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22_I_714

BGE 22 I 714

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

123. Urteil vom 8. Juli 1896 in Sachen Stadt Chur. A. Margaretha Hößli war in Nufenen und Hinterrhein, Kantons Graubünden, heimatberechtigt; sie war viele Jahre und bis zu ihrem Tode in Chur niedergelassen. Daselbst starb sie im September 1893 mit Hinterlassung eines mobilen Vermögens von circa 150,000 Fr. Von demselben forderte die Steuer¬ kommission der Stadt Chur auf Grund von Art. 17 und 19 des städtischen Steuergesetzes die Erbschaftssteuer ein. Hiegegen rekurrierten die Erben der Margaretha Hößli zunächst an die städtische Steuerrekurskommission und dann an den Kleinen Rat des Kantons Graubünden, in dem sie unter Streitverkündung an die Heimatgemeinden der Erblasserin geltend machten, daß das Recht zur Erhebung einer Erbschaftssteuer vom mobilen Vermögen der Heimat= und nicht der Wohnsitzgemeinde zustehe. Unterm

8. Februar 1895 erklärte der Kleine Rat den Rekurs als begründet; der Große Rat sodann bestätigte unterm 5. Juni 1895 den kleinrätlichen Entscheid, indem er u. a. ausführte, daß die klein¬ rätliche Praxis seit einer Reihe von Jahren in Fällen, in welchen die Erbschaftssteuerrechte der Heimat= und der Wohngemeinde colli¬ dierten, ausschließlich zu Gunsten der ersteren entschieden habe; das Steuerrecht der Heimatgemeinde müsse übrigens, auch abge¬ sehen von dieser Praris, als das bessere Recht angesehen werden, da es nach altem bündnerischem Recht als Correlat der Armen¬ unterstützungspflicht der Heimatgemeinde erscheine und derselben die Erfüllung ihrer Pflicht zur Aufnung der Armenfonds ermögliche (Art. 6 der Armenordnung). B. Gegen diesen Entscheid erklärte die Stadt Chur den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genannter Entscheid aufzuheben und die Stadt Chur als berechtigt zu erklären, gemäß ihrem Steuergesetze die von ihr geforderte Erbschaftssteuer aus dem Nachlasse der Marg. Hößli zu beziehen, unter Kostenfolge zu Lasten der Erben derselben bezw. der Gemeinden Nufenen und Hinterrhein. Rekurrentin führt im wesentlichen aus: Die Bürgergemeinden hätten in Graubünden kein Besteuerungsrecht. Die Befugnisse derselben seien in Art. 16 des Niederlassungsgesetzes angegeben; das Steuerrecht sei dort nicht erwähnt. In der Kantonsverfassung selbst finde sich diesbezüglich nur der Satz des Art. 40, wonach das Gesetz die den Bürgergemeinden und bürgerlichen Korpo¬ rationen zustehenden Befugnisse und Rechte bestimme. Das in Art. 40 cit. vorgesehene Gesetz sei nun aber nicht ergangen. In casu ständen sich denn auch die politischen Gemeinden und nicht die Bürgergemeinden gegenüber. Die politischen Gemeinden nun hätten allerdings das Besteuerungsrecht auch mit Bezug auf die Erbschaftssteuer, aber nur ihren Einwohnern und nicht den Auswärtswohnenden gegenüber (Art. 40 K.=V.). Vorliegend wollten zwar Nufenen und Hinterrhein mobiles Vermögen einer auswärts verstorbenen Ortsbürgerin zur Erbschaftssteuer heran¬ ziehen und Chur als der Wohngemeinde der Betreffenden dieses Recht bestreiten. Dagegen widerspreche dies dem allgemein ange¬ nommenen Grundsatze: mobilia ossibus inhaerent, sowie dem Art. 40 K.=V. Diesem zufolge seien die politischen Gemeinden mit Territorialhoheit ausgestattet; selbe werde nun verletzt, wenn Nufenen und Hinterrhein in Chur Steuern erheben könnten. Der großrätliche Entscheid werde wesentlich auf Utilitätsgründe gestützt. Die daselbst angerufene kleinrätliche Praxis sei lange dahin gegangen, daß in intercommunalen Verhältnissen die bundes¬ rechtliche Praxis der interkantonalen Steuerkonflikte (Art. 46 B.=V.) angewandt wurde, u. s. w.

C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden verzichtete auf eine Vernehmlassung. D. Die Gemeinden Nufenen und Hinterrhein beantragen Ab¬ weisung des Rekurses, unter Kostenfolge, Zur Begründung wird ausgeführt: Vor den kantonalen Instanzen sei eine Verfassungs¬ verletzung gar nicht behauptet worden; selbe hätten diese Frage nicht geprüft und liege ein bezüglicher kantonaler Entscheid nicht vor. Wolle das Bundesgericht trotzdem materiell eintreten, so sei richtig, daß die Kantonsverfassung von 1880 wie diejenige von 1892 ein Gesetz vorsähen, worin u. a. die Rechte der Bürger¬ gemeinden normiert werden sollten, und daß dies Gesetz nicht ergangen sei. Trotzdem aber beständen die Bürgergemeinden that¬ sächlich zu Recht und seien mit Rechten ausgestattet; sie hätten nämlich die Rechte beibehalten, welche bei Teilung der früheren einheitlichen Gemeinde in die politische und die Bürgergemeinde nicht an die erstere zugeschieden worden seien. Dafür werde im Allgemeinen auf das kantonale Niederlassungsgesetz von 1874 und die Kantonsverfassungen von 1880 und 1892 verwiesen. Die Bürgergemeinden hätten auch das Besteuerungsrecht. Die Kompetenzausscheidung zwischen Bürgergemeinde und politischer Gemeinde sei übrigens wesentlich Sache der Interpretation des Niederlassungsgesetzes und daher der Überprüfung des Bundes¬ gerichtes entzogen (Amtl. Sammlg. der bundesger. Entsch. Bd. XI, S. 308). Darüber, ob die Erhebung von Erbschafts¬ steuern der Heimat= oder aber der Wohngemeinde zustehe, enthalte das Verfassungsrecht keine Bestimmungen. Art. 40 K.=V. beweise diesbezüglich nichts, speziell nichts zu Gunsten der Wohn¬ gemeinde; er enthalte nicht etwa ein Territorialitätsprinzip in Steuersachen. Der Satz: « mobilia ossibus inhaerent » berühre nur das Civilrecht. Aus der Autonomie der bündnerischen Gemeinden folge, daß sie zur Ausstellung von Erbschaftssteuer¬ gesetzen berechtigt seien, die sie nach Belieben auf das Territo¬ rialitäts= oder das Nationalitätsprinzip basieren könnten. Beides sei verfassungsmäßig zulässig; Collisionsfälle müßten dann durch die kantonalen Behörden entschieden werden, damit keine Doppel¬ besteuerung eintrete. Die bundesrechtliche Praxis betreffend Doppel¬ besteuerung falle, weil blos interkantonale Verhältnisse betreffend, außer Betracht. Die kantonalen Behörden hätten nun seit einer Reihe von Jahren Collisionsfälle zwischen dem Erbschaftssteuer¬ recht der Heimat= und der Wohngemeinde zu Gunsten der ersteren entschieden. Es entspreche dies der historischen Entwicklung und speziell auch dem in Sachen der Armenunterstützung geltenden Heimatsprinzip. Jedenfalls müßte das Bundesgericht, wenn es sich nämlich in casu überhaupt um eine Verfassungsfrage handeln würde, gemäß seiner konstanten Praxis der Auslegung durch die obersten kantonalen Behörden eine maßgebende Bedeutung bei¬ legen, u. s. w. E. In Replik und Duplik werden im wesentlichen die An¬ bringen der Beschwerde und der Vernehmlassung ausgeführt. Die rekursbeklagten Gemeinden erhöhen ihre außergerichtliche Kosten¬ forderung auf 250 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Große Rat des Kantones Graubünden hat entschieden, daß in Nachlaßsachen Hößli Nufenen und Hinterrhein, und nicht Chur, zur Erbschaftssteuer berechtigt sei. Hiegegen hat Chur den Rekurs erklärt; zur Begründung beruft es sich zunächst auf Art. 40 K.=V. Nun stellt derselbe in Alinea 1 den Satz auf: „Politische Gemeinden sind diejenigen staatlichen Korporationen, welche Territorialhoheit mit einem bestimmten Gebiete besitzen.“ Derselbe handelt also von der politischen Gemeinde und nicht von der Bürgergemeinde. In dieser Beziehung könnte sich auf Grund der von den kantonalen Instanzen erlaufenen Akten fragen, ob in casu nicht ein Besteuerungsrecht der Bürgergemeinden im Streite liege. In den Akten scheint verschiedenes darauf hinzu¬ deuten; wäre dies aber anzunehmen, so ergäbe sich, daß Art. 40, 1 cit., da ja nur die politischen Gemeinden betreffend, über¬ haupt nicht angerufen werden könnte. Im hieseitigen Verfahren hat übrigens Rekurrentin geltend gemacht, es sei streitig das Steuerrecht der politischen Gemeinden. Wird davon ausgegangen, so fällt in Betracht: Art. 40, 1 cit. will bloß eine Definition der politischen Gemeinde geben und das Steuerrecht überhaupt nicht normieren. Indem er der politischen Gemeinde Terri¬ torialhoheit zuerkennt, will er noch nicht sagen, daß selbe auf ihrem Gebiete ein Besteuerungsrecht besitze; dies wird erst in Al. 5 und 6 des gleichen Artikels ausgesprochen. Ferner ist in genanntem Alinea 1 (wie in Art. 40 überhaupt) auch gar nicht

gesagt, daß eine Gemeinde nur fauf ihrem Gebiete, auf diesem aber mit Ausschluß der andern Gemeinden, Steuern erheben könne; genannte Bestimmung will nicht ausschließen, daß z. B. die Heimatgemeinde auch außerhalb ihres Gebietes, von auswärts verstorbenen Angehörigen, eine Erbschaftssteuer beziehe, Art. 40 cit. sowie die Kantonsverfassung überhaupt enthalten gar keine Bestimmung darüber, ob die Heimat= oder die Wohngemeinde das bessere Recht zur Besteuerung einer Erbschaft besitze. In diesem Sinne haben die obersten Behörden des Kantons Grau¬ bünden in mehrjähriger Praxis sowie im vorliegenden Falle entschieden; deren Auffassung des kantonalen Verfassungsrechtes, speziell die bezügliche Ansicht des Großen Rates, sind gemäß konstanter Praxis für das Bundesgericht von besonderer Bedeutung.

2. Rekurrentin hat im weiteren auch das graubündnerische Niederlassungsgesetz angerufen und auf Verletzung desselben (speziell des Art. 16) abgestellt. Indes handelt es sich dies¬ bezüglich um kantonales Gesetzesrecht; da nun eine willkürliche oder offenbar unrichtige Anwendung desselben nicht dargethan ist, kann das Bundesgericht sich damit nicht befassen.

3. Da endlich die bundesrechtliche Praxis betreffend Doppel¬ besteuerung, weil nur interkantonale Steuerkonflikte betreffend, im vorliegenden intercommunalen Steuerstreit ganz außer Betracht fällt, muß der Rekurs in allen Punkten abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.