Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Daran, daß das Klagsbegehren in die Form einer Rechts¬ frage gekleidet ist und daß nicht ein bestimmter Betrag eingeklagt wird, ist kein Anstoß zu nehmen, da mit der Klage doch ein be¬ stimmter, konkreter Anspruch geltend gemacht wird, und da dem Kanton Appenzell A.=Rh. bezw. der Gemeinde Heiden ein wesent¬ liches Interesse zur Seite steht, dessen Begründetheit grundsätzlich feststellen zu lassen, ohne jetzt schon denselben auch der Höhe nach genau zu fixieren. Aus jenen formellen Gründen kann daher das Eintreten auf die vorliegende Streitsache nicht abgelehnt werden.
E. 2 Aber auch die vom Staatsrat des Kanions Genf erhobene
Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichtes ist unbegründet.
Zwar ist die Berufung des Regierungsrates von Appenzell A.=Rh.
auf Art. 49 O.=G., der Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Ge¬
meinden verschiedener Kantone dem Bundesgerichte zur Beur¬
teilung zuweist, verfehlt, da es sich hier nicht um eine solche
Streitigkeit handelt. Es steht keineswegs die Heimathörigkeit des
Bischofberger in Frage; vielmehr herrscht darüber allseitiges Ein¬
verständnis, daß derselbe sowohl Bürger von Heiden, als von
Genf ist, und streitig ist lediglich die Frage, ob die eine dieser
Bürgergemeinden die andere zu einem Beitrag an die von ihr
bestrittenen Kosten ihres unterstützungsbedürftigen und erkrankten
Angehörigen anhalten könne. Ebensowenig hat man es mit einer
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Sinne
des Art. 175 Ziff. 3 und 178 O.=G. zu thun, und der hierauf
beruhende Einwand des beklagten Kantons, daß der Regierungsrat
des Kantons Genf in der Sache keine endgültige Verfügung
troffen habe, ist somit hinfällig. Dagegen ist die Kompetenz
Bundesgerichtes durch Art. 175 Ziff. 2 und Art. 177 O.=G.
geben: Der Anspruch, den Appenzell A.=Rh. gegen Genf erhebt,
ist staatsrechtlicher Natur. Die beiden Kantone stehen sich in dem
Streite nicht als privatrechtliche Rechtssubjekte, sondern als Ver¬
treter öffentlicher Interessen gegenüber: Der dem Anspruch des
Klägers zu Grunde liegende Thatbestand ist das dem öffentlichen
Rechte angehörende doppelte Bürgerrecht des Bischofberger, und
den Rechtsgrund dafür bildet die nach der Behauptung des Klä¬
gers aus diesem Verhältnis hergeleitete publizistische Pflicht des
Kantons Genf, an die Kosten der Unterstützung des Doppelbür¬
gers einen Beitrag zu leisten. Solche Streitigkeiten aber hat das
Bundesgericht nach Art. 177 O.=G. zu beurteilen, sobald eine
Kantonsregierung seinen Entscheid anruft. Daß vorliegend eine
Gemeinde, die Gemeinde Heiden, als Klägerin, die Gemeinde Genf
als Beklagte zu betrachten ist, ändert an der Natur der Streit¬
sache und der dadurch begründeten Zuständigkeit des Bundesgerichts
nichts, da in derartigen Verhältnissen, wenn sie interkantonalen
Charakter haben, die Regierung die Gemeinden zu vertreten befugt
und verpflichtet ist (vergl. hiezu Amtl. Samml., Bd. VIII,
S. 442; Bd. XIII, S. 415).
E. 3 Materiell kann nun aber die Klage des Kantons Appen¬ zell A.=Rh. nicht gutgeheißen werden. Freilich ist für die Ent¬ scheidung der streitigen Frage nicht das Bundesgesetz vom Brachmonat 1875 maßgebend, das festsetzt, daß der Wohnsitz¬ kanton die Kosten für die Verpflegung bezw. die Beerdigung eines nicht transportfähigen Schweizerbürgers an sich zu tragen habe und dieselben vom Heimatkanton nicht zurückfordern könne. Denn der Kanton Appenzell A.=Rh. tritt vorliegend keineswegs als Wohnsitzkanton des Bischofberger auf, sondern als Heimatkanton desselben, und er leitet die Beitragspflicht des Kantons Genf daraus her, daß dieser, weil Bischofberger daselbst ebenfalls heimat¬ berechtigt ist, in gleicher Weise zur Aufnahme desselben verpflichtet gewesen wäre, daß er, Kläger, somit für einen Teil der Leistung die beiden Kantonen obgelegen wäre, die er aber einzig erfüllt
habe, auf Genf zurückgreifen könne. Allein auch wenn die Frage in dieser Weise richtig gestellt wird, kann dieselbe nicht in be¬ jahendem Sinne beantwortet werden. Eine positive bundesstaats¬ rechtliche Norm, aus der sich eine Beitragspflicht des Kantons Genf ergeben würde, hat der Regierungsrat des Kantons Appen¬ zell A.=Rh. selbst nicht anzuführen vermocht. Aus der Natur des Doppelbürgerrechts aber kann eine solche nicht gefolgert werden. Wohl ist es richtig, daß, nachdem Bischofberger im Kanton Zürich erkrankt und unterstützungsbedürftig geworden war, die beiden Heimatkantone gleichmäßig verpflichtet waren, denselben, sofern er transportfähig war, aufzunehmen. Aber daraus ergibt sich doch noch keineswegs das Recht des Kantons, der dieser Pflicht nach¬ gekommen ist, von dem andern, dem die gleiche Pflicht obgelegen wäre, einen teilweisen Ersatz der ihm aus der Aufnahme erwach¬ senen Leistungen zu verlangen. Für eine derartige Ausgleichung der Lasten einer, zwei Kantonen obliegenden Pflicht bietet das geltende Bundesrecht keinerlei Anhaltspunkte. Wenn auch Bischof¬ berger nicht nur in Appenzell, sondern auch in Genf hätte auf¬ genommen werden müssen, und es somit lediglich von ihm, bezw. von zufälligen Umständen abhieng, daß er nicht nach Genf trans¬ portiert wurde, so vermag doch damit eine rechtliche Verpflichtung des Kantons Genf, an die von Appenzell A.=Rh. bestrittenen Kosten beizutragen, nicht begründet zu werden. Dies um so weniger, als die Konflikte, die sich aus der Thatsache des Doppel¬ bürgerrechts in andern, bundesrechtlich geordneten Verhältnissen ergeben haben, nicht in der Weise gelöst worden sind, daß die mehreren Bürgerrechte auf gleiche Linie gestellt worden wären, woraus auf eine gleichmäßige Verteilung der daherigen Rechte und Pflichten geschlossen werden könnte, als vielmehr überall in solchen Fällen ein Bürgerrecht, und zwar dasjenige des Kantons wo der Betreffende zuletzt wohnte, als das präponderierende be¬ zeichnet wurde (vergl. Art. 1 litt. b der Verordnung über Voll¬ ziehung des Bundesgesetzes betreffend Militärpflichtersatz vom
1. Heumonat 1875 und Art. 5 des Gesetzes über die civilrecht¬ lichen Verhältuisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom
25. Juni 1891). Vorliegend kann auch nicht etwa der Gesichts¬ punkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, oder derjenige der Regreßpflicht in Solidarverhältnissen, die unter Umständen auch in öffentlich rechtlichen Beziehungen ihre Anwendung finden kön¬ nen, beigezogen werden, da dies voraussetzen würde, daß der Kanton Genf als solcher zur Leistung der Unterstützungen an Bischofberger verpflichtet gewesen wäre, was nicht zutrifft, indem diese Pflicht im Kanton Genf einem besonderen Institute, dem Hospice général, obliegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Kanton Appenzell A.=Rh. wird mit dem Rechtsbegehren seiner Klage gegen den Kanton Genf abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
198. Urteil vom 8. Dezember 1897 in Sachen Appenzell=Außerrhoden gegen Genf. A. Der in Heiden, Kantons A.=Rh., und in Genf heimat¬ berechtigte Mathias Bischofberger=Gruaz ist seiner Zeit in Horgen, wo er wohnte, erkrankt. Nachdem er wieder transportfähig worden war, wurde er in seine Heimatgemeinde Heiden und auf Anordnung der dortigen Armenpflege in das Krankenhaus da¬ selbst verbracht, wo er seither verpflegt wird. Im April 1896 wendete sich nun die Armenbehörde von Heiden an diejenige der Stadt Genf, um von ihr einen Beitrag an die Kosten der Ver¬ pflegung auszuwirken. Das Gesuch wurde jedoch abschlägig be¬ schieden. Auf Veranlassung der Armenbehörde der Gemeinde Heiden wurde dann der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.=Rh. in gleichem Sinne beim Staatsrat des Kantons Genf vorstellig; auch dieser bestritt jedoch jede Beitragspflicht des Staates und der Stadt Genf.
B. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 31. Juli 189 verstellten nun Landammann und Regierungsrat des Kantons Appenzell A.=Rh., unter Berufung auf Art. 177, bezw. 49 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
22. März 1893, die Frage zum Entscheide, ob der Kanton bezw. die Stadt Genf nicht grundsätzlich verpflichtet sei, an den Kosten der Verpflegung und Unterstützung des im Krankenhaus in Heiden untergebrachten Mathias Bischofberger aus dem Titel des Doppelbürgerrechtes zu partizipieren. Zur Begründung ihres Standpunktes macht die klägerische Behörde geltend, es sei gemein¬ rechtlicher Grundsatz, daß die Unterstützungspflicht im Heimatrecht wurzle, und daß somit die Bürgergemeinden die Pflicht hätten, für ihre verarmten Angehörigen zu sorgen; da nun Bischofberger Bürger von Heiden und vonGenf sei, so sei es Pflicht dieser beiden Gemeinden, sich ihres verarmten und erkrankten Bürgers anzu¬ nehmen und für die bezüglichen Kosten aufzukommen, wofür auf den bundesrätlichen Entscheid vom 25. Juli 1851 (Ullmer, Bd. II, Nr. 824) verwiesen werde, C. Der Staatsrat des Kantons Genf schloß in seiner Ant¬ wort auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Klage. Er führt zur Begründung des ersten Begehrens aus: Es handle sich nicht um eine Bürgerrechtsstreitigkeit im Sinne des Art. 49 O.=G., da das Bürgerrecht nicht bestritten sei; zudem wäre zu einer solchen Klage nur die Gemeinde Heiden, nicht auch der Kanton Appenzell A.=Rh., legitimiert. Der Kanton Appenzell A.=Rh. könne auch nicht für eine seiner Gemeinden eine Verpflichtung, wie die in Frage stehende, einklagen, zumal da im Grunde einzig Bischofberger die behauptete Verpflichtung geltend zu machen befugt wäre. Und zwar stünde ihm ein Anspruch jedenfalls nicht gegen den Kanton oder die Stadt Genf, sondern nur gegen das Hospice général zu, dem die Unterstützungspflicht für die Kan¬ tonsangehörigen obliege. Es liege somit auch kein Streit staats¬ rechtlicher Natur zwischen Kantonen im Sinne der Art. 175 und 177 O.=G. vor. Ebenso fehlten die Voraussetzungen eines Re¬ kurses nach Art. 178, da die Angelegenheit nicht den Gegenstand einer endgültigen Verfügung der obersten Staatsbehörde des Kan¬ tons gebildet habe. Endlich lege der Regierungsrat von Appen¬ zell A.=Rh. dem Bundesgericht lediglich eine Frage vor, auf die um so weniger eingetreten werden könne, als dieselbe civilrechtlicher Natur sei. In der Sache selbst beruft sich der Staatsrat des Kantons Genf auf Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstor¬ bener armer Angehöriger anderer Kantone, vom 22. Brachmonat
1875. Er folgert daraus, daß wenn Bischofberger nur Bürger von Genf wäre, der Kanton Appenzell als Wohnsitzkanton von Genf jedenfalls nichts fordern könnte, daß nun aber Genf nicht deshalb ungünstiger gestellt werden dürfe, weil Bischofberger auch Bürger des Kantons Appenzell A.=Rh. sei. Aus Art. 43 und 48 der Bundesverfassung, in Verbindung mit dem erwähnten Bundesgesetz, gehe klar hervor, daß der Schweizerbürger an seinem Wohnorte sein Bürgerrecht ausüben könne, namentlich wenn er bedürftig und krank sei. Daß Bischofberger von Horgen nach Heiden transportiert worden, sei für Genf gleichgültig, zumal da die dortigen Behörden nicht in die Lage versetzt worden seien, sich über die Heimschaffung auszusprechen, und da Genf ein Interesse daran gehabt hätte, ihn selbst aufzunehmen, statt der Gemeinde Heiden ihre Verpflegungskosten zum Teil vergüten zu müssen. D. Den Bemerkungen des Staatsrates von Genf gegenüber hatte der Regierungsrat von Appenzell A.=Rh., teils schon in der Klage geltend gemacht, teils führte er darüber in der Replik aus: Es handle sich um eine Bürgerrechtsstreitigkeit bezw. um eine Frage der gemeindlichen Pflichterfüllung beim Doppelbürger¬ recht. Faktisch seien allerdings nicht die Kantone Appenzell A.=Rh. und Genf, sondern die Gemeinden Heiden und Genf Parteien. Das ändere aber an der Kompetenz des Bundesgerichtes nichts. Die Behauptung, daß die Stadt Genf zur Unterstützung ihrer Angehörigen nicht verpflichtet sei, sei nicht ernst gemeint, und ebenso unbegründet sei die Behauptung, daß nicht die Gemeinde Genf, sondern das Hospice général hätte belangt werden sollen. Wenn die Rechtsfrage nur prinzipiell gestellt worden sei, so sei dies in der Meinung geschehen, daß die Parteien sich über das Quantitativ bald würden verständigen können, sobald nur der Grundsatz der Beitragspflicht von Genf festgestellt sein würde.
Die Sache betreffend sei die Berufung auf die Art. 43 und 48 der Bundesverfassung und das Bundesgesetz vom 22. Brachmonat 1875 unzutreffend, da nicht das Verhältnis des Wohnsitzkantons zum Heimatkanton, sondern das aus dem Doppelbürgerrecht des Bischofberger sich ergebende Verhältnis zwischen zwei Heimatkan¬ tonen in Frage stehe. Bischofberger sei in Horgen erkrankt und die Beziehungen der Wohnsitzgemeinde zur Heimatgemeinde seien in korrekter Weise gelöst und dem genannten Bundesgesetz Genüge gethan worden. E. In der Duplik hält der Staatsrat von Genf an seinem. Standpunkte fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
1. Daran, daß das Klagsbegehren in die Form einer Rechts¬ frage gekleidet ist und daß nicht ein bestimmter Betrag eingeklagt wird, ist kein Anstoß zu nehmen, da mit der Klage doch ein be¬ stimmter, konkreter Anspruch geltend gemacht wird, und da dem Kanton Appenzell A.=Rh. bezw. der Gemeinde Heiden ein wesent¬ liches Interesse zur Seite steht, dessen Begründetheit grundsätzlich feststellen zu lassen, ohne jetzt schon denselben auch der Höhe nach genau zu fixieren. Aus jenen formellen Gründen kann daher das Eintreten auf die vorliegende Streitsache nicht abgelehnt werden.
2. Aber auch die vom Staatsrat des Kanions Genf erhobene Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichtes ist unbegründet. Zwar ist die Berufung des Regierungsrates von Appenzell A.=Rh. auf Art. 49 O.=G., der Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Ge¬ meinden verschiedener Kantone dem Bundesgerichte zur Beur¬ teilung zuweist, verfehlt, da es sich hier nicht um eine solche Streitigkeit handelt. Es steht keineswegs die Heimathörigkeit des Bischofberger in Frage; vielmehr herrscht darüber allseitiges Ein¬ verständnis, daß derselbe sowohl Bürger von Heiden, als von Genf ist, und streitig ist lediglich die Frage, ob die eine dieser Bürgergemeinden die andere zu einem Beitrag an die von ihr bestrittenen Kosten ihres unterstützungsbedürftigen und erkrankten Angehörigen anhalten könne. Ebensowenig hat man es mit einer Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Sinne des Art. 175 Ziff. 3 und 178 O.=G. zu thun, und der hierauf beruhende Einwand des beklagten Kantons, daß der Regierungsrat des Kantons Genf in der Sache keine endgültige Verfügung troffen habe, ist somit hinfällig. Dagegen ist die Kompetenz Bundesgerichtes durch Art. 175 Ziff. 2 und Art. 177 O.=G. geben: Der Anspruch, den Appenzell A.=Rh. gegen Genf erhebt, ist staatsrechtlicher Natur. Die beiden Kantone stehen sich in dem Streite nicht als privatrechtliche Rechtssubjekte, sondern als Ver¬ treter öffentlicher Interessen gegenüber: Der dem Anspruch des Klägers zu Grunde liegende Thatbestand ist das dem öffentlichen Rechte angehörende doppelte Bürgerrecht des Bischofberger, und den Rechtsgrund dafür bildet die nach der Behauptung des Klä¬ gers aus diesem Verhältnis hergeleitete publizistische Pflicht des Kantons Genf, an die Kosten der Unterstützung des Doppelbür¬ gers einen Beitrag zu leisten. Solche Streitigkeiten aber hat das Bundesgericht nach Art. 177 O.=G. zu beurteilen, sobald eine Kantonsregierung seinen Entscheid anruft. Daß vorliegend eine Gemeinde, die Gemeinde Heiden, als Klägerin, die Gemeinde Genf als Beklagte zu betrachten ist, ändert an der Natur der Streit¬ sache und der dadurch begründeten Zuständigkeit des Bundesgerichts nichts, da in derartigen Verhältnissen, wenn sie interkantonalen Charakter haben, die Regierung die Gemeinden zu vertreten befugt und verpflichtet ist (vergl. hiezu Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 442; Bd. XIII, S. 415).
3. Materiell kann nun aber die Klage des Kantons Appen¬ zell A.=Rh. nicht gutgeheißen werden. Freilich ist für die Ent¬ scheidung der streitigen Frage nicht das Bundesgesetz vom Brachmonat 1875 maßgebend, das festsetzt, daß der Wohnsitz¬ kanton die Kosten für die Verpflegung bezw. die Beerdigung eines nicht transportfähigen Schweizerbürgers an sich zu tragen habe und dieselben vom Heimatkanton nicht zurückfordern könne. Denn der Kanton Appenzell A.=Rh. tritt vorliegend keineswegs als Wohnsitzkanton des Bischofberger auf, sondern als Heimatkanton desselben, und er leitet die Beitragspflicht des Kantons Genf daraus her, daß dieser, weil Bischofberger daselbst ebenfalls heimat¬ berechtigt ist, in gleicher Weise zur Aufnahme desselben verpflichtet gewesen wäre, daß er, Kläger, somit für einen Teil der Leistung die beiden Kantonen obgelegen wäre, die er aber einzig erfüllt
habe, auf Genf zurückgreifen könne. Allein auch wenn die Frage in dieser Weise richtig gestellt wird, kann dieselbe nicht in be¬ jahendem Sinne beantwortet werden. Eine positive bundesstaats¬ rechtliche Norm, aus der sich eine Beitragspflicht des Kantons Genf ergeben würde, hat der Regierungsrat des Kantons Appen¬ zell A.=Rh. selbst nicht anzuführen vermocht. Aus der Natur des Doppelbürgerrechts aber kann eine solche nicht gefolgert werden. Wohl ist es richtig, daß, nachdem Bischofberger im Kanton Zürich erkrankt und unterstützungsbedürftig geworden war, die beiden Heimatkantone gleichmäßig verpflichtet waren, denselben, sofern er transportfähig war, aufzunehmen. Aber daraus ergibt sich doch noch keineswegs das Recht des Kantons, der dieser Pflicht nach¬ gekommen ist, von dem andern, dem die gleiche Pflicht obgelegen wäre, einen teilweisen Ersatz der ihm aus der Aufnahme erwach¬ senen Leistungen zu verlangen. Für eine derartige Ausgleichung der Lasten einer, zwei Kantonen obliegenden Pflicht bietet das geltende Bundesrecht keinerlei Anhaltspunkte. Wenn auch Bischof¬ berger nicht nur in Appenzell, sondern auch in Genf hätte auf¬ genommen werden müssen, und es somit lediglich von ihm, bezw. von zufälligen Umständen abhieng, daß er nicht nach Genf trans¬ portiert wurde, so vermag doch damit eine rechtliche Verpflichtung des Kantons Genf, an die von Appenzell A.=Rh. bestrittenen Kosten beizutragen, nicht begründet zu werden. Dies um so weniger, als die Konflikte, die sich aus der Thatsache des Doppel¬ bürgerrechts in andern, bundesrechtlich geordneten Verhältnissen ergeben haben, nicht in der Weise gelöst worden sind, daß die mehreren Bürgerrechte auf gleiche Linie gestellt worden wären, woraus auf eine gleichmäßige Verteilung der daherigen Rechte und Pflichten geschlossen werden könnte, als vielmehr überall in solchen Fällen ein Bürgerrecht, und zwar dasjenige des Kantons wo der Betreffende zuletzt wohnte, als das präponderierende be¬ zeichnet wurde (vergl. Art. 1 litt. b der Verordnung über Voll¬ ziehung des Bundesgesetzes betreffend Militärpflichtersatz vom
1. Heumonat 1875 und Art. 5 des Gesetzes über die civilrecht¬ lichen Verhältuisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom
25. Juni 1891). Vorliegend kann auch nicht etwa der Gesichts¬ punkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, oder derjenige der Regreßpflicht in Solidarverhältnissen, die unter Umständen auch in öffentlich rechtlichen Beziehungen ihre Anwendung finden kön¬ nen, beigezogen werden, da dies voraussetzen würde, daß der Kanton Genf als solcher zur Leistung der Unterstützungen an Bischofberger verpflichtet gewesen wäre, was nicht zutrifft, indem diese Pflicht im Kanton Genf einem besonderen Institute, dem Hospice général, obliegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Kanton Appenzell A.=Rh. wird mit dem Rechtsbegehren seiner Klage gegen den Kanton Genf abgewiesen.