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165. Urteil vom 5. November 1896 in Sachen Schreyer. I. Das Betreibungsamt Bern pfändete im Auftrage eines Gläubigers bei I. Struffenegger, Miether des Emil Schreyer, verschiedene Mobiliarstücke. Hierauf teilte Schreyer dem Betrei¬ bungsamte wiederholt mit, er verlange vorerst die Zahlung des Mietzinses, bevor er die Wegnahme der seinem Retentionsrechte unterliegenden Objekte zugebe. Nachdem in der That Schreyer das Amt an der Wegnahme gehindert, ließ dasselbe am 2. Mai die Gegenstände unter Beiziehung polizeilicher Hülfe fortschaffen. II. Schreyer rekurrierte darauf einerseits bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gegen das Betreibungsamt und anderseits beim Regierungsrat des Kantons Bern gegen das Statthalteramt Bern, das die polizeiliche Hülfe dem Betreibungsbeamten zur Verfügung gestellt hatte. Beim Regierungsrate stellte er folgende Begehren: 1. Es sei die Verfügung des Statthalters, durch welche dem Betreibungs¬ beamten von Bern zur Vornahme einer Versteigerung polizeiliche Hülfe bewilligt wurde, als ungesetzlich aufzuheben; 2. es seien die Gegenstände wieder in die vermieteten Lokalitäten zurückzu¬ schaffen; 3. das Statthalteramt sei zum Schadens= und Kostener¬ satz gegenüber Schreyer zu verurteilen. III. Vor beiden angerufenen Behörden unterlag der Beschwerde¬ führer. Insbesondere erklärte der Regierungsrat, der Widerstand Schreyers habe dem Betreibungsbeamten genügende Veranlaßung gegeben, den Statthalter um polizeiliche Hülfe anzugehen. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sehe allerdings die Inanspruchnahme der Polizeigewalt nur für den Fall vor daß der Schuldner die Öffnung von Räumlichkeiten und Behält¬ nissen verweigert; allein es liege auf der Hand, daß auch in andern Fällen, in denen der Vollzug einer betreibungsamtlichen Verfügung mit Gewalt zu verhindern gesucht werde, polizeiliche Hülfe beigezogen werden könne. Der Statthalter sei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, ohne weiteres die begehrte Polizeimannschaft zur Ver¬ fügung zu stellen, ohne zu untersuchen, ob die Wegnahme der gepfändeten Beweglichkeiten gesetzlich gerechtfertigt war. Das erste Beschwerdebegehren erscheine demnach als unbegründet. Was das zweite anbelange, so entziehe sich der Entscheid darüber der Kom¬ petenz des Regierungsrates, indem einzig die Aufsichtsorgane in Betreibungs= und Konkurssachen zu erkennen zuständig seien, ob die Wegnahme der gepfändeten Gegenstände vorliegend zulässig sei. Angesichts des Gesagten erscheine auch das dritte Beschwerde¬ begehren, welches übrigens, soweit Schadenersatz verlangt wird, bei den Civilgerichten anzubringen wäre, als unbegründet. IV. Gegen die Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde und des Regierungsrates legte Schreyer am 29. Juni 1896 in einer und derselben Rekursschrift Beschwerde beim Bundesge¬ richt ein. V. Am 24. Juli erkannte die Schuldbetreibungs= und Kon¬ kurskammer des Bundesgerichtes, es sei auf den Rekurs, soweit er sich gegen das Erkenntnis des Regierungsrates richte, man¬ gels Kompetenz und auf das weitere Begehren, weil gegenstands¬ los, nicht einzutreten. VI. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß der dritten Ab¬ teilung des Bundesgerichtes machte Schreyer in einem Schreiben vom 9. September 1896 das Gericht darauf aufmerksam, daß der Staatsgerichtshof noch über die gegen den Regierungsrat ein¬ gelegte Beschwerde zu entscheiden habe. In seinem Rekurse vom 1. Juli 1896 hatte nun Schreyer gegenüber dem Entscheide des Regierungsrates folgendes ausge¬ führt: Die angefochtene Verfügung des Statthalters sei ohne vorgängige Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt. Da das Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz die Inanspruchnahme der Polizeigewalt nur dann vorsehe, wenn der Schuldner die Offnung von Räumlichkeiten und Behältnissen verweigerte, so sei die Hülfe nicht gegen dritte Personen gewährt. Es seien da andere Vorkehren zu treffen. Wenn auch in andern betreibungsamtlichen Funktionen die Polizeigewalt beigezogen werden könne, so sei vor allem zu verneinen, daß das Betreibungsamt Bern gegenüber Schreyer eine betreibungsamtliche Funktion auszuüben hatte oder gar ausgeübt habe und daß Schreyer sich ohne weiteres einer Verfügung des
Betreibungsamtes unterziehen sollte. Schreyer sei nicht Schuldner oder dritter Pfandbesitzer, sondern mache ein Retentionsrecht gel¬ tend, gemäß welchem er die Herausgabe der Objekte verweigern könne. Sein Anspruch sei ein civilrechtlicher, über den die Gerichte zu entscheiden hätten. Rekurrent sei seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden (Bundesverfassung, Art. 58 und 59; Verfassung des Kantons Bern; Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ gesetz, Art. 106—109). Im weitern sei Rekurrent auch in seinem Hausrechte schwer verletzt worden (Kantonsverfassung, Art. 75). Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da die angefochtene Verfügung des Regierungsrates dem Beschwerdeführer am 15. Juni mitgeteilt wurde, ist die fechzig¬ tägige Rekursfrist gewahrt. Die Kompetenz des Bundesgerichtes erscheint begründet, da eine Verletzung der Bundes= und der Kantonsverfassung behaup¬ tet wird.
2. Was die Sache selbst betrifft, so enthält das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs eine ausdrückliche Bestim¬ mung betreffend die Inanspruchnahme der Polizeigewalt allerdings nur für den Fall, daß der Schuldner die Offnung von Räum¬ lichkeiten und Behältnissen verweigert. Doch erscheint es als eine selbstverständliche Forderung der Rechtsordnung, daß die Staats¬ gewalt ihre Organe mittelst Hülfe der Polizei bei der Ausübung aller amtlichen Funktionen unterstützt, soweit letztere ohne diese Unterstützung verunmöglicht oder mit großen Schwierigkeiten resp. Gefahren für den pflichtigen Beamten verbunden wäre. Art. 91, Abs. 2, des Betreibungsgesetzes enthält somit nicht etwa eine singuläre Bestimmung, sondern stellt sich als Ausfluß eines all¬ gemein gültigen Prinzips dar. Zuzugeben ist nun freilich, daß ein Beamter den polizeilichen Schutz nur anrufen kann, soweit er innert den Schranken seiner Kompetenz handelt. Ist jedoch die Kompetenz im allgemeinen begründet, so hat die Polizeige¬ walt nicht mehr zu prüfen, ob im eingetretenen Falle eine Amts¬ handlung des Beamten sich rechtfertigt. Letzterer selbst hat zu ent¬ scheiden, ob eine Handlung zulässig ist, und er ist für gesetzwidriges Amten verantwortlich. Durch den Entscheid der dritten Abteilung des Bundesgerichtes ist nun festgestellt worden, daß der Beamte an und für sich trotz der Geltendmachung des Retentionsrechtes zur Wegnahme der Objekte berechtigt war und damit ist auch die Berechtigung des Statthalteramtes zur Gewährung der polizeilichen Hülfe darge¬ than. Unter diesen Umständen qualifizieren sich die Polizeiorgane als bloße Gehülfen des Betreibungsamtes, die dem letzteren vor¬ übergehend zur Ausführung seiner Befehle untergeordnet worden sind und die deshalb auch für die gemäß den Weisungen ihres Vorgesetzten begangenen Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden können. Aus diesem Grunde fallen die sämtlichen Begehren des Re¬ kurrenten in seiner Beschwerde an den Regierungsrat als unbe¬ gründet dahin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.