Volltext (verifizierbarer Originaltext)
12. Urteil vom 29. Januar 1898 in Sachen Kappeler gegen Moser. Furchterregung (Art. 26 und 27 O. R.). A. Durch Urteil vom 21. Oktober 1897 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
1. Dem Kläger, Paul Moser, ist das gestellte Klagsbegehren zugesprochen im Betrage von 1877 Fr. 65 Cts., zinsbar à 50 seit 1. Juni 1896, und von 1727 Fr. 65 Cts. seit 9. März
1896. Soweit das Klagsbegehren weiter geht, ist der Kläger mit demselben abgewiesen.
2. Der Beklagte, Ferdinand Kappeler, ist mit dem Rechts¬ begehren seiner Widerklage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Beru¬ fung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen: Die Hauptklage sei abzuweisen, die Widerklage dagegen gutzuheißen und demgemäß der zwischen den Parteien am 24. Januar 1896 abgeschlossene Vergleich als nichtig zu erklären. C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des Beklagten diese Berufungsanträge. Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger, P. Møser, hatte zu Anfang des Jahres 1893. in Erfahrung gebracht, daß die Kollektivgesellschaft C. Kappeler & Cie. in Biel, deren einer Anteilhaber der Beklagte Ferd. Kap¬ peler war und gegenwärtig noch ist, Uhren mit der Gravur „P. Moser“ nach Rußland geliefert hatte. Nach Anhebung eines Prozesses, in welchem der heutige Kläger gegen den Beklagten klagend auftrat, kam zwischen den Parteien im März 1893 eine Vereinbarung zu stande. Über deren Hauptpunkt entstand jedoch in der Folge Meinungsverschiedenheit, indem der Kläger be¬ hauptete, der Beklagte habe sich verpflichtet, den Namen „Moser“ nicht mehr in seine Fabrikate eingravieren zu lassen, während der Beklagte seine Verpflichtung auf den Nichtgebrauch des Namens „P. Moser“ beschränkt wissen wollte. In der Folge gründete der
Beklagte mit Rudolf Moser in Madretsch zum Zwecke der Uhren¬ fabrikation und des Uhrenhandels eine Kollektivgesellschaft mit der Firma R. Moser & Cie.; diese exportierte Uhren mit der Gravur „R. Moser & Cie.“ nach Rußland. Da der Kläger hierin eine Verletzung des Vergleiches vom März 1893 erblickte, beauftragte er den Fürsprecher Hofer in Bern mit der Einleitung gericht¬ licher Schritte gegen den Beklagten, und dieser Anwalt erhob im September 1894 Klage auf Unterlassung der Eingravierung des Namens Moser auf die vom Beklagten fabrizierten und von ihm in den Handel zu bringenden Uhren, und zwar sowohl als Kol¬ lektivgesellschafter der Firma C. Kappeler & Cie., wie als solcher der Firma R. Moser & Cie., sowie auf angemessene Entschädi¬ gung für die aus den bisherigen Widerhandlungen gegen die Vereinbarung vom März 1893 dem Kläger erwachsenen Nach¬ teile. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Es kam zum Beweisverfahren, in welchem unter anderm Schiedseid des Beklagten und Sachverständige als Beweismittel verwendet wur¬ den. Der Beklagte erklärte als Eidesdelat unter anderm, die Firma C. Kappeler & Cie. habe der Firma R. Moser & Cie. keine Uhren geliefert, welche die Marke R. Moser & Cie. trugen, und leistete zu dieser Aussage auf Verlangen des Klägers den Eid. Die Experten ihrerseits entdeckten bei der Untersuchung der Ge¬ schäftsbücher der Firma C. Kappeler & Cie. und R. Moser & Cie. in einem Kopierbuche Unregelmäßigkeiten, indem gewisse Blätter entfernt und durch andere ersetzt waren. Hierüber machte der Experte Bachschmid dem Beklagten Vorwürfe, und durch seine Vermittlung kam es zwischen den Parteien am 24. Januar 1896 zu einem in Schrift abgefaßten Vergleiche, der folgenden Wort¬ laut hat: „1. Ferdinand Kappeler, Uhrenfabrikant, in Biel, verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß die im Handelsregister von Biel ein¬ getragene Kollektivgesellschaft „R. Moser & Cie.“ sofort auf¬ gelöst und im Handelsregister gestrichen wird. Ebenso verpflichtet sich Ferdinand Kappeler, die beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum deponierte Fabrikmarke „R. Moser & Cie.“ sofort zu¬ rückzuziehen und zu vernichten. „2. Ferdinand Kappeler verpflichtet sich ferner, für sich so¬ wohl, als im Namen der Kollektivgesellschaft C. Kappeler & Cie., deren unbeschränkt haftendes Mitglied er ist, sowie im Namen der Familie Kappeler, den Namen „Moser“ für alle Zukunft nicht mehr für ihre Fabrikate zu gebrauchen. „3. P. Moser erlaubt der Firma C. Kappeler & Cie., die noch in Arbeit befindlichen 30 Kartons goldene Uhren, savonnettes, mit der Firma R. Moser & Cie. versehen, fertig zu machen. Die Fertigstellung dieser 30 Kartons hat bis längstens den 31. Mai 1896 zu geschehen und es sollen dieselben bis zu diesem Zeit¬ punkte den Kunden geliefert sein. „4. Auf diesen, in Ziffer 3 erwähnten 30 Kartons Uhren vergütet Ferdinand Kappeler dem Paul Moser eine Entschädigung von 150 Fr., zahlbar bis Ende Mai 1896. „5. Kappeler trägt die Kosten seines Anwaltes an sich selbst und verpflichtet sich, dem Paul Moser alle und jede ihm durch diesen Prozeß erlaufenen Kosten zu vergüten, und zwar in dem Sinne, daß Ferd. Kappeler auch die Kostennote der Anwälte des P. Moser tale quale und ohne richterliche Moderation zur Be¬ zahlung übernimmt, so daß Moser daorts jeder Verpflichtung enthoben ist. „6. Mit der Vollziehung dieses Vergleichs erklärt Paul Moser auf jeden weitern Civil= oder Strafanspruch gegenüber Ferdinand Kappeler in dieser Sache zu verzichten. Ebenso erklärt Ferdinand Kappeler, auf jeden weitern Civilanspruch gegen Paul Moser, dieses Prozesses wegen, Verzicht zu leisten.“ Dieser Vergleich erhielt die richterliche Genehmigung. Gestützt auf denselben richtete der Kläger gegen den Beklagten im März 1896 einen Zahlungsbefehl für den Betrag von 2374 Fr. 45 Cts., nebst Zins zu 5 % seit Anhebung der Betreibung, und nachdem der Beklagte hiegegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, mit der Bemerkung, er werde den Vergleich wegen Furchterregung eventuell wegen wesentlichen Irrtums, anfechten, belangte ihn der Kläger auf dem Prozeßwege auf Bezahlung von 2277 Fr. 65 Cts., nebst gesetzlichem Zins und Kosten. Er stützte sich zur Begründung auf den Vergleich, speziell Ziffer 4 und 5 desselben; betreffend das Quantitativ setzte sich die Forderung zusammen aus: Rechnung des im Laufe des Prozesses verstorbenen Fürsprechers
Hofer im Betrage von 349 Fr., derjenigen des jetzigen Anwaltes in der Höhe von 1403 Fr. 25 Cts., bezahlten Gerichtsgebühren 34 Fr. 40 Cts., des Klägers eigener Zeitversäumnis und Reise¬ auslagen 571 Fr., plus der in Ziffer 4 genannten Entschädigung von 150 Fr.; von den so sich ergebenden 2507 Fr. 65 Cts, brachte er in Abzug schon erhaltene 230 Fr. Der Beklagte bean¬ tragte Abweisung der Klage, und erhob eine Widerklage mit dem Rechtsbegehren, der Vergleich vom 24. Januar 1896 sei als nichtig zu erklären. Er behauptete, von Bachschmid durch Erregung begründeter Furcht zur Eingehung und teilweise auch zum Voll¬ zuge des Vergleiches bestimmt worden zu sein. Bachschmid habe ihm nämlich nach Entdeckung jener Unregelmäßigkeiten in seinen (des Beklagten) Büchern die Folgen seiner Handlungsweise in schwärzestem Lichte dargestellt und ihn aufgefordert, sich mit dem Kläger unter allen Umständen zu verständigen, da dieser sonst gegen ihn Strafanzeige wegen Meineids und Urkundenfälschung einreichen würde. Durch diese Vorstellungen sei ihm, der im Greisenalter stehe und krank sei, Furcht eingeflößt worden, und unter dem Einflusse dieser Furcht habe er jenen Vergleich abge¬ geschlossen und insofern vollzogen, als er die Firma R. Moser & Cie. habe löschen lassen und die Expertenkosten bezahlt habe. Eventuell bestritt er das Quantitativ der gestützt auf Ziffer 5 des Vergleiches geforderten Beträge. Der Kläger bestritt in seiner Antwort auf die Widerklage, daß der Thatbestand der Art. 26 und 27 O.=R. vorliege. Die Begründung des sub Fakt. A wiedergegebenen vorinstanzlichen Urteils ist aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
2. Zum Entscheide steht einzig die Frage, ob der Thatbestand der Art. 26 und 27 Absatz 2 O.=R. gegeben sei. Daß nämlich die Furcht, durch welche der Beklagte zur Eingehung des Ver¬ gleiches vom 24. Januar 1896 bestimmt worden sein will, Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes im Sinne der letztgenann¬ ten Gesetzesstelle war, kann keinem Zweifel unterliegen; denn die Möglichkeit einer Person, gegen eine andere auf dem Wege der Strafanzeige vorzugehen, ist als „Recht“ im Sinne des hier in Betracht kommenden Gesetzestextes aufzufassen (vgl. Amtl. Samml. der bundesg. Entsch., Bd. XV, S. 860). Mit der Vorinstanz ist nun davon auszugehen, daß die Furcht, welche dem Beklagten durch die Worte Bachschmids eingeflößt wurde, eine gegründete war. Entgegen der Vorinstanz ist sodann anzunehmen, daß auch der Kausalzusammenhang zwischen der Furcht und der Eingehung des Vergleiches vorhanden ist; denn wenn schon Bachschmid dem Beklagten erst, nachdem dieser sich für den Vergleichsabschluß schon entschlossen hatte, Mitteilung von der Absicht des Klägers, Straf¬ anzeige gegen den Beklagten wegen Meineids zu erstatten, gemacht hat, so hat er doch anderseits zugegeben, schon bei der ersten Unterredung mit dem Beklagten die Machenschaften im Kopier¬ buch als Fälschungen bezeichnet und dem Beklagten bemerkt zu haben, er habe das schlimmste zu gewärtigen, wenn das Kopier¬ buch vor Gericht komme; hierunter konnte der Beklagte nur die Einleitung strafrechtlicher Schritte verstehen, und offenbar bewog die Furcht hievor den Beklagten sofort zum Eintreten auf Ver¬ gleichsvorschläge. Zum Thatbestande des Art. 26 O.=R. ist nun aber weiterhin notwendig, daß die Furcht durch Drohung erregt ist, wie schon aus dem Wortlaute des Art. 27 eod. hervorgeht (vgl. v. Tuhr in Zeitschrift für schweiz. Recht, n. F., Bd. XVII S. 31; Regelsberger, Pand. I, S. 529). Dieses Requisit mangelt hier völlig; Bachschmid, der der Vertrauensmann des Klägers war, hat nach den aktengemäßen Feststellungen der Vorinstanz in keiner Weise gedroht oder genötigt, sondern dem Beklagten die Sachlage auseinandergesetzt, wenn auch vielleicht mit Ausdrücken, die beim Beklagten Furcht erregen konnten, und die im weiter von ihm dann selbst angestellten Reflexionen waren wohl für den Beklagten das bestimmende und ausschlaggebende Motiv zum Ab¬ schlusse des Vergleiches. Es fehlt aber auch weiterhin an der nach Art. 27 Absatz 2 ferner erforderlichen Voraussetzung der über¬ mäßigen Vorteile, die abgenötigt worden wären. Daß solche in der Überbindung der Parteikosten nicht liegen können, ist klar, und für die Entschädigung von 150 Fr. war ein bestimmtes Aquivalent vereinbart; danach könnten übermäßige Vorteile für den Kläger nur noch im Verzichte des Beklagten auf die Firma und die Marke R. Moser & Cie. liegen, übermäßig deshalb, weil der Kläger auf einen solchen Verzicht an und für sich kein Recht gehabt hätte. Allein diese letztere Frage bildete zum Teil wenig¬
stens gerade den Gegenstand des durch den nun vom Beklagten angefochtenen Vergleich erledigten Prozesses; wie die Vorinstanz richtig bemerkt, konnte man nicht wissen, wie jener Prozeß aus¬ gefallen wäre, da die Instruktion und Beweisführung in dem¬ selben nicht beendet war; unter diesen Umständen wäre es jeden¬ falls Sache des Beklagten gewesen, im heutigen Prozesse den genauen Nachweis für die Übermäßigkeit der Vorteile zu führen; dieser Beweis ist nun nach den Akten nicht erbracht, gegenteils erscheint der Verzicht des Beklagten mit den Gesetzen der Ge¬ rechtigkeit und Loyalität im Einklange zu stehen. Die Widerklage ist daher abzuweisen.
3. Seinen eventuellen Antrag auf Reduktion der Kostenforde¬ rungen des Klägers hat der Beklagte in der Berufungserklärung nicht mehr aufrecht erhalten, und es muß daher angenommen werden, er verlange keine weitere Reduktion, als sie schon durch die Vorinstanz vorgenommen worden ist. Auch der Zinszuspruch ist vom Beklagten nicht angefochten worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Urteil demgemäß in allen Teilen bestätigt.