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46. Urteil vom 28. April 1898 in Sachen Erben Siegwart. Art. 22 u. 27 B.-Ges. betr. die civilrechtlichen Verhättnisse der Nieder¬ gelassenen. Inwieweit findet das citierte Bundesgesetz auf Schenkun¬ gen unter Lebenden, die vor seinem Inkrafttreten statthatten, An¬ wendung? A. Am 6. Dezember 1892 starb an seinem Wohnorte Hergis¬ wyl, Kanton Nidwalden, Xaver Siegwart von Horw, Kanton Luzern. Er war ledig und kinderlos, und wurde von seinen Ge¬ schwistern und Geschwisterkindern beerbt. Er hatte ein beträcht¬ liches Vermögen teils ererbt, teils erworben. Im Oktober und November 1890 hatte er jedoch seinem Bruder Alois Sieg¬ wart und dessen Kindern Emil und Adele Siegwart bedeutende Schenkungen gemacht. Als sich nun bei seinem Tode in dessen Nachlaß statt der erwarteten 4—500,000 Fr. nur etwa 100,000 Fr. Vermögen vorfand, traten seine übrigen Erben gegen Alois Siegwart mit Civil= und Strafklagen auf. Dem Straf¬ verfahren wurde wegen mangelnden Nachweises strafbarer Hand¬ lungen keine weitere Folge gegeben. Die Civilklage, welche als „Vindikations= und Forderungsklage“ bezeichnet ist und für welche nach längerem Streit das Kantonsgericht Nidwalden vom Bun¬ desgericht als zuständig erklärt wurde, enthält folgende Rechts¬ begehren „1. Der Beklagte Alois Siegwart, nun dessen Erben, seien „gerichtlich zu verurteilen, an die Erbsmasse des Xaver Siegwart „sel. sämtliche Guthaben von Xaver Siegwart sel., bestehend in „Gülten, Aktiven, Einzinserobligationen, Bankdepositenscheinen, „Obligationen, Kassascheinen, Anteil Glashütten in Hergiswyl „und Flühli, und Holzkassenanteile, wie solche zur Zeit dem „Xaver Siegwart sel. gehörten, unbeschwert zurückzustellen. „2. Seien die Beklagten gerichtlich zu verurteilen, in die Erb¬ „masse des Xaver Siegwart sel. 350,000 Fr. zu bezahlen, nebst „Zins seit 6. Dezember 1892. „3. Sei den Klägern das Recht zu wahren, weitere Guthaben „in die Erbmasse des Xaver Siegwart sel. zu reklamieren.“ Neben Betrug und Simulation machten die Kläger hauptsäch¬ lich geltend, die Schenkungen leiden an einem Formmangel, seien nichtig wegen böswilliger Benachteiligung der Erben des Schen¬ kers und sie verletzen den Pflichtteil der Kläger; hiebei nahmen sie den Standpunkt ein, maßgebend für die Entscheidung dieser letztern Fragen sei das Recht des Kantons Nidwalden. Die Be¬ klagten beantragten Abweisung der Klage: Vorerst könne von Simulation oder Betrug keine Rede sein. Was sodann die Frage der Form anbetreffe, so komme luzernisches Recht zur Anwendung; übrigens seien sowohl die Förmlichkeien des heimatlichen Rechts als diejenigen der Gesetze des Errichtungsortes gewahrt. Auch be¬ treffend die Verfügungsfreiheit sei maßgebend das Luzerner Recht, und nach diesem seien die Schenkungen unanfechtbar. Nachdem ein erstes Urteil des Obergerichts Nidwalden vom Bundesgericht wegen Verfassungswidrigkeit des durch dasselbe bestätigten kan¬ tonsgerichtlichen Urteils durch Entscheid vom 17. Februar 1897 aufgehoben worden war, fällte das Kantonsgericht Nidwalden am 14. Juli 1897 ein neues Urteil, wodurch das Klagebegehren abgewiesen und der Antwortschluß zu Recht gesprochen wurde, „jedoch nach Maßgabe von § 566 des luz. B.=G.“; an die Ge¬ richtskosten hatten die Kläger 300 Fr., die Beklagten 705 Fr. 85 Cts. zu bezahlen, die außergerichtlichen Kosten wurden wett¬ geschlagen. Auf die von den Klägern hiegegen ergriffene Appella¬ tion hin hat das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Ur¬ teil vom 16. September 1897 erkannt: 1. Die Dispositive 1, 2 und 3 des angefochtenen kantonsgerichtlichen Urteils vom 14. Juli abhin seien bestätet, den Erben des Xaver Siegwart sel. das Recht reserviert, unbeschadet allseitiger Rechte der Verteidigung weiteres Guthaben in die Erbsmasse zu reklamieren. B. Gegen dieses Urteil haben nun die Kläger wiederum recht¬ zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht einge¬ legt, mit den Anträgen: „1. Die angefochtenen Urteile seien als verfassungswidrig auf¬ zuheben und der Prozeß zur neuerlichen Verhandlung und Beur¬ teilung an die Gerichte Nidwaldens zurückzuweisen. „2. Im bundesgerichtlichen Urteile sei festzustellen, daß sämt¬ liche streitigen Rechtsfragen des Prozesses — mit Ausnahnte der Einrede der Simulation und der Frage der Rückvergütung ein¬
kassierter und nicht abgelieferter Gelder in Anwendung der Art. 22 und 27 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen 2c. nach Nidwaldner Recht ent¬ schieden werden müssen. Die Rekurrenten machen zur Begründung zwei Beschwerde¬ punkte geltend: Die Nichtanwendung der Art. 22 und 27 Bundesges. betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelasse¬ nen 2c., eventuell Verletzung bezw. unrichtige Handhabung Konkordates vom 15. Juli 1822 betreffend Testierfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse (dem bis zum Zeitpunkte seines Außerkraft¬ tretens sowohl Luzern als auch Nidwalden angehörten). Der Kern ihrer Ausführungen läßt sich dahin zusammenfassen: Dem Ab¬ schnitte „Erbrecht“ des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen 2c. liege der Gedanke zu Grunde, ein Recht solle alle auf die Erbfolge bezüglichen Verhältnisse regeln. Es gehe also nicht an, daß die Frage der Verletzung des Pflichtteils durch Schenkungen vom Luzerner Recht, die übrigen Fragen (Erbfolge, Teilung, Liquidation ec.) vom Nidwaldner Recht beherrscht würden. Gemäß dem Zwecke des eitierten Bun¬ desgesetzes, möglichste Rechtseinheit zu erstreben, müsse der Grund¬ satz der Nichtrückwirkung der Gesetze preisgegeben werden; das Bundesgesetz finde auch Anwendung auf solche Schenkungen unter Lebenden, die vor seinem Inkrafttreten vollzogen worden seien dies um so mehr, als diese Schenkungen keine fertigen, in sich abgeschlossenen Rechtsverhältnisse erzeugten, sondern noch über den Tod des Schenkers hinaus Rechtswirkungen äußern; erst im Momente des Todes sei die querela inofficiosæ donationis nata. Daher sei maßgebend das Personalstatut des Schenkers zur Zeit des Todes, d. h. nach Art. 22 und 27 cit. Bundesgesetzes das Recht seines Wohnsitzes. Zum eventuellen Beschwerdepunkt wird bemerkt: Das angeführte Konkordat reguliere keineswegs die Schenkungen unter Lebenden; sie seien nicht etwa den Erb¬ verträgen oder den letztwilligen Verfügungen ohne weiteres gleich¬ zustellen, wie dies die Rekursbeklagten thun wollen. C. Die Rekursbeantwortung trägt auf Abweisung des Re¬ kurses unter Kostenfolge an. Die wesentlichen Sätze der Begrün¬ dung lauten: Unzweifelhaft habe das Bundesgesetz über die civil¬ rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter das Prinzip aufgestellt, daß für die Zeit vom 1. Juli 1892 an das Domizilrecht für die Beerbung ab intestato maßgebend sein solle, allein es liege nicht das mindeste dafür vor, daß der Gesetzgeber die Absicht gehabt habe, in solche Rechtsverhältnisse störend einzu¬ greifen, welche schon vor dem 1. Juli 1892 definitiv und rechts¬ gültig nach Maßgabe des frühern Rechts geordnet gewesen seien. Solche definitive und rechtsgültige Rechtsverhältnisse stellen aber in casu die angefochtenen Schenkungen dar; die Rekursbeklagten haben durch dieselben wohlerworbene Rechte erlangt, in die nun nicht nachträglich eingegriffen werden dürfe. Das bisherige Recht des Kanions Nidwalden habe nun für in Nidwalden wohnende Luzerner mit Bezug auf das Personalstatut das Heimatrecht an¬ wendbar erklärt, und das danach maßgebende Recht des Kantons Luzern anerkenne Schenkungen von Hand zu Hand als unanfecht¬ bar. Von einer Rückwirkung des mehrfach genannten Bundes¬ gesetzes könne nach dem allgemein Geltung beanspruchenden Rechtssatze von der Nichtrückwirkung der Gesetze keine Rede sein, da Gründe höherer sittlicher Ordnung oder schwere Kollisionen hier nicht vorlägen, auch das Bundesgesetz selber, abgesehen von Art. 37, eine Rückwirkung weder im allgemeinen noch für die vorliegende Frage statuiert habe, schließlich das kantonale nid¬ waldensche Privatrecht die Rückwirkung speziell verbiete. Endlich sei das Konkordat von 1822 nicht verletzt: Das Nidwaldner Privatrecht habe die Bürger der andern Kantone „in Betreff der persönlichen Fähigkeit“ (§ 5) den Gesetzen des Landes ihrer Her¬ kunft unterworfen und weiter über die Formulierung des Kon¬ kordates von 1822 hinaus laut dem dem letztern unterliegenden Rechtsgedanken „Testamente, Ehe= und Erbverträge“ in Hinsicht auf ihren Inhalt den gesetzlichen Vorschriften des Heimatortes unterstellt (§ 6), unter die letztwilligen Verfügungen subsumiere Nidwalden aber auch die Schenkungen. Also sei das kantonale, Nidwaldner, Recht maßgebend. D. Bei den Akten liegen folgende Rechtsgutachten: Ein von den Rekurrenten eingezogenes von Professor E. Huber in Bern, das sich betreffend die Anfechtbarkeit der Schenkungen wegen Pflichtteilsverletzung für die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen ec.
und damit des Nidwaldner Rechts ausspricht; ein ganz im Sinne der Rechtsanschauung der Rekursbeklagten, von diesen zu den Akten gebrachtes, von Professor Meili in Zürich (nebst Nach¬ tragsgutachten); ein vom Kantonsgericht Nidwalden erhobenes von Professor Heusler in Basel. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Kompetenz des Bundesgerichts ist nach Art. 38 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter und Art. 180 Ziff. 3 Organis.¬ Gesetz, sowie Art. 175 Ziff. 3 daselbst gegeben.
2. Der vorliegende staatsrechtliche Rekurs soll die Fragen zur Entscheidung bringen, ob das Bundesgesetz betreffend die civil¬ rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen 2c., oder das Kon¬ kordat von 1822 betreffend Testierfähigkeit rc., in casu zur An¬ wendung gelangen, und welches kantonale Recht nach denselben maßgebend sei mit Bezug
a. auf die Form der in Frage stehenden Schenkungen;
b. auf die Frage, ob dieselben sich als böswillige Benachteili¬ gung der Erben darstellen auf die Frage der Verletzung des Pflichtteilsrechts der Erben. Von diesen Streitpunkten sind die beiden ersten, unter litt. 3 und b, gegenstandslos, indem die angefochtenen Urteile mit Bezug auf dieselben die Gesetzgebung von Nidwalden als anwendbar er¬ klärt und vollständig berücksichtigt haben, so daß dieser Teil der Entscheidungen mit der Ansicht der Rekurrenten übereinstimmt und für sie keinen Grund zur Beschwerdeführung abgeben kann.
3. Danach ist nur noch die Frage zu beurteilen: Findet für die Entscheidung darüber, ob durch die vorliegenden Schenkungen Pflichtteilsrechte der gesetzlichen Erben des Xaver Siegwart sel. verletzt sind, das genannte Bundesgesetz Anwendung? Unbestritten ist, daß sich die Erbfolge des Xaver Siegwart, da er nach dem
1. Juli 1892 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes¬ gesetzes) gestorben ist, in Anwendung dieses Gesetzes, Art. 22, nach Nidwaldner Recht richtet. Nach dem nämlichen Recht be¬ stimmt sich demnach auch gemäß Art. 27 Bundesges. das Pflicht¬ teilsrecht bei Schenkungen. Obschon nun das Bundesgesetz hiebei ausdrücklich nur das in örtlicher Beziehung anwendbare Recht bestimmt hat, so läßt sich doch aus dem unzweifelhaften Zwecke des Gesetzes, welcher dahin geht, die einheitliche rechtliche Behand¬ lung des Nachlasses zu sichern, der Schluß ziehen, daß auch in zeitlicher Hinsicht die Einheit des anzuwendenden Rechts gewahrt werden soll.
4. Aber hiemit ist die vorliegende Frage noch nicht entschieden. Es folgt aus dem eben gesagten nicht, daß alle Schenkungen, welche der Erblasser Siegwart in irgend einem Zeitpunkte und unter der Herrschaft irgend eines Gesetzes vorgenommen hat, nun ohne weiteres der Pflichtteilsanfechtung nach der Gesetzgebung von Nidwalden unterliegen. Vielmehr fragt sich, welche rechtliche Be¬ deutung diesen Schenkungen nach der Gesetzgebung, unter welcher sie errichtet und vollzogen wurden, zukommt, und in welchem rechtlichen Verhältnisse sie zu den Rechten der Pflichtteilserben des Schenkers standen. In dieser Beziehung gingen die beim Inkrafttreten des Bun¬ desgesetzes bestehenden kantonalen Gesetzgebungen auseinander. Nach der Mehrzahl derselben waren Schenkungen unter Lebenden den gleichen Pflichtteilsvorschriften unterstellt, wie Verfügungen von Todeswegen. Solche Schenkungen vermochten definitive Wir¬ kungen nur zwischen dem Schenker und dem Beschenkten zu be¬ gründen; gegenüber den Erben blieb dagegen eine derartige Schen¬ kung noch in der Schwebe, und hieng ihre schließliche Wirkung von der Gestaltung der Verhältnisse im Zeitpunkte des Todes des Schenkers ab. Würde die materielle Dispositionsbefugnis des Xaver Siegwart sich nach einer dieser Gesetzgebungen richten, so würden sich gewichtige Gründe für die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf die vorliegenden Schenkungen anführen lassen, obschon diese Frage anderwärts durch die Gesetzgebung und Rechtsspre¬ chung im gegenteiligen Sinne entschieden worden ist (vgl. Ein¬ führungsgesetz zum italienischen Eivilgesetzbuch von 1863, Art. 27, und die Darstellung der Entwicklung der Controverse in der französischen Gerichtspraxis und Wissenschaft bei Gabba, Teoria della retroattività delle leggi, 2 ed., III, p. 454—485; ferner Aubry & Rau, I, § 30; Baudry, Précis I, Nr. 63). Nach andern kantonalen Gesetzgebungen hinwieder ist die Anfechtung
von Schenkungen unter Lebenden wegen Verletzung von Pflicht¬ teilsrechten ganz ausgeschlossen oder beschränkt. So entzieht das Erbgesetz von St. Gallen, Art. 243, die Schenkungen unter Lebenden, mit Ausnahme der unter Ehegatten stattfindenden, jeder Anfechtung wegen Verkürzung des Pflichtteils; Solothurn, Civilges. B., § 62, unterstellt nur diejenigen Schenkungen, die der Erblasser innert der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ge¬ macht hat, der Pflichtteilsklage; Zürich bestimmt in § 428 P.=G.=B.: „Die Beschränkung der letztwilligen Verordnungen mit Rücksicht auf den Pflichtteil der Erben kommt für die Schenkun¬ gen unter Lebenden nicht zur Anwendung, und erklärt demnach in § 978 nur Schenkungen auf den Todesfall als anfechtbar. Schenkungen unter Lebenden nun, welche von einem Schenkgeber vorgenommen wurden, der hinsichtlich seiner materiellen Dispo¬ sitionsbefugnis unter einer dieser Gesetzgebungen stand, vermögen für den Beschenkten Rechte zu begründen, welche von den Pflicht¬ teilsrechten der Erben vollständig unabhängig sind. Mit dem Vollzuge der Schenkung oder nach einer gewissen Frist tritt der Gegenstand derselben definitiv und mit verbindlicher Wirkung für die Erben aus dem Vermögen des Schenkgebers und aus dem Bereich der erbrechtlichen Beziehungen desselben heraus. Auf der¬ artige Schenkungen findet, sofern sie vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder¬ gelassenen und Aufenthalter vorgenommen oder unanfechtbar ge¬ worden sind, Art. 27 desselben keine Anwendung. Sie bedürfen einer neuen Normierung durch eine neue Gesetzgebung nicht mehr es sind definitiv abgeschlossene Rechtsverhältnisse; in der Anwen¬ dung des Art. 27 l. c. auf sie würde eine Rückwirkung des Ge¬ setzes liegen, welche sich in Ermangelung einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung nur rechtfertigen ließe, wenn andere zwingende aus dem Inhalt oder Zwecke des Gesetzes entnommene Gründe dafür sprechen würden. Derartige Gründe sind jedoch nicht vor¬ handen. Der Zweck der einschlägigen Vorschriften wird durch die Beurteilung dieser Schenkungen nach dem Rechte ihres Zustande¬ kommens nicht beeinträchtigt; der Nachlaß wird nicht mehreren Gesetzgebungen unterstellt, sondern es kann nur das vom Erb¬ lasser definitiv Verschenkte nicht mehr zurückgefordert werden und die Pflichtteilsbestimmungen des die Erbschaft beherrschenden Rechtes finden darauf keine Anwendung.
5. Für die im vorstehenden getroffene Entscheidung spricht auch die Parallele mit der Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Verkürzung der Gläubiger. Dort wie hier folgt die Anfechtbarkeit nicht aus einem dem Rechtsgeschäfte selbst anhaftenden rechtlichen Mangel, wie z. B. bei Zwang, Irrtum, Betrug; vielmehr kolli¬ diert das Recht eines Dritten mit dem durch das Rechtsgeschäft begründeten Recht; dort wie hier ist die Entstehung des An¬ spruches abhängig von dem Eintritt eines spätern Ereignisses, hier dem Tode des Schenkgebers, dort dem Eintritte des Kon¬ kurses oder der Insolvenz des Schuldners; dort wie hier werden die Rechtsverhältnisse, welche sich an dieses Ereignis knüpfen, nach dem Rechte beurteilt, das im Zeitpunkte des Eintritts dieses Ereignisses gilt. Und nun ist die Frage, inwieweit ein neues Anfechtungsgesetz Anwendung findet auf Rechtshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden, in Art. 331 Bundesges. betr. Schuldbetr. u. Konkurs dahin entschieden, daß dies dann der Fall sein solle, wenn die Anfechtbarkeit nach dem frühern, kantonalen, Recht zulässig war, und es auch nach dem neuen Gesetze ist. Diesem Bundesgesetz liegt also der Gedanke zu Grunde, Rechtshandlungen, die zur Zeit ihres Abschlusses recht¬ mäßig waren, nicht rückwirkend zu anfechtbaren zu stempeln (vgl. Weber u. Brüstlein, Komment. z. Schuldbetr. u. Konk.¬ Ges., Art. 331, Anm. 1). In ganz gleicher Weise ist diese Frage entschieden in § 9 des Einführungsgesetzes zur deutschen Konkursordnung (vgl. dazu die Motive), sowie in § 14 Abs. 2 des Reichsgesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Konkurses, vom 21. Juli 1879, und in § 52 des österreichischen Gesetzes vom 16. März 1884. Die oben ent¬ wickelte Lösung der Frage betreffend Anwendbarkeit eines neuen Pflichtteilgesetzes steht also auch in Übereinstimmung mit positiven Bestimmungen über ein analoges Rechtsgebilde, insbesondere mit einer Vorschrift des Bundesgesetzgebers selbst.
6. Was nun die in Frage stehenden Schenkungen anbelangt, so gehören dieselben unter die definitiven, der Anfechtung wegen Pflichtteilsverletzung nicht unterliegenden. § 565 des luzernischen
C.=G.=B. bestimmt allerdings: „Durch Schenkungsverträge soll niemand über mehr verfügen, als er durch letzte Willensverord¬ nung zu verfügen berechtigt ist“; und § 566 fügt betreffend die Reduktion bei: Schenkverträge, durch welche ein Schenker über mehr verfüge, als er zu verfügen berechtigt sei, können nur inso¬ weit rechtlich geltend gemacht werden, als der Betrag der Schen¬ kung seine Befugnis nicht übersteige; es wird jedoch hier weiter bestimmt: „bereits vollzogene Schenkungen aber dürfen dessen¬ ungeachtet nicht zurückgefordert werden, können jedoch dem Be¬ schenkten, wenn er ein Erbe des Schenkers ist, bei der Teilung insoweit auf seinen Erbteil angerechnet werden, als der Schenker dabei seine Befugnis überschritten hat.“ Der luzernische Gesetz¬ geber hat also, soweit es vollzogene Schenkungen betrifft, und solche liegen in casu unbestritten in Frage, nicht nur die weitern Folgerungen aus dem Grundsatz in § 565 nicht gezogen, sondern er hat das Gegenteil davon gethan und hat diese Schenkungen jeder Anfechtung entrückt. Die hier statuierte Anrechnungspflicht macht die Schenkungen nicht zu anfechtbaren. Anfechtbarkeit und Anrechnungspflicht gehen von durchaus verschiedenen Gesichts¬ punkten aus. Die Anrechnung stellt die Schenkungen selbst nicht in Frage, sondern sucht, wenn der Beschenkte ein Erbe des Schen¬ kers ist, die Ausgleichung unter den Miterben in anderer Weise unter Aufrechterhaltung der Schenkungen zu bewirken. Im Kom¬ mentar von Schnell, dem Redaktor des bern. Civilgesetzbuches, zu Satz. 726, der § 566 des luzernischen C.=G.=B. wörtlich entnommen ist, werden die Motive dieser singulären Vorschrift folgendermaßen angegeben: „Das dingliche Recht auf bereits übergebene Geschenke darf aber in keinem Falle aufgehoben wer¬ den, weil der Beschenkte die Pflichtwidrigkeit der Schenkung nicht gekannt hat, und der Verkehr ungemein erschwert würde.“ Die in der vorstehenden Erwägung niedergelegte Auffassung des be¬ treffenden Passus des luzernischen Rechts stimmt übrigens mit der konstanten Gerichtspraxis der luzernischen und bernischen Ge¬ richte überein.
7. Nach dem in Erwägung 4 ausgeführten darf daher Art. 27 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter auf diese Schenkungen nicht zur Anwendung gebracht werden. Auf Grund dieser Ansicht und der angeführten luzernischen Gesetzesbestimmungen haben die Nid¬ waldner Gerichte die Klage abgewiesen, freilich mit dem der Klarstellung bedürftigen Nachsatz: „Alles nach Maßgabe des § 566 luz. C.=G.=B.“, über dessen Sinn sich die Parteien strei¬ ten. Obschon es nicht Sache des Bundesgerichtes ist, sich über die Bedeutung dieses Nachsatzes auszusprechen, mag doch bemerkt werden: Die Auffassung der Rekurrenten, es sei damit die Klage teilweise gutgeheißen, kann nicht als richtig angesehen werden. Die Klage ging nur auf Herausgabe des Geschenkten und im Nachlasse Vermißten, eventuell auf Ersatz des Wertes, und auch nicht eventuell auf Anrechnung des Pflichtteils. Der Sinn des fraglichen Passus ist also offenbar der, die Klage sei abgewiesen, weil § 566 des luz. C.=G.=B. eine Anfechtung oder Rückforde¬ rung vollzogener Schenkungen nicht kenne, dagegen werde den Rekurrenten der Anrechnungsanspruch vorbehalten.
8. Eventuell behaupten die Rekurrenten, es liege eine falsche Anwendung des Konkordates betreffend die Testierfähigkeit 2c. vor, indem dasselbe von Schenkungen nicht spreche. Wie jedoch die drei bei den Akten liegenden Gutachten übereinstimmend aus¬ führen, ist die Frage, inwieweit Schenkungen unter Lebenden wegen Pflichtteilsverletzung angefochten werden können, eine erb¬ rechtliche; das Konkordat kommt daher zur Anwendung; nach diesem aber ist maßgebend das Recht des Heimatortes des Erb¬ lassers. Übrigens könnte das Urteil auch dann, wenn das Kon¬ kordat zu Unrecht angewendet worden wäre, nicht aufgehoben werden. Denn alsdann ist zu sagen, daß es den Nidwaldner Ge¬ richten freistand, in Anwendung des Nidwaldner Rechts das luzernische Recht zur Beurteilung des Falles heranzuziehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.