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23_I_150

BGE 23 I 150

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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28. Urteil vom 18. März 1897 in Sachen

Petri gegen Petri.

Die Litiganten sind am 25. März 1880 in Bern die Ehe mit

einander eingegangen. Sie scheinen sich auch mehrere Jahre im

Kanton Bern aufgehalten zu haben, sind aber gegenwärtig beide

in St. Petersburg domiziliert. Auf Begehren des den Ehemann

vertretenden Prof. Reichel in Bern, lud im Laufe des Jahres 1896

der Vice=Gerichtspräsident von Bern als Friedensrichter die Ehe¬

frau Petri auf den 14. Januar 1897 vor seine Audienz zum

Aussöhnungsversuche über die Rechtsbegehren: „1. Die zwischen

„den Parteien vor dem Civilstandsbeamten der Stadt Bern am

25. März 1880 abgeschlossene Ehe sei gerichtlich zu trennen.

„2. Die Beklagte sei als der schuldige Teil zu erklären und

„demgemäß zu einer angemessenen Entschädigung an den Kläger

„zu verurteilen. 3. Die aus der Ehe hervorgegangenen zwei

„Kinder, Bernhard und Georg seien dem Ehemanne zur Erziehung

„und Verpflegung zuzusprechen, alles unter Kostenfolge.“ Der

Vice=Gerichtspräsident von Bern, in seiner angegebenen Eigen¬

schaft, erklärte sich jedoch im anberaumten Termine als nicht zu¬

ständig. Die Frage der Kompetenz sei, führte er in den Erwägungen

aus, in Ehescheidungssachen von Amtes wegen zu prüfen, und

zwar auch schon vor dem Friedensrichter, und es sei dieselbe nach

den einschlägigen Normen des internationalen Privatrechtes zu

verneinen. Gegen diesen Entscheid führte der Anwalt des Klägers

Beschwerde beim bernischen Appellations= und Kassationshofe, der

dieselbe jedoch unterm 20. Februar abwies. Gleichzeitig hatte Prof.

Reichel gegen jenen Entscheid Berufung an das Bundesgericht

erklärt, und nach Erledigung der Beschwerde durch den bernischen

Appellations= und Kassationshof wurden die Akten dem Bundes¬

gericht eingesandt.

Das Bundesgericht hat,

in Erwägung:

Nach Art. 58, al. 1, O.=G., ist die Berufung statthaft gegen

die in der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile.

Darunter sind nur diejenigen urteilsmäßigen Ansprüche der letzten

kantonalen Instanz zu verstehen, durch die die Streitsache ihre

materielle Entscheidung gefunden hat, durch die also über den

Klagsanspruch als solchen abgesprochen worden ist. Nicht jedoch

fallen darunter Entscheide über prozessualische Vorfragen, insbe¬

sondere nicht solche über die Zuständigkeit des angerufenen Gericht

mag dadurch immerhin der Prozeß, wenigstens für die betreffende

Instanz, thatsächlich erledigt sein. Danach ist aber die Berufung

vorliegend nicht zulässig (vgl. das bundesgerichtliche Urteil in

Sachen Kurr, A. S., Bd. VI, S. 543);

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.