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23_I_107

BGE 23 I 107

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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19. Urteil vom 10. März 1897 in Sachen Kluge. A. Mit Note vom 7./19. Oktober 1896 verlangte die kaiserl. russische Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrate die Auslieferung des Eduard Kluge aus Rußland, der sich gegen¬ wärtig in Wädensweil, Kantons Zürich, aufhält. Dieses Aus¬ lieferungsbegehren stützt sich auf zwei Ordonnanzen des Unter¬ suchungsrichters für den 1. Distrikt des Kreises Pernau, worin gesagt ist: Durch eine von der Regierung von Livland veran¬ laßte Untersuchung habe sich ergeben, daß der ehemalige Bureau¬ chef der Polizeiverwaltung in Pernau, Eduard Kluge, von ver¬ schiedenen Personen Marken, sowie Geld, um solche zu kaufen, erhalten habe, zum Zwecke des Umtausches von Pässen. Kluge habe das so erhaltene Geld unterschlagen, habe die auf den be¬ treffenden Eingaben befindlichen Marken abgelöst, und gleichzeitig in dem Register falsche Einträge über die Korrespondenz bezüglich dieser Eingaben gemacht, welche Eingaben, nach Ablösung der Marken, nicht befördert, und teilweise von Kluge unterschlagen, teilweise vernichtet worden seien. Zwei von den Ausländern Schmiedel und Froh zum Austausch vorgewiesene Pässe habe Kluge in einem Wald in Curland weggeworfen, wo sie zufällig

von der Polizei gefunden worden seien. Nachdem Kluge ihm in amtlicher Stellung anvertraute staatliche und privale Werte im Betrage von weniger als 300 Rubel unterschlagen, und zu diesem Zwecke zahlreiche Fälschungen in Ausübung seiner amtlichen Funktionen begangen habe, sei er in's Ausland geflohen, und habe seinen Dienst ohne Urlaub verlassen. Durch diese Hand¬ lungen habe sich Kluge der in Art. 362, 354 dritter Teil, 303 und 359 des russischen Code pénal genannten Verbrechen schul¬ dig gemacht. Am 30. Dezember 1896/11. Januar 1897 über¬ mittelte die kaiserlich russische Gesandtschaft dem schweizerischen Bundesrate einen vom 5. Dezember 1896 datierten Bericht der Staatsanwaltschaft in Riga, worin die in den bereits erwähnten Ordonnanzen gegen Kluge erhobenen Anschuldigungen wiederholt werden, und gesagt ist, die von Kluge begangenen Unter¬ schlagungen übersteigen den Betrag von 50 Rubeln nicht, und bestehen in der Unterschlagung von Geldern im Betrag von 5 Rubeln, 30 Kopeken und von Marken, die Kluge auf den Eingaben entfernt habe. B. Kluge protestierte gegen die Auslieferung. Er bestritt, sich der ihm vorgeworfenen Vergehen schuldig gemacht zu haben, und behauptete, es handle sich nur um einen Vorwand, um ihn wegen politischer Vergehen zur Rechenschaft ziehen zu können. Er habe nämlich mit verschiedenen Kollegen ein Flugblatt heraus¬ gegeben, worin Protest gegen die harte Behandlung erhoben worden sei, welcher die lutherische Geistlichkeit in Livland seitens der russischen Behörden ausgesetzt sei, und worin auch der will¬ kürliche Entzug der Selbstverwaltung, welche der Provinz Livland von Alters her zugestanden habe, getadelt worden sei. Es sei zwar richtig, daß er auf dem Polizeibureau, wo ihm besonders die Revision der Pässe obgelegen, zwei Pässe weggenommen habe, um damit seine Flucht bewerkstelligen zu können; diese Hand¬ lungsweise könne aber unmöglich zu seiner Auslieferung führen, da sie im Zusammenhang mit einem politischen Vergehen stehe, und nicht als selbständiges Verbrechen betrachtet werden könne. C. In einem der zürcherischen Justiz= und Polizeidirektion erstatteten Gutachten betreffend die Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 des schweizerisch=russischen Auslieferungsvertrages vom Jahr 1873 in Hinsicht auf die zürcherische Strafpraxis bemerkt die zürcherische Staatsanwaltschaft: Die dem Kluge zur Last ge¬ legten Delikte qualifizieren sich nach dem zürch. Strafgesetzbuch als Unterschlagung in idealer Konkurrenz mit absichtlicher Dienst¬ pflichtverletzung im Sinne der §§ 171, 176 und 209 das. Für die Strafe wären die §§ 172 erster Teil und 210 des St.=G.=B. zu Grunde zu legen. Nach dem Berichte der Staatsanwaltschaft Riga vom 5./17. Dezember 1896 reduziere sich der unterschlagene Betrag auf circa 55—56 Rubel, nach heutigem Kurs etwa 150 Fr.; bei einem solch' geringfügigen Betrage seien die zür¬ cherischen Gerichte, bei erstmaliger Bestrafung und gutem Leu¬ mund selbst unter Annahme der Konkurrenz mit vorsätzlicher Dienstpflichtverletzung selten über 6 Monate, jedenfalls nie über ein Jahr Gefängnis hinausgegangen. Es sei kaum anzunehmen daß Kluge, wenn er wegen der ihm zur Last gelegten Delikte von zürcherischen Gerichten beurteilt würde, mehr als höchstens einige Monate Gefängnis erhalten würde. Diesen Ausführungen stimmt die zürcherische Justiz= und Polizeidirektion in einer Zu¬ schrift an das eidgenössische Justiz= und Polizeidepartement vom

20. Februar 1897 vollständig bei. D. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft spricht sich in seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 1897 für die Verwei¬ gerung der Auslieferung aus, da laut dem Gutachten der zürch. Staatsanwaltschaft das Vergehen, wegen dessen die Auslieferung verlangt wird, gemäß der Auffassung des zürcherischen Rechts kein so schweres sei, daß es unter allen Umständen mit einer Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr bestraft werden müßte, und daher die in Art. 3 Abs. 1 des schweizerisch=russischen Aus¬ lieferungsvertrages enthaltene Voraussetzung der Auslieferungs¬ pflicht in casu nicht bestehe. E. Mit Zuschrift vom 27. Februar 1897 übermachte der schweizerische Bundesrat dem Bundesgerichte die Akten zur Ent¬ scheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Laut Art. 1 des schweizerisch=russischen Auslieferungsver¬ trages vom 17./5. November 1873 haben sich die beiden Ver¬ tragsstaaten verpflichtet, einander diejenigen Personen gegenseitig

auszuliefern, welche wegen eines in Art. 3 dieses Vertrages ge¬ nannten Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder angeklagt sind, oder verfolgt werden. Die Thatsache der bloßen Verfol¬ gung wegen eines solchen, unter Art, 3 des Auslieferungsver¬ trages fallenden Delikts genügt also zur Begründung des Aus¬ lieferungsbegehrens, und es kann deshalb auf die Einwendung des Requirierten, daß er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen gar nicht begangen habe, nicht eingetreten werden. Dagegen hat das Bundesgericht allerdings zu untersuchen, ob diese Handlungen den Thatbestand eines Deliktes ergeben, für welches die Auslieferung nach Art. 3 des Vertrages zu ge¬ währen ist

2. Verfolgt wird Eduard Kluge wegen Schriftenfälschung und Unterschlagungen, begangen in amtlicher Stellung, sowie wegen unbefugten Verlassens seines Amtes. Von diesen Delikten fällt zunächst das letztgenannte, das unbefugte Verlassen des Amtes, außer Betracht, da dieses Delikt unter den in Art. 3 Ziff. 1—16 des schweizerisch=russischen Auslieferungsvertrages aufgezählten Auslieferungsdelikten nicht genannt ist. Nach Ziffer 13 ibidem hat die Auslieferung (vorbehältlich der Bestimmung im ersten Alinea dieses Artikels) allerdings auch wegen Amtsmißbrauches zu erfolgen; allein es bedarf keiner weitern Ausführung dafür, daß dieser Verbrechensbegriff hier nicht zutrifft, da nicht gesagt werden kann, daß Derjenige, welcher sein Amt unbefugterweise verläßt, dasselbe durch diese Handlung mißbrauche.

3. Als Auslieferungsdelikte sind dagegen in Art. 3 cit. die¬ jenigen der Schriftfälschung (Ziff. 10) und der Veruntreuung durch öffentliche Beamte (Ziff. 13) genannt. Gemäß Alinea 1 dieses Artikels ist die Auslieferung wegen dieser Delikte zu ge¬ währen, sofern sie nach den Gesetzen beider Staaten eine Strafe von mehr als einem Jahr Gefangenschaft nach sich ziehen. Ein erstes Erforderniß der Auslieferungspflicht ist hiernach, daß die dem Requirierten zur Last gelegten, und als Schriftenfälschung und Veruntreuung durch öffentliche Beamte bezeichneten Hand¬ lungen nach den Gesetzen beider Staaten überhaupt mit Strafe bedroht seien. Dies trifft bezüglich der dem Requirierten vorgeworfenen Unterschlagungshandlungen zu. Denn die An¬ schuldigung geht dahin, daß Kluge in gewinnsüchtiger Absicht Marken und Gelder, die ihm in amtlicher Stellung anvertraut waren, sich rechtswidrig angeeignet habe; hierin liegt auch nach dem Rechte des ersuchten Staates, d. h. in casu dem zürcherischen Strafrechte, ein unter Strafe gestelltes Vergehen, nämlich das¬ jenige der Unterschlagung (§ 171 des zürch. St.=G.=B.). Anders verhält es sich dagegen rücksichtlich der Schriftenfälschung. Die dem Requirierten vorgeworfenen falschen Bucheinträge bilden nicht eine selbständige Strafthat; es wird nicht behauptet, daß diese Fälschungen in gewinnsüchtiger Absicht vorgenommen worden seien, vielmehr muß nach der Sachdarstellung des Untersuchungs¬ richters von Pernau und dem Berichte der Staatsanwaltschaft von Riga angenommen werden, daß der Requirierte dieselben lediglich zum Zwecke gemacht habe, die Entdeckung der begangenen Veruntreuungen zu verhindern. Im zürcherischen Strafgesetzbuche bildet nun aber die Schriftfälschung ein selbständiges Delikt nur, wenn sie in der Absicht, sich oder Andern einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, oder Andern Schaden zuzufügen, an einer öffentlichen Urkunde begangen wird (§ 102 zürch. St.=G.=B.).

4. Die Entscheidung über die Frage, ob dem gestellten Aus¬ lieferungsbegehren Folge zu geben sei, hängt hienach einzig davon ab, ob das dem Requirierten zur Last gelegte Vergehen der Unter¬ schlagung in öffentlicher Stellung nach den Gesetzen beiden Staaten eine Strafe von mehr als einem Jahr Gefangenschaft nach sich ziehe. Diese letztere, in Art. 3 Al. 1 des Auslieferungsvertrages statuierte Voraussetzung der Auslieferungspflicht ist, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom 15. März 1886 in Sachen Kompowsky (Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entsch. Bd. XII, S, 132, Erw. 2) ausgesprochen hat, dahin auszulegen, daß es nach den gesetzlichen Strafandrohungen beider Vertrags¬ staaten sicher sein muß, daß das dem Requirierten zur Last ge¬ legte Delikt mit einer Strafe von mehr als einem Jahr Ge¬ fängnis belegt wird. Nun ergibt sich aus dem Berichte des Staatsanwaltes von Riga, daß das Verbrechen, welches dem Requirierten vorgeworfen wird, nicht schwerer Natur war; der Wert der entwendeten Marken und Gelder betrug nach diesem Berichte nicht mehr als höchstens 135 Fr. Laut dem Gutachten

der zürcherischen Staatsanwaltschaft sind die zürcherischen Gerichte bei derartigen Fällen selbst bei Konkurrenz mit vorsätzlicher Dienstpflichtverletzung selten über ein Strafmaß von 6 Monaten, jedenfalls nie über ein Jahr Gefängnis hinausgegangen, sofern nicht der Angeklagte (was hier nicht behauptet wird) übel be¬ leumdet oder rückfällig war. Nach diesem Gutachten, auf welches mit um so größerer Beruhigung abgestellt werden darf, als das¬ selbe durch einzelne aus der zürch. Strafgerichtspraxis angeführte Fälle unterstützt wird, wäre kaum anzunehmen, daß Kluge, wenn er wegen der ihm zur Last gelegten Verbrechen von zürcherischen Gerichten beurteilt würde, mehr als höchstens einige Monate Ge¬ fängnts erhalten würde. Es kann daher nicht gesagt werden, daß es nach den gesetzlichen Strafandrohungen beider Vertragsstaaten sicher sei, daß das in Frage kommende Delikt mit einer Strafe von mehr als einem Jahr Gefängnis belegt werde, weshalb die begehrte Auslieferung nicht zu bewilligen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Eduard Kluge wird nicht bewilligt.