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24_I_437

BGE 24 I 437

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

81. Urteil vom 22. September 1898 in Sachen Schächtlin gegen Aargau. Verurteilung wegen Uebertretung eines kantonalen Lotteriegesetzes. Art. 58 B.-V. — Haftbarkeit des Vertreters einer Annoncenfirma. Willkürliche Auslegung des kantonalen Gesetzes durch die kanto¬ nalen Behörden? A. In der zu Baden, Kantons Aargau, herausgegebenen „Schweizer Freien Presse“ vom 11. April 1896 erschien folgendes Inserat: „Es sind noch zu verkaufen eine Anzahl mit wenigstens „hundert Franken rückzahlbare Obligationen der Freiburger „Staatsbank, garantiert durch den Staat. Zins 2 ¼; ferner „80 Prämienziehungen. Der Ziehungsplan ist auf den Titeln „verzeichnet. Hauptprämien 5 à 100,000 Fr. 2c. 2c. Emissions¬ „preis 95 Fr. Nächste Ziehung 10. Mai und 10. Oktober 1896.... „Es werden alljährlich am 1. März alle Obligationen einer „gewöhnlichen Ziehung al pari, sowie diejenigen einer Prämien¬ „ziehung zurückbezahlt. Sich gef. sofort zu wenden an Bank in „Baden, Schweiz. Vereinsbank in Zürich und Bern.“ Dieses Inserat war der genannten Zeitung vom heutigen Rekurrenten A. Schächtlin, Vertreter des Annoncenbüreaus Haasenstein & Vogler in Freiburg, eingesandt worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erblickte in diesem Inserate einen Verstoß

gegen das aargauische Gesetz vom 8. Mai 1838 betr. Verbot der Lotterien und Glücksspiele, wonach „die Errichtung von Geld=, „Güter= und Waren= oder andern Lotterien ohne Ausnahme „untersagt“ ist (§ 1), „die Widerhandelnden, welche entweder für „sich oder andere Lotterien errichten, oder Pläne oder Lose zu „inländischen oder ausländischen Lotterien herumbieten,“ in eine Buße von 20 bis 100 Fr. verfallen (§ 2), und endlich jede in „einem öffentlichen inländischen Blatt, oder für sich erscheinende „Auskündung von Lotterien als Herumbietung von Plänen zu „betrachten und demgemäß zu bestrafen ist“ (§ 3), — und klagte den Rekurrenten der Übertretung dieses Gesetzes an. Das Bezirks¬ gericht Baden erklärte den Rekurrenten mit Urteil vom 2. No¬ vember 1897 des eingeklagten Vergehens schuldig und verurteilte ihn zu einer Buße von 20 Fr., eventuell zu 5 Tagen Gefängnis; dieses Urteil ist vom Obergericht des Kantons Aargau in Ab¬ weisung eines von Schächtlin dagegen ergriffenen Rekurses unterm

16. Februar 1898 bestätigt worden. Die Motive des angefochte¬ nen Urteils sind aus den nachfolgenden Thatsachen und Erwä¬ gungen ersichtlich. B. Gegen diese Urteile hat Schächtlin den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, sie seien als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Begründung macht er geltend: Die angefochtenen Urteile enthalten eine Verletzung sowohl des Art. 58 als des Art. 4 der B.=V. Die nähere Ausführung ergiebt sich aus den rechtlichen Erwägungen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Von einer Verletzung des Art. 58 B.=B. könnte dem Re¬ kurrenten gegenüber nach feststehender bundesrechtlicher Praxis dann die Rede sein, wenn er vor ein Ausnahmegericht, d. h. vor ein verfassungsmäßig nicht vorgesehenes, eigens zum Zwecke seiner Beurteilung gebildetes Gericht gestellt worden wäre, oder wenn dem Gerichte, das ihn beurteilt hat, die Kompetenz zur Beurtei¬ lung derartiger Fälle verfassungsmäßig abgehen würde. Denn Art. 58 B.=V. hat, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, nicht den Sinn, daß durch ihn die einzelnen in den kanto¬ nalen Gesetzen für Civil= und Strafsachen vorgeschriebenen Gerichtsstände verfassungsmäßig gewährleistet werden; vielmehr ist darin lediglich der Grundsatz ausgesprochen, daß niemand in Civil= oder Strafsachen der Beurteilung durch die nach der kan¬ tonalen Gerichtsverfassung zur Ausübung der Civil= oder Straf¬ gerichtsbarkeit berufenen ordentlichen Gerichte entzogen und vor ein Ausnahmegericht gestellt werden, oder in willkürlicher Umgehung der geltenden gesetzlichen Normen ausnahmsweise vor ein anderes als das gesetzlich zuständige Gericht zur Aburteilung verwiesen werden dürfe (s. Entsch. d. B.=G., Amtl. Samml., Bd.VI, S. 520). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Daß die Gerichte, die den Rekurrenten beurteilt haben, keine Ausnahme¬ gerichte sind, ist ohne weiteres klar. Aber auch von einer aus¬ nahmsweisen Zuweisung an ein gesetzlich nicht zuständiges Gericht kann nicht gesprochen werden. Sofern der Rekurrent davon aus¬ gehen wollte, Art. 58 B.=V. garantiere dem Angeklagten in Straf¬ sachen den Richter des Wohnsitzes, wäre diese Annahme durchaus haltlos, da die genannte Verfassungsbestimmung keine Normen über den Gerichtsstand enthält, sondern in Strafsachen jedes Ge¬ richt als verfassungsmäßiger Richter anzuerkennen ist, welches nach Verfassung und Gesetzgebung desjenigen Kantons, dessen Strafgewalt der Angeklagte nach Bundesrecht untersteht, zuständig ist (vergl. Entsch. des Bundesgerichtes, Amtl. Samml., Bd. VI, S. 208 f.). Nun kann keinem Zweifel unterliegen, daß in casu Baden als Begehungsort des Deliktes — sofern ein solches vorliegt — anzusehen ist; denn dort geschah die Auskündigung in einem öffentlichen Blatte; dort, im Kanton Aargau, entfaltete sie ihre Wirkungen. Stand somit dem Kanton Aargau die Straf¬ gerichtsbarkeit zu, so war nach § 28 des aargauischen Zucht¬ polizeigesetzes offenbar das Bezirksgericht Baden zuständig, da hienach Preßvergehen in demjenigen Bezirke einzuklagen sind, wo die Schrift gedruckt wurde.

2. Eine Verletzung des Art. 4 B.=V. erblickt der Rekurrent zunächst darin, daß er, und nicht die Staatsbank von Freiburg verantwortlich erklärt worden sei. Dieser Einwand ist vom Ober¬ gericht mit Recht zurückgewiesen worden, durch die Ausführung: die freiburgische Staatsbank, die den Auftrag erteilt habe, die Prämienobligationen in den aargauischen Zeitungen auszukünden, habe ihn weder selbst ausgeführt, noch durch Organe, für welche

sie verantwortlich wäre, ausführen lassen, sondern sie habe die Ausführung einem Institute übertragen, in dessen ordentlichen Geschäftskreis solche Aufträge fallen und welches daher allein die Verantwortlichkeit für die Ausführung derselben trage. In der That kann denn auch für den Rekurrenten keiner der Strafbar¬ keitsausschließungsgründe des (nach § 6 des Ergänzungsgesetzes zum Zuchtpolizeigesetze zur Anwendung kommenden) § 45 des aarg. peinlichen Strafgesetzbuches angeführt werden.

3. Eine Verletzung des Art. 4 B.=V. kann weiterhin, entgegen den Ausführungen des Rekurrenten, auch darin nicht gefunden werden, daß er, nicht aber der Herausgeber der „Schweizer freien Presse“ strafrechtlich verfolgt wurde. Zunächst stand es der aar¬ gauischen Anklagebehörde nach dem im Kanton Aargau geltenden Prinzip der Strafverfolgung wohl frei, nur den Einsender, nicht den Herausgeber strafrechtlich zu belangen, und es kann jedenfalls der Rekurrent aus der Unterlassung der Verfolgung des letztern für sich keine Rechte ableiten. Sodann aber entspricht bei Pre߬ delikten die primäre Haftbarerklärung des Einsenders und die nur subsidiäre Verantwortlichkeit des Herausgebers bekanntlich einem gesetzlich weitverbreiteten System (vergl. für die Schweiz: Stooß, Grundzüge des schweiz. Strafrechts, I, S. 207 ff.); wenn nun die Aargauer Gerichte ebenfalls nach diesem System vorgegangen sind, liegt darin eine Verletzung der Rechtsgleichheit nicht.

4. Zu prüfen bleibt somit lediglich noch, ob die angefochtenen rteile insofern eine Verletzung des Art. 4 B.=V. enthalten, als sie das Lotteriegesetz in extensiver Auslegung angewendet hätten auf einen Tatbestand, der nach dem klaren Wortlaute und Sinn und Geist des Gesetzes schlechterdings darunter nicht begriffen werden kann; auf diese letztere Prüfung beschränkt sich die Kompetenz des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof, während er auf eine mate¬ rielle Beurteilung des Straffalles nicht eintreten kann. In dieser insicht könnte das Bundesgericht, wie von vornherein klar ist, nicht etwa gebunden sein durch eine bisherige mißbräuchliche Praxis der aargauischen Gerichie, so daß auf die vom Obergericht eingelegten Urteile nichts ankommt. Wenn nun das Obergericht annimmt, das Unternehmen der Freiburger Staatsbank stelle sich als Lotterie dar, und zur Begründung ausführt: „Das Risiko „bei diesen Prämienobligationen besteht zum mindesten in dem Zinsausfall. Wenn auch der effektive Verlust im ungünstigsten „Falle für den Spieler kein großer genannt werden kann, so ist „doch die ausgesetzte Prämie geeignet, die Spiellust des Publikums „anzuregen und den Hang zu einem arbeitslosen Gewinn zu ver¬ „breiten“ — so mag die Richtigkeit dieser Ausdehnung des Be¬ griffes „Lotterie“ zweifelhaft erscheinen, allein willkürlich, mit dem in der Wissenschaft, Rechtssprechung und Gesetzgebung feststehenden Begriff der Lotterie durchaus unvereinbar ist sie nicht. Ist diese Begriffsbestimmung nicht willkürlich, dann ist aber auch klar, daß der Rekurrent sich des in §§ 2 und 5 des Lotteriegesetzes nor¬ mierten Vergehens schuldig gemacht hat. Ob die Bestrafung gegen den in Art. 31 B.=V. garantierten Grundsatz der Handels= und Gewerbefreiheit verstoße (was vom Rekurrenten übrigens nicht geltend gemacht worden), hätte nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat zu entscheiden (Art. 189, Abs. 1, Ziff. 3 O.=G.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.