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144. Urteil vom 18. September 1896 in Sachen Bäschlin gegen Hemmann. A. Durch Urteil vom 6. Mai 1896 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Der Kläger ist mit seiner Berufung abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei die Klage für begründet zu erklären und demgemäß der Beklagte zur Be¬ zahlung einer Summe von 3000 Fr. nebst Zins à 5 % seit
5. März 1895 zu verurteilen. Der Beklagte hat in seiner Ant¬ wortschrift Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteiles beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Über Silberschmelzer August Hemmann in Schaffhausen, Sohn des Beklagten und Schwiegersohn des Klägers, wurde am
28. Dezember 1891 der Konkurs eröffnet. Am 30. gl. M. reichte die Firma A. Defer & Cie. in Pasey, Kt. Genf, bei der Kantonspolizeidirektion Schaffhausen eine Denuntiation gegen ihn ein, auf Grund welcher er sofort verhaftet wurde. Die Denun¬ tiation ging auf Betrug, Betrug bei Verträgen und Falliments¬ betrug, im Betrage von mindestens 6532 Fr. 50 Cts., und war hauptsächlich darauf gegründet, daß August Hemmann im vollen Bewußtsein seiner Insolvenz wenige Tage vor der Konkurs¬ eröffnung bei der Denuntiantin 40 Kilo Feinsilber bestellt und erhalten habe. Zum Zwecke seiner Freilassung traten sein Vater, Dr. A. Hemmann in Birrenlauf, der heutige Beklagte, und sein Schwiegervater, Bäschlin=Gäschlin in Schaffhausen, der heutige Kläger, mit Defer & Cie. in Unterhandlungen und gaben diesen gegenüber am 16. Januar 1892 die schriftliche Erklärung ab: „Unterzeichnete erklären hiemit, den Forderungen des Herr „A. Defer in folgender Weise zu entsprechen: „1. Eine Baarzahlung von 5000 Fr. in 1 bis 2 Monaten „ohne Zins zu entrichten. Herr Dr. A. Hemmann in Birrenlauf „wird hieran mit 3000 Fr. und die Verwandten der Frau mit „2000 Fr. partizipieren. „2. Die zweite Zahlung wird auf die gleiche Weise in drei „Jahren erfolgen. „3. Den Rest von 8000 Fr. hat Defer nach dem Ableben „von Dr. A. Hemmann und Frau Dr. Hemmann ohne Zins zu „beziehen. „4. Diese Forderungen werden erfüllt unter der Bedingung, „wenn Hemmann Sohn sofort der Haft entlassen wird." Nachdem Defer & Cie. für die versprochenen Zahlungen Kaution verlangt und Beklagter diese zu leisten sich geweigert hatte, zahlte der Kläger an jene Firma den ganzen Betrag in baar aus, nämlich 10,000 Fr. am 20. Januar, und die übrigen 8000 Fr. am 12. Mai 1892. Am gleichen Tage, als die erste Zahlung erfolgte, zogen Defer & Cie, ihre Denuntiation zurück, worauf die angehobene Untersuchung sistiert und August Hemmann am
21. Januar 1892 auf freien Fuß gesetzt wurde. Auf einen Brief des Klägers, in welchem er dem Beklagten von der Zahlung von 10,000 Fr. Anzeige machte und ihn um die Leistung seines Anteils von 6000 Fr. ersuchte, antwortete der Beklagte am 29. Januar gl. Is., er halte sich zwar für berechtigt, die Abmachung mit Defer einfach nicht zu beachten, weil Kläger ohne Auftrag gehandelt habe, trotzdem wolle er, da August Hemmann durch seine Bemühung entlassen worden sei, die
Zahlung ohne Zins leisten, wobei er aber noch die Bedingung mache, daß er Kenntnis davon erhalte, in wessen Besitz die Erklärung vom 16. Januar sich befinde, und daß er wenigstens eine beglaubigte Abschrift der Quittung Defers für die 10,000 Fr. erhalte. In einem an den Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt Frauenfelder, gerichteten Schreiben vom 4. Februar 1892 er¬ klärte der Beklagte: „Ich halte fest an meiner mit Hrn. Bäschlin vereinbarten Erklärung vom 16. Januar letzhin, sollte aber mein Sohn neuerdings verfolgt und in neue Haft gesetzt werden, auf diesen Fall ziehe ich jene Erklärung zurück, weil zwecklos," und am
16. Februar gl. Is. schrieb er an Frauenfelder, er nehme nach seiner letzten Erklärung an der Zahlung von 10,000 Fr. Teil. Darauf möge sich Hr. Bäschlin verlassen und auf den 10. März nächsthin 3000 Fr. erwarten, die andern 3000 Fr. sodann in circa 3 Jahren, d. h. März 1895. Die ersten 3000 Fr. bezahlte Beklagter wirklich am 5. März 1892. Die zweite, im März 1895 fällige Rate von 3000 Fr. leistete er jedoch nicht, worauf ihn der Kläger beim Bezirksgericht Brugg auf Zahlung dieser Summe nebst Zins zu 5 % seit 5. März 1895 belangte, mit der Behauptung, die Firma Defer & Cie. habe ihm infolge der geleisteten Zahlungen sämmtliche Forderungsrechte abgetreten, welche ihr auf Grund des Verpflichtungsscheines vom 16. Januar 1892 dem Beklagten gegenüber zugestanden seien.
2. Vom Beklagten ist zunächst eingewendet worden, daß die gemäß Art. 184 O.=R. erforderliche Beurkundung der Abtretung fehle, und Kläger deshalb nicht legitimiert sei, ihm gegenüber Rechte aus der Person des ursprünglichen Gläubigers geltend zu machen. Dieser Einwand ist indessen von der Vorinstanz unter Berufung auf die in den Briefen vom 29. Januar, 4. und
16. Februar 1892 enthaltenen Erklärungen des Beklagten mit Recht als unerheblich bezeichnet worden. Denn in jenen Briefen hat der Beklagte seine Schuldpflicht hinsichtlich der geforderten, auf März 1895 fälligen 3000 Fr. dem Kläger gegenüber aner¬ kannt. Mag man nun diese Anerkennung als eine unbedingte, oder, mit Rücksicht auf den in dem Schreiben von 4. Februar 92 gemachten Vorbehalt, als eine bedingte auffassen, so ergibt sich in beiden Fällen das Resultat, daß ein schriftlicher Cessions¬ akt vollständig überflüssig erscheint. Denn durch diese Anerkennung hat der Kläger die Befugnis erlangt, die Forderung aus einem in seiner Person entstandenen Rechte geltend zu machen, wobei allerdings dem Beklagten offen steht, alle Einreden hinsichtlich des Bestandes der Forderung, also auch diejenige, daß die For¬ derung durch den Nichteintritt einer Suspensivbedingung nicht wirksam geworden sei, dem Kläger gegenüber zu erheben.
3. Eine weitere Einrede des Beklagten geht dahin, daß die Familie Bäschlin ihn arglistig zur Unterzeichnung des Ver¬ pflichtungsscheines vom 16. Januar 1892 bewogen habe durch die Vorgabe, sein Sohn sei wegen seiner ganzen Schuld von 46,500 Fr., die er bei Defer & Cie. hatte, strafrechtlich verfolgt sowie durch die Verschweigung der Thatsache, daß nicht nur dessen Frau, sondern auch andere Glieder der Familie Bäschlin in der Sache kompromittiert gewesen seien. Auch diese Ein¬ wendung ist von der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden mit dem Hinweis darauf, daß der Zweck der Abmachung mit Defer & Cie. einfach darin bestanden hatte, den Sohn August aus der Haft zu befreien, und Beklagter um so weniger seine zustimmende Erklärung mit der Behauptung, er habe die Sache für wichtiger angesehen, hinterher ungültig machen kann, als er alle Gelegenheit gehabt hätte, sich zu erkundigen, wie die Straf¬ klage laute. Daß Beklagter durch den Kläger oder seine Familien¬ angehörige in betrügerischer Weise über die Begründetheit und die Tragweite der Strafklage in einen Irrtum versetzt worden sei, ist nicht bewiesen.
4. Was sodann die Behauptung des Beklagten anbetrifft, daß er durch das einseitige Vorgehen des Klägers bei der Befrie¬ digung der Firma Defer & Cie. von seiner Verpflichtung ent¬ bunden worden sei, so ist auch hier der Vorinstanz durchaus beizustimmen, wenn sie gefunden hat, daß Beklagter durch seine in dem Briefe vom 29. Januar 1892 eingenommene Haltung dieses Verteidigungsmoment verwirkt habe. Denn hier hat der Beklagte ausdrücklich auf das eigenmächtige Vorgehen des Klägers hingewiesen und erklärt, er wolle gleichwohl bezahlen, weil doch sein Sohn in Folge der Bemühungen des Klägers aus dem Verhafte entlassen worden sei. Damit hat Beklagter erklärt, aus
dem bezeichneten Verhalten des Klägers keinen Einwand gegen seine Schuldpflicht herleiten zu wollen, und an diese Erklärung ist er gebunden.
5. Als stichhaltig hat dagegen die Vorinstanz den Einwand erachtet, daß die in Art. 4 des Verpflichtungsscheines enthaltene Bedingung nicht in Erfüllung gegangen sei, indem die Firma Defer & Cie. ihre auf jener Vertragsbestimmung beruhende Verpflichtung dadurch verletzt habe, daß bei der am 15. Januar 1894 abgehaltenen gerichtlichen Schlußverhandlung über den Konkurs des August Hemmann ihr Vertreter das Begehren um Bestrafung des Konkursiten wegen leichtsinnigen Konkurses gestellt und das Gericht diesem Antrag gemäß denselben zu einem Monat Gefängnis zweiten Grades und zu fünfjähriger Ein¬ stellung im Aktivbürgerrecht verurteilt habe. Dabei ist die Vor¬ instanz davon ausgegangen, daß der angeführten Bestimmung im Vertrage vom 16. Januar 1892 eine weitere Bedeutung, als sich nach ihrem Wortlaut ergebe, beigemessen werden müsse, nämlich die, daß Defer & Cie., nicht nur sich verbindlich gemacht haben, die Freilassung des Sohnes Hemmann zu bewirken, sondern auch keine neue Verhaftung desselben herbeizuführen. Diese Ver¬ tragsinterpretation muß jedoch als eine willkürliche bezeichnet werden. Die in Art. 4 des Verpflichtungsscheines gesetzte Be¬ dingung geht einfach dahin, daß der Sohn Hemmann sofort aus der Haft entlassen werde. Die Tragweite dieser Bedingung ist nun nicht, wie die Vørinstanz anzunehmen scheint, einzig nach dem Interesse desjenigen, zu dessen Gunsten die Bedingung gesetzt worden ist, sondern in erster Linie nach dem ausgesprochenen, oder aus den gesammten Verhältnissen sich ergebenden Willen beider Parteien, zu bemessen, wobei freilich der Zweck der Be¬ dingung ein erheblicher Faktor für die Auslegung dieses Willens bildet. Welches der Wille der Parteien gewesen sei, hat das Bundesgericht in casu unabhängig von der Auffassung der Vorinstanz zu prüfen, da dieselbe diesen Willen unter Anwendung materiell rechtlicher Auslegungsregeln festgestellt, und damit nicht eine bloße Thatfrage, sondern eine Rechtsfrage entschieden hat. Der Zweck der fraglichen Bestimmung konnte nun aber nur der sein, daß die von der Firma Defer & Cie. angehobene Betrugs¬ klage zurückgezogen werde; denn zur Zeit des Vertragsabschlusses war außer dieser Betrugsklage keine andere Strafklage gegen den Sohn Hemmann gestellt. Selbstverständlich gieng die Meinung der Parteien dahin, daß es bei dem Rückzuge dieser Strafklage sein Bewenden habe, und der Beklagte wäre daher vollkommen berechtigt, die Einrede der Arglist zu erheben, wenn etwa Defer & Cie. nachträglich gestützt auf den gleichen strafrechtlichen That¬ bestand eine neue Strafklage erhoben hätten. Dieser Vorwurf trifft jedoch nicht zu. Abgesehen davon, daß nicht festgestellt ist, ob Rechtsanwalt Ziegler, welcher im Januar 1894 den zweiten Antrag auf Bestrafung des Sohnes Hemmann gestellt hatte, hiebei gerade im Auftrage jener Firma gehandelt habe, so beruhten die beiden Strafanträge auf einem völlig verschiedenen strafrechtlichen Thatbestand. Grundlage des ersten war ein Betrug, der wahrscheinlich eine mehrjährige Freiheitsstrafe nach sich gezogen haben würde, der zweite Strafantrag bezog sich dagegen auf das Delikt des leichtsinnigen Bankerotts. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, daß die Bedingung, unter welcher der Beklagte am 16. Januar 1892 die streitige Verpflichtung eingegangen war, nicht in Erfüllung gegangen sei, noch daß die Firma Defer & Cie. in Hinsicht auf jene Vertrags¬ bestimmung wider Treu und Glauben gehandelt habe, weshalb denn auch nicht weiter zu prüfen ist, ob Beklagter überhaupt berechtigt wäre, die aus dem Verhalten der Firma Defer & Cie. hergeleitete Einrede der Arglist dem Kläger als deren Cessionar gegenüber geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als begründet erklärt und es wird in Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagte verpflichtet, dem Kläger dreitausend Franken nebst Zins à 5 % seit 5. März 1895 zu bezahlen.