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23_I_947

BGE 23 I 947

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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129. Entscheid vom 12. April 1897 in Sachen Aldinger. I. Am 2. Dezember 1890 war über die Rekurrentin, Frau Emmy Aldinger geschiedene Ravier, der Konkurs eröffnet, und vor dem 1. Januar 1892 erledigt worden. Nachher strebte Vater derselben mit ihren Gläubigern einen Nachlaßvertrag nach welchem diese 10 % ihrer Forderungen gegen Saldoquittung ausbezahlt erhalten sollten. Von 16 Gläubigern erklärten sich 11 einverstanden, und gestützt hierauf stellte Rechtsagent Härtsch in St. Gallen am 9. Dezember 1896 namens der Frau Aldinger beim Bezirksgericht Gersau das Gesuch um Bewilligung eines Nachlaßvertrages. Das Bezirksgericht Gersau setzte auf den 4. Ja¬ nuar 1897 die Nachlaßverhandlung an, und genehmigte, da von Seite der Gläubiger keine Einsprachen erfolgten, den vorgelegten Nachlaßvertrag. Nach Ablauf der Appellationsfrist erklärte das Gericht das über Frau Aldinger ausgesprochene Falliment als folgenlos und widerrufen, und zwar gestützt auf die Übergangs¬ bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon¬ kurs, wonach der Nachlaßvertrag auch auf frühere Fallimente anwendbar sei. Vom 20. bis 23. Januar 1897 erfolgte die Aus¬ zahlung der Gläubiger durch das Konkursamt Gersau, wobei alle Saldoquittung erteilten, mit Ausnahme der Erben Notz in Zürich

und eines weitern Gläubigers. Auf Beschwerde der Erben Notz hin erklärte das Kantonsgericht des Kantons Schwyz durch Ur¬ teil vom 23. März 1897 den Nachlaßentscheid des Bezirksgerichts Gersau vom 4. Januar 1897 als aufgehoben und folgenlos mit der Begründung, daß gemäß Art. 330, Abs. 3 des Betreibungs¬ gesetzes Schuldner, deren Vermögen am 1. Januar 1892 einer Konkursliquidation unterworfen gewesen, ein Nachlaßbegehren nur dann einreichen können, wenn das bisherige kantonale Recht ihnen dies gestattete. Dies treffe aber für den Kanton Schwy, nicht zu, da das Recht dieses Kantons den Nachlaßvertrag nicht gekannt habe. II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Rechtsagent A. Härtsch in St. Gallen namens der Frau E. Aldinger bei der Schuldbetrei¬ bungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts, indem er Auf¬ hebung desselben verlangte, und zur Begründung dieses Antrages ausführte: Das Kantonsgericht sei formell nicht berechtigt gewe¬ sen, auf die Beschwerde der Erben Notz einzutreten, da sich diese Beschwerde gegen ein rechtskräftiges Urteil gerichtet habe, das bereits vollzogen gewesen sei. Ferner sei Art. 307 des Betreibungs¬ gesetzes unrichtig interpretiert. Da die Tagfahrt vor Bezirks¬ gericht Gersau in gesetzlicher Weise publiziert worden sei, seien als Parteten nur die Schuldnerin und diejenigen Gläubiger zu be¬ trachten gewesen, welche Einsprache erhoben haben; es ließe sich überhaupt fragen, ob nicht bloß diejenigen Gläubiger, welche schon vor erster Instanz protestiert haben, einen ihnen ungünstigen Ent¬ scheid weiterziehen können. Endlich sei zu Unrecht kantonales Recht zur Anwendung gekommen und speziell sei Art. 330, Absatz 3 des Betreibungsgesetzes nicht richtig angewendet worden. Am 1. Ja¬ nuar 1892 sei der Konkurs Ravier=Aldinger beendigt gewesen, Art. 330, Absatz 3 handle aber von denjenigen Vermögen, die am 1. Januar 1892 unter Konkurs oder Pfändung gewesen seien. Schuldner, deren Konkurs vorher liquidiert worden sei, haben nach Bundesrecht Anspruch auf gleiche Behandlung, wie solche, die erst nach dem 1. Januar 1892 in Konkurs geraten seien, und namentlich auch wie die Schuldner anderer Kantone. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Da die Beschwerde sich gegen den Entscheid einer kantonalen Nachlaßbehörde in einer Nachlaßsache richtet, so kann die Schuld¬ betreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts jedenfalls nur insoweit zu deren Beurteilung kompetent sein, als die An¬ wendung des Art. 334 des Betreibungsgesetzes in Frage steht, das heißt als es sich darum handelt, ob die transitorischen Be¬ stimmungen des Betreibungsgesetzes richtig angewendet worden seien, ob also das Kantonsgericht Schwyz mit Recht angenommen habe, es finde in casu nicht das eidgenössische, sondern das kan¬ tonale Recht Anwendung. Rücksichtlich aller übrigen Beschwerde¬ punkte ist die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundes¬ gerichts gemäß Art. 17 und 19 des Betreibungsgesetzes offenbar nicht kompetent, da laut diesen Bestimmungen über die Beschwerde¬ führung die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer nur bezüg¬ lich Verfügungen der Betreibungs= oder Konkursbeamten, bezw. deren Amtsführung zulässig ist, während Gegenstand der gegen¬ wärtigen Beschwerde nicht eine Verfügung eines Betreibungs= oder Konkursbeamten, sondern einer Nachlaßbehörde bildet.

2. Auch soweit es sich um die Anwendung von Art. 334 des Betreibungsgesetzes handelt, ist aber die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer nicht kompetent. Das Bundesgericht hat sich be¬ reits in seinem Entscheide in Sachen Steiner vom 27. Januar 1893 (Amtl. Samml., Bd. XIX, Seite 94, Erw. 2) dahin aus¬ gesprochen, daß sich Art. 334 cit. nur auf Handlungen beziehe, welche in die Kompetenz der Betreibungs= und Konkursämter fallen, nicht auf Streitigkeiten, deren Beurteilung den Gerichten zugewiesen ist. Einen andern Standpunkt hat dagegen allerdings, wie aus dem Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, Seite 308 hervorgeht, der Bundesrat eingenommen, indem er sich zur Behandlung von Beschwerden über die Anwendung des Art. 334 stets kompetent erklärt hat, nicht nur, wenn es sich um eine in die Kompetenz der Betreibungs= und Konkursämter fallende Ver¬ fügung handelte, sondern ganz unbekümmert darum, ob die Ver¬ fügung von einem Betreibungsamt oder einem Gerichte herrührte. Allein es ist an der vom Bundesgericht in der genannten Ent¬

scheidung vertretenen Auffassung durchaus festzuhalten. Daß Art. 334 die Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörden und des Bundesrates (der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichtes) mit Bezug auf die Handhabung der transi¬ torischen Bestimmungen des Betreibungsgesetzes gegenüber den in Art. 17 bis 20 ibid. enthaltenen Kompetenzvorschriften ausdeh¬ nen und alle Entscheidungen über solche Streitigkeiten, also auch richterliche Entscheidungen, dem Rekurse an die genannten Auf¬ sichtsbehörden unterwerfen wolle, erscheint in der That als aus¬ geschlossen, wenn die Konsequenzen eines derartigen Instanzenzuges ins Auge gefaßt werden. In dieser Richtung kann einfach auf die Ausführungen in der citierten bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen Steiner verwiesen werden, wo hervorgehoben wird, daß alsdann in denjenigen Kantonen, wo die oberste Gerichts¬ behörde gleichzeitig als Aufsichtsbehörde bezeichnet ist, gegen rich¬ terliche Entscheidungen des obersten Gerichtshofes Beschwerde an diesen nämlichen Gerichtshof statthaft wärez daß ferner da, wo eine Abteilung des obersten Gerichtshofes als Aufsichtsbehörde bestellt ist, gegen richterliche Entscheidungen dieses Gerichtshofes bei einer bloßen Abteilung desselben Beschwerde geführt werden könnte, und daß endlich in denjenigen Kantonen, wo die Regie¬ rung als Aufsichtsbehörde funktionirt, die Abnormität sich ergäbe, daß richterliche Entscheidungen des obersten Gerichtshofes der Überprüfung der obersten Verwaltungsbehörde unterstellt wären. rtikel 334 ist vielmehr dahin aufzufassen, daß derselbe ein Beschwerderecht hinsichtlich der Anwendung der transitorischen Be¬ stimmungen des Betreibungsgesetzes nur in denjenigen Fällen statuiert, die gemäß Art. 17 in die Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörden und des Bundesrates (der Schuldbetreibungs¬ und Konkurskammer des Bundesgerichts) fallen. Dieser Inter¬ pretation kann auch nicht etwa entgegengehalten werden, daß damit die ganze Bestimmung des Art. 334 als überflüssig er¬ scheine; auch wenn dieselbe sich bloß auf Streitigkeiten über Amts¬ handlungen von Betreibungs= und Konkursämtern bezieht, enthält ste doch bezüglich der zeitlichen Anwendung des Betreibungsgesetzes die Besonderheit, daß die hier einschlagenden Rechtsfragen selbst dann zur Entscheidung der genannten Aufsichtsbehörden gebracht werden können, wenn im übrigen, nach den allgemeinen Vorschrif¬ ten des Gesetzes, weil eben der Weg gerichtlicher Klage vorgesehen ist (vergl. z. B. Art. 148 des Betreibungsgesetzes), ein Weiterzug an dieselben ausgeschlossen wäre. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.