Volltext (verifizierbarer Originaltext)
28. Urteil vom 18. März 1897 in Sachen
Petri gegen Petri.
Die Litiganten sind am 25. März 1880 in Bern die Ehe mit
einander eingegangen. Sie scheinen sich auch mehrere Jahre im
Kanton Bern aufgehalten zu haben, sind aber gegenwärtig beide
in St. Petersburg domiziliert. Auf Begehren des den Ehemann
vertretenden Prof. Reichel in Bern, lud im Laufe des Jahres 1896
der Vice=Gerichtspräsident von Bern als Friedensrichter die Ehe¬
frau Petri auf den 14. Januar 1897 vor seine Audienz zum
Aussöhnungsversuche über die Rechtsbegehren: „1. Die zwischen
„den Parteien vor dem Civilstandsbeamten der Stadt Bern am
25. März 1880 abgeschlossene Ehe sei gerichtlich zu trennen.
„2. Die Beklagte sei als der schuldige Teil zu erklären und
„demgemäß zu einer angemessenen Entschädigung an den Kläger
„zu verurteilen. 3. Die aus der Ehe hervorgegangenen zwei
„Kinder, Bernhard und Georg seien dem Ehemanne zur Erziehung
„und Verpflegung zuzusprechen, alles unter Kostenfolge.“ Der
Vice=Gerichtspräsident von Bern, in seiner angegebenen Eigen¬
schaft, erklärte sich jedoch im anberaumten Termine als nicht zu¬
ständig. Die Frage der Kompetenz sei, führte er in den Erwägungen
aus, in Ehescheidungssachen von Amtes wegen zu prüfen, und
zwar auch schon vor dem Friedensrichter, und es sei dieselbe nach
den einschlägigen Normen des internationalen Privatrechtes zu
verneinen. Gegen diesen Entscheid führte der Anwalt des Klägers
Beschwerde beim bernischen Appellations= und Kassationshofe, der
dieselbe jedoch unterm 20. Februar abwies. Gleichzeitig hatte Prof.
Reichel gegen jenen Entscheid Berufung an das Bundesgericht
erklärt, und nach Erledigung der Beschwerde durch den bernischen
Appellations= und Kassationshof wurden die Akten dem Bundes¬
gericht eingesandt.
Das Bundesgericht hat,
in Erwägung:
Nach Art. 58, al. 1, O.=G., ist die Berufung statthaft gegen
die in der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile.
Darunter sind nur diejenigen urteilsmäßigen Ansprüche der letzten
kantonalen Instanz zu verstehen, durch die die Streitsache ihre
materielle Entscheidung gefunden hat, durch die also über den
Klagsanspruch als solchen abgesprochen worden ist. Nicht jedoch
fallen darunter Entscheide über prozessualische Vorfragen, insbe¬
sondere nicht solche über die Zuständigkeit des angerufenen Gericht
mag dadurch immerhin der Prozeß, wenigstens für die betreffende
Instanz, thatsächlich erledigt sein. Danach ist aber die Berufung
vorliegend nicht zulässig (vgl. das bundesgerichtliche Urteil in
Sachen Kurr, A. S., Bd. VI, S. 543);
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.