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35. Urteil vom 23. April 1898 in Sachen Trachsel gegen Bohny. Berufung; eidgenössisches oder kantonales Recht? — Gewährleistung beim Viehhandel, Art. 890 O.-R.; Vorschriften kantonaler Gesetze, welche die Gewährspflicht des Verkäufers von einem schriftlichen Gewährsversprechen abhängig machen, verstossen nicht gegen Bun¬ desrecht A. Durch Urteil vom 5. Februar 1898 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Die Gebrüder Christian und Gottlieb Trachsel sind mit ihren sämtlichen Klags¬ begehren abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger rechtzeitig die Be¬ rufung eventuell Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht, indem sie die Anträge stellten, es seien in Abänderung des erstinstanz¬ lichen Urteils die Klagsbegehren der Gebrüder Trachsel denselben zuzusprechen. Die Schadensersatzansprüche seien nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen. Eventuell für den Fall das Gericht an¬ nehmen sollte, die Berufung sei nicht zulässig, werde Kassation des kantonalen Urteils verlangt, indem statt eidgenössischen Rechts kantonales Recht angewendet worden sei. Zur Begründung machen sie, indem sie auf ihre Anträge vor der kantonalen Instanz ver¬ weisen, geltend: Das kantonale Gesetz vom 30. Oktober 1881 mache allerdings beim Handel mit Tieren aus dem Pferdegeschlecht und mit Rindvieh die Gewährspflicht von einer schriftlichen Ver¬ einbarung abhängig. Allein zu einer solchen Bestimmung über die Form des Vertrages sei die kantonale Gesetzgebung nicht be¬ fugt, da Art. 890 O.=R. das kantonale Recht in dieser Hinsicht nicht vorbehalte. Die Verträge seien formlos und das kantonale Recht könne nur bestimmen, ob bei einzelnen Mängeln die Wan¬ delungs= oder Minderungsklage Platz greife oder nicht. Es sei daher zu Unrecht kantonales Recht angewendet worden. Hinsicht¬ lich des Streitwertes führen die Kläger aus: Derselbe belaufe sich nach den gemäß Art. 12, Ziff. 6, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 der Klageschrift geforderten Beträgen auf 3227 Fr.
50 Cts., das Bundesgericht sei also als Berufungsinstanz kom¬ petent; eventuell wäre jedenfalls die Kassationsbeschwerde statthaft. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes hervorzuheben: Am 24. Dezember 1895 hatte der Beklagte den Klägern geschrieben, er habe vernommen, sie beabsichtigen ein junges Pferd zu kaufen, er besitze nun ein solches Tier, das ihnen passen könnte und sei bereit, es zu ihrer Besichtigung nach Thun zu bringen; er bemerkte, das Pferd sei 3jährig, kastanien¬ braun, Wallach, groß gewachsen, in jeder Beziehung fromm, wo¬ für Garantie gegeben werde. Nachdem hierauf die Kläger mit dem Beklagten am 4. Januar 1896 in Thun zusammengetroffen waren und das Pferd besichtigt hatten, kauften sie dasselbe zum Preise von 650 Fr. und nahmen es, unter Bezahlung des Kauf¬ preises, sofort zur Hand. Am 10. Januar 1896 ließen sie es durch zwei Tierärzte untersuchen, welche in einem Zeugnis vom
6. Juli 1896 konstatierten, daß das Pferd an einer ausgespro¬ chenen Harnblasenentzündung (Cystitis), wahrscheinlich chronischer Natur, leide. Die Kläger verlangten hierauf vom Beklagten Rücknahme des Pferdes gegen Rückerstattung des Kaufpreises, und da der Beklagte darauf nicht eingehen wollte, erhoben sie Klage mit den Anträgen: 1. Es sei der zwischen Parteien im Januar 1896 abgeschlossene Kaufvertrag um ein Pferd gerichtlich aufzuheben. 2. Es sei demnach der Beklagte schuldig, gegen Zu¬ rücknahme des den Klägern verkauften Pferdes den letztern den dafür bezahlten Kaufpreis mit 650 Fr., samt Zins à 5 % seit dem Tage des Kaufabschlusses, zurückzuerstatten. 3. Der Beklagte sei schuldig, den Klägern auf richterliche Bestimmung hin den Schaden zu ersetzen, welcher denselben durch die Lieferung eines mit Mängeln behafteten, die zugesicherten Eigenschaften nicht besitzenden Pferdes entstanden ist. 4. Eventuell für den Fall der Abweisung des ersten und zweiten Begehrens: Der Beklagte sei schuldig, den Klägern den Minderwert des denselben verkauften Pferdes zu vergüten. Nach durchgeführtem Beweisverfahren hat der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern diese Klage nach seinem Fakt. A angeführten Urteile abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Nach § 2 des gemäß Art. 890 O.=R. hier maßgebenden kantonalen Gesetzes vom
30. Oktober 1881 sei beim Handel mit Tieren aus dem Pferde¬ geschlecht und mit Rindvieh die Gewährleistung dadurch bedingt, daß solche zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden sei. Die Kläger behaupten nun, der Beklagte habe anläßlich der Kaufsunterhandlungen vom 4. Januar 1896 das in der Ver¬ kaufsofferte vom 24. Dezember 1895 (schriftlich) abgegebene Garantieversprechen in verschiedener Weise mündlich bestätigt. Allein selbst angenommen, eine derartige mündliche Bestätigung eines frühern schriftlichen Garantieversprechens qualifiziere sich als schriftliche Vereinbarung der Gewährleistung im Sinne des ge¬ dachten Gesetzes, so stehe in casu zufolge der eidlichen Aussage des Beklagten fest, daß am 4. Januar 1896 von dem schrift¬ lichen Garantieversprechen, sowie überhaupt von der Verkaufs¬ offerte vom 24. Dezember 1895 gar nicht die Rede gewesen sei und liege somit ein schriftliches Garantieversprechen des Beklagten mit Bezug auf den Kaufvertrag vom 4. Januar 1896 nicht vor. Die Wandelungs= oder Preisminderungsklage sei also ausge¬ schlossen und es bleibe bloß noch zu prüfen, ob, wie eventuell behauptet werde, die Klage nicht als actio doli begründet sei. Dies sei aber, wie des nähern auf Grund des Beweisverfahrens ausgeführt wird, schon mangels der subjektiven Voraussetzungen derselben zu verneinen.
2. Der zur Berufung an das Bundesgericht erforderliche Streitwert von 2000 Fr. muß mit Rücksicht auf die in den Art. 15—21 der Klageschrift gegebene Bezifferung der klägeri¬ schen Schadenersatzansprüche als gegeben erachtet werden. Dagegen ist das Bundesgericht zur Beurteilung der klägerischen Berufung deshalb nicht kompetent, weil in der Sache nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht anwendbar ist. Nach den Ausführungen der klägerischen Berufungsschrift, welche sich lediglich damit be¬ schäftigt, ob die Vorschrift des bernischen Gesetzes vom 30. Okto¬ ber 1881, wonach im Handel mit Tieren aus dem Pferde¬ geschlecht und mit Rindvieh die Gewährspflicht nur bei schrift¬ licher Vereinbarung derselben besteht, mit dem Bundesrechte ver¬ einbar sei, ist anzunehmen, daß die Berufung sich lediglich auf die Gewährleistungsklage bezieht, nicht auch auf die vor der kan¬
tonalen Instanz eventuell erhobene actio doli. Es ist dies übri¬ gens auch begreiflich, denn es liegt auf der Hand, daß nach den thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz, welche die Berufungskläger in keiner Weise als aktenwidrig angefochten haben oder anfechten könnten und die daher für das Bundes¬ gericht verbindlich sind, die actio doli jeder thatsächlichen Unter¬ lage entbehren würde. Hinsichtlich der Gewährleistungsklage nun aber hat die kantonale Instanz mit Recht kantonales und nicht eidgenössisches Recht angewendet. Die Meinung der Berufungs¬ kläger, daß die in Rede stehende Vorschrift des kantonalen Ge¬ setzes vom 30. Oktober 1881 mit dem Bundesrechte unvereinbar sei, ist unrichtig. Art. 890 O.=R. behält bis zum Erlasse eines eidgenössischen Gesetzes die Vorschriften der kantonalen Gesetz¬ gebungen hinsichtlich der Gewährleistung wegen Mängel beim Viehhandel ganz allgemein vor. Der kantonalen Gesetzgebung ist danach ohne Einschränkung anheimgegeben, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Gewährleistung Platz greife, ste kann dieselbe also auch vom Vorhandensein eines schriftlichen Gewährsversprechens abhängig machen. Freilich ist nach dem eidg. O.=R. der Mobiliarkauf formlos gültig und kann die kantonale Gesetzgebung auch für den Viehhandel nicht das Gegenteil bestim¬ men, die Gültigkeit des Kaufes nicht von Beobachtung einer bestimmten Form, insbesondere der Schriftform, abhängig machen. Denn in dieser Hinsicht ist das kantonale Recht im eidg. O.=R. nirgends vorbehalten. Allein um die Aufstellung einer zur Gül¬ tigkeit des Vertrages erforderlichen Solennitätsform handelt es sich nun bei Gesetzesbestimmungen, welche die kaufrechtliche Ge¬ währspflicht des Verkaufes von einem schriftlichen Gewährs¬ versprechen abhängig machen, nicht. Auch insoweit derartige kan¬ tonale Gesetzesvorschriften bestehen, ist der Kauf an sich formlos gültig, und nur eine einzelne bestimmte Verpflichtung des Ver¬ käufers, die Gewähr für Sachmängel, von deren schriftlichen Ver¬ einbarung abhängig. Hinsichtlich der Regelung der Gewähr für Sachmängel nun aber ist ja in Art. 890 O.=R. das kantonale Recht vorbehalten. Es ist denn auch nach dem Stande der kan¬ konalen Gesetzgebungen zur Zeit des Erlasses des Obligationen¬ rechts wohl ohne weiteres klar, daß der eidgenössische Gesetzgeber, indem er den Vorbehalt des Art. 890 O.=R. aufstellte, gerade die Frage nicht entscheiden, sondern einstweilen der Lösung durch die kantonalen Gesetze vorbehalten wollte, ob die Gewähr für Sachmängel beim Viehhandel von einem schriftlichen Gewährs¬ versprechen abhängig zu machen sei oder nicht und es hat dem¬ gemäß auch das Bundesgericht in verschiedenen Entscheidungen (vgl. u. a. Urteil i. S. Vernet c. Ziegler vom 12. Juni 189“ Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 813 ff.) kantonale Gesetzes¬ bestimmungen gleichen Inhalts wie diejenigen des bernischen Ge¬ setzes vom 30. Oktober 1881 ohne weiteres als gültig aner¬ kannt. Hat danach die kantonale Instanz auf die Gewährleistungs¬ klage mit Recht kantonales und nicht eidgenössisches Recht ange¬ wandt, so ist das Bundesgericht zur Beurteilung der Berufung nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung der Kläger wird wegen Inkompetenz des Gerichts nicht eingetreten.