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2. Urteil vom 10. März 1898 in Sachen Schweizerische Kreditanstalt. Kompetenzkonftikt zwischen kantonalen Behörden; vor Austragung desselben durch die zuständigen kantonalen Instanzen ist staatsrechtlicher Rekurs nicht zulässig. A. Das steuerpflichtige Einkommen der schweizerischen Kredit¬ anstalt in Zürich wurde für das Jahr 1894 von der Steuer¬ kommission auf 540,000 Fr. taxiert. Die Kreditanstalt berief sich hiegegen mit Eingabe vom 23. Januar 1895 an die Finanz¬ direktion des Kantons Zürich auf amtliche Inventarisation, mit dem Begehren, das steuerpflichtige Einkommen für das Jahr 1894 sei auf 390,600 Fr. anzusetzen; zur Begründung machte sie geltend, die von ihr pro 1894 ausbezahlten Tantiemen von 150,000 Fr. seien nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als mit Gewinnung des Einkommens verbundene Unkosten zu betrachten und deshalb von ihr nicht zu versteuern. Da in der Schätzungskommission eine Verständigung über den streitigen Punkt — die Versteuerung der Tantiemen — nicht erzielt werden konnte, erklärte die Kreditanstalt bei der Finanzdirektion am
28. November 1895 die Berufung auf die gerichtliche Experten¬ kommission. Mit Verfügung vom 11. Dezember 1895 wies je¬ doch die Finanzdirektion diese Berufung auf die Expertenkommission wegen Inkompetenz der letztern ab und erklärte die Kreditanstalt für die von ihr ausgerichteten Tantiemen einkommenssteuer¬ pflichtig. Diese Verfügung wurde vom Regierungsrate des Kan¬ tons Zürich, an welchen die Kreditanstalt gegen dieselbe rekur¬ rierte, mit Beschluß vom 28. Mai 1897 bestätigt. Die Begründung sowohl der Verfügung der Finanzdirektion als auch des Be¬ schlusses des Regierungsrates läßt sich dahin zusammenfassen: Die Frage, ob die Kreditanstalt die von ihr bezahlten Tantiemen zu versteuern habe, erscheine als eine Frage der Steuerpflicht; danach seien aber gemäß §§ 10 und 30 des zürcherischen Ge¬ setzes betreffend die Vermögens=, Einkommens= und Aktivbürger¬ steuer nicht die gerichtliche Expertenkommission, sondern Finanz¬ direktion und Regierungsrat zuständig. B. Nach dem Empfang der Verfügung der Finanzdirektion vom 11. Dezember 1896 reichte die Kreditanstalt dem Bezirks¬ gericht Zürich das Begehren um Bestellung einer Experten¬ kommission direkt ein; das Gericht entsprach dem Begehren trotz Einsprache der Finanzdirektion und das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid durch Beschluß vom 10. Juli
1897. Das Obergericht sieht die streitige Frage nicht als eine Frage der Steuerpflicht an, sondern als Frage nach dem Um¬ fange und Werthe des zu versteuernden Einkommens der Kredit¬ anstalt, und hält deshalb die Kompetenz der gerichtlichen Experten¬ kommission, nicht diejenige der Finanzdirektion und des Regierungs¬ rates, als gegeben. C. Mit Eingabe vom 10. August 1897 hat sodann die Kre¬ ditanstalt gegen den Beschluß des Regierungsrathes vom 28. Mai 1897, wonach ihr die Berufung auf die gerichtliche Experten¬ kommission versperrt wurde, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit der Begründung, jener Beschluß in¬ volviere eine Rechtsverweigerung. D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich seinerseits hat gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 10. Juli 1897 Kassa¬ tionsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich ein¬ gereicht. Betreffend den staatsrechtlichen Rekurs der Kreditanstalt beantragt er Abweisung desselben. Er bemerkt, er werde den Kompetenzkonflikt eventuell bis vor den Kantonsrat bringen. E. Replikando beantragt die Kreditanstalt in erster Linie, das Bundesgericht möge seinen Entscheid verschieben, bis das Kassa¬
tionsgericht seinen Spruch gefällt habe. Der Regierungsrat wider¬ setzt sich diesem Begehren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Für das Bundesgericht frägt es sich heute in erster Linie, ob auf den Rekurs unter den obwaltenden Umständen zur Zeit ein¬ zutreten sei. Diese Frage ist aus zwei Gründen zu verneinen. Zunächst handelt es sich um einen Kompetenzkonflikt zwischen der kantonalen obersten Administrativ= und der kantonalen oberster ordentlichen Gerichtsbehörde; und nun ist das Bundesgericht nicht befugt, zu bestimmen, welche kantonale Behörde kompetent sei, so lange nicht die kantonalen Instanzen zur Entscheidung des Kom¬ petenzkonfliktes durchlaufen sind; solche kantonale Instanzen be¬ stehen aber, indem zunächst das Kassationsgericht angerufen ist und ferner nach Art. 31 Ziffer 4 der Verfassung des Kantons Zürich der Kantonsrat Konflikte zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt zu entscheiden hat. Sodann ist zu be¬ merken, daß eine Rechtsverweigerung der Rekurrentin gegenüber zur Zeit in That und Wahrheit gar nicht besteht; denn der die Bestellung einer Expertenkommission anordnende Beschluß des Obergerichtes ist rechtskräftig, so daß die Expertenkommission dem ihr gegebenen Auftrage nachkommen kann. Daran ändert der Umstand nichts, daß es sich für sie aus praktischen Gründen empfehlen mag, den Entscheid des Kassationsgerichtes abzuwarten; eine Rechtsverweigerung ist, wie gesagt, zur Zeit nicht zu finden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird zur Zeit nicht eingetreten.