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22_I_60

BGE 22 I 60

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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15. Urteil vom 14. Februar 1896 in Sachen Neuhaus gegen Clément. A. Durch Urteil vom 20. September 1895 hat das Ober¬ gericht des Kantons Luzern erkannt: Der Beklagte habe anzuerkennen:

a. Die Forderung der Klägerin von 8535 Fr. für eheliches Zubringen laut Empfangschein vom 10. März 1871 mit Zins zu 5 % seit 11. September 1880 für Alimente

b. Die Forderung von 9058 Fr. 55 Cts. während des Scheidungsprozesses laut Entscheid des Kreisgerichts Neu=Ruppin, I. Abteilung vom 6. Juli 1874 und Bescheinigung des nämlichen Gerichts vom 13. Juli 1883, mit Zins zu 5% von 78 Fr. 55 Cts. seit 15. August 1875 und von je 150 Fr. je von Mitte aller Monate vom 15. September 1875 bis und mit Juli 1880 und von 130 Fr. seit 15. August 1880. B. Gegen dieses Urteil hat Fürsprech Moser in Bern Namens der Erben der Beklagten die Berufung an das Bundesgericht er¬ klärt, mit dem Antrag auf folgende Abänderung desselben: Es sei die Klägerin mit ihren sämtlichen Klagsbegehren ab¬ zuweisen, unter Zuspruch der vom Prozeßbeklagten Neuhaus stellten zerstörlichen Einrede der Verjährung der Klagsansprüche Clément und es sei demgemäß Dispositiv 1 litt. a und b auf¬ zuheben. Eventuell:

1. Es sei der oberinstanzlich zugesprochene Alimentationsbetrag von 9058 Fr. 55 Cts. zu reduzieren:

a. in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Richter um den Betrag von 1575 Fr. für 10 ½ Monate;

b. um den Betrag von 300 Mark plus 287 Mark, zusammen 587 Mark, oder 734 Fr., und zwar gemäß Erkanntnis des kgl. Landgerichts von Neu=Ruppin vom 5. Februar 1895, ergangen zwischen den gleichen Parteien, worin festgestellt werde, daß die Vollstreckungsklausel vom 18. September 1895 um 300 Mark irrtümlich zu hoch gegriffen sei und worin bezüglich des Postens von 287 Mark erkannt werde, daß derselbe wegfalle, weil das Kind Elisa vom 26. November 1879 an nicht mehr von der Mutter Clément, sondern vom Vater verpflegt worden sei;

c. eventuell sei der Alimentationsbetrag von 9058 Fr. 55 Cts. wenigstens um den Betrag von 734 Fr. zu reduzieren.

3. Es sei die Klägerin zu den Kosten der kantonalen Instanzen und den Rekurskosten zu verurteilen und litt. 2 des Dispositivs des angeführten Urteils in diesem Sinne abzuändern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 6. Juli 1874 hatte das kgl. preußische Kreisgericht I. Abteilung zu Neu=Ruppin in Sachen der Frau Dr. med. Jo¬ hanna Neuhaus geb. Clément zu Rheinsberg (der heutigen Klä¬ gerin) gegen ihren Ehemann Dr. med. Eugen Neuhaus (den heutigen Beklagten) erkannt, daß Beklagter (Dr. Neuhaus) schuldig sei, vom 15. März 1874 ab, so lange er mit der Klägerin ein gemeinschaftliches Leben nicht führe, derselben an Alimenten mo¬ natlich 40 Thaler, die rückständigen sofort, die künftigen præ¬ numerando, für sie und ihr Kind zu bezahlen, und zwar 30 Thaler für die Klägerin und 10 Thaler für das Kind, letztere so lange Klägerin das Kind verpflege. Am 21. Oktober 1879 wurde sodann durch Urteil des kgl. Landgerichts II. Civilkammer zu Neu=Ruppin die Scheidung der Ehe der Litiganten ausgesprochen, und im Weiteren erkannt, Dr. Neuhaus habe als überwiegend schuldiger Teil seiner geschiedenen Frau standesgemäße Verpflegung und zwar monatlich im voraus 90 Mark bis an ihren Tod zu gewähren. Durch Urteil vom 21. Mai 1880 erkannte der III. Civilsenat des Kammergerichts zu Berlin, dieses Erkenntnis sei mit der Maßgabe zu bestätigen, daß keinem von beiden Teilen ein Übergewicht der Schuld zur Last zu legen sei. Am 21. Sep¬ tember 1891 erwirkte die Klägerin beim Gerichtspräsidenten von Weggis für ihre Frauengutsansprache von 8535 Fr. und Alimen¬ tationsforderung von 9058 Fr. 55 Cts. einen Arrest auf das liegende und fahrende Vermögen des Beklagten in Weggis, welcher Arrest durch obergerichtliches Urteil vom 20. Dezember 1892 de¬

finitiv bestätigt wurde. Hierauf erhob Klägerin am Gerichte des Arrestortes Klage mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte häbe anzuerkennen: 1. die Forderung der Klägerin von 8535 Fr. für eheliches Zubringen laut Empfangschein vom 10. März 1871, nebst Zins zu 5% seit 11. September 1880; 2. die Forderung von 9058 Fr. 55 Cts. für Alimente während des Scheidungs¬ prozesses laut Entscheid des Kreisgerichts Neu=Ruppin I. Abteilung vom 6. Juli 1874 und Bescheinigung des nämlichen Gerichts vom 13. Juli 1883, mit Zins zu 5% von 78 Fr. 55 Cts. seit 15. August 1878 und von je 150 Fr. je von Mitte aller Monate vom 15. September 1875 bis und mit Juli 1880 und von 130 Fr. seit 15. August 1880. Über diese Klage entschied das Obergericht des Kantons Luzern am 20. September 1895 in der aus Fakt. A oben ersichtlichen Weise.

2. In erster Linie und von Amtes wegen ist zu prüfen, ob das Bundesgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites kompetent sei. Dies hat gemäß Art. 56 O.=G. zur Voraussetzung, daß der Rechtsstreit nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden, oder von der Vorinstanz nach solchen entschieden worden sei. Nun hat die Vorinstanz ihren Entscheid nicht auf eidgenössiches Recht gestützt, und dieses ist auch in der That nicht anwendbar. Abge¬ sehen von der Frage der Rechtsanwendung in örtlicher und zeit¬ licher Beziehung ist schon sachlich die Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts nicht begründet. Das erste Klagsbegehren betrifft eine Forderung auf Herausgabe von in die Ehe gebrachtem Frauen¬ gut, also ein dem Familienrechte angehöriges Rechtsverhältnis; die Entstehung von Schuldverpflichtungen aus familienrechtlichen Verhältnissen wird aber bekanntlich durch das eidgenössische Recht nicht geregelt; ebensowenig unterliegt die vom Beklagten gegen¬ über diesem Anspruch erhobene Einrede der Verjährung Normen eidgenössischen Rechtes, da die Bestimmungen des eidg. O.=R. über Verjährung bloß für die dem eidg. Rechte unterliegenden Schuldverhältnisse gelten (Art. 146 Abs. 3 O.=R.). Die mit dem zweiten Klagsbegehren geltend gemachte Alimentsforderung entzieht sich aus gleichem Grunde der Herrschaft des eidg. Rechts; denn die Alimentationspflicht des Beklagten, welche hier behauptet wird, resultiert ausschließlich aus seiner Eigenschaft als Ehemann der Klägerin, also ebenfalls aus einem rein familienrechtlichen Grunde. Die Frage, wie lange diese Alimentationspflicht dauere, bezw. wann dieses Verhältnis ein Ende nehme, beurteilt sich aus¬ schließlich nach Familienrecht.

3. Wenn Beklagter in seinen Berufungsanträgen eventuell eine Reduktion der durch die Vorinstanz der Klägerin zugesprochenen Beträge mit Hinweis auf ein am 5. Februar 1895 vom kgl. preußischen Landgericht in Neu=Ruppin erlassenes Urteil in Sachen der heutigen Parteien berufen hat, so kann hierauf schon aus dem Grunde keine Rücksicht genommen werden, weil diesbezügliche Be¬ hauptungen und Begehren vom Beklagten in der kantonalen In¬ stanz gar nicht gemacht worden, und daher vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 80 O.=G.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.