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24_I_42

BGE 24 I 42

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9. Urteil vom 24. März 1898 in Sachen Brönnimann. Einstellung im Beruf als Kaminfeger durch Verwaltungsbeschluss. A. J. Brönnimann in Matten übte seit dem Jahre 1877 im ner Oberland, namentlich in Unterseen, seinen Beruf als Kaminfegermeister aus; er ist seinerzeit gemäß der Feuerordnung ir den Kanton Bern vom 25. Mai 1819 vom Regierungs¬ statthalter von Interlaken in Pflicht genommen worden. Am

7. Oktober 1896 erließ der Regierungsrat des Kantons Bern einen neuen Kaminfegertarif provisorisch für ein Jahr, wonach Überforderungen mit einer Buße von 2 Fr. bis 50 Fr. bestraft werden. Brönnimann wurde wegen Überschreitung dieses Tarifes verzeigt, worauf die Direktion des Innern gegen ihn Strafklage erhob und ihn gleichzeitig in seinem Berufe als Kaminfeger für den Bezirk Unterseen provisorisch einstellte; dieser Einstellungs¬ beschluß wurde vom Regierungsrat unterm 24. November 1897 bestätigt. Inzwischen war Brönnimann vom korrektionellen Ge¬ richte Interlaken wegen Tarifüberforderung zu einer Buße von 40 Fr. verurteilt worden, und es erwuchs dieses Urteil in Rechts¬ kraft. Am 19. Januar 1898 faßte der Regierungsrat des Kan¬ tons Bern sodann den Beschluß, Brönnimann sei in seinem Berufe als Kaminfeger definitiv eingestellt. B. Gegen den letztgenannten Beschluß hat Brönnimann recht¬ zeitig und formgemäß den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht ergriffen, mit dem Antrage, der angefochtene Beschluß sei, als eine Verfassungsverletzung und Rechtsverweigerung ent¬ haltend und als Akt der Willkür, aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor: Zunächst sei der erwähnte Beschluß nicht mit Motiven versehen. Sodann könne laut § 20 des Gesetzes über das Gewerbewesen vom 7. November 1849 der Entzug eines einmal erteilten Berufs= und Gewerbepatentes oder eines Gewerbe¬ scheines — und der Rekurrent habe seinerzeit ein solches Patent erworben — einzig durch richterlichen Spruch erfolgen. Ferner seien die Kaminfeger als Staatsbeamte oder Staatsangestellte an¬ zusehen, daher könne ihre Abberufung nur nach Maßgabe des Gesetzes über Abberufung der Beamten vom 20. Februar 1851 erfolgen; danach sei der Regierungsrat zur Einstellung nicht kompetent, sondern nur die Gerichte, und es enthalte der Ein¬ stellungsbeschluß auch eine Verletzung des Art. 16 der bernischen Staatsverfassung, wonach ein Beamter oder Angestellter des Staates nur durch richterlichen Spruch von seinem Amte entsetzt oder abberufen werden kann. Dazu komme, daß als Strafe für Tarifüberforderungen lediglich Buße vorgesehen sei, kein Gesetz aber dem Regierungsrate das Recht der Einstellung einräume. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern trägt auf Abwei¬ sung des Rekurses an. Er verweist zunächst darauf, daß der an¬ gefochtene Beschluß nur die Bestätigung desjenigen vom 24. No¬ vember 1897 enthalte, und daher die Motive des letztern auch

für den angefochtenen gelten. Die Begründung dieses frühern Be¬ schlusses geht dahin: Die Frage, ob der Einstellungsbeschluß der Direktion des Innern begründet sei, sei noch nach der Feuer¬ ordnung vom 25. Mai 1819 zu entscheiden; aus dieser nun ergebe sich, daß die Kaminfeger, da sie in Pflicht genommen werden, nicht freie Gewerbsleute, sondern Angestellte der Feuer¬ polizei feien, und zwar Angestellte ohne bestimmte Amtsdauer, derart, daß sie vom Regierungsstatthalter jederzeit sowohl ange¬ gestellt, als auch wieder eingestellt und sogar gänzlich entlassen und durch andere Kaminfeger ersetzt werden können, das eine und das andere selbst ohne Angabe eines bestimmten Grundes. Dieses Einstellungs= und Entlassungsrecht stehe nun selbstverständlich a fortiori auch der Direktion des Innern und in höchster In¬ stanz der Regierung zu. Ebenso verhalte es sich übrigens nach der neuen Feuerordnung vom 1. Februar 1897, in Kraft seit

1. Mai 1897. Auf Art. 16 der Staatsverfassung aber könne sich der Rekurrent nicht berufen, weil er weder Beamter noch Staatsangestellter im Sinne dieser Vorschrift sei, da ihm keine bestimmte Amtsdauer zukomme, und zudem sei die Einstellung nicht eine definitive Entsetzung, sondern nur eine provisorische Einstellung. Dieser Begründung wird in der Beantwortung des vorliegenden Rekurses noch folgendes beigefügt: Im Besitze eines Berufs= oder Gewerbepatentes sei der Rekurrent nicht. Auch wenn er ein solches besäße, würde ihm das übrigens nichts helfen denn die Berufspatente, gemäß Gewerbegesetz, seien nicht Wahl¬ patente, sondern Fäbigkeitsdiplome, so daß der Besitz eines solchen Kaminfegerberufspatentes den Inhaber keineswegs berechtigen könnte, auf eine bestimmte Staatsanstellung in seinem Berufe Anspruch zu machen, sondern nur beweisen würde, daß er die nötigen Kenntnisse und Geschicklichkeiten habe, um angestellt zu werden. Die Wahlfähigkeit als Kaminfeger nun sei dem Rekur¬ renten nicht entzogen worden, sondern bloß die Berechtigung, als staatlich angestellter Kaminfeger in dem ihm angewiesenen Bezirk zu funktionieren. Diese Berechtigung oder Anstellung habe auf unbestimmte Zeit gelautet, und deswegen habe sie auch jederzeit wieder entzogen werden können, da weder die alte noch die neue Feuerordnung noch sonst irgend ein Gesetzeserlaß vorschreibe, daß die Kaminfeger auf bestimmte Amtsdauer oder gar lebenslänglich angestellt werden sollen. Daher sei auch Art. 16 der Staatsver¬ fassung und das Gesetz über die Abberufung der Beamten nicht anwendbar, welch letzteres ausdrücklich sage, daß es sich nicht auf bloße Staats= oder Gemeindebedienstete beziehe und ebenso nicht auf solche Angestellte der Gemeinde oder des Staates, über deren Dienstentlassung besondere Gesetze, Reglemente oder Dienstverträge etwas abweichendes bestimmen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In erster Linie ist zu prüfen, ob der angefochtene Einstel¬ lungsbeschluß des Regierungsrates eine Verletzung des Art. 16 der Berner Staatsverfassung, sowie des Gesetzes über Abberufung der Beamten vom 20. Februar 1851 enthalte, welche beide vor¬ schreiben, daß kein Beamter oder Angestellter des Staates von seinem Amte anders als durch richterliches Urteil entsetzt oder ent¬ fernt werden könne. Eine Verletzung dieser Bestimmung wäre unter zwei Voraussetzungen vorhanden: Der Rekurrent müßte als Beamter oder Angestellter ein Amt bekleiden, und es müßte die stattgehabte Einstellung sich als Entsetzung oder Abberufung darstellen. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob der Beruf des Kaminfegers nach den im Kanton Bern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen als Bekleidung eines Staatsamtes anzusehen ist; dafür würde sprechen, daß die Kaminfeger vom Regierungsstatt¬ halter angestellt und in Pflicht genommen werden, sowie der Um¬ stand, daß der Rekursbeklagte in seinem frühern Entscheide erklärt hat, die Kaminfeger hätten Funktionen der Feuerpolizei auszu¬ üben; auf der andern Seite käme in Betracht, daß die Kamin¬ feger auf eine bestimmte Amtsdauer offenbar nicht gewählt sind, wie dies der Rekurrent selbst nicht behauptet. Ausschlaggebend für die Verneinung der Frage, ob eine Verletzung der oben genannten Verfassungs= und Gesetzesbestimmungen vorliege, ist, daß von einer Entsetzung oder Abberufung in casu nicht gesprochen wer¬ den kann. Denn die Thatsache der Anstellung auf völlig unbe¬ stimmte Dauer ist unbestritten, und eine lebenslängliche Anstel¬ lung darf, da diese die Ausnahme bildet, nicht vermuthet werden; unter diesen Umständen aber kann es der Anstellungsbehörde nicht verwehrt sein, die Anstellung aufzuheben, und wenn sie von dieser Befugnis Gebrauch macht, so liegt darin keine Entsetzung oder Abberufung, unter welch ersterer übrigens nach dem Abberu¬

fungsgesetze Art. 2 nur diejenige Entfernung vom Amte verstan¬ den ist, welche als Nebenbestimmung eines Strafurteils, und das will sagen in Verbindung mit einem solchen, erscheint.

2. Ist der Rekurs schon aus diesem Grunde abzuweisen, so mag weiterhin betreffend die Frage, ob in dem angefochtenen Be¬ schluß ein Akt der Willkür und somit eine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung liege, gesagt werden: Der ersten dahin zielenden Begründung des Rekurrenten, der Beschluß sei nicht mit Motiven versehen, hält der Rekursbeklagte mit Recht entgegen, dieser Beschluß enthalte lediglich eine Bestätigung des provisori¬ schen Beschlusses vom 24. November 1897, der seinerseits genü¬ gend motiviert gewesen sei; in der That war eine neue Begrün¬ dung für den zweiten Beschluß, welche nur eine Wiederholung der frühern Motivierung hätte sein können, unnötig, zumal jener frühere Beschluß samt Begründung dem Rekurrenten eröffnet worden ist. Betreffend das Anbringen des Rekurrenten sodann, das ihm erteilte Gewerbe= oder Berufspatent habe ihm nach § 20 nur durch richterlichen Spruch entzogen werden können, ist zu¬ nächst zu bemerken, daß der Rekursbeklagte bestreitet, daß der Rekurrent überhaupt ein derartiges Patent erworben habe; und diese Bestreitung hat wohl eher die Präsumtion der Wahrheit für sich als die gegenteilige Behauptung des Rekurrenten. Prin¬ zipiell aber ist zu sagen: Die allegierte Gesetzesstelle enthält allerdings die genannte Vorschrift. Allein wenn der Regierungs¬ rat ausführt, es bedürfe gegenwärtig noch zur Ausübung des Kaminfegerberufes eines Patentes oder Gewerbescheines nicht, so kann diese Auslegung des Gewerbegesetzes nicht als willkürlich angesehen werden, da zwar § 11 Ziffer 1 daselbst eine besondere polizeiliche Genehmigung vorschreibt „zu dem Beginn solcher Ge¬ werbe, bei welchen... durch ungeschickten Betrieb... die Erreichung allgemein polizeilicher Zwecke gefährdet werden kann, oder wo das Gemeinwohl besondere Sicherheit erheischt“,- und nun der Be¬ ruf eines Kaminfegers sehr wohl unter diese Gewerbe gerechnet werden kann, — anderseits aber die Kaminfeger nicht unter den Berufen oder Gewerben aufgezählt sind, welche namentlich eines Berufs= oder Gewerbepatentes bedürfen, so daß die Nichtunter¬ stellung der Kaminfeger unter diejenigen Berufsarten, zu deren Ausübung ein Patent nötig ist, das alsdann gewisse erhöhte Rechte gewährt, nicht als willkürlich bezeichnet werden kann. Richtig ist allerdings, daß die neue Feuerordnung vom 1. Februar 1897, in Kraft seit 1. Mai 1897, eine neue Kaminfegerordnung vorsieht, welche auf dem citierten Gewerbegesetz beruhen soll und wonach zur Ausübung des Berufes eines Kaminfegers ein Patent nötig ist; allein diese neue Kaminfegerordnung ist noch nicht erlassen, so daß wohl angenommen werden muß, es treffen auf die Kaminfeger noch die Bestimmungen der Feuerordnung vom 25. Mai 1819 zu. Sollte aber der Rekurrent im Besitze eines Patentes sein, so kann wiederum in der Auslegung des Rekursbeklagten über den Sinn, die Bedeutung eines solchen Patentes eine Willkür nicht gefunden werden. Dazu kommt, daß sich die Einstellung gemäß der Erklärung des Rekursbeklagten nur auf einen Bezirk bezieht, dem Rekurrenten die Wahlfähigkeit als Kaminfeger aber nicht entzogen ist. Endlich ist zwar richtig, daß weder die Feuerordnung von 1819, noch der Kaminfegertarif von 1896 eine Bestimmung enthält, welche dem Regierungsrat das Recht zur Bestrafung der Kaminfeger giebt. Allein es kann der Schlußnahme des Rekursbeklagten vom 19. Januar 1898 auch eine andere Bedeutung als diejenige einer Strafe beigelegt werden, wie denn auch Art. 5 des Abberufungsgesetzes sagt, die bloße Abberufung von einer Beamtung oder Anstellung werde nicht als Strafe angesehen; es ist jene Schlußnahme zu betrachten als administrative Maßregel, die der Regierungsrat traf als die dem Rekurrenten vorgesetzte Anstellungsbehörde. Sonach hält auch dieser letzte Rekursgrund nicht Stich.

3. Ist demgemäß im angefochtenen Beschlusse eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Rekurrenten nicht zu erblicken, so muß der Rekurs abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.