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23_I_372

BGE 23 I 372

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

51. Urteil vom 3. März 1897 in Sachen Bachmann gegen Schweizerische Eidgenossenschaft. A. Der im Jahre 1859 geborene Rudolf Bachmann trat im Sommer 1889 als Arbeiter in die durch die schweizerische Eid¬ genossenschaft betriebene Munitionsfabrik in Thun ein und bediente hier während mehrerer Jahre mit einigen, meist durch vorüber¬ gehende Erkrankungen veranlaßten Unterbrechungen, mit einem Kameraden die neben vielen andern Maschinen in einer geräumi¬ gen Fabrikräumlichkeit aufgestellte sog. Bleidrahtpresse. Diese be¬ steht im wesentlichen aus einem Schmelzofen und einer hydrauli¬ schen Presse, und die sie bedienenden Arbeiter haben einmal die je etwa 50 Kilogramm schweren Bleizungen von außerhalb des Fa¬ brikgebäudes her in den Kessel des Schmelzofens zu tragen, die Feuerung des letztern zu besorgen, während des Einschmelzens mit einer Kelle den entstehenden Schaum abzunehmen, das flüssige Blei in den Preßcylinder zu leiten, die Presse in Funktion zu setzen, und die gepreßten Bleidrähte aufzuhafpeln und wegzutragen. Überdies hatten die beiden Arbeiter jährlich einige Male einen von der Feuerung nach dem Hochkamin führenden, unterirdischen Rauch=Abzugskanal, in den wohl auch von der Presse her Blei¬ abfälle und andere Unreinigkeiten gelangen konnten, zu reinigen. Nachdem dann Bachmann im Frühjahr 1894 von der Bleidraht¬ presse wegversetzt worden war, blieb er vom 18. Oktober 1894 an wegen ernsthafterer Erkrankung vollständig von der Arbeit aus¬ Er ließ sich durch den Arzt E. Fankhauser in Uebeschi behandeln, der in einem Zeugnis vom 10. Dezember 1894 erklärte, derselbe sei, „an Neurasthenie infolge chronischer Bleivergiftung leidend“, immer noch arbeitsunfähig. Bachmann wendete sich bald darauf auch noch an einen zweiten Arzt, Schmid in Wimmis, der in ei¬ ner Zuschrift an die Direktion der eidg. Munitionsfabrik vom

12. Januar 1895 ebenfalls erklärte, daß derselbe an chronischer Bleivergiftung erkrankt sei, und an dieser Diagnose mit Schreiben vom 4. Februar 1895 festhielt, auch nachdem ihm der Kranken¬ bericht des Patienten vorgewiesen worden war. Auf Veranlassung der Fabrikleitung begab sich hierauf Bachmann am 11. März 1895 zur Untersuchung und Behandlung in das Inselspital in Bern, aus dem er am 2. April ungebessert entlassen wurde. In einem Bericht an die Munitionsfabrik vom 5. April bemerkte der erste Assistent der medizinischen Klinik des genannten Spitals, Dr. Deucher, Bachmann leide gegenwärtig an einem chronischen Ma¬ genkatarrh mit Magenerweiterung, sowie an hochgradiger Neu¬ rasthenie. Allergrößter Wahrscheinlichkeit nach habe sich derselbe eine chronische Bleivergiftung zugezogen; doch sei von diesem Lei¬ den gegenwärtig fast nichts mehr vorhanden: der Bleisaum sei kaum angedeutet, Blut normal, keine Bleilähmung, keine Kolik. Was den Zusammenhang der drei Leiden betreffe, so sei wahr¬ scheinlich der chronische Magenkatarrh die Folge der Nervenschwäche und habe wiederum seinerseits diese noch vermehrt. Sonach sei anzunehmen, daß die Bleivergiftung den Anlaß gegeben habe zum Ausbruch der Neurasthenie, also mit eine Ursache seiner gegen¬ wärtigen Leiden geworden sei. Immerhin müsse die Hauptursache in der physischen Veranlagung gesucht werden. In einem am

21. Mai 1895 dem Anwalt des Bachmann erstatteten Berichte sodann ließ sich der nämliche Arzt dahin aus, Bachmann sei in das Spi¬ tal eingetreten angeblich wegen Bleivergiftung; doch sei von einer solchen nichts zu konstatieren gewesen; der anfänglich noch ganz schwach angedeutete Bleisaum sei beim Austritt nicht mehr zu konstatieren gewesen. Dagegen habe Patient während des ganzen Spitalaufenthaltes an ausgesprochener Neurasthenie gelitten, für die die Hauptursache in der Veranlagung desselben zu suchen sei. Den Anlaß zum Ausbruch habe wahrscheinlich eine vorhan¬ dene Magenerweiterung gegeben. Auch sei eine frühere Bleivergif¬ tung möglich, und wenn die Aussagen des Patienten als richtig angenommen würden, welcher Annahme vom medizinischen Stand¬ punkte aus nichts entgegen stehe, sogar wahrscheinlich. Es bestehe sonach die Möglichkeit, daß diese frühere Bleivergiftung einen wei¬ tern Anlaß zum Ausbruch der Neurasthenie gegeben habe. In

beiden Berichten war beigefügt, Simulation sei nach genauer Be¬ obachtung ausgeschlossen. B. Wegen dieser Erkrankung erhob Bachmann einen Entschädi¬ gungsanspruch an die schweiz. Eidgenossenschaft und klagte den¬ selben, da letztere ihn nicht anerkennen wollte, mit Schriftsatz vom

31. Dezember 1895 vor Bundesgericht ein. Die Rechtsbegehren gehen dahin: „1. Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger „angemessenen Schadenersatz zu leisten. „2. Es sei dem Urteil betreffs Höhe der Entschädigung ein „Rektifikationsvorbehalt im Sinne des Art. 8 des Fabrikhaft¬ „pflichtgesetzes einzufügen, beides unter Kostenfolge.“ Der Kläger sei, wird zur Begründung angeführt, infolge sei¬ ner Beschäftigung in der Fabrik der Beklagten an Bleivergiftung erkrankt: Während er beim Eintritt in dieselbe völlig gesund ge¬ wesen sei, wie sich insbesondere aus dem Zeugnisse des Dr. Ris ergebe, das dieser ihm beim Anlaß der zum Zwecke der Aufnahme in die Fabrik=Krankenkasse vorgenommenen Untersuchung ausgestellt habe, und während er auch noch ein halbes Jahr später ohne Anstand in die kantonale Krankenkasse der Gemeinde Amsoldingen aufgenommen worden sei, sei er etwa 2 Jahre nach seinem Ein¬ tritt erkrankt; es hätten sich starke Bauchschmerzen, Magenbren¬ nen u. s. w. eingestellt, die ihn gezwungen hätten, oft zu Hause zu bleiben und die Arbeit auszusetzen. Das Leiden habe sich trotz ärztlicher Behandlung stets verschlimmert und zur Folge gehabt, daß er seine Arbeit ganz habe aufgeben müssen. Es habe sich nämlich in Folge der Bleivergiftung eine Nervenkrankheit ent¬ wickelt, die sich zuerst in Anfällen von Schwermut geäußert und bis zur Raserei und Tobsucht gesteigert habe, so daß seine Unter¬ bringung in einer Heilanstalt nur eine Frage der Zeit sei. Kläger sei infolge dessen seit dem 18. Oktober 1894 für unabsehbare Zeit und wahrscheinlich für immer vollständig arbeitsunfähig, und da die im Dienste der Beklagten acquirierte Bleivergiftung die Ursache seines Zustandes sei, so habe dieselbe für die ökonomischen Folgen nach Haftpflichtrecht aufzukommen, und ihm zu ersetzen:

a. Die bereits entstandenen Heilungskosten mit Fr. 344 50

b. Die künftigen Heilungskosten, die auf 360 Fr. per Jahr oder kapitalisiert auf Fr. 6078 anzuschlagen seien

c. Das zulässige Maximum für die dauernde 6000 Erwerbsunfähigkeit mit Für den Fall, daß bei Vornahme der gerichtlichen Expertise die Folgen der Krankheit nicht sicher ermittelt werden könnten, sei überdies Rektifikation des Urteils gemäß Art. 8 Fabrikhaftpflicht¬ gesetz vorzubehalten. C. Die Beklagte, Schweizerische Eidgenossenschaft, schloß in ihrer Antwort auf kostenfällige Abweisung der Klage des Bach¬ mann: Vorerst wird bestritten, daß dieser an Bleivergiftung er¬ krankt sei und selbständig den diesbezüglichen Anbringen der Klage gegenüber behauptet: In Hinsicht auf die vorhandenen Schutz¬ richtungen (insbesondere Ventilatoren) und bei der Art, wie die Bleidrahtpresse bedient werde, sei eine Erkrankung eines dabei beschäftigten Arbeiters beinahe ausgeschlossen. Allfällige ungün¬ stige Einflüsse müßten zudem auch andere in der gleichen Fabrik¬ räumlichkeit beschäftigte Arbeiter treffen; noch niemals aber seien solche Erkrankungen vorgekommen. Sogar bei den in besonderm Raum mit der eigentlichen Bleigießerei beschäftigten Arbeitern, die seit langen Jahren stets neben offenen Bleikesseln mit flüssigem Blei arbeiteten, hätten sich niemals Erscheinungen von Bleivergif¬ tung gezeigt. Auf die Zeugnisse sodann, die dem Bachmann bei und kurz nach seinem Eintritt in die Fabrik über seinen Gesund¬ heitszustand zum Zweck der Aufnahme in zwei Krankenkassen aus¬ gestellt worden seien, könne kein wesentliches Gewicht gelegt wer¬ den, da die Untersuchung, die bei solchen Anlässen vorgenommen werde, gewöhnlich nicht sehr eingehend und sorgfältig vorgenom¬ men zu werden pflege. Wie es thatsächlich mit seinem Gesund¬ heitszustand bestellt gewesen sei, ergebe sich aus einem Berichte des Präsidenten der Fabrik=Krankenkasse vom 18. Januar 1895. Danach sei er häufig krank gewesen, und zwar meistens infolge seines unsinnigen „Laufens“ von Amsoldingen nach der Fabrik und umgekehrt; an Bleivergiftung sei er früher niemals behandelt worden, wohl aber habe er die Krankenkasse auszubeuten versucht indem er nicht nur länger als nötig zu Hause geblieben sei, son¬

dern hier auch gearbeitet habe, wie dem Präsidenten der Kranken¬ kasse vom Vater und Schwager des Klägers selbst im Frühjahr 1894 hinterbracht worden sei. Die Krankheiten, an denen Bach¬ mann, während er an der Bleidrahtpresse beschäftigt gewesen sei, nach den bezüglichen ärztlichen Zeugnissen gelitten habe, rechtfer¬ tigen für sich allein den Schluß auf Bleiintorikation nicht; die¬ selben seien vielmehr eher auf dessen ungeeignete Lebensweise zu¬ rückzuführen. Verneint werden dann auch die behaupteten Folgen der Krankheit, insbesondere daß Bachmann neurasthenisch sei. Endlich wird auch die Schadenaufstellung in verschiedenen Punkten bemängelt. D. In der Replik werden die selbständigen Anbringen der Ant¬ wort bestritten und speziell gegenüber der Behauptung, daß in der Munitionsfabrik noch keine Bleivergiftungen vorgekommen seien, bemerkt, daß vor etwa Jahresfrist ein Nebenarbeiter des Klägers, Kropf, an einer im Dienste der Beklagten acquirierten Bleivergif¬ tung gestorben sei. E. Die Beweisführung über die bestrittenen Thatsachen ergab im wesentlichen folgendes Resultat:

1. Hinsichtlich des frühern Gesundheitszustandes des Klägers und seiner Erkrankungen vor dem 18. Oktober 1894: Das Zeug¬ nis des Dr. Nies vom 29. Juli 1889, das zum Zweck der Aufnahme in die Krankenkasse der Munitionsfabrik ausgestellt worden und dem eine, nach Aussage des genannten Arztes, aller¬ dings nur eursorische Untersuchung vorangegangen war, bezeichnet den Kläger als gesund; in der Rubrik der eigenen Angaben über den bisherigen Gesundheitszustand findet sich die Notiz: „Will „nie krank gewesen sein (Mutter und Bruder an Lungenkrankheit „gestorben)“, und unter Krankheitsanlagen: „Unbedeutender Drü¬ „sentumor unter linkem Unterkiefer. Schön und kräftig gebaut.“ Der Zeuge Richner, der während etwa 3 Jahren neben Bach¬ mann an der Bleidrahtpresse gearbeitet hat, sagt aus, dieser habe stets ein etwas bleiches Aussehen gehabt und oft über Schmerzen geklagt, wobei er auf den Unterleib gezeigt habe, ohne daß man eigentlich gewußt habe, was ihm fehle; er habe sich dann jeweilen in einer Kammer ausgeruht. Nach ärztlichen Zeugnissen vom

10. Juli 1890, 13. August gl. J., 3. Juni 1891, 26. August 1892, 25. November gl. J., 5. Februar 1894 und 24. Februar gl. J. war Bachmann zu jenen Zeitpunkten jeweilen für einige Zeit arbeitsunfähig, und zwar: Das erste Mal wegen Schulterblatt= und Nackenrheumatismus, das zweite Mal wegen einer tiefen Rißwunde der linken Augen¬ höhle (infolge Sturzes), das dritte Mal wegen Harnröhrenent¬ zündung, das vierte Mal wegen Kreuzrheumatismus, das fünfte Mal wegen Ischias und andern rheumatischen Schmerzen, das sechste Mal wegen Influenza, das siebente Mal wegen Gelenk¬ rheumatismus. Der Präsident der Fabrik=Krankenkasse bestätigt als Zeuge, daß Bachmann häufig und zuweilen in mißbräuchlicher Weise die Krankenkasse in Anspruch genommen hat, und zwar nicht wegen Bleivergiftung.

2. Hinsichtlich des jetzigen Zustandes des Klägers: die medi¬ zinischen Experten, Prof. Dr. Sahli und Dr. Dubois in Bern berichten hierüber in ihrem auf Grund einer Untersuchung erstat¬ teten Gutachten vom 10. Januar 1897: „Bachmann ist ein sei¬ „nem Alter entsprechend ausfehender Mann von 37 Jahren, von „mittlerer Größe, von kräftigem Körperbau, mit gut entwickelter „Muskulatur. Nichts in seiner Haltung, in seinem Gang verrät „hochgradige Nervosität oder überhaupt Krankheit. Er gibt mit „Leichtigkeit Auskunft über die Vergangenheit, ohne daß irgend „welche Gedächtnißschwäche dabei bemerkbar wird. Gegenwärtig be¬ „hauptet er sich gesünder zu fühlen als früher. Die Magenbe¬ „schwerden, das Erbrechen, die Bauchschmerzen sind verschwunden. „Die einzigen Klagen beziehen sich auf Kopf= und Nackenschmer¬ „zen, auf Gefühl von Schwere in den Beinen, auf größere Er¬ „müdbarkeit beim Arbeiten. Sonstige Störungen konnte Patient „nicht angeben, er leugnet auch ganz bestimmt, an Melancholie „zu leiden, geschweige denn an Tobsucht, wie irgendwo in den „Akten behauptet wird. Die objektive Untersuchung ergibt auch „keine Zeichen einer organischen Erkrankung: Die Hautfarbe ist „etwas blaß, bräunlich, doch nicht krankhaft. Der Blick ist nor¬ „mal, der Gesichtsausdruck in keiner Weise melancholisch. Bei „Besprechung seiner Angelegenheiten, beim Erzählen seines Kum¬ „mers im Verlaufe des Prozesses fließen ihm einige Thränen, doch

„kann er sich bald beruhigen. Die Schleimhäute sind nicht anä¬ „misch. Die Zunge ist rein, an den Rändern des Zahnfleisches „läßt sich nicht der geringste Bleisaum nachweisen. Lungen und „Herz geben bei der Perkussion und Auskultation vollkommen „normale Verhältnisse. Auch die Untersuchung des Abdomens er¬ „gibt nichts Abnormes. Der Bauch ist nicht aufgetrieben, auf „Druck nirgends schmerzhaft, Leber und Milz sind nicht ver¬ „größert. Die auf der medizinischen Klinik vorgenommene ge¬ „nauere Untersuchung des Magenchemismus hat ein normales „Resultat gegeben. Der Urin ist von normaler Farbe, frei von „Eiweiß und Zucker. Von Seite des Nervensystems ist obfektiv nichts „nachweisbar. Die Augenbewegungen sind normal, ebenso auch „die Sehschärfe. Die Untersuchung mittelst des Perimeters ergibt „keine Einengung des Gesichtsfeldes und keine Ermüdbarkeit. Nir¬ „gends sind Lähmungserscheinungen zu konstatieren. Die Hautsen¬ „sibilität ist normal, ebenso die Haut= und Sehnenreflexe. Kurz „objektiv läßt sich nichts nachweisen, und die Klagen des Patien¬ „ten reduzieren sich auf besagte Schmerzen im Kopf und Nacken, „sowie auf die Schwäche in den Beinen.“ Die Untersuchung liefere gegenwärtig, antworteten dann die Experten auf besondere Frage, keine sichern Zeichen einer bestehenden Bleivergiftung; er habe gegenwärtig keine Kolikanfälle, keine Lähmungen, keinen Blei¬ saum an den Rändern des Zahnfleisches; allerdings seien dies keine konstanten Erscheinungen, deren Abwesenheit Bleivergiftung auszuschließen gestatten würde, aber auf solche Symptome sei man angewiesen, um eine Blutvergiftung direkt nachzuweisen. Gegen¬ wärtig leide Bachmann, heißt es auf eine weitere Frage, nur noch an Kopf= und Rückenschmerzen und allgemeiner Müdigkeit, na¬ mentlich in den Beinen; die Nervenschwäche scheine keine hoch¬ gradige zu sein; von Melancholie und Tobsucht sei nichts zu kon¬ statieren gewesen, wie er selbst jede Spur von Geistesstörung leugne. Die gegenwärtig bestehende Reduktion der Arbeitsfähigkeit wird sodann auf 40 % geschätzt und beigefügt, daß völlige Her¬ stellung der Arbeitsfähigkeit nach der Erledigung des Prozesses nicht ausgeschlossen scheine.

3. Betreffend die Frage, ob Bachmann früher an Bleivergiftung gelitten habe und ob sein jetziger krankhafter Zustand hierauf zu¬ rückzuführen sei: die Möglichkeit, daß Kläger bei seiner Beschäfti¬ gung an Bleivergiftung erkranken konnte, nehmen die medizini¬ schen Experten an, obschon der technische Sachverständige erklärte, daß Bleidämpfe nicht entstehen und keine Versetzung der Luft mit Bleioxyd haltenden Staubpartikelchen stattfinde und daß auch gute Ventilatoren vorhanden seien; sie bemerken diesbezüglich: „Auch „die guten Ventilationseinrichtungen schließen die Möglichkeit der „Vergiftung nicht aus. Bei seiner Arbeit mußte Bachmann oft „metallisches Blei und Bleiabfälle in die Hände nehmen und diese „wiederholte Berührung und Beschmutzung der Hände mit Blei „genügt, um eine Bleivergiftung hervorzurufen. Verunreinigung „der Hände mit Blei spielt überhaupt bei der Entstehung der be¬ „ruflichen Bleivergiftungen eine mindestens ebenso große Rolle „wie die Einatmung von Bleidampf und Bleistaub. Daß andere „Arbeiter Jahre lang die gleiche Arbeit verrichtet haben, ohne zu „erkranken, beweist nichts. Abgesehen davon, daß nicht alle Arbei¬ „ter gleich sorgfältig die Reinigung der Hände, namentlich vor „dem Essen besorgen, muß man noch mit einer gewissen Prädis¬ „position, mit einer erhöhten Empfindlichkeit gegen die Wirkungen „des Giftes rechnen. In Buchdruckereien ist es schon vorgekom¬ „men, daß ein Setzer infolge der Berührung der Typen an siche¬ „rer Bleivergiftung erkrankte, während sämtliche andern Arbeiter „gesund blieben. Der Behauptung der Beklagten gegenüber, es seien bisher in der Fabrik keine Bleivergiftungen vorgekommen, hat Werkführer Hottinger bezeugt, daß in den 80er Jahren ein Arbeiter Kropf, der an der frühern, allerdings anders konstruier¬ ten Bleipresse gearbeitet habe, pensioniert worden und gestorben sei, und zwar sei derselbe bleikrank gewesen. Darüber aber, ob thatsächlich Bachmann an Bleivergiftung gelitten habe, bemerken die medizinischen Sachverständigen: Die Schmerzen, an denen Bachmann seit 1889 gelitten habe (Schulterblatt= und Nacken¬ schmerzen, Ischias und Gelenkschmerzen) kommen so oft ohne Bleivergiftung vor, daß kein Grund sei, dieselben mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine Bleivergiftung zurückzuführen; sie kön¬ nen davon herrühren, können aber auch andere Ursachen haben. Ob Bachmann früher Symptome von Bleivergiftung dargeboten habe, könne nicht mehr entschieden werden; er soll einige Male

kolikartige Bauchschmerzen gehabt haben; in der am 11. März 1895 aufgenommenen Krankengeschichte der medizinischen Klinik des Inselspitals heiße es wörtlich: Kein Bleisaum, während aller¬ dings nach den Berichten von Dr. Deucher eine Spur von Blei¬ saum beim Eintritt in das Spital vorhanden gewesen wäre; man stehe da vor Widersprüchen und gegenwärtig sei es unmöglich, diese Frage zu lösen. Die Ursachen des jetzigen nervösen Zustan¬ des sodann könnten nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Wenn keine charakteristischen Merkmale einer stattgehabten Bleiintoxi¬ kation nachweisbar seien, so könne man natürlich auch nicht be¬ haupten, daß zwischen Bleieinwirkung und den jetzigen Beschwer¬ den ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, wenn auch nicht geleugnet werden könne, daß Bleivergiftung sie hervorgerufen haben mögen. Und später betonen die Experten nochmals die Unmög¬ lichkeit, Bleivergiftung als sichere und alleinige Ursache des be¬ stehenden Übels festzustellen. F. Im heutigen Vorstande wiederholten die Parteianwälte die schriftlich gestellten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Beklagte bestreitet ihre Haftpflicht deshalb, weil der Klä¬ ger nicht dargethan habe, daß er sich beim Betriebe der Fabrik eine Krankheit im Sinne des Art. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes zugezogen habe, und daß sein jetziger Zustand auf eine derartige Erkrankung zurückzuführen sei. Sie hat zudem diesbezüglich den Gegenbeweis angetreten, indem sie eine Erkrankung des Klägers an Bleivergiftung als beinahe ausgeschlossen hinstellt, was sie daraus folgern will, daß in den Fabrikräumlichkeiten viele und mustergültige Schutzvorrichtungen vorhanden, und daß weder un¬ ter den in den gleichen Räumlichkeiten beschäftigten, noch bei den in der eigentlichen Bleigießerei beschäftigten Arbeitern je Bleiver¬ giftungen vorgekommen seien. Allein abgesehen davon, daß letztere Behauptung sich nicht erwahrt hat, indem nach dem Zeugnis des Werkführers Hottinger in den 80er Jahren ein Arbeiter Namens Kropf, der damals die — allerdings anders konstruierte — Blei¬ presse bedient hatte, an Bleivergiftung erkrankt ist, erklären die medizinischen Sachverständigen mit aller Deutlichkeit, daß die Möglichkeit, daß Bachmann bei seiner Arbeit an Bleivergiftung erkranken konnte, keineswegs auszuschließen sei, und wenn sie auch beifügen, daß dabei gewisse individuelle Momente von Bedeutung sein können, nämlich das größere oder geringere Maß von Rein¬ lichkeit, das die Arbeiter aufwenden und eine eventuelle Prädispo¬ sition, so mag es fraglich sein, ob im einzelnen Falle beim Vor¬ handensein von solchen besondern Umständen die Fabrik von ihre Haftpflicht sich befreien könne; allein es müßten dann dieselben zum mindesten speziell nachgewiesen werden, was vorliegend nicht zutrifft. Anderseits kann aber auch der dem Kläger auffallende Hauptbeweis nicht als erbracht angesehen werden. Art. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes verlangt von demjenigen, der wegen einer innern Erkrankung gegen den Fabrikunternehmer einen Haftpflicht¬ anspruch erhebt, ausdrücklich den Nachweis dafür, daß man es mit einer spezisischen, ausschließlich durch den Betrieb der Fabrik hervorgerufenen, Berufskrankheit zu thun habe. Danach darf es jedenfalls mit dem dem Kläger obliegenden Beweise für das Vor¬ handensein einer auf den Betrieb zurückzuführenden Berufskrank¬ heit nicht leicht genommen werden. Gerade in dem entscheidenden Punkte mangelt es nun aber an einem hinlänglichen Beweise. Zwar fehlt es in den Akten nicht an Anhaltspunkten dafür, daß Bachmanns Organismus wirklich durch die Einwirkung des Bleis, womit er jahrelang fast ununterbrochen zu schaffen hatte, gelitten habe. Zunächst muß auffallen, daß der Kläger, der bei seinem Eintritt in die Fabrik völlig gesund war, nach einer ge¬ wissen Zeit nicht nur während der Arbeit öfters von Unwohlsein befallen wurde, das nach der Aussage des Zeugen Rychner spe¬ ziell in Bauchschmerzen bestanden zu haben scheint, sondern auch wegen ernsterer Erkrankungen, insbesondere wegen Rheumatismus

u. dergl. mehrfach gänzlich von der Arbeit ausbleiben mußte. Ohne weiters erklärten sodann die Arzte Fankhauser und Schmid im Dezember 1894 und Januar 1895, Bachmanns Zustand sei eine Folge von Bleivergiftung. Und beim Eintritt in das Insel¬ spital in Bern wäre nach den Berichten von Dr. Deucher ein charakteristisches Zeichen dieser Krankheit, der Bleisaum an den Zahnfleischrändern, noch leicht angedeutet gewesen, während aller¬ dings, wie die Experten mitteilen, die damals aufgenommene Krankengeschichte ausdrücklich hervorhebt: „Kein Bleisaum“

Allein anderseits erklären die medizinischen Experten, deren Sach¬ unde völlig außer Zweifel steht, daß die Untersuchung des Bach¬ mann gegenwärtig keine sichern Zeichen einer bestehenden Blei¬ vergiftung liefern, und daß nicht mehr entschieden werden könne, ob derselbe früher derartige Erscheinungen dargeboten habe. Dieses Urteil der Sachverständigen fällt um so mehr in's Gewicht, als denselben das gesamte Aktenmaterial, insbesondere auch die Zeug¬ nisse der Arzte Fankhauser, Schmid und Deucher, vorgelegen ha¬ ben. Daß sie dabei über die Zeugnisse der beiden ersten Arzte hinweggegangen sind, erklärt sich wohl daraus, daß darin keines der typischen Merkmale der Bleivergiftung, auf die man nach den Experten angewiesen ist, um eine solche direkt nachzuweisen, Ko¬ likanfälle, Lähmungen, Bleisaum an den Rändern des Zahnflei¬ sches, konstatiert ist, sondern nur in allgemeiner Weise die Dia¬ gnose auf jene Erkrankung gestellt wird. Und daß den Berichten von Dr. Deucher uicht allzugroßer Wert beigelegt wurde, ist eben¬ falls erklärlich, da dieselben nach ihrer vorsichtigen und übrigens zum Teil sich nicht völlig deckenden Formulierung für das Vor¬ handensein eines Bleisaums doch nicht einen durchaus sichern Beweis liefern. So bleibt also unter allen Umständen über die entscheidende Thatfrage eine Unsicherheit zurück, die es nicht zuläßt, daß der dem Kläger nach Art. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes ob¬ liegende Beweis dafür als geleistet angesehen werde, daß derselbe beim Betriebe der Fabrik an Bleivergiftung erkrankt sei. Dann kann aber natürlich, wie übrigens auch die Experten bemerken, auch davon keine Rede sein, daß der jetzige krankhafte Zustand ausschließlich vom Betriebe der Fabrik herrühre, und es ist deshalb die Klage mangels Nachweises einer ausschlißlich beim Betriebe acquirierten Berufskrankheit abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.