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35. Urteil vom 29. Juni 1898 in Sachen Büchler. Verlust des aargauischen Kantons- und damit des Schweizerbürger¬ rechts durch Legitimation eines Unehelichen seitens eines Austän¬ ders? — Art. 44 Abs. 1 B.-V. — Willkürliche Auslegung des kan¬ tonalen Rechts ? A. Johann Wilhelm Büchler ist am 15. Januar 1836 als Haberstich, von Ober=Entfelden, unehelicher Sohn der Elisabeth Kantons Aargau, geboren, und dieser am 31. August 1836 vom Bezirksgericht Aarau gemäß § 240 und 241 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1826 gerichtlich zugesprochen worden. Das Kind erhielt infolgedessen den Namen und das Ge¬ meinde= und Kantonsbürgerrecht seiner Mutter. Der Vater des Johann Wilhelm war Johann Peter Büchler von Steinbach, Kreisamts Erbach, im Großherzogtum Hessen. Am 14. September 1837 schlossen die Eltern in Ober=Entfelden mit einander die Ehe ab. Dadurch wurde Johann Wilhelm Büchler legitimiert und erhielt nicht nur den Namen, sondern auch das Bürgerrecht
seines Vaters. Seither sind er und seine Familie stets als hessische Staatsangehörige behandelt worden, und das Schweizerbürgerrecht haben sie nie ausgeübt. B. Kürzlich erhob nun aber Johann Wilhelm Büchler gegen¬ über dem Kanton Aargau und der Gemeinde Ober=Entfelden den Anspruch, daß er als aargauischer Kantons= und Ober=Entfelder Gemeindebürger anzuerkennen sei, da er diese Eigenschaft durch seine Geburt, eventuell durch den gerichtlichen Zuspruch an seine Mutter erworben habe, und er stellte, da der Anspruch bestritten wurde, gegen Staat und Gemeinde die entsprechenden Begehren ans Recht. Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 20. Januar 1898 die klägerischen Begehren ab, indem es ausführte: Nach dem Wesen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern und nach der Natur des Staatsbürgerrechts müsse angenommen wer¬ den, daß das uneheliche Kind durch die Legitimation die Staats¬ angehörigkeit seines Vaters erwerbe und gleichzeitig seine bis¬ herige Staatsangehörigkeit verliere. Es liege im Prinzip und im Wesen der Legitimation, daß das legitimierte Kind rechtlich voll¬ kommen dem ehelich gebornen Kinde gleichgestellt werde, und zwar nicht bloß in civilrechtlicher, sondern auch in staatsrechtlicher Be¬ ziehung. Es sei so anzusehen, wie wenn das legitimierte Kind als eheliches geboren worden wäre und schon mit der Geburt das Orts= und Staatsbürgerrecht seines Vaters erworben hätte. Dieses Prinzip sei nicht nur im deutschen Staatsrecht anerkannt (Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. I, § 17, I 2), sondern habe auch in dem zur Zeit der Legitimation geltenden aargauischen bürgerlichen Gesetzbuche Anerkennung gefunden. Denn nach § 251 sei der Kläger infolge der Legitimation zu den ehe¬ lichen Kindern seines Vaters zu rechnen gewesen, und nach § 254 habe er die Rechte der ehelichen Geburt erlangt. Damit seien alle rechtlichen Folgen verschwunden, die ihren Grund in der Unehe¬ lichkeit des Klägers gehabt hätten. Und dazu habe auch der Zu¬ pruch desselben an seine Mutter gehört, deren Namen und deren Bürgerrecht er mit der Legitimation wieder verloren habe, um Namen und Bürgerrecht seines Vaters zu erwerben, und zwar ganz in der Weise, wie wenn er vom Momente seiner Geburt an eheliches Kind gewesen wäre. Darauf wiesen noch mehrere andere Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches von 1826 hin. Das Prinzip sei aber auch in das heute geltende bürgerliche Gesetz¬ buch übergegangen, wie sich aus § 247 Abs. 2 (soll wohl heißen 246 Abs. 2) ergebe. C. Den obergerichtlichen Entscheid hat Johann Wilhelm Büchler rechtzeitig mittelst staatsrechtlichen Rekurses an das Bun¬ desgericht weitergezogen, mit dem Begehren, es sei derselbe als ein nichtiger aufzuheben und es seien dem Rekurrenten seine Klagebegehren zuzusprechen. Er behauptet: 1. Der aargauische Richter habe auf willkürliche Weise dem aargauischen Personen¬ recht von 1826 den Rechtssatz entnommen, daß einem aargaui¬ schen Gemeinde= und Kantonsbürger durch Legitimation seitens eines gemeinde= und kantonsfremden Vaters das Gemeinde= und Kantonsbürgerrecht entzogen werden soll. Die Verneinung der Frage, daß das bisherige Bürgerrecht durch Legitimation unter¬ gehe, ergebe sich daraus, daß das Gesetz, das eine bezügliche posi¬ tive Vorschrift nicht enthalte, in den §§ 36 und 37 in erschöpfen¬ der Weise die Gründe des Verlusts des Bürgerrechtes ordne und daß hier neben dem Verzicht nur der Fall der in das Ausland heiratenden Kantonsbürgerin aufgestellt sei, daß ein solcher Zu¬ stand kein abnormaler sei, da das schweizerische Staatsrecht das Doppelbürgerrecht von jeher anerkannt habe, daß übrigens, wenn angenommen würde, das Gesetz weise eine Lücke auf, diese nicht in der Weise auszufüllen wäre, wie es das Obergericht gebe, sondern so, daß man auf die im Gesetze anerkannten Gründe des Verlusts des Bürgerrechts zurückginge, daß nun nach § 37 Satz 3 und § 273 des alten Personenrechts Kindern, die unter elterlicher Gewalt stehen und deren Eltern auf das Ortsbürgerrecht ver¬ zichten, ein Kurator habe bestellt werden müssen, und daß wenn danach dem Vater die Verfügung über das Bürgerrecht des Kindes durch ein unmittelbar auf Erlöschen des Bürgerrechtes gerichtetes Rechtsgeschäft untersagt gewesen sei, dieses Erlöschen noch viel weniger die Rechtsfolge der Legitimation sein könne, bei der die Absicht des legitimierenden Vaters bloß auf eine Verände¬ rung des status familiæ, nicht auf eine solche des status civi¬ tatis gehe.
2. Der angefochtene Entscheid stehe mit Art. 44 Abs. 1 der Bundesverfassung von 1874 (Art. 43 Abs. 1 derjenigen von
1848) in Widerspruch. Als einziger Aufhebungsgrund des Bür¬ gerrechts sei danach, abgesehen von den sich mit Ausländern ver¬ heiratenden Ehefrauen, der ausdrückliche und rechtsgültige Ver¬ zicht anerkannt. Unter einer andern Voraussetzung dürfe ein Bürger weder des Kantons= noch des Gemeindebürgerrechtes ver¬ lustig erklärt werden, und zwar richte sich dieses Verbot nicht nur an die vollziehende, sondern auch an die gesetzgebende und die richterliche Gewalt der Kantone. Es sei ein ausnahmsloses und habe rückwirkende Kraft insofern, als der Richter dasselbe auch bei der Würdigung juristischer Thatsachen beachten müsse, die sich vor dem Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848 ereignet haben. Dazu komme, daß das Schweizerbürgerrecht als ein be¬ günstigtes Rechtsverhältnis in dem Sinne wenigstens zu betrach¬ ten sei, daß, wenn einmal ein Individuum die rechtmäßige Er¬ werbung desselben nachgewiesen habe, es der Richter mit der Auf¬ stellung eines Verlustgrundes sehr strenge nehmen müsse. D. Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte, daß es sich zur Einreichung von Gegenbemerkungen nicht veranlaßt sehe. Namens des Kantons Aargau und der Ortsbürgergemeinde Ober¬ Entfelden schließt Fürsprech Isler in Aarau auf Abweisung des Rekurses. Er bemerkt vorerst: Da der Entscheid des aargauischen Obergerichts auf der Anwendung kantonalen Rechts beruhe, so könnte das Bundesgericht nur eingreifen, wenn das Gericht mit Willkür vorgegangen wäre und bestehende Gesetze nicht beachtet hätte. Das sei aber nicht der Fall. Und daß Art. 44 Abs. 1. B.=B. hier nicht zutreffe, liege auf der Hand. Sodann wird auch noch im einzelnen eingehend auf die Anbringen des Rekurrenten geantwortet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Von vorneherein ist klar, daß das aargauische Obergericht mit seinem Entscheid nicht gegen die Bestimmung in Art. 44 Abs. 1 der Bundesverfassung von 1874, bezw. Art. 43 Abs. 1 derjenigen von 1848 verstoßen hat, wenn es erklärte, daß der Rekurrent durch die Legitimation sein Bürgerrecht in Ober=Ent¬ felden und damit das aargauische Kantonsbürgerrecht verloren habe. Denn angenommen auch, es sei dem in den erwähnten Be¬ stimmungen enthaltenen Verbot an die Kantone, einen Angehöri¬ gen seines Bürgerrechts verlustig zu erklären, rückwirkende Kraft in dem Sinne beizumessen, daß dasselbe auch auf thatsächliche Vorgänge aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Bundes¬ verfassung von 1848 angewendet werden müßte, so geht die Be¬ rufung auf jenes Verbot deshalb vollständig fehl, weil dasselbe sich zweifellos nicht auf diejenigen Fälle des Verlusts des Kan¬ tonsbürgerrechts bezieht, in denen dieser durch eine Änderung des Familienstandes bedingt ist. Das Verbot will nur verhindern, daß nicht neben die Fälle, in denen das Bürgerrecht kraft der Ver¬ änderung seiner natürlichen Grundlage verloren wird, und neben dem in der Verfassung selbst vorbehaltenen Fall des freiwilligen Verzichts auch noch andere Bedingungen von den Kantonen auf¬ gestellt werden, unter denen ein Angehöriger seines Bürgerrechts verlustig gehen würde; so z. B. dürfte Niemand zur Strafe des Bürgerrechts entkleidet und es dürfte dasselbe auch nicht als durch Verjährung verwirkt erklärt werden. Dagegen verhindert das Ver¬ bot keineswegs, daß die kantonale Gesetzgebung oder die zur An¬ wendung derselben berufenen Behörden dann jemanden als des Bürgerrechts verlustig erklären, wenn derselbe durch Veränderung seines Standes ein anderes Bürgerrecht erworben hat.
2. Frägt es sich somit bloß, ob nach kantonalem aargauischem Recht die Klage des Rekurrenten auf Anerkennung seines Kan¬ tonsbürgerrechts im Kanton Aargau und seines Gemeindebürger¬ rechts von Ober=Entfelden mit Recht abgewiesen worden sei, so ist vorauszuschicken, daß in dieser Beziehung das Bundesgericht eine Überprüfung des obergerichtlichen Entscheides nur insofern eintreten lassen kann, als es zu untersuchen hat, ob derselbe als ein rein willkürlicher, mit dem Worklaut oder dem klaren Sinn und Geist des aargauischen Gesetzes nicht in Einklang zu brin¬ gender sich darstelle. Dies kann nicht gesagt werden. Eine positive Vorschrift, gemäß welcher dem Rekurrenten, nachdem er legitimiert worden war und das Bürgerrecht seines Vaters erlangt hatte, sein früheres Bürgerrecht verblieben wäre, hat derselbe nicht zu nennen vermocht. Und wenn auch das aargauische Obergericht sich für seine Auffassung ebenfalls nicht auf eine ausdrückliche Vorschrift weder des geltenden noch des frühern bürgerlichen Ge¬ setzbuches berufen kann, so erscheint doch dieselbe nicht nur als nicht willkürlich, sondern als eine durchaus sachgemäße und wohl begründete. Wo, wie im Kanton Aargau und wohl in allen
schweizerischen Kantonen, das Kantons= und das Gemeinde¬ bürgerrecht in erster Linie auf der Abstammung beruht und wo deshalb je nach der ehelichen oder unehelichen Abstammung das Kind auch bürgerrechtlich entweder dem Vater oder der Mutter folgt, ist es durchaus zutreffend, wenn der Legitimation eines un¬ ehelichen Kindes durch nachfolgende Heirat mit Bezug auf das Bürgerrecht desselben die Wirkung beigelegt wird, daß es das Bürgerrecht des Vaters erwirbt und dasjenige der Mutter, wie diese selbst, verliert. Die Legitimation hat zur Folge, daß Kind als ehelich geboren zu betrachten ist, und daß sich dies auch auf die staatsbürgerliche Stellung desselben beziehe, ist eine keineswegs haltlose, sondern dem Wesen des Bürgerrechts entspre¬ chende Annahme. Der Kläger war Bürger des Kantons Aargau nur, weil er unehelich war. Sobald er legitimiert und damit hessischer Staatsbürger geworden war, siel diese Voraussetzung für seine bürgerrechtliche Zugehörigkeit zum Kanton Aargau dahin, und dieser brauchte ihn von da an nicht mehr als seinen Ange¬ hörigen anzuerkennen, sofern nicht eine positive Vorschrift solches erforderte, was aber hier nicht zutrifft. Wenn sich nämlich dies¬ bezüglich der Rekurrent auf die §§ 37 und 273 des ältern gar¬ gauischen Privatrechts beruft, wonach Eltern nicht ohne weiteres für die unter ihrer Gewalt stehenden Kinder auf das Bürgerrecht verzichten können, letzteren vielmehr jeweilen ein Kurator zu be¬ stellen ist, so ist zu bemerken, daß sich diese Bestimmungen eben nur auf den selbständigen Akt des freiwilligen Verzichts auf das Bürgerrecht beziehen und nicht auch angewendet werden können auf die Fälle, wo in accessorischer Weise mit dem status familiæ eine Veränderung im status civitatis vor sich geht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.