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127. Urteil vom 1. April 1897 in Sachen Walther gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. A. Johann Walther war seit dem Jahre 1890 bei der durch die Eidgenossenschaft betriebenen eidgenössischen Waffenfabrik in Bern als Handlanger angestellt. Er hatte in dieser Stellung von Zeit zu Zeit die oberhalb des Dampfkessels, ungefähr 2 Meter über dem Boden liegenden sog. Vorwärmer, zwei etwa 6 Meter¬ lange Röhren mit einer lichten Weite von circa 40 Centimeter zu reinigen. Um in dieselben hineinzugelangen, benutzte er jeweilen einen zusammenklappbaren, etwas über einen Meter hohen Steg dessen einer Schenkel unmittelbar an den Ofen, sei es auf eine dort in den Boden eingelassene eiserne Stange, sei es auf ein eigens hergelegtes hölzernes Brett zu stehen kam. Er mußte dann von einem der obersten Tritte des Steges aus mit dem Ober¬ körper in die Vorwärmer hineinkriechen und nach Beendigung der Arbeit mit den Füßen wieder den Steg zu gewinnen suchen. Gleichzeitig mit den Vorwärmern wurde meistens auch die unten am Ofen befindliche Feuerung gereinigt, deren Eingang in einer von Röhren durchzogenen, etwa ½ Meter tiefen Offnung ange¬ bracht ist. Letztere ist gewöhnlich mit einem eisernen Deckel zuge¬ deckt; bei der Reinigung der Feuerung muß dieser aber jeweilen entfernt werden. Als am 5. November 1893 eine solche periodi¬ sche Reinigung der Vorwärmer und der Feuerung vorgenommen wurde, erlitt Walther einen Unfall, indem er beim Hinauskriechen aus der einen Röhre, sei es, daß er mit dem Fuße den Steg ver¬ fehlte, sei es daß dieser rutschte, mit demselben in die Vertiefung hinunterstürzte, wobei er verschiedene Verletzungen, namentlich eine Infraktion des rechten Schienbeins erlitt. Er war infolgedessen etwa 4 Wochen bettlägerig und konnte erst am 10. Januar 1894 wieder leichtere Arbeit verrichten. Während der Zeit befand er sich in ärztlicher Behandlung des Dr. Koller, der außer dem Unter¬ schenkelbruch auch eine Kontusion des rechten Kniegelenks konsta¬ tierte. Am 1. Mai setzte Walther die Arbeit neuerdings aus und begab sich für 4 Wochen in das Zieglerspital; die Zeugnisse des Anstaltsarztes lauten auf chronischen Rheumatismus infolge alter Verletzung. Nachdem dann wieder ein Versuch zur Aufnahme der Ar¬ beit gemacht worden war, blieb Walther am 14. Juni zum dritten mal aus, nachdem ihm am 13. Dr. Koller ein Zeugnis mit der Diagnose „chronischer Rheumatismus der rechten Hüfte und des rechten Beins“ ausgestellt hatte. Vom 26. Juli an wurde wieder gearbeitet. Nach einem Zeugnisse des Dr. Ost vom 28. August trat jedoch infolge langen Stehens bei der Arbeit eine Verschlimme¬ rung am rechten Knöchel ein, weshalb dem Walther vorwiegend sitzende Arbeit angeraten wurde. Am 12. November gab Professor
Girard auf Ansuchen der eidgenössischen Waffenfabrik über den Fall ein einläßliches Gutachten ab, das zum Schlusse kam, der Knöchelbruch habe eine Invalidität von 10 % zur Folge; bei der Untersuchung hatte Walther auch über Schmerzen in der rechten Hüfte geklagt, wofür aber keine objektiven Symptome ge¬ funden werden konnten. Ein vom Patienten selbst eingeholtes Zeugnis des Dr. Collon vom 13. Oktober 1894 taxiert die In¬ validität für den Knöchelbruch auf ¼ bis 1. Vom 22. Dezem¬ ber an setzte Walther die Arbeit wieder aus, nachdem er am 21. beim Heben eines Kübels mit Wasser und Gewehrbestandteilen plötzlich von einem heftigen Schmerz in Kreuz und rechter Hüfte befallen worden sein will. In der That konstatierte Dr. Koller am 22. De¬ zember lumbago traumatica. Bevor Walther die Arbeit wieder aufnehmen konnte, erhielt er am 19. Januar 1895 die Kündi¬ gung auf 14 Tage, mit der Erklärung, daß auf seine Dienste während der Kündigungsfrist verzichtei werde. Im Februar und März mußte wieder ärztliche Hilfe des Dr. Koller in Anspruck genommen werden. Ein Zeugnis von Dr. Vogt vom 7. März 1895 kommt zum Schlusse, daß infolge der Veränderungen am rechten Knöchel und der Schmerzen in der Kreuzgegend die Er¬ werbsfähigkeit des Walther um gut ½ vermindert, daß aber eine Besserung nicht ausgeschlossen sei. Eine Untersuchung vom 26. Au¬ gust 1895 bestätigte den Befund vom 7. März und es erklärte deshalb Dr. Vogt den Zustand für bleibend. Walther hatte inzwi¬ schen mehrere Wochen, nämlich vom 17. April bis 20. Mai 1895, im Zieglerspital zugebracht. Das Zeugnis des Anstaltsarztes vom
22. Mai 1895 lautet: „Ischias nach traum. Lumbago entstanden, nur für leichtere Arbeit fähig.“ Auch seither hat der Verletzte seine frühere Gesundheit nicht wieder erlangt.
2. Während der Zeit, da Walther von der Arbeit ausblieb, wurde ihm von der Waffenfabrik gleichwohl der Lohn ausbezahlt. Nach der Kündigung wandte sich im Auftrage des Joh. Walther der bernische Arbeitersekretär, Dr. Wassilieff, mit Brief vom
21. Januar 1895 an die Direktion der eidg. Waffenfabrik; er erhob darin für die Unfälle vom 5. November 1893 und 21. De¬ zember 1894 einen Entschädigungsanspruch von 1500—2000 Fr. Schon im Kündigungsschreiben vom 19. Januar hatte sich die Direktion der Waffenfabrik über die Ansprüche des Walther dahin vernehmen lassen, daß sie den Unfall vom 21. Dezember 1894 nicht anerkenne, dagegen betreffend den Unfall vom 5. November 1893 in Bestätigung mündlicher Mitteilungen zu einem Vergleiche bereit sei und die mündlichen oder schriftlichen Entschließungen des Geschädigten innert 8 Tagen erwarte. Sowohl dem Walther als seinem Mandatar wurde sodann am 28. Januar von der Direk¬ tion der Waffenfabrik geschrieben, daß auf der Kündigung beharrt, daß aber ersterem für den Unfall vom November 1893 eine den Umständen angemessene Unterstützung zur Verfügung gestellt werde für die Zeit vom 5. Februar bis 31. März 1895 in der Weise daß demselben für diese Zeit der Taglohn für die Arbeitszeit aus¬ bezahlt würde. Im Schreiben an Dr. Wassilieff wurde beigefügt, daß diese Unterstützung auf Rechnung einer eventuellen Entschädi¬ gung geleistet werde und in Bezug auf letztere bemerkt: Es war uns bis jetzt nicht möglich, uns mit Walther zu verständigen und sind wir nunmehr zur Überzeugung gekommen, daß es für beide Teile am besten sein wird, wenn diese Differenzen sofort zur Ent¬ scheidung dem zuständigen Richter überwiesen werden, wie dies Art. 9 des Reglements über die Arbeit in den Fabriken vorsieht. Gestützt auf Eingaben des Dr. Wassilieff und des Advokatur¬ bureaus Aebi und Hänni, dem Walther die Vertretung seiner Interessen in dieser Angelegenheit übertragen hatte, ordnete dann der Bundesrat an, daß demselben auf Rechnung einer allfälligen Unfallentschädigung eine monatliche Unterstützung von 60 Fr vom 1. April 1895 auszurichten sei. Hievon wurde dem Walther sowohl von dem Militärdepartement als von der Waffenfabrik in ungefähr gleichlautenden Schreiben vom Juli 1895 Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde die bereits am 15. Mai an Walther gerichtete Aufforderung, baldigst seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, wiederholt. Seither scheint Walther fortwährend die ihm bewilligte Unterstützung bezogen zu haben. C. Am 5. April 1895 fand auf Ansuchen des Joh. Walther vor dem Friedensrichter von Bern ein Aussöhnungsversuch zwi¬ schen ihm und der eidg. Waffenfabrik über die Begehren statt, es fei die Schweiz. Eidgenossenschaft schuldig und zu verurteilen, dem Kläger betreffs der ökonomischen Folgen des ihm in ihrem Dienst
zugestoßenen Betriebsunfalls angemessenen Schadenersatz zu leisten, und am 10. April wurde gemäß Vereinbarung der Parteien vor der nämlichen Amtsstelle eine Vermittlung abgehalten. Eine Ver¬ ständigung kam jedoch nicht zu stande und es wurde deshalb dem Kläger das Recht geöffnet. D. Am 16. November 1895 nun reichte Joh. Walther gegen die Schweiz. Eidgenossenschaft beim Bundesgerichte Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte, als Unternehmerin der eidgenös¬ sischen Waffenfabrik in Bern, sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger angemessenen Schadenersatz zu leisten, unter Kostenfolge. Kläger habe im Dienste der Beklagten, wird ausgeführt, zwei Unfälle erlitten, am 5. November 1893 und am 21. Dezember 1894; der erste habe in dem Sturze mit dem Stege beim Putzen der Vorwärmer, durch den er am rechten Fuße sowie in der rech¬ ten Kreuz= und Hüftgegend verletzt worden sei, der zweite darin bestanden, daß er, Kläger, beim Tragen eines Kübels mit Wasser, wohl deswegen, weil er noch nicht vollständig geheilt gewesen sei, plötzlich so heftige Schmerzen in Kreuz=, Rücken= und Lendengegend verspürt habe, daß er den Kübel fallen gelassen habe und zusam¬ mengebrochen sei. Für beide Unfälle sei die Beklagte haftpflichtig für den ersten habe sie ihre Haftpflicht wiederholt ausdrücklich und durch konkludente Handlungen, wie Abschlagszahlungen auf Rechnung der gerichtlich zu bestimmenden Schadenersatzsumme, Zahlung von Unfalllöhnen während der Heilungsperiode, sowohl vor als nach dem 4. November 1894, sowie auch im Laufe des Jahres 1895 anerkannt. Infolge der Unfälle sei die Leistungs¬ fähigkeit des Klägers dauernd um 40 % vermindert, und es habe Beklagte den daherigen Ausfall, der auf über 3000 Fr. beziffert wird, zu ersetzen. Die Beklagte erhob in ihrer Antwort gegenüber dem Anspruch aus dem ersten Unfalle zunächst die Einrede der Verjährung, da seit dem Unfalle bis zur Anbringung der Klage mehr als ein Jahr verflossen und da der Aussöhnungs= und Vermittlungs¬ versuch im vorliegenden Falle nach dem Bundesgesetze vom 22. No¬ vember 1850 nicht erforderlich gewesen sei und auch die Verjäh¬ rung nicht habe unterbrechen können. Ferner wurde geltend gemacht, der Unfall sei auf ein Selbstverschulden des Klägers zurückzufüh¬ ren, indem dieser den Sturz hätte vermeiden können. Speziell wird bestritten, daß Walther bei seinem Unfalle vom 5. November 1893 die rechte Hüft= und Kreuzgegend verletzt habe und daß seitens der Beklagten eine Anerkennung der Haftpflicht stattgefunden habe: Da zum erstenmale eine Entschädigungsforderung im Briefe des Dr. Wassilieff vom 21. Januar 1895 erhoben worden sei, habe die Beklagte keinen Anlaß gehabt, vorher die Haftpflicht anzu¬ erkennen, und die dem Kläger später ausgerichteten Beträge seien ausdrücklich als Unterstützungen geleistet worden in dem Sinne, daß wenn gerichtlich der Anspruch des Klägers geschützt würde, dieselben von der Entschädigungssumme in Abzug zu kom¬ men hätten. Der nämliche Charakter komme auch den Lohnzah¬ lungen zu, die die Beklagte dem Kläger für die Zeit, da er nicht arbeiten konnte, in den Jahren 1893 und 1894 geleistet habe. Was den zweiten Unfall betrifft, so behauptet die Beklagte, daß man es gar nicht mit. einem solchen zu thun habe; es handle sich höchstens um einen sog. Hexenschuß, wofür schon das geringe Gewicht des Wasserbehälters, sowte der Umstand spreche, daß Kläger keinerlei äußere Verletzungen erlitten habe. Eventuell wird bestritten, daß der jetzige Zustand des Klägers, der sein Übel zu¬ dem stets übertrieben habe, die Folge der beiden Unfälle sei und behauptet, derselbe sei für dieselben schon hinlänglich entschädigt und deshalb abzuweisen. In der Replik bemerkt der Kläger zu der Verjährungsfrage, es sei Voraussetzung der Klageverjährung, daß die Unfallanzeige (und zwar Formular B) zuständigen Orts eingereicht worden und daß seit der Einreichung mehr als drei Monate verstrichen seien; diese Behauptungen habe die Beklagte gar nicht aufgestellt und es schwebe ihre Verjährungseinrede daher in der Luft; namentlich aber werde neuerdings betont, daß die Haftpflicht durch die geleiste¬ ten Zahlungen anerkannt und damit die Verjährung unterbrochen worden sei, und ferner den Anbringen der Beklagten betreffend die Bedeutung des Sühne= und Vermittlungsversuchs gegenüber bemerkt, daß der Kläger von jenem Zeitpunkte an innert Jahres¬ frist vor den bernischen Gerichten hätte klagen können, und daß das Bundesgericht erst dadurch zuständig geworden sei, daß man die Forderung auf über 3000 Fr. beziffert habe. Auch die Ein¬
rede des Selbstverschuldens und die übrigen Verteidigungsanbringen werden bestritten. In der Duplik wird gegenüber dem Einwand, daß die Ver¬ jährungseinrede in der Luft hänge, weil nicht behauptet sei, daß die Unfallanzeige eingereicht und daß seither mehr als drei Mo¬ nate verflossen seien, angebracht: Nach Zeerleder, die schweizerische Haftpflichtgesetzgebung, S. 136, gelten die vom Kläger angeführ¬ ten Bestimmungen nur für die unter das erweiterte Haftpflicht¬ gesetz fallenden Gewerbe und Unternehmungen, also nicht für die dem Bundesgesetz vom 25. Brachmonat 1881 unterstellte eidge¬ nössische Waffenfabrik. Zudem hätte der Kläger gegenüber der Verjährungseinrede behaupten und beweisen sollen, daß ein Fall verspäteter oder nicht erfolgter Anzeige nach Art. 8 des Bundes¬ gesetzes vom 26. April 1887 vorliege. Eine solche Behauptung sei aber gar nicht aufgestellt worden. Sie wäre auch nicht richtig gewesen; denn es habe der damalige Direktor der eidg. Waffen¬ fabrik die Anzeige des Unfalls vom 5. November 1893 am 21. gl. Monats nach Formular A — Formular B komme nicht in Frage — erstattet. E. Die Beweisführung hat, was gerade den letztern Punkt be¬ trifft, die Behauptung der Beklagten erwahrt. Aus derselben ist im übrigen herauszuheben das Resultat der medizinischen Exper¬ tise, die im Einverständnis der Parteien dem Professor Dr. Nie¬ hans in Bern übertragen worden ist. Diese geht dahin, es seien bei Walther zwei Affektionen auseinander zu halten: 1. Der Bruch des rechten innern Knöchels, der durch den am 5. No¬ vember 1893 gethanen Sturz verursacht worden sei und eine dauernde Invalidität von 10 % zur Folge habe; 2. Die Erkran¬ kung der rechten Hüfte resp. des Kreuz=Darmbeingelenkes, die Neigung zur Abheilung zeige, aber einstweilen noch bestehe und eine erhebliche Störung der Arbeitsfähigkeit bedinge. „Es erhebt sich nun“, fährt der Bericht fort, „die Frage, ob dieses Leiden ebenfalls als Folge des Unfalls vom 5. November 1893 aufzu¬ fassen sei oder nicht. Wir müssen hier gleich bemerken, daß der sog. zweite Unfall vom 21. Dezember 1894 nicht als Unfall, sondern als Krankheitserscheinung aufzufassen ist, als eine sog. Lumbago, sog. Herenschuß, als Symptom einer schon vorhandenen Erkrankung jener Körpergegend.“ Nach Zusammenstellung bezüglichen Materials kommt dann der Experte zum Schlusse, er stehe nicht an, sich dahin auszusprechen, daß die fragliche Erkran¬ kung eine direkte Folge des ersten Unfalls vom 5. November 1893 sei; daß sie erst so spät in Erscheinung getreten, habe bei Berück¬ sichtigung der obwaltenden Umstände nichts befremdendes, was¬ dann noch näher begründet wird. Diese Auffassung kommt denn auch in den Antworten des Experten auf die einzelnen Fragen der Parteien zum Ausdruck. Hievon ist hervorzuheben die Ant¬ wort auf Frage 5 des Klägers, ob das Vorkommnis vom
21. Dezember 1894 nicht auf ein Trauma zurückzuführen sei, welches in den Nachwirkungen des ersten Unfalls und der darauf folgenden angestrengten Berufsthätigkeit seine Erklärung finde: „Dieses Vorkommnis ist unserer Erfahrung nach durch eine schon damals bestandene Kreuz=Hüftbeingelenkerkrankung zu erklären, deren Ursprung wir auf den Unfall vom 5. November 1893 zu¬ rückzuführen geneigt sind“, sowie die Antworten auf die Fragen B 2 und 7 der Beklagten, ob es sich vorliegend bei dem Vor¬ kommnis vom 21. Dezember 1894 nicht höchstens um einen Hexenschuß, eine rheumatisch aufgetretene Lumbago gehandelt habe und ob dies nicht eine Krankheitserscheinung und nicht ein Unfall sei, die lauten: „Ja, um einen sog. Herenschuß, aber nicht rheu¬ matischer Natur, sondern durch momentane Verschiebung der Ge¬ lenkfläche des Kreuz=Darmbeingelenkes höchst wahrscheinlich bedingt“, und: „Ja, eine Krankheitserscheinung, nicht ein Unfall“. Es bestehe, schließt das Gutachten, zur Zeit noch eine beträchtliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit, weniger infolge der Störung am Fuß, als vielmehr infolge der Hüfterkrankung; der daherige Ausfall habe während der Beøbachtungszeit zwischen ½ und 1 geschwankt. F. In heutiger Verhandlung wiederholen die Parteianwälte die schriftlich gestellten Begehren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger erhebt an die Beklagte zwei Entschädigungs¬ ansprüche, den einen aus dem Unfall, der ihm am 5. November 1893 zugestoßen ist, den andern aus dem Vorkommnis vom
21. Dezember 1894. Was nun zunächst den zweiten dieser An¬
sprüche betrifft, so hat die Beklagte von Anfang an bestritten daß man es mit einer durch den Betrieb der Fabrik herbeigeführ¬ ten Verletzung im Sinne des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu thun habe. Und in der That kann das Vorkommnis nicht als ein Unfall qualifiziert werden, für deren Folgen die Beklagte nach Mitgabe des erwähnten Gesetzes dem Kläger gegenüber ersatzpflichtig wäre. Die Gesundheitsstörung, die letzterer am 21. Dezember 1894 erlit¬ ten hat, kann nämlich nach dem medizinischen Sachverständigen nicht auf die Einwirkung einer Gewalt von außen her, der Wal¬ ther bei seiner Arbeitsverrichtung ausgesetzt gewesen wäre, zurück¬ geführt werden, sondern es stellt sich dieselbe als eine allerdings plötzlich eintretende Verschlimmerung einer bestehenden innern Er¬ krankung dar. Zwar besteht zwischen dieser Erkrankung und dem Betrieb der Fabrik nach dem Experten auch ein ursächlicher Zu¬ sammenhang; allein nicht in der Weise, daß dieselbe die Folge eines damals, bei ihrem Auftreten, von außen schädigend auf den Körper des Klägers einwirkenden Einflusses gewesen wäre, son¬ dern so, daß die Erkrankung, die dann am 21. Dezember 1894 eine akute Wendung nahm, höchst wahrscheinlich aus den Ver¬ letzungen sich entwickelt hat, die der Kläger bei dem Unfall vom
5. November 1893 erlitten hatte. Es kann somit das Ereignis vom 21. Dezember 1894 nicht als ein für sich schon einen Haft¬ pflichtanspruch begründender Betriebsunfall angesehen werden, son¬ n es fällt diese Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers lediglich als Symptom einer Gesundheitsschädigung in Betracht, die als Folge des Unfalls vom 5. November 1893 zu betrachten, die jedoch, weil sie sich nur langsam entwickelte, längere Zeit un¬ beachtet geblieben ist.
2. Dem aus dem ersten und einzigen Betriebsunfall hergelei¬ teten Anspruch des Klägers gegenüber nun erhebt die Beklagte vorab die Einrede der Verjährung. Zur Substanziierung dieser Einrede genügte die nicht bestrittene Aufstellung, daß seit der Ver¬ letzung bis zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches mehr als ein Jahr verflossen sei (Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes). Dagegen brauchte die Beklagte nicht auch weiter noch zu behaup¬ ten und zu beweisen, daß sie ihrer Pflicht zur Erstattung der Unfallanzeige nachgekommen und daß seit diesem Zeitpunkte mehr als drei Monate verflossen seien. Zwar nicht deshalb, weil die Bestimmung in Art. 8 des erwähnten Haftpflichtgesetzes vom
26. April 1887, wonach bei verspäteter Anzeige die Verjährungs¬ frist erst drei Monate nach Einreichung der Anzeige abläuft, für Ansprüche aus dem frühern Haftpflichtgesetze vom 25. Brachmonat 1881 nicht gelten würde. Denn es ist diese Ansicht, die allerdings von Zeerleder, die schweiz. Haftpflichtgesetzgebung (S. 136) ver¬ treten wird, in die bundesgerichtliche Praxis nicht übergegangen; vielmehr ist dieselbe in dem Urteile i. S. Wolff gegen Bucher und Durrer (Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 751, Erw. 3) aus¬ drücklich verworfen worden, und hieran ist auch heute festzuhalten. Sondern deshalb, weil die Behauptungs= und Beweislast dafür, daß die Verjährungsfrist wegen Säumnis in der Erstattung der Unfallsanzeige nach Art. 8 des erweiterten Haftpflichtgesetzes erst später, als ein Jahr nach der Verletzung, abgelaufen sei, dem Kläger obliegt. An diesem ist es, einer vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede gegenüber replicando diejenigen Einwendungen zu erheben, mittels deren geltend gemacht werden will, daß beson¬ dere Umstände den Ablauf der ordentlichen Verjährungsfrist ge¬ hemmt haben. Es kann also nicht gesagt werden, daß die Beklagte ihre Verjährungseinrede ungenügend substanziiert habe, wohl aber liegt auf Seite des Klägers ein derartiger Mangel hinsichtlich der aus Art. 8 des erweiterten Haftpflichtgesetzes hergeleiteten Ein¬ wendung vor, indem derselbe nicht einmal behauptet, daß die Un¬ fallanzeige derart verspätet erstattet worden sei, daß dadurch der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben worden wäre. Der Einwand wäre übrigens auch thatsächlich unbegründet: Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, daß unter der Unfallanzeige im Sinne des Art. 8 des erweiterten Haftpflichtgesetzes das Formular A derselben zu verstehen ist, da dieses die eigentliche amtliche Mittei¬ lung des Unfalls enthält, während das Formular B dazu dient, die gesundheitlichen und ökonomischen Folgen des Unfalls, sowie die Art der Erledigung des Haftpflichtanspruchs den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen, Thatsachen, die alle in der Regel erst einige Zeit nach dem Unfalle selbst eintreten oder fest¬ gestellt werden können. Und nun ist die eigentliche Unfallanzeige auf Formular A, die zu den Akten gebracht wurde, bereits am
23. November 1893, d. h. so rechtzeitig eingereicht worden, daß von einer Erstreckung der Verjährungsfrist gemäß Art. 8 in fine des erweiterten Haftpflichtgesetzes nicht die Rede sein kann.
3. Der Kläger wendet der Einrede der Verjährung gegenüber weiter ein, daß letztere unterbrochen worden sei, und zwar macht er geltend, es habe eine solche Unterbrechung durch Anerkennung und durch den Aussöhnungs= und Vermittlungsversuch vor dem Friedensrichter von Bern stattgefunden. Rechtlich sind beide Ein¬ wendungen statthaft. Denn es gelten für die Unterbrechung der Verjährung der Ansprüche aus dem Fabrikhaftpflichtgesetze, wie das Bundesgericht schon mehrfach ausgesprochen hat, (vergl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 422) die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes, speziell also Art. 154, der als Unter¬ brechungsgründe die Anerkennung des Anspruchs und die An¬ hebung der Betreibung durch Klage, der die Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch gleichgestellt ist, angibt. Thatsächlich ist nun aber während der Verjährungsfrist der Anspruch weder an¬ erkannt noch im Sinne von Art. 154, Ziffer 2 O.=R. gerichtlich geltend gemacht worden. Was vorab den letztern Punkt betrifft, so haben der amtliche Sühne= und der Vermittlungsversuch erst am
5. und 10. April 1894, d. h. nach Ablauf der einjährigen Ver¬ jährungsfrist stattgefunden, und es braucht deshalb auch die Frage nicht geprüft zu werden, ob im Hinblick darauf, daß die eigent¬ liche Klage in einem Verfahren erhoben wurde, das einen amt¬ lichen Aussöhnungsversuch nicht kennt, jenen Vorgängen die Wir¬ kung von die Verfährung unterbrechenden Thatsachen wirklich zukomme. Unter Anerkennung im Sinne von Art. 154, Ziffer 1 O.=R. sodann muß zweifellos eine Handlung oder ein Verhalten des Beklagten verstanden werden, woraus sich ergiebt, daß derselbe eine Schuldverpflichtung als bestehend annimmt. Es genügt nicht, daß aus gewissen Erklärungen oder andern positiven oder nega¬ tiven Willensäußerungen des Beklagten gefolgert werden kann, daß er die Thatsachen, aus denen der Anspruch hergeleitet wird, zugestehe, sondern es muß sich daraus ferner ergeben, daß sich derselbe auch wirklich als rechtlich verpflichtet betrachtet. Nur einer, in einem solchen Verhältnis zum fraglichen Anspruch stehenden, rechtsgeschäftlichen Anerkennung kann die Wirkung eines die Ver¬ jährung unterbrechenden Vorganges beigemessen werden. Davon nun aber, daß in dieser Weise die Beklagte den Anspruch des Klägers auch nur grundsätzlich anerkannt habe, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Allerdings hat dieselbe während mehr als einem Jahre nach dem Unfall dem Kläger auch für die Tage, da er von der Arbeit wegblieb, den Lohn ausbezahlt. Dafür jedoch, daß dies deshalb geschehen sei, weil sie sich zur Leistung einer Entschädigung für rechtlich verpflichtet gehalten hätte, liegen kei¬ nerlei Anhaltspunkte vor. Und die Thatsache der Zahlung allein genügt für eine solche Annahme nicht. Denn dieselbe kann eben¬ sowohl in der Absicht, eine moralische Pflicht zu erfüllen, oder in dem Mitleid mit dem Verunglückten seinen Grund haben. Würde aus der Thatsache solcher Zuwendungen geschlossen, daß der Be¬ triebsunternehmer damit seine Haftpflicht anerkannt habe, so wäre die Folge die, daß überall da, wo derselbe seine Schuldpflicht be¬ streiten zu können glaubt, derjenige, der in erster Linie in der Lage ist, zu helfen, seine Hilfe versagen würde, und daß deshalb oft gerade den dringlichsten Bedürfnissen des Verletzten nicht be¬ gegnet werden könnte. Es liegt daher im Interesse der Arbeiter selbst, daß aus der Thatsache der Auszahlung des Lohnes nach dem Unfall allein eine Anerkennung der Schuldpflicht seitens des Unternehmers nicht gefolgert werde. Es sind auch dem Kläger in dem auf den Unfall folgenden Jahre nicht etwa außer den Lohnbeträgen noch andere Zahlungen geleistet worden, die als auf Rechnung einer Unfallentschädigung ausgerichtet betrachtet werden könnten. Und die monatlichen Raten von 60 Franken, die ihm vom 1. August 1895 an zugehalten worden sind, wurden ausdrücklich stets als Unterstützungen bezeich¬ net, die auf Rechnung einer eventuellen oder allfälligen Entschä¬ digung geleistet wurden, was offenbar dahin zu verstehen ist, daß dieselben für den Fall, daß der Entschädigungsanspruch des Klä¬ gers anerkannt werde, von der ihm zuerkannten Entschädigungs¬ summe in Abzug zu bringen seien. Unter allen Umständen könnte eine Anerkennung der Haftpflicht nur bis auf den Betrag der wirklich geleisteten Summe angenommen werden; denn eine Ver¬ pflichtung zu weitern Leistungen wurde dadurch jedenfalls abge¬ lehnt, daß der Kläger aufgefordert wurde, seine Ansprüche gericht¬
ich einzuklagen (vergl. Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 747). Eine¬ solche Anerkennung konnte aber doch nicht genügen, um die Ver¬ jährungsfrist des Art. 12, F.=H.=G. zu unterbrechen. Diese Be¬ stimmung beruht zweifellos auf dem Gedanken, daß Haftpflicht¬ ansprüche, um den Unternehmer nicht zu zwingen, in ihrer Höhe noch unbestimmte Forderungen in seine Geschäftsbilanz einzusetzen, möglichst bald liquidiert werden, und damit wäre die Annahme, daß die Verjährungsfrist durch die bloße Leistung von Zahlungen in kleinern Beträgen auch für eine größere Summe infolge Aner¬ kennung unterbrochen werde, nicht vereinbar. Es erweist sich somit auch diese Einwendung gegen die Verjährungseinrede der Beklagten als unhaltbar und es erscheint somit letztere als begründet.
4. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Folgen des Unfalls zum Teil erst später zu Tage getreten sind. Der Wortlaut des Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes läßt, besonders wenn er in Vergleichung gesetzt wird mit Art. 69 O.=R., die Auslegung nicht zu, daß die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginne, wenn alle Schadensfaktoren für den Geschädigten erkenn¬ bar geworden sind. Es darf also dieser mit der Erhebung seines Anspruchs nicht zuwarten, bis alle Folgen des Unfalls klar vor¬ liegen, wie zur Evidenz aus Art. 8 des Gesetzes hervorgeht, wo dieser Fall vorgesehen und dafür die spezielle Vorschrift aufgestellt ist, daß im Urteil, wenn die Folgen des Unfalls bei der Ausfäl¬ lung noch nicht genügend klar vorliegen, die Erhöhung der Ent¬ schädigung vorbehalten werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.