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23_I_943

BGE 23 I 943

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

128. Entscheid vom 6. April 1897 in Sachen Heer=Stapfer. I. Auf Ansuchen des Jacques Heer=Stapfer erließ die Arrest¬ behörde Basel am 6. Januar 1897 gegen Henri Stüssi=Trümpi in Genf für eine auf einen Verlustschein sich stützende Forderung von 18,985 Fr. 80 Cts. einen Arrestbefehl, worin als Arrest¬ gegenstände die auf 1. Januar 1897 fälligen Renten ab den Policen¬ Nr. 372,401, 372, 402 und 372, 403 der „Equitable“ bezeichnet waren, und am gleichen Tage wurde der Arrest auf diese Gegen¬ stände durch das Betreibungsamt Basel vollzogen. Namens der Eheleute Stüssi=Trümpi beschwerte sich Dr. Hans Albrecht in Basel mit Eingabe vom 18. Januar 1897 gegen die ihm am 8. mitgeteilte Arrestnahme. Erstlich gehe der Arrestbefehl von einer unzuständigen Behörde aus: derselbe könne nur an dem Orte ausgestellt werden, wo die zu verarrestierenden Vermögensstücke sich befinden und als solcher sei Genf, wo die Gläubiger wohnten zu betrachten; jedenfalls hätte hier der Arrest vollzogen werden sollen. Weiter aber seien die fraglichen Renten den Ehegatten Stüssi=Trümpi von der Mutter des Ehemannes als unpfändbar bestellt worden, wofür auf die Kopie eines Briefes der Frau¬

Adele Blumer vom 1. Oktober 1887 an den Vertreter der „Equi¬ table“ und auf die Abschrift einer entsprechenden Stelle im Po¬ liceregister der Gesellschaft verwiesen wurde; demnach seien die Renten nach Art. 92, Ziffer 7 des Betreibungsgesetzes unpfänd¬ bar. Eventuell sei der Arrest wenigstens insofern aufzuheben, als die Renten der Frau Stüssi=Trümpi bestellt worden seien und eventualissime müßte den Beschwerdeführern doch ein bestimmter Betrag als Kompetenz belassen werden. II. Mit Entscheid vom 30. Januar 1897 hob die Aufsichts¬ behörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel¬ stadt den Arrest auf, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Ob die Voraussetzungen zur Bewilligung des Arrestes vorhanden seien, habe das Betreibungsamt, als die nur mit dem Vollzug des Arrestes betraute Behörde, nicht zu untersuchen, wohl aber stehe ihm ein Prüfungsrecht dahin zu, ob der Arrestgegenstand im Sinne von Art. 92 des Betreibungsgesetzes pfändbar und damit arrestierbar sei oder nicht. Nun gehe aus den von den Beschwerde¬ führern selbst eingelegten Belegen in Verbindung mit der That¬ sache, daß Stüssi im Jahre 1886 in Konkurs gefallen sei, her¬ vor, daß die verarrestierten Renten den Eheleuten Stüssi=Trümpi unentgeltlich bestellt und daß dieselben durch die Bestellerin vom Zugriff der Gläubiger gemäß Art. 521 des Obligationenrechtes ausgeschlossen worden seien, so daß dieselben in der That nicht mit Beschlag hätten belegt werden dürfen. III. Nachdem von diesem Entscheid dem Gläubiger Kenntnis gegeben worden war, reichte namens desselben Advokat Dr. Stöck¬ lin in Basel rechtzeitig Rekurs beim Bundesgericht ein. Nach er Bemerkung darüber, daß von der Beschwerde dem Rekur¬ renten keine Kenntnis gegeben worden sei, bringt derselbe an: Gemäß Art. 279 des Betreibungsgesetzes sei gegen einen Arrest¬ befehl weder Berufung noch Beschwerde zulässig. Nun bilde laut Art. 274 der Arrestgegenstand einen Bestandteil des Arrestbefehles und seien auch vorliegend die fraglichen Renten als Arrestobjekte angegeben gewesen. Eine Prüfung, ob diese pfänd= und arrestier¬ bar seien, sei unter solchen Umständen dem Betreibungsbeamten nicht zugestanden. Eventuell aber werde darauf hingewiesen, daß die Aufsichtsbehörde von Basel mit Unrecht die mit Arrest belegten Renten als unpfändbar bezeichnet habe. Die von den Beschwerde¬ führern angerufenen Beweismittel seien keineswegs genügend: Die Unpfändbarkeit müsse in dem Rentenbestellungsakt selbst enthalten sein; ferner sei es nicht ausgeschlossen, daß der Brief der Frau Blumer vom 1. Oktober 1887 unächt, d. h. vordatiert sei; vor allem aber sei nicht festgestellt, daß Frau Blumer wirklich Bestel¬ lerin der Renten sei. In dem Bestellungsakt komme ihr Name nicht vor; vielmehr habe danach Heinrich Stüssi die Renten zu seinen Gunsten bestellt, wie denn auch der Brief, den Frau Blumer an den Agenten der „Equitable“ geschrieben haben soll, mit den Worten beginne: „Sie empfangen von meinem Sohn 50,000 Fr.

u. s. w.“ Die Aufsichtsbehörde von Baselstadt bemerkt in ihrer Vernehmlassung bezüglich des ersten Beschwerdepunktes, es finde nach dortiger Praxis eine Mitteilung der Beschwerde an die Ge¬ genpartei nur statt, wenn der Sachverhalt auf Grund der Akten noch nicht klar festgestellt sei, was hier nicht zugetroffen sei. Der Vertreter der Rekursgegner, Dr. Albrecht, seinerseits tritt den sachlichen Ausführungen des Rekurrenten durchwegs entgegen und beruft sich in Bezug auf die Unpfändbarkeit der fraglichen Renten auf das Original des Briefes der Frau Blumer vom

1. Oktober 1887, das er zu den Akten legt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Mitteilung einer Beschwerde an die Gegenpartei ist im Betreibungsgesetz nicht vorgesehen. Es kann daher vom Stand¬ punkte des Bundesrechts aus nichts dagegen eingewendet werden, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde in Fällen, wo der Sachver¬ halt liquid ist, eine solche Mitteilung unterläßt.

2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Bewilligung und dem Vollzug des Arrestes, und es sind denn auch für die Besorgung der beiden Funktionen verschiedene Behörden vorgesehen (vergl. Art. 274, Absatz 1 des Betreibungsgesetzes). Allerdings sind nun die mit dem Vollzug des Arrestes betrauten Organe an den Ar¬ restbefehl insofern gebunden, als sie die Voraussetzungen für die Bewilligung desselben nicht zu überprüfen haben. Aber anderseits haben sie bei der ihnen zufallenden Aufgabe die Vorschriften der

Art. 91 bis 109 des Betreibungsgesetzes zu beobachten, und sich somit auch an die in Art. 92 enthaltenen Vorschriften über Un¬ pfändbarkeit zu halten. Die Kognition hierüber muß den Voll¬ zugsorganen schon deshalb vorbehalten werden, weil die Arrest¬ behörden gar nicht in der Lage sind, eine Prüfung der maßgebenden thatsächlichen Verhältnisse eintreten zu lassen. Die Vorschrift in Art. 274, Absatz 2, Ziffer 4, daß der Arrestbefehl die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände enthalten solle, kann somit nicht die Bedeutung haben, daß die im Arrestbefehl bezeichne¬ ten Gegenstände nun auch mit Beschlag belegt werden müssen und daß eine Prüfung der Frage der Pfändbarkeit nicht mehr stattfinden könne. Sondern es kommt jener Vorschrift nur der Charakter einer den Inhalt des Arrestbefehls betreffenden Ord¬ nungsvorschrift zu, und es bleibt die Frage, ob die betreffenden Gegenstände pfänd= und arrestierbar seien, stets der Prüfung der mit dem Arrestvollzug betrauten Organe vorbehalten. Dann trifft aber in Bezug auf diese Frage auch Art. 279, Alinea 1 des Be¬ treibungsgesetzes nicht zu, wonach gegen den Arrestbefehl weder Berufung noch Beschwerde stattfindet. Vielmehr ist, wenn beim Vollzug des Arrestes durch die damit betrauten Organe die Vor¬ schriften über Unpfändbarkeit verletzt werden, das gewöhnliche Rechtsmittel der Beschwerde an die Aufsichtsbehörden gegeben. Es war somit nicht gesetzwidrig, wenn die Basler Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde der Eheleute Stüssi=Trümpi eingetreten ist.

3. Materiell sodann muß der Vorentscheid ebenfalls geschützt werden. Die Feststellung der Vorinstanz, daß die fraglichen Renten den Eheleuten Stüssi=Trümpi unentgeltlich bestellt und daß die¬ selben im Sinne des Art. 521 des Obligationenrechtes vom Be¬ steller dem Zugriff der Gläubiger entzogen worden sind, wird durch das Original des Briefes der Frau Blumer vom 1. Oktober 1887, dessen Eingang lautet: „Durch meinen Sohn ... empfan¬ „gen Sie ... und in dem zum Schluß gesagt ist: „In dem „Versicherungsvertrag muß indessen nachdrücklich erwähnt werden, „daß ich als dritte Person unentgeltlich die Leibrente bestellt habe, „die nach § 521 vom Obligationenrecht der Schweiz durch Gläu¬ „biger nicht entzogen werden kann“, vollends bestätigt. Für eine Fälschung liegen nicht die mindesten Anhaltspunkte vor, und daß die Unpfändbarkeit im Rentenbestellungsakt selbst erwähnt sein müsse, findet im Gesetze keinen Halt. Wo aber in so liquider Weise der Thatbestand des Art. 521 des Obligationenrechts vor¬ liegt, kann gegen die Aufsichtsbehörde ein Vorwurf nicht erhoben werden, wenn sie in Anwendung von Art. 92, Ziffer 7 des Be¬ treibungsgesetzes die Unpfändbarkeit der betreffenden Gegenstände ausspricht. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.