diese Unterhaltungskosten auch die nicht zur Landeskirche gehörenden Einwohner beizutragen hätten. Daß in Dießenhofen noch auf einem andern Turm eine Uhr und eine Glocke vorhanden seien, ändere hieran nichts; und die An¬ gabe des Rekurrenten, daß die Uhr auf dem Kirchturme der Ortsgemeinde gehöre, spreche gegenteils dafür, daß der Kirchturm samt Uhr und Glocken eben, wie in andern Gemeinden, nicht als eine ausschließlich den Kultuszwecken dienende Einrichtung gelten könne. Formell nicht ganz richtig sei es allerdings, daß die Fsraeliten nicht auch zur Beschlußfassung über die Reparatur des Kirchturms beigezogen worden seien; indessen hätte diese Unterlassung nur unter Umständen ein Begehren um Kassation des bezüglichen Beschlusses, nicht aber eine Befreiung von der Steuerpflicht begründen können. B. Mit Eingabe vom 8. September 1898 stellte L. Leon beim Bundesgericht den Antrag, es sei die von der paritätischen Kirch¬ gemeinde Dießenhofen den israelitischen Einwohnern auferlegte Kirchensteuer als verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben. Es wird geltend gemacht: Es sei feststehende Praxis des Bundes¬ gerichts, daß die Errichtung von Kirchen unter den Begriff „eigentlicher Kultuszwecke“ im Sinne von Art. 49 Abs. 6 der Bundesverfassung falle und daß somit Steuern zur Deckung der hiedurch entstandenen Kosten von solchen, die der betreffenden Religionsgenossenschaft nicht angehören, nicht bezogen werden dürfen. Wieso mit Bezug auf den Kirchturm, der doch regel¬ mäßig mit der übrigen Kirche ein unteilbares Ganzes bilde, ein anderer Standpunkt eingenommen werden solle, sei nicht ersichtlich. Uebrigens werde bestritten, daß sich in concreto die Renovation nur auf den Turm erstreckt habe. Wenn der thurgauische Regie¬ rungsrat bis jetzt die Unterhaltungskosten der Kirchtürme als nicht rein konfessionelle kirchliche Ausgaben betrachtet habe, so habe er sich damit im Widerspruch mit der Bundesverfassung be¬ funden. Alle Ausführungen des Regierungsrates, die dahin gin¬ gen, den Kirchturm als weltlichen, bürgerlichen Gegenstand hinzu¬ stellen, sielen dahin, wenn man ins Auge fasse, daß der einzige bürgerliche und weltliche Bestandteil des Dießenhofer Kirchturms, die Uhr, schon längst von der Ortsgemeinde unterhalten werde. Es gehe auch nicht an, den Kirchturm lediglich als das notwen¬ dige Gestell der Uhr zu betrachten, da Dießenhofen noch andere öffentliche Uhren besitze. Es sei auch nicht zu übersehen, daß die Kirche Dießenhofen im Eigentum der paritätischen Kirchgemeinde stehe und daß diese allein über die Renovation der Kirche, ec., beschließe. Endlich dürfe doch den Glocken, auf die der Regie¬ rungsrat so großes Gewicht lege, der religiöse Charakter nicht abgesprochen werden, besonders nicht in katholischen Gegenden. C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beruft sich in seiner Antwort ebenfalls vorerst auf die bundesgerichtliche Praxis, um dann auszuführen, daß nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Objekten abgestellt werden könne, daß die Frage vielmehr lediglich die sei, ob nicht der Kirchturm in gleicher Weise, wie Uhr und Glocken, für deren Unterbringung er diene, als eine auch bürgerlichen Zwecken dienende Einrichtung zu betrachten sei. Diese Frage sei im Sinne der angefochtenen Schlußnahme zu entscheiden. Wohl diene der Kirchturm zur Zierde der Kirche, sein praktischer Zweck aber sei, für das Glockengeläute und die Uhr die passende Höhenlage zu bieten, von der aus die eherne Stimme mächtig ertönen und der Zeiger der Zeit weithin sicht¬ bar die Tagesstunde markieren solle. Der Kirchturm sei völlig unentbehrlich für Geläute und Uhr, auch in Dießenhofen. Und daß auf dem Türmchen eines Stadttores, das kaum die Neben¬ dächer etwas überrage, eine Uhr und ein Glöcklein angebracht seien, ändere nichts. Die unabweisliche Folgerung sei die, daß der Kirchturm ebenfalls als eine nicht ausschließlich dem Kultus, sondern ebenso sehr dem bürgerlichen Leben dienende Einrichtung zu bezeichnen sei, an deren Unterhalt jeder Bürger beizutragen habe. Die Behauptung des Rekurrenten, die Steuer beziehe sich nicht nur auf den Turm, falle außer Betracht, weil er selbst über den Betrag der betreffenden Steuer keine Angaben mache, übrigens auch grundsätzlich der angefochtene Entscheid sich nur auf die Steuer für die Kirchturmrenovation beziehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der thurganische Regierungsrat stellt in dem angefochtenen
Entscheid fest, daß die in Frage stehende Steuer einzig zur Deckung der Renovationskosten des Kirchturms von Dießenhofen dienen soll, und er entscheidet bloß die Frage, ob die israelitischen Einwohner der Ortschaft zu einer solchen Steuer herangezogen werden können. Jene thatsächliche Feststellung muß auch das Bundesgericht seinem Entscheide zu Grunde legen, und dieser hat sich ebenfalls nur auf die umschriebene Frage zu beziehen.
2. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob die Er¬ hebung der Steuer zu einem eigentlichen Kultuszweck der beiden Religionsgenossenschaften, welche die paritätische Kirchgemeinde Dießenhofen bilden, erfolge oder nicht (Art. 49 Abs. 6 B.=V.). Nun hat sich die Praxis des Bundesgerichts, wohl unter dem Einfluß dessen, was in der bundesrätlichen Botschaft vom
17. Juni 1870 zu Art. 44 des damaligen Entwurfes der Bundesverfassung gesagt war, sowie mit Rücksicht auf das Er¬ gebnis der Verhandlungen der eidgenössischen Räte über den Artikel (vergl. von Reding=Biberegg, Kultussteuern, S. 42 ff.
u. S. 55 f.), dahin ausgebildet, daß nur dann eine Steuer als zu einem eigentlichen Kultuszweck erhoben betrachtet wird, wenn dieselbe ausschließlich zu einem Kultuszweck verwendet werden soll, nicht aber auch dann, wenn die Steuer in ihrem Zwecke, in der Verwendung, die sie findet, nicht nur religiösen, sondern auch anderen öffentlichen, bürgerlichen oder sozialen Be¬ dürfnissen und Aufgaben dient. In Anwendung dieses Prinzips hat das Bundesgericht mit Bezug auf Steuern zu Kirchenbauten und Reparaturen, obschon es anerkannte, daß es sich hiebei in der Regel um eigentliche Kultussteuern handle, doch stets den Fall vorbehalten, in dem die betreffenden Kirchengebäude nicht ausschließlich kirchlichen Zwecken dienen, und es hat im Falle Etter und Konsorten (Amtl. Samml., Bd. III, S. 196, Erw. 7) ausdrücklich erklärt, daß Steuern für den Unterhalt des Kirch¬ hofs, der Uhr und der Glocken nicht als eigentliche Kultus¬ steuern anzusehen seien (vergl. auch Amtl. Samml., Bd. VI, S. 504, Erw. 2; Bd. XIV, S. 164, Erw. 3). Von dieser Praxis ist nicht abzugehen, und es wird sich daher in jedem einzelnen Falle fragen, ob der Zweck, zu dem die Steuer ver¬ wendet wird, ausschließlich ein Kultuszweck sei oder nicht. Dies kann nun bezüglich der Kosten für die Reparatur des Kirchturms Dießenhofen, die durch die angefochtene Steuer gedeckt werden sollen, nicht gesagt werden. Denn die Ausgaben wurden nicht allein und ausschließlich zum Zwecke der Befriedigung des reli¬ giösen Bedürfnisses der evangelischen und der katholischen Be¬ wohner von Dießenhofen gemacht. Der Kirchturm daselbst hat nicht bloß die Bedeutung eines Bestandteils des zur Religions¬ ausübung für bestimmte Religionsgenossenschaften dienenden Ge¬ bäudes. Vielmehr lag der Renovation des Kirchturms sicherlich auch ein ästhetisches Interesse zu Grunde, das Interesse an der Erhaltung eines öffentlichen Bauwerks, welches nicht nur die Angehörigen der beiden Religionsgenossenschaften, denen die Kirche gehört, berührt. Dazu kommt, daß die Glocken und die Turmuhr nicht bloß Kultuszwecken, sondern auch mannigfachen Zwecken des bürgerlichen und sozialen Lebens dienen, und daß der Kirchturm eben auch als Träger der Glocken und der Uhr in Betracht kommt, somit selbst nicht als ausschließlich Kultuszwecken dienen¬ des Objekt bezeichnet werden darf. Wem der Kirchturm gehört, kann bei dieser Sachlage nicht entscheidend sein. Nur ist zu be¬ merken, daß selbstverständlich die Eigentümerin, d. h. die paritä¬ tische Kirchgemeinde Dießenhofen, nicht mit Verbindlichkeit für die ihr nicht angehörigen unterhaltungspflichtigen einen Beschluß über die Renovation des ihr gehörenden Gebäudes treffen kann, wenn sie diese selbst nicht beizieht. Immerhin wäre dieser Standpunkt, wie der Regierungsrat richtig ausführt, in anderer Weise geltend zu machen gewesen. Stellt sich aber hienach die von dem Rekur¬ renten angefochtene Steuer nicht als eine solche dar, die zu einem eigentlichen Kultuszweck einer Religionsgenossenschaft erhoben wird, der er nicht angehört, so muß sein Rekurs abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.