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22_I_264

BGE 22 I 264

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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40. Entscheid vom 21. Januar 1896 in Sachen Mangold. Dem Schlosser Alois Mangold ist vom Betreibungsamt Basel¬ stadt für eine Alimentenforderung der Magdalena Lüdin von 89 Fr. 80 Cts. ab 25. Januar 1895 ein Betrag von wöchent¬ lich 1 Fr. 50 Cts. des Lohnes bei Mertz & Cie. gepfändet wor¬ den. Hiegegen hat sich der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde des Betreibungs= und Konkursamtes Baselstadt am 3. Oktober 1895 beschwert, weil er im Monat höchstens 120 Fr. verdiene, für die notwendigsten Bedürfnisse aber mehr bezahlen müsse, da er für eine Frau und zwei eheliche Kinder zu forgen habe. Die ange¬ rufene Behörde hat die Beschwerde am 10. Oktober 1895 abge¬ wiesen, indem sie im wesentlichen darauf abstellte, daß in derselben Sache bereits am 31. März 1895 ein Entscheid der Aufsichts¬ behörde ergangen sei, welcher den pfändbaren Betrag des Lohnes des Mangold auf 1 Fr. 50 Cts. in der Woche festgesetzt habe, und daß eine Veränderung in den Verhältnissen des Schuldners seither nicht eingetreten sei. Gegen diesen Entscheid hat Namens des Mangold Dr. Förter in Basel rechtzeitig an die eidgenössische Beschwerdeinstanz rekur¬ riert. In der Rekursschrift wird geltend gemacht, daß die kanto¬ nale Aufsichtsbehörde die Richtigkeit der Ausführungen in der Beschwerde über die Unzulänglichkeit des Lohnes des Rekurrenten nicht in Zweifel gezogen habe, und es werden die maßgebenden Erwägungsgründe des angefochtenen Entscheides als unerheblich bezeichnet. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 93 des Betreibungsgesetzes stellt die Frage, ob und in¬ wieweit ein Lohnguthaben dem Schuldner und seiner Familie unumgänglich notwendig sei, in erster Linie in das Ermessen des Betreibungsbeamten. In der Tat handelt es sich bei der Beant¬ wortung derselben im wesentlichen um eine Würdigung tatsächlicher Verhältnisse und nicht um eine Auslegung des Gesetzes. Deshalb wird auch da, wo eine derartige Verfügung eines Betreibungs¬ beamten auf dem Beschwerdewege angefochten wird, die Aufsichts¬ behörde regelmäßig bloß zu prüfen haben, ob dieselbe den Verhält¬ nissen angemessen sei oder nicht, und es beruht dann auch dieser Entscheid wesentlich auf einer Würdigung tatsächlicher Verhältnisse. Da nun der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde an die oberste Aufsichtsbehörde nur dann weitergezogen werden kann, wenn derselbe sich als gesetzwidrig darstellt, oder wenn er eine Rechtsverweigerung oder =Verzögerung enthält (Art. 19 B.=G.) so wird es bei den Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden über die Frage, bis zu welchem Betrage ein Lohnguthaben pfänd¬ bar sei, in der Regel sein Bewenden haben müssen. Nur da könnte eine materielle Überprüfung durch die oberste Instanz stattfinden, wo die kantonale Aufsichtsbehörde von ihrem Ermessen, zum Nach¬ teil des Schuldners, oder des Gläubigers, einen willkürlichen, die Verhältnisse gröblich mißachtenden Gebrauch gemacht hätte. Ein solcher Entscheid würde als gesetzwidrig, oder weil darin eine materielle Rechtsverweigerung läge, an die oberste Aufsichtsbehörde weitergezogen werden können. (Vergleiche Entscheid des Bundes¬ rates in Sachen Hodel, Archiv I, Nr. 12.) Im vorliegenden Falle finden sich in den Akten keine Anhalts¬ punkte dafür, daß die Aufsichtsbehörde des Betreibungs= und Konkursamtes Baselstadt von ihrem Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht hätte. Wenn der Rekurrent hervorhebt, die

Aufsichtsbehörde habe seine Ausführungen betreffend Unzulänglich¬ keit seines Lohnes nicht in Zweifel gezogen, so bietet für eine solche Annahme der Umstand allein, daß in den Erwägungen dieser Aufstellung nicht Erwähnung getan ist, nicht genügend Handhabe. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.