Volltext (verifizierbarer Originaltext)
98. Urteil vom 2. April 1897 in Sachen Zürcher Telephongesellschaft gegen Grüninger. A. Durch Urteil vom 28. und 29. Januar 1897 hat das Obergericht des Kantons Glarus erkannt: Die Beklagte ist pflichtig erklärt, dem Kläger dahin und daweg eine Entschädigung von 1500 Fr., Wert heute, zu bezahlen. B. Gegen dieses, ihm am 3. Februar 1897 mitgeteilte Urteil hat der Anwalt der Beklagten mit Eingabe vom 18. Februar die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Klage gänzlich abzuweisen. Mit Bezug auf die prozessuale Behandlung werden sodann noch folgende An¬ träge gestellt:
1. Daß die vom Kläger in erster Instanz produzierten Akten eingefordert werden.
2. Daß die Protokolle der Zeugeneinvernahmen von der Vor¬ instanz eingefordert und eröffnet und den Parteien zur Einsicht gestellt werden.
3. Daß sodann eine mündliche Verhandlung angesetzt werde.
4. Daß die Kosten der Vorladungen und Einvernahme der Zeugen zu den gerichtlichen Kosten gerechnet werden.
5. Eventuell, daß die weiter anerbotenen Beweise (Zeugen und Expertise) noch abgenommen werden. Zur Begründung dieser Berufung reichte der Anwalt der Be¬ klagten eine vom 20. Februar datierte und laut Postbescheinigung am gleichen Tage zur Post abgegebene Rechtsschrift ein. Mit Eingabe vom 21. Februar erklärt der Anwalt des Klägers:
1. Er wahre sich alle Rechte, welche aus der Nichterfüllung der Vorschrift des Art. 67 Al. 4 des Organisationsgesetzes be¬ treffend die Bundesrechtspflege abgeleitet werden können.
2. Sodann mache er darauf aufmerksam, daß die Protokolle der Zeugeneinvernahmen, welche die Beklagte produziert habe, keinen Bestandteil der Akten bilden, weil die kantonalen Gerichte nach dem kantonalen Verfahren die Einvernahme von Zeugen überhaupt abgelehnt, und deshalb diese Protokolle nicht geöffnet haben. Diese Zeugeneinvernahmen dürfen also dem Bundesgerichte nicht übermitttelt werden.
3. Endlich beantrage er Abweisung aller Begehren der Be¬ klagten.
4. Eventuell verlange er, daß die Beklagte verhalten werde, die Protokolle ihrer Generalversammlungen, ihres Verwaltungs¬ rates und ihres Direktionskomites vom Juli 1894 bis Juli 1895 in extenso im Original zu produzieren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Form und Frist des Rechtsmittels der Berufung wahrt. Laut Bescheinigung der Obergerichtskanzlei Glarus ist das angefochtene Urteil der beklagten Partei am 3. Februar d. J. zugestellt worden, ebenso ist durch die von der Beklagten pro¬ duzierte Postbescheinigung festgestellt, daß sowohl die Berufungs¬ erklärung, als die begründende Rechtsschrift innerhalb der für die Einlegung der Berufung vorgeschriebenen zwanzigtägigen Frist zur Post gegeben worden sind. Darin, daß die Rechtsschrift nicht gleichzeitig mit der Berufungserklärung eingereicht worden ist, kann eine Verletzung der für die Einlegung der Berufung vor¬ geschriebenen Form nicht erblickt werden. Der Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 Org.=Ges. ist Genüge gethan, sofern die daselbst geforderte Rechtsschrift nur innerhalb der Berufungsfrist einge¬ reicht wird, und dies ist in casu, wie bemerkt, geschehen. Da ferner die Streitsache nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist, und der Streitwert nach Maßgabe der von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen Gerichte ange¬ brachten Rechtsbegehren mindestens 2000 Fr. beträgt, sind auch die materiellen Voraussetzungen des Rechtsmittels vorhanden.
2. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten und den Feststellungen der Vorinstanz hervorzuheben: Durch Vertrag vom
11. August 1894 übernahm der Kläger die Stelle eines Direk¬ tors der beklagten Aktiengesellschaft, die er auch bereits am 15. gl. Mts. angetreten hat. Der Vertrag war für beide Teile jeder¬ zeit auf 6 Monate kündbar. Als Honorar war dem Kläger zu¬
gesichert: ein Gehalt von 400 Fr. monatlich, eine Provision von 3% des Absatzes und eine Tantieme von 3 % vom jährlichen Reingewinn. Nachdem die beklagte Gesellschaft auf Antrag des Klägers einen Miet= und Kaufvertrag über die Rietmann'sche Maschinenfabrik in Netstal abgeschlossen, und in den Monaten Dezember 1894 und Januar 1895 der Umzug ihres Geschäftes von Zürich nach Netstal erfolgt war, trat zwischen dem Direk¬ tionskomite der Beklagten und dem Kläger eine Spannung ein, als deren Grund die Vorinstanz die Thatsache bezeichnet, daß der Kläger bezüglich der Berechnung der Kosten der Übersiedelung und der Installation der Fabrik in Netstal, sowie der Aufstellung des Inventars eine gewisse Unfähigkeit, und in der Behandlung von Angestellten des Etablissements Mangel an Takt an den Tag gelegt habe. Infolge seines Verhaltens reichten die In¬ genieure Schneider und Strehlin im April 1895 ihre Dienst¬ kündigung ein. Als am 24. Mai 1895 der Kläger sich an Ober¬ ingenieur Schneider thätlich vergriff, wurde er vom Präsidenten des Verwaltungsrates der beklagten Gesellschaft am gleichen Tage telegrahisch aufgefordert, seine Thätigkeit in der Fabrik einzu¬ stellen. Der Kläger protestierte gegen diese sofortige Entlassung und belangte, da sein Protest wirkungslos blieb, die Beklagte wegen Verletzung des Dienstvertrages auf Bezahlung einer Ent¬ schädigungsforderung von 2899 Fr. 85 Cts., nämlich 79 Fr. 85 Cts. Gehalt für die Zeit vom 24.—31. Mai (unter Ver¬ rechnung mit Anderem), 2400 Fr. Gehalt für weitere 6 Monate und 420 Fr. Tantieme 3 %0 des Absatzes von 114,000 Fr. in der Zeit vom 1. Januar 1895 bis zur Entlassung. Die Be¬ klagte bestritt die Forderung gänzlich, da ihr wichtige Gründe zur sofortigen Entlassung des Klägers zur Seite gestanden haben. Zur Begründung dieses Standpunktes führte sie eine Reihe von Thatsachen an, aus welchen sich die Unfähigkeit des Klägers zur Bekleidung der Stelle ergebe. So machte sie z. B. geltend, Kläger habe versichert, daß die Kosten der Verlegung des Ge¬ schäftes 1500 bis 2000 Fr. betragen werden, während dieselben seien bis Ende Mai 1895 auf 25,849 Fr. 45 Ets. angestiegen (ohne die Umzugskosten im engern Sinne, Frachten 2c., mit 5720 Fr. 47 Cts. und die Anschaffungen an Werkzeugen und Maschinen mit 14,471 Fr. 20 Cts.). Im Verwaltungsrate habe der Kläger erklärt, daß in der Rietmannschen Fabrik Alles in gutem Zustand und brauchbar sei; später habe sich herausgestellt, daß die Dampfmaschine unbrauchbar und die Turbine ruiniert ge¬ wesen sei. Auch bei der Installation in Netstal habe der Kläger sich vieler grober Verstöße schuldig gemacht (wofür eine Reihe nzelner Thatsachen angeführt werden). Sodann habe der Kläger das Geschäft vernachlässigt; entgegen seiner in der Sitzung des Direktionskomite vom 12. Oktober 1894 abgegebenen Erklärung habe er über die in Netstal mietweise übernommenen Maschinen kein Inventar aufgenommen. Als der Kläger den Umzug ange¬ ordnet habe, sei in Netstal noch nichts eingerichtet gewesen; auch bei der Durchführung des Umzuges habe Kläger unsorgfältig und ohne Überlegung gehandelt. Mit dem Umzug hätte die Auf¬ nahme des eigenen jährlichen Inventars verbunden werden sollen. Das sei vom Direktionskomite auch ausdrücklich und zu wieder¬ holten Malen verlangt worden, aber trotzdem sei nichts geschehen. Der Kläger sei auch meistens erst um 9 Uhr in die Fabrik ge¬ kommen. Im Oktober habe er einen Werkführer angestellt, ohne sich vorher über denselben erkundigt zu haben; dieser Werkführer habe sich denn auch als unfähig erwiesen. Endlich erblickte die Beklagte einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstvertrages in der Taktlosigkeit des Klägers, und brachte in dieser Beziehung vor: Im Oktober 1894 habe der Kläger seinen Vater nach Netstal engagiert, ohne dem Verwaltungsrate etwas davon mitzuteilen, und später habe er auch noch seinen Bruder engagiert. Den Vater habe er zum Werkführer gemacht, obwohl dieser von Elektrotechnik nichts verstehe; dadurch sei die Disziplin untergraben worden; die Arbeiter hätten vom Kläger und seinem Vater nichts mehr wissen wollen und gemacht, was sie wollten. Mit einem andern Werkführer habe er eine Auseinandersetzung gehabt, die zu Thätlichkeiten geführt habe. Durch einen Anschlag in der Fabrik habe Kläger angezeigt, daß der Betreffende seiner Stelle enthoben sei, ihn dann aber doch wieder als Angestellten ins Büreau genommen. Einen Gießermeister habe der Kläger zu Bedingungen angestellt, die mit dem Beschluß des Direktions¬ komite im Widerspruch gestanden seien. Nach dem Geschäftsregle¬
mente sei die Anstellung in die Kompetenz des Direktionskomite gefallen; dieses habe eine dreimonatliche Kündigung von Anfang an beschlossen; im Widerspruch damit habe Kläger dem Gießer¬ meister eine feste Anstellung für 3 Jahre zugesichert. Mit diesem Gießermeister, der sehr tüchtig sei, habe der Kläger Händel ange¬ fangen. Er habe ihm mit einem sehr unpassenden Briefe einen Schlüssel entzogen, obwohl dieser denselben nötig gehabt habe, um oft während der Nacht in der Gießerei nachsehen zu können. der Gießermeister wäre fortgegangen, wenn der Kläger an seiner Stelle geblieben wäre. So habe es sich auch mit den andern Werkführern verhalten. Alle haben ebenfalls fort wollen. Durch sein Benehmen habe der Kläger die Ingenieure Birmann, Strehlin, Kündig, Klauber, Schneider vertrieben. Alle haben gekündigt, weil er unfähig gewesen sei, sie nicht unterstützt, anmaßend be¬ handelt, und das Geschäft ruiniert habe. Im Februar sei der Kläger für 14 Tage nach Berlin gereist, ohne dem Verwaltungs¬ rat auch nur etwas davon zu sagen, obschon er eigentliche Ge¬ schäfte dort nicht gehabt habe. Am 19. Mai sei er wieder für 5 ½ Tage fortgegangen, ohne Jemand zu sagen, warum und wohin. Am 20. und 21. Mai Vormittags sei auch Vater Grü¬ ninger fort gewesen, ohne etwas zu sagen oder Jemand zu fragen. Am 20. Mai seien 15 bis 20 Arbeiter von seiner Abteilung von der Arbeit weg in die Wirtshäuser gegangen. Dazu sei ein weiterer Vorfall getreten. Am 24. Mai Nachmittags sei der Kläger wieder in die Fabrik gekommen, habe mit dem Ober¬ ingenieur Schneider Streit angefangen, und sei so weit gegangen, daß er diesen meuchlings überfallen habe, als er an seinem Tische gesessen, und daß er ihn mit dem Stocke geschlagen habe. Selbst¬ verständlich haben darauf die andern Angestellten erklärt, daß sie nicht mehr mit dem Kläger zusammen arbeiten könnten. Der Präsident des Verwaltungsrates habe sich daher genötigt gesehen, ihn telegraphisch zu suspendieren. Trotz dieses telegraphischen Ver¬ botes sei der Kläger noch am nämlichen Abend mittelst Ein¬ bruches in die Fabrik resp. in das Büreau eingedrungen und habe sich mit einem Paket entfernt. Für die von ihr behaupteten Thatsachen anerbot die Beklagte den Beweis. Der Kläger bestritt, daß die Beklagte aus wichtigen Gründen zu seiner Entlassung berechtigt gewesen sei. Seine Befähigung zur Erfüllung der ihm gemäß dem Vertrag vom 11. August 1894 obliegenden Ver¬ pflichtungen sei durch die Prozeßakten unzweifelhaft ausgewiesen, und Beklagte habe sich auch darüber vor seinem Engagement ver¬ gewissert und überzeugt. Es seien denn auch vom Direktions¬ komite und dem Verwaltungsrat niemals irgend welche Beschwerden über seine Geschäftsleitung erhoben, oder an ihn irgend welche Mahnungen gerichtet worden, mit einziger Ausnahme eines Pri¬ vatbriefes des Präsidenten des Verwaltungsrates vom 26. April 1895, worin dieser ihn wegen des Inventars von 1895 ge¬ mahnt habe. Seine Entlassung sei auf bloße Denunziation seiner ihm feindlichen Untergebenen, welche systematisch auf seine Be¬ seitigung hingearbeitet hätten, und ohne vorherige Untersuche ex abrupto erfolgt. Alle Vorwürfe, welche ihm von der Beklagten ge¬ macht worden, beziehen sich, mit einziger Ausnahme desjenigen vom
24. Mai 1895, auf solche angebliche Vorgänge, die schon des¬ wegen außer Betracht fallen müssen, weil die betreffenden Hand¬ lungen des Klägers vom Direktionskomite und Verwaltungsrate der Beklagten teils ausdrücklich, teils stillschweigend genehmigt und niemals als Grund für eine vorzeitige Auflösung des Dienstver¬ trages geltend gemacht worden seien. Mit Bezug auf den Vorgang vom 24. Mai habe ein Untersuch nicht gewaltet, und erscheine es als vollständig unzulässig, darüber irgend welche Erhebungen durch die Civilinstanzen zu machen, dies um so weniger, als die von der Beklagten hiefür angerufenen Zeugen teils als beteiligt, teils, weil mit dem Kläger verfeindet, als unzulässig erscheinen. Diesen Vorgang stellte Kläger so dar: Infolge des Liquidations¬ beschlusses des Verwaltungsrates habe sich der Kläger um eine andere Stelle umsehen müssen, und habe dazu sowohl als für geschäftliche Funktionen die Tage vor dem Auffahrtsfest und dieses selbst benutzt, nachdem er für die Zeit seiner Abwesenheit die nötigen Anordnungen für den richtigen Gang des Geschäftes getroffen habe. Bei seiner Rückkehr habe er gesehen, daß alle seine Anordnungen nicht befolgt worden seien. Er habe darüber Schneider, der ihn zu vertreten hatte, zur Rede gestellt. Schneider habe ihm darauf erwidert, er solle sich darum nicht kümmern, er verstehe nichts davon u. dgl. Hierauf habe der Kläger den
sofortigen Austritt Schneiders verlangt, welcher darauf höhnisch erwidert habe, der Kläger werde vor ihm vor die Thüre gesetzt. Als der Kläger das Lokal habe verlassen wollen, habe ihm Schneider Lausbube nachgerufen. Auf diese Insulte hin habe der Kläger dem Schneider einen wohlverdienten Hieb mit dem Stocke gegeben, worauf ihn Schneider angepackt, aber den kürzern ge¬ zogen habe. Eine gegenteilige Darstellung werde bestritten. Ebenfo bestritt der Kläger die Darstellung der Beklagten über seine Geschäftsführung im Einzelnen als unrichtig.
3. Zur Begründung ihres, die Klage teilweise gutheißenden Urteils hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten zum Beweise verstellten Thatsachen vermögen die sofortige Aufhebung des Dienstvertrages mit dem Kläger ohne jegliche Entschädigung nicht zu rechtfertigen, und es sei die Ent¬ gegennahme der vorgeladenen und erschienenen Zeugen, und die Eröffnung der eingegangenen Kompaßbriefe (Protokolle über die Einvernahme der auswärts wohnenden Zeugen) überflüssig. Wenn auch die an die Zeugen gestellten Ansinnen bestätigt würden, so wäre damit das Vorhandensein von wichtigen Gründen für die sofortige Entlassung nicht dargethan. Wie aus dem Zugeständnis der Beklagten hervorgehe, seien über den Kläger vor dessen An¬ stellung an seinem frühern Wirkungskreis (Maschinenfabrik Orlikon) keine Informationen eingezogen worden. Daselbst habe Kläger die Stelle eines Ingenieurs, und zwar nach Ausweis des Abgangszeugnisses zur Zufriedenheit der Firma bekleidet. Wenn der Kläger in der wesentlich andern, wichtigern Stellung als Direktor, Leiter einer großen Fabrik, den an ihn gestellten Anforderungen nicht entsprochen habe, und sich mancherlei für die Gesellschaft unliebsamer Handlungen und Unterlassungen schul¬ dig gemacht habe, so bilde das noch keinen Entlassungsgrund im Sinne des Art. 346 O.=R. Es falle auch in Betracht, daß eine Inspektion der Neuanlage durch ein Mitglied des Direktions¬ komite oder sonst einen Fachmann beklagtischerseits trotz der ein¬ getretenen Zerwürfnisse nicht vorgenommen worden sei, gegenteils stehe fest, daß sowohl das Direktionskomite als der Verwaltungs¬ rat mit den getroffenen Maßnahmen des Klägers zum Teil aus¬ drücklich einverstanden gewesen seien, zum Teil solchen nachträg¬ lich die Genehmigung erteilt haben. Auch die Reise des Klägers nach Berlin sei stillschweigend gutgeheißen worden. Wenn gestützt auf die bisherige bundesgerichtliche Praxis die beweispflichtige Partei, in concreto also die Beklagtschaft, Thatsachen nachweisen müsse, aus welchen der Richter die Überzeugung schöpfen könne, daß ein zur einseitigen Auflösung berechtigender wichtiger Grund vorliege, so müsse hier, bei den zahlreichen gegen den Kläger er¬ høbenen Anschuldigungen, gesagt werden, daß weder einer ein¬ zelnen, noch deren Gesammtheit, auch wenn sie erwiesen wären, nach dem Ermessen des Richters eine solche Bedeutung und Trag¬ weite beigelegt werden könnte, um nach Sinn und Geist des an¬ gerufenen Artikels die sofortige Entlassung des Klägers ohne Entschädigung als eine berechtigte zu erklären.
4. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheide in richtiger Weise davon ausgegangen, daß das zwischen den Parteien durch den Vertrag vom 11. August 1894 begründete Rechtsverhältnis als Dienstvertrag (freie Dienste) aufzufassen ist, und daher für die Frage, welche Folgen die am 24. Mai 1895 stattgefundene Ent¬ lassung des Klägers nach sich ziehe, Art. 346 O.=R. zur An¬ wendung kommt, wonach die Aufhebung dieses Vertrages vor Ablauf der Dienstzeit von jedem Teile aus wichtigen Gründen verlangt werden konnte. Darüber nun, welche Thatsachen sals wichtige Gründe zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages anzusehen seien, spricht sich das Gesetz des Nähern nicht aus, sondern stellt es dem freien richterlichen Ermessen anheim, zu entscheiden, ob solche Gründe im konkreten Falle vorliegen. Immer¬ hin ist der Spielraum, der hiedurch dem subjektiven Befinden des Richters gewährt wird, kein unbegrenzter; denn die Frage ist nach dem Sinn und Geist des Gesetzes zu lösen, und es wird daher die Entscheidung von den Grundsätzen beherrscht, die sich aus der rechtlichen Natur des Dienstvertrages ergeben. Danach ist, wie das Bundesgericht in seinem Entscheid in Sachen Meier gegen Weniger vom 14. April 1893 (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 317 Erw. 3) ausgesprochen hat, als leitendes Prinzip fest¬ zuhalten, daß ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstvertrages dann vorhanden ist, wenn die wesentlichen Voraus¬ setzungen persönlicher und sachlicher Art, unter welchen der Ver¬
trag abgeschlossen wurde, sich als hinfällig erwiesen haben. Daß der Grund zur vorzeitigen Auflösung in einem Verschulden des ils, gegen den der Rücktritt sich richtet, oder auch nur in der Person dieses Teils liegen müsse, sagt das Bundesgesetz nicht; es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, daß jede Thatsache als wichtiger Grund im Sinne des Art. 346 O.=R. gelte, welche die wesentlichen Voraussetzungen, unter denen der Vertrag abgeschlossen wurde, als dahin gefallen erscheinen läßt, wobei allerdings fest¬ gehalten werden muß, daß der Rücktritt nach Art. 346 O.=R. nur in guten Treuen geschehen darf, und daher in der Regel kein Teil einen Auflösungsgrund aus seinen eigenen Handlungen wird herleiten können (s. Hafner, Kommentar zum O.=R., neue Ausgabe, Art. 346, Anm. 3). Was die ökonomischen Folgen einer vorzeitigen Auflösung anbetrifft, so werden dieselben vom Richter nach freiem Ermessen unter Würdigung der Umstände und des Ortsgebrauchs bestimmt; immerhin hat derjenige Teil vollen Schadenersatz zu leisten, der durch sein vertragswidriges Verhalten den Grund zum Rücktritt gegeben hat (Art. 346 Abs. 3). Die Berechtigung zum Rücktritt wegen eines wichtigen Grundes befreit somit den Zurücktretenden nicht ohne weiteres von der Pflicht, den andern Teil für die Nachteile, die diesem aus der vorzeitigen Aufhebung des Vertrages erwachsen, zu ent¬ schädigen. Auch der wegen eines wichtigen Grundes zum Rück¬ tritt Berechtigte kann vielmehr unter Umständen zu einer Ent¬ schädigung an den andern Teil verpflichtet werden, während selbst¬ verständlich in dem Falle von einer Entschädigungspflicht des Zurücktretenden niemals die Rede sein kann, wo ihm der andere Teil durch vertragswidriges Verhalten einen wichtigen Grund zum Rücktritt gegeben hat. Bei der Entscheidung der vorliegenden Streitsache ist daher in erster Linie zu prüfen, ob der Beklagten überhaupt ein wichtiger Grund zum Rücktritt vom Dienstvertrage ir Seite gestanden habe, und wenn diese Frage zu bejahen ist wird sich weiter fragen, ob es sich nach den Umständen recht¬ fertige, trotz der Berechtigung der Beklagten zum Rücktritt, dem Kläger eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
5. Nun hat die Vorinstanz thatsächlich festgestellt, daß bereits nach der Übersiedelung von Zürich nach Netstal zwischen dem Direktionskomite und Verwaltungsrat der Beklagten einerseits und dem Kläger anderseits eine Spannung eingetreten sei, indem Kläger bezüglich der Umzugs= und Installationskosten und der Aufstellung des Inventars eine gewisse Unfähigkeit, und in der Behandlung von Angestellten des Etablissements Mangel an Takt an den Tag gelegt habe; daß ferner in Folge seines Ver¬ haltens die Ingenieure Schneider und Strehlin schon im April ihre Dienstkündigung eingereicht haben, und daß nach dem Vor¬ fall vom 24. Mai 1895, bei welchem sich Kläger an dem Ober¬ ingenieur Schneider zugestandenermaßen thätlich vergriffen habe, zahlreiche wichtige Angestellte der Fabrik erklärt haben, neben dem Kläger nicht weiter arbeiten zu können. Angesichts dieser festge¬ stellten Thatsachen muß nun allerdings gesagt werden, daß zur Zeit, als die Entlassung des Klägers erfolgte, die wesentlichen Voraussetzungen, unter welchen der Anstellungsvertrag abgeschlossen worden war, nicht mehr vorhanden gewesen seien, und daß daher für die Beklagte wichtige Gründe zum Rücktritte vorgelegen haben. Denn aus diesen Thatsachen geht unzweifelhaft hervor, daß die Stellung des Klägers als Direktor der Fabrik wirklich unhaltbar geworden, und ein ferneres Verbleiben desselben in dieser Stellung für die beklagte Gesellschaft unerträglich geworden war. Der von der Vorinstanz festgestellte Umstand, daß Kläger es überhaupt im Verkehr mit den Angestellten an Takt habe fehlen lassen, daß bereits im April zwei Ingenieure infolge des Verhaltens des Klägers ihre Dienstkündigung eingereicht hatten, und daß nach dem Vor¬ fall vom 24. Mai eine ganze Anzahl wichtiger Angestellter sich weigerte, neben dem Kläger weiter zu arbeiten, läßt darüber keinen Zweifel, daß dem Vorfall vom 24. Mai nicht bloß die Wirkung einer vorübergehenden Animosität zwischen Direktor und Ange¬ stellten beigemessen werden konnte, sondern daß dadurch eine un¬ heilbare Entzweiung unter denselben zur Thatsache geworden, und nunmehr nach allem Vorausgegangenen an ein gedeihliches Zu¬ sammenwirken nicht mehr zu denken war. Daß wirklich die Ver¬ hältnisse in der Fabrik Netstal mit Bezug auf die Person des Klägers nach fenem Vorfall unleidliche geworden seien, verneint auch die Vorinstanz nicht, wie sie denn überhaupt die Frage, ob wichtige Gründe zur Aufhebung des Dienstvertrages vorgelegen
haben, nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage entscheidet, und sich darauf beschränkt, zu er¬ klären, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Kläger ohne Entschädigung sofort zu entlassen.
6. Ob nun dem Kläger aus der sofortigen Entlassung ein Entschädigungsanspruch an die Beklagte zustehe, und eventuell in welchem Maße, hängt nach dem oben Gesagten wesentlich davon ab, ob und inwieweit dem einen oder dem andern Teil ein Verschul¬ den bezüglich der Thatsachen beizumessen fei, welche die Entlassung herbeigeführt haben. Zur Entscheidung hierüber mangelt es jedoch bei der gegenwärtigen Aktenlage an den nötigen thatsächlichen Feststellungen. Der Darstellung der Thatsachen, in welchen die Beklagte ein vertragswidriges Verhalten des Klägers erblickt, steht diejenige des Klägers gegenüber, welche die von der Beklagten angeführten Vorgänge für den Kläger in wesentlich günstigerem Lichte erscheinen läßt; so wird z. B. die Frage, ob und eventuell in welchem Maße die Vorwürfe der Beklagten betreffend Unfähigkeit des Klägers berechtigt sind, wesentlich anders beantwortet werden müssen, je nachdem die Angaben der Beklagten oder diejenigen des Klägers als richtig anzusehen sind. Ebenso gehen insbesondere die Darstellungen der Parteien über den Vorfall vom 24. Mai 1895 derart auseinander, daß ohne Beweiserhebung über den wirklichen Verlauf desselben die Frage nicht entschieden werden kann, ob und in welchem Maße den Kläger dabei ein Verschulden treffe. Der Ansicht der Vorinstanz, daß die Beklagte selbst dann nicht berechtigt gewesen wäre, den Kläger ohne Entschädigung sofort zu entlassen, wenn alle von ihr gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen richtig wären, kann nicht beigetreten werden; vielmehr enthält die von der Beklagten gegebene Darstellung ihrer Gründe zur Entlassung eine Reihe von Vorwürfen, nach welchen, wenn sie als bewiesen gelten könnten, die vorzeitige Auflösung des Vertrages in der That dem Kläger zum Verschulden ange¬ rechnet werden müßte, und deshalb ein Entschädigungsanspruch desselben ausgeschlossen wäre. Es war somit rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanz die Abnahme der von der Beklagten aner¬ botenen Beweise wegen Unerheblichkeit der Beweissätze abgelehnt hat. Die Sache ist daher zur Abnahme dieser Beweise, sowie der vom Kläger beantragten Gegenbeweise, und zu neuer Ent¬ scheidung auf Grund dieser Aktenvervollständigung an die Vor¬ instanz zurückzuweisen, wobei diese letztere die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Zurückweisung in den vorstehenden Ausführungen begründet wird, auch ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat (Art. 84 O.=G. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten wird dahin als begründet er¬ klärt, daß das Urteil des Obergerichtes des Kantons Glarus vom 28./29. Januar 1897 aufgehoben, und die Sache an das¬ selbe im Sinne der Erwägungen zur Abnahme der von den Parteien beantragten Beweise, und neuer Beurteilung auf Grund dieser Aktenvervollständigung zurückgewiesen wird
2. Die Bestimmung über die kantonalen Kosten wird dem Endentscheid vorbehalten.