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24_I_620

BGE 24 I 620

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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121. Urteil vom 22. Dezember 1898 in Sachen der internationalen Schlafwagen=Gesellschaft gegen Uri. Ausländische Gesellschaft mit Zweigniederlassung in der Schweiz. Zweite Geschäftsniederlassung in einem andern Kanton? Bedeutung der Verzeigung eines Domizils. A. Die internationale Schlafwagen=Gesellschaft in Brüssel, die in einigen Zügen der den Kanton Uri durchziehenden Gott¬ hardbahn den Speisewagendienst beforgt, wurde durch Beschluß des Regierungsrates des Kantons Uri, vom 23. Juli 1898, für einen Erwerb von 5200 Fr. zur Steuer herangezogen. Die Ge¬ sellschaft, die stets grundsätzlich bestritten hatte, dem Kanton Uri gegenüber erwerbssteuerpflichtig zu sein, beschwerte sich gegen die regierungsrätliche Schlußnahme beim Obergerichte des Kantons Uri, das jedoch unterm 21. September 1898 die Beschwerde abwies. B. Mit Eingabe vom 11., der Post übergeben den 14. Okto¬ ber 1898 rekurrierte für die internationale Schlafwagen=Gesell¬ schaft Fürsprech Dr. Schaller „gegen den Regierungsrat des Kantons Uri, namens des kantonalen Fiskus“ an das Bundes¬ gericht, vor dem er beantragt, es sei das Urteil des Urner Ober¬ gerichts vom 21. September 1898 aufzuheben und festzustellen, daß die Rekurrentin im Kanton Uri zu der auferlegten Erwerbs¬ steuer nicht herangezogen werden könne. Sie macht im wesent¬ lichen geltend: Die Gesellschaft, deren Hauptsitz in Brüssel sich befinde, habe in Basel eine Zweigniederlassung; dort sei der Sitz der kaufmännischen und technischen Leitung des Schlaf= und Speisewagenbetriebes in der Schweiz; dort seien das Geschäfts¬ lokal, die Bureaux und der persönliche Wohnsitz sämtlicher Beamten der Gesellschaft; dort habe sich die Gesellschaft unterm

5. Oktober 1897 auch förmlich in das Handelsregister eintragen lassen. Wenn aber die Rekurrentin in Basel Domizil habe, so könnte sie in Uri nur dann mit einer Erwerbssteuer belegt wer¬ den, wenn sie dort eine Zweigniederlassung hätte. Eine solche sei nun nicht vorhanden. Die vom Kanton Uri erzwungene Verzei¬ gung eines Domizils und die damit verbundene Bezeichnung eines Vertreters hätten nur prozessuale Bedeutung, dagegen sei dadurch weder ein zweiter örtlicher Mittelpunkt der Thätigkeit der Gesell¬ schaft, noch eine ständige geschäftliche Vertretung geschaffen wor¬ den. Die Gesellschaft unterstehe daher nach Mitgabe der bundes¬ rechtlichen Grundsätze über das Verbot der Doppelbesteuerung nicht der Steuerhoheit des Kantons Uri, wobei darauf nichts ankomme, ob sie in Basel, ihrem Domizil für die Schweiz, effektiv besteuert werde oder nicht. C. Die Rekursschrift ist dem Regierungsrate und dem Ober¬ gerichte des Kantons Uri zur Vernehmlassung mitgeteilt worden. Die beiden Behörden tragen auf Abweisung des Rekurses an. Eine Doppelbestenerung sei nicht vorhanden, indem nicht dargethan sei, daß die Rekurrentin pro 1898 in Basel besteuert werde. Die Steuerberechtigung des Kantons Uri ergebe sich daraus, daß die Rekurrentin im Kanton Uri gemäß Art. 31 der Kantonsverfas¬ sung ein Domizil verzeigt und in der Person des Bahnhofvor¬ standes Sinniger in Erstfeld einen Vertreter bezeichnet habe, in Verbindung mit der Thatsache, daß sie auf dem Gebiet des Kan¬ tons Uri Geschäfte betreibe. Dadurch sei in Uri eine Zweignieder¬ lassung begründet und so die Voraussetzung zur Besteuerung im Kanton Uri geschaffen worden. Es sei zu beachten, daß der Sitz der Rekurrentin in Brüssel sei, und daß Basel keinen besseren Anspruch auf deren Besteuerung habe, als jeder andere Kanton, in dem die Gesellschaft eine Vertretung besitze. E. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt, dem ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, seinen Standpunkt geltend zu machen, beantragt, es möchte der Rekurs begründet erklärt werden, da die Rekurrentin für das Jahr 1898 und die folgenden Jahre nur der Steuerhoheit des Kantons Baselstadt unterworfen sei und auch thatsächlich dort werde besteuert werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1....

2. Es ist nicht bestritten, und übrigens durch einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Baselstadt belegt, daß die Rekurrentin mit dem 1. September 1897 in Basel eine Zweig¬ niederlassung errichtet hat, der ein daselbst wohnhafter Geschäfts¬

führer vorsteht. Es ist ferner nicht bestritten, daß die kaufmänni¬ sche und technische Leitung des gesamten Schlaf= und Speisewagen¬ betriebes in der Schweiz von Basel aus besorgt wird. Daraus folgt aber, daß die Rekurrentin hinsichtlich dieses Geschäftsbetriebes auf die gleiche Linie zu stellen ist, wie eine schweizerische Gesellschaft mit Sitz in Basel, und daß sie insbesondere auch, soweit es ihren schweizerischen Geschäftsbetrieb betrifft, in gleicher Weise, wie eine einheimische Gesellschaft, den Schutz der Bundesbehörden gegen Doppelbesteuerung anrufen kann (vgl. Art. 1 des Niederlassungs¬ vertrages zwischen der Schweiz und Belgien vom 4. Juni 1887, Amtl. Samml., N. F., Bd. X, S. 596, ferner das Urteil des Bundesgerichts i. S. der Compagnie d’assurances l’Union, Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 69 Erw. 3).

3. Nach den durch die Praxis der Bundesbehörden in Doppel¬ besteuerungssachen aufgestellten Regeln ist der gesamte Erwerb eines gewerblichen Unternehmens, wie das vorliegende, in dem Kanton zu versteuern, wo das Unternehmen seinen Sitz hat, und nur dann wird eine Ausnahme zugestanden, wenn in einem an¬ dern Kanton ein eigentliches Geschäftsdomizil begründet ist, indem in diesem Falle der Erwerb, welcher durch dieses Domizil vermit¬ telt wird, in letzterem Kantone zu versteuern ist. Danach genügt die bloße Thatsache, daß die Rekurrentin ihre Geschäftsthätigkeit zum Teil auf dem Gebiet des Kantons Uri ausübt, nicht, um sie für ihren daherigen Erwerb der Steuerhoheit dieses Kantons zu unterwerfen. Vielmehr wäre die Steuerberechtigung des Kantons¬ Uri nur dann begründet, wenn die Rekurrentin neben ihrem Geschäftssitz in Basel auch einen solchen im Kanton Uri begrün¬ det hätte. Das ist nun aber nicht der Fall. Es befindet sich da¬ selbst kein zweiter örtlicher Mittelpunkt der geschäftlichen Thätigkeit der Rekurrentin, sie besitzt auch dort keine ständigen unter beson¬ derer Leitung stehenden Einrichtungen und Anstalten, mittelst deren ein Teil des Erwerbes erzielt würde. Vielmehr wird unbe¬ strittenermaßen die ganze technische und kaufmännische Leitung des Betriebes von Basel aus besorgt. Es kann daher keine Rede da¬ von sein, daß die Rekurrentin im Kanton Uri eine daselbst ein Steuerdomizil begründende Geschäftsniederlassung besitze. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Rekurrentin gemäß Art. 31 der Kantonsverfassung im Kanton Uri ein Domizil verzeigt und einen Vertreter bezeichnet hat. Denn es ist klar, daß durch derar¬ tige kantonale Vorschriften, die übrigens offenbar zunächst bloß polizeiliche und prozessualische Bedeutung haben, an den bundes¬ rechtlichen Grundsätzen über das Verbot der Doppelbesteuerung nichts geändert werden kann, wie denn auch in der erwähnten Bestimmung der Kantonsverfassung die Bundesvorschriften aus¬ drücklich vorbehalten sind (vgl. die Entscheide des Bundesgerichts in Sachen Helvetia gegen Uri, Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 22, und in Sachen Frey gegen Andermatt, vom 25. Oktober 1898 Erw. 2).

4. Erscheint sonach der Steueranspruch des Kantons Uri als unbegründet, so ist es, wie das Bundesgericht schon oft ausge¬ sprochen hat, durchaus gleichgültig, ob der Kanton Baselstadt von seiner Steuerhoheit Gebrauch mache und den im Kanton Uri erzielten Erwerb der Rekurrentin zur Steuer heranziehe oder nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 21. September 1898 aufgehoben.