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157. Urteil vom 29. Oktober 1896 in Sachen Fietz & Leuthold. A. Die Firma Fietz & Leuthold, Baugeschäft, ist in Zürich als Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen; dieselbe hat in Zürich unbestrittenermaßen einen Wohnsitz. Im Jahr 1895 übernahm sie von der Gesellschaft der Elektrizitätswerke Rat¬ hausen die Erstellung von Wasserwerken in der Reuß, auf Gebiet des Kantons Luzern. Dabei wurde auch Wilhelm Felder als Maschinist angestellt, aber dann am 9. November 1895 entlassen. Wegen dieser Entlassung erhob er gegen Fietz und Leuthold Klage auf Entschädigung, und zwar beim Gerichtsausschuß Habsburg (Kanton Luzern), in dessen Kreis Rathausen liegt. Die beklagte Firma erhob die Inkompetenzeinrede mit der Begründung, daß sie in Zürich domiziliert sei und dort belangt werden müsse. Unterm 27. Januar 1896 wies der genannte Gerichtsausschuß diese Einrede ab und erklärte sich als kompetent, indem er aus¬ führte, Fietz & Leuthold hätten bezüglich Ansprüche der in Rat¬ hausen beschäftigten Arbeiter ein Spezialdomizil in Rathausen, als dem Orte, wo sie diese Arbeiter anstellten, beschäftigten und ablöhnten, und es gehe nicht an, Arbeiter mit ihren Ansprüchen aus diesem Anstellungsverhältnis an die Zürcher Gerichte zu weisen, indem sonst auch die italienischen Akkordanten an ihrem Wohnsitze in Italien belangt werden müßten. Ein Rekurs gegen diesen Entscheid wurde vom Bezirksgericht Habsburg unterm
27. April 1896 abgewiesen. B. Unterm 28. März/7. Mai 1896 erklärten Fietz & Leut¬ hold gegen die erwähnten Entscheide den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei der Gerichtsaus¬ schuß Habsburg als in Sachen der von Felder erhobenen Klage inkompetent zu erklären und das dortige Verfahren aufzuheben, unter Kostenfolge. Sie führen aus: Die Klage Felders sei eine persönliche; die beklagte und rekurrentische Firma sei aufrecht¬ stehend und habe ausschließlich in Zürich Domizil. Die rekurrierte Behörde habe aber geglaubt, die Thatsache der Unternehmung in Rathausen begründe trotzdem für die Beklagte daselbst ein Spezial¬ domizil für die aus der Unternehmung entstehenden Verbindlich¬ keiten, bezw. es sei hier der Gerichtsstand des Vertrages im Sinne von § 52 der luz. C.=P.=O. (altes Gesetz) gegeben. Allein angesichts von Art. 59 B.=V. könne dieser Gerichtsstand im interkantonalen Verkehr nicht Platz greifen (Entsch. des Bundes¬ gerichtes in Sachen Kost vom 12. Juli 1890). C. Der rekursbeklagte W. Felder beantragt Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge. Er führt aus: Durch die Besorgung einer ganzen Reihe von Arbeiten in Rathausen hätten Fietz & Leuthold daselbst eine Zweigniederlassung erworben, die auch dann bestehe, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sei. In Rathausen würden die Arbeiter in durchaus selbständiger Weise eingestellt, ausbezahlt und entlassen; sie verkehrten überhaupt nur mit der Zweigniederlassung; das Hauptgeschäft sei ihnen unbe¬ kannt; dasselbe habe übrigens sogar dem Elektrizitätswerk aus¬ drücklich Forum im Kanton resp. Stadt Luzern genommen. rt. 59 B.=V. treffe nicht zu. Die Requisite des Spezialdomizils seien gegeben (Amtl. Sammlg. der bundesg. Entsch. Bd. X, S. 334; Bd. II, S. 61; Bd. XII, S. 77). D. Das Bezirksgericht Habsburg und dessen Ausschuß schlossen sich den Ausführungen des Rekursbeklagten an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Firma Fietz & Leuthold ist belangt worden im Kan¬ ton Luzern; das betreffende Gericht (Gerichtsausschuß Habsburg)
hat sich kompetent erklärt und das Gesamtgericht hat dessen Ent¬ scheid bestätigt. Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs. Nun ist genannte Firma unbestrittenermaßen aufrechtstehend und die gegen sie gerichtete Klage (Entschädigungsklage aus Dienstver¬ trag) persönlicher Natur; unter solchen Umständen mußte genannte Firma laut Art. 59, 1 B.=V. im interkantonalen Verkehr vor dem Richter ihres Wohnortes gesucht werden. In dieser Richtung hat sie hierorts zunächst angebracht, sie habe Sitz in Zürich. Dieses Anbringen nun ist gar nicht bestritten und nach Aktenlage offenbar richtig; dagegen genügt dasselbe allein noch nicht, um den Rekurs als begründet erscheinen zu lassen. Vielmehr bleibt noch immer die Möglichkeit offen, daß neben dem Sitz in Zürich (der jedenfalls als Hauptsitz zu betrachten wäre) noch eine Filiale (Zweigniederlassung) im Kanton Luzern bestände; träfe aber dieser Fall zu, so könnte die Firma immerhin mit Be¬ zug auf Streitigkeiten aus den Geschäften der Zweigniederlassung an deren Sitz belangt werden, ohne Art. 59, 1 B.=V. zu ver¬ letzen. Der Rekursbeklagte hat nun in der That behauptet, daß dieser Fall hier vorliege; er macht geltend, daß die Firma Fietz & Leuthold neben dem Hauptsitz in Zürich noch eine Zweig¬ niederlassung in Rathausen, Kanton Luzern, besitze, und daher mit Bezug auf deren Geschäftsverkehr im Kanton Luzern belangt werden könne. In dieser Beziehung fällt in Betracht: das Bundes¬ gericht hat in ständiger Praxis daran festgehalten, daß eine den Gerichtsstand begründende Zweigniederlassung bezw. ein Spezial¬ domizil nur da angenommen werden könne, wo besondere selb¬ ständige Organe mit einer gewissen Freiheit der Entschließung wirkten (Amtl. Samml. der bundesg. Entsch., Bd. II, 61; V, 147 Entscheid in Sachen Linder vom 27. Juni 1895). An dieser Praxis ist festzuhalten. Frägt sich daher, ob im vorliegenden Falle die Firma Fietz & Leuthold in Rathausen derartige Organe mit etwelchen selbständigen Kompetenzen habe, so ist dies zu verneinen. Zwar muß genannte Firma, der Bedeutung des in Rathausen unternommenen Werks entsprechend, daselbst gewisse Organe haben; dieselben müssen auch mit etwelchen Kompetenzen ausgestattet sein; sie können, wie es scheint, Arbeiter anstellen und entlassen und besorgen die Auszahlung der Löhne an dieselben. Die Leitung des Geschäftes aber ist nach wie vor in Zürich verblieben; dort ist dessen alleiniger Sitz; Rathausen erscheint wesentlich bloß als der Arbeitsplatz. Diesbezüglich mag statt alles weitern auf die Aus¬ führungen im bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Fietz und Leuthold betreffend Doppelbesteuerung (Amtl. Samml. Bd. XXII, S. 14) sowie auf den citierten Entscheid in Sachen Linder ver¬ wiesen werden.
2. Der Rekursbeklagte hat sodann in seiner Vernehmlassung auch bemerkt, Fietz & Leuthold hätten „dem Elektrizitätswerk Forum im Kanton bezw. der Stadt Luzern genommen.“ Nun ist nicht recht ersichtlich, ob Rekursbeklagter daraus schließen will, es bestände für Streitigkeiten zwischen Fietz & Leuthold und deren in Rathausen beschäftigten Arbeitern kraft Vertrages ein Gerichtsstand im Kanton Luzern. Sollte dies die Meinung des Rekursbeklagten sein, so mag noch kurz bemerkt werden: Der angerufene Vertrag kam zu Stande zwischen dem Elektrizitätswerk Rathausen und Fietz & Leuthold; für den Rekursbeklagten ist derselbe res inter alios acta. Art. 3 des Vertrages schreibt übrigens nur vor, daß der Unternehmer rechtliches Domizil in Luzern nehme und für den Fall, daß er während der Dauer des Vertrages nicht selbst dort wohnen sollte, in Luzern einen bevoll¬ mächtigten Vertreter bestellen werde. Der Wille der Parteien ging also wohl nur dahin, daß Streitigkeiten zwischen ihnen, nicht aber auch solche zwischen dem Unternehmer und seinen Arbeitern in Luzern zum Austrag gelangen sollten. Jedenfalls aber wird als Forum bezeichnet die Stadt Luzern; vorliegend ist aber die Klage angebracht worden nicht in der Stadt Luzern, sondern in Rathausen bezw. dem Bezirke des Bezirksgerichtes Habsburg. Dieses aber ist im fraglichen Vertrage, speziell Art. 3, gar nicht erwähnt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des Gerichtsausschusses Habsburg vom 27. Januar 1896 sowie des dortigen Bezirksgerichtes vom 27. April 1896 werden aufge¬ yoben.