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BGE 23 I 8

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Urteil vom 4. März 1897 in Sachen Kaufmann. I. Arnold Kaufmann in Bern heirathete am 8. Januar 1896 die minderjährige Karolina Weber von Gunzwil (Kanton Luzern), in Sursee. II. Mit Brief vom 11. Juni 1896 übermittelte der Gemeinde¬ ammann von Gunzwil dem Kaufmann für seine Ehefrau eine Steuernote, worin er zur Bezahlung folgender Steuern aufge¬ fordert wurde Polizeisteuer pro 1896 82 77 Fr. Staatssteuer pro 1896. 82 78 Summa: Fr. 165 55 Gegen diese Steueranlage erhob Kaufmann am 26. September 1896 beim Gemeinderat von Gunzwil Einsprache: Seine nun¬ mehrige Ehefrau sei im Oktober 1895 von Gunzwil nach Sur¬ see übergesiedelt. Am 8. Januar 1896 sei aber in Folge der Verehelichung der Wohnsitz ihres Mannes, Bern, zu ihrem Wohnorte geworden. Frau Kaufmann sei demnach nach luzer¬ nischem Rechte in Gunzwil nicht steuerpflichtig. Der Gemeinde¬ rat wies das Gesuch aus formellen und materiellen Gründen ab und stellte dem Beschwerdeführer die Steuernote nochmals zu. III. Kaufmann rekurrierte gegen diesen Beschluß an das Justizdepartement des Kantons Luzern. Der Regierungsrat ver¬ warf die Beschwerde am 30. Oktober unter Berufung auf for¬ melle und materielle Gründe: Dem Rekurrenten sei am 12. Juni bei Uebersendung der Steuernote migeteilt worden, daß er all¬ fällige Einsprache gegen Steuerpflichtigkeit oder Taxation innert vierzehn Tagen beim Gemeinderat Gunzwil schriftlich anzubringen habe. Kaufmann habe jede Reklamation unterlassen. Eine Doppel¬ besteuerung sei übrigens nicht nachgewiesen. IV. Ein Wiedererwägungsgesuch Kaufmanns erklärte der Re¬ gierungsrat durch Erkenntnis vom 21. Dezember 1896 unbe¬ gründet. Der Regierungsrat führte dabei aus, Rekurrent hätte jedenfalls seine Einsprache gemäß § 32 des luzernischen Steuer¬ gesetzes innert vierzehn Tagen beim Gemeinderate Gunzwil an¬ bringen sollen. Er habe aber die Besteuerung einfach ignoriert. Der Umstand, daß er außer dem Kanton sich aufhält, sei irre¬ levant. Der Rekurs sei unter allen Umständen verspätet gewesen und, auf denselben materiell einzutreten, sei daher nicht nötig. V. Mit Rekurs vom 30. Dezember 1896 hat Kaufmann beim Bundesgericht folgende Begehren gestellt:

1. Es seien die angefochtenen Entscheidungen des Regierungs¬ rates des Kantons Luzern vom 30. Oktober und 21. Dezember aufzuheben und die Regierung von Luzern zur Rückerstattung der für diese Entscheidungen bezogenen Kanzleigebühren anzuhalten.

2. Es sei der Regierungsrat anzuhalten, auf den Steuerrekurs materiell einzutreten.

3. Eventuell möge das Bundesgericht, von einer Rückweisung Umgang nehmend, auf diesen Steuerrekurs selber eintreten und ihn aus dem Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung in dem Sinne begründet erklären, daß Rekurrent nur 7364 der ihm von der Gemeinde Gunzwil geforderten Steuer zu bezahlen habe. Die Ausführungen des Rekurrenten sind im wesentlichen fol¬ gende: Dem bundesrechtlichen Verbote der Doppelbesteuerung gegenüber haben kantonale Formvorschriften, wie Fristbestim¬ mungen, keinen Anspruch auf Geltung. Im Uebrigen sei jeden¬ falls die Steuergesetzgebung des Kantons Luzern für einen

Bürger nur soweit verbindlich, als er der Steuerhoheit des Kan¬ tons Luzern unterstehe. Für die Zeit vom 8. Januar bis Ende 1896 sei das Steuergesetz des Kantons Luzern, soweit es Mo¬ biliarsteuern betreffe, für die Ehegatten Kaufmann nicht verbindlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der unterm 30. Dezember 1896 eingereichte Rekurs ist gegen die regierungsrätlichen Schlußnahmen vom 30. Oktober und 21. Dezember 1896 gerichtet. Die sechzigtägige Frist ist also sowohl gegenüber dem ersten als gegenüber dem zweiten dieser Beschlüsse gewahrt.

2. An die vom luzernischen Rechte aufgestellten Rekursfristen war der Beschwerdeführer nicht gebunden, da er resp. dessen Ehe¬ frau schon vor Zustellung der ersten Steuernote vom 11. Juni 1896 nicht mehr im Kanton Luzern domiziliert war.

3. Durch die Abweisungsbeschlüsse des Regierungsrates wird die Besteuerung der Frau des Rekurrenten für das Jahr 1896 im Kanton Luzern sanktioniert. Nun ist erwiesen, daß letztere am Januar 1896 ihren Wohnsitz im Kanton Luzern aufgegeben und nach Bern verlegt hat. Von diesem Tage an war sie also der Steuerhoheit des Kantons Bern unterstellt und es liegt in ihrer Besteuerung für den Rest des Jahres 1896 durch den Kanton Luzern eine Verletzung des durch die bundesrechtliche Praxis statuierten Verbotes der Doppelbesteuerung. Diese Praxis hat nämlich einerseits stets daran festgehalten, daß das bewegliche Vermögen am Wohnorte des Eigentümers zu versteuern sei und anderseits den Grundsatz aufgestellt, daß eine unzulässige Doppel¬ besteuerung immer vorliege, wenn ein Kanton eine Person seiner Steuerhoheit unterwerfen will, welche der Steuerhoheit eines an¬ dern Kantons untersteht, gleichviel ob letzterer von seinem Hoheits¬ rechte wirklich Gebrauch macht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der Beschwerdeführer nur 7/366 der ihm von der Gemeinde Gunzwil geforderten Steuer zu bezahlen hat.