Volltext (verifizierbarer Originaltext)
130. Urteil vom 16. Oktober 1895 in Sachen Häfeli. A. Am 19. Juni 1894 starb Karoline Häfeli geb. Erne, Ehe¬ frau des heutigen Rekurrenten Xaver Häfeli, mit Hinterlassung eines außerehelichen Kindes, Anna Erne. Für dasselbe bestellte das Waisenamt Full=Reuenthal, Kanton Aargau, als heimat¬ liche Vormundschaftsbehörde einen Vormund in der Person des Ph. J. Hauser daselbst. Noch im Jahre 1894 begab sich die inna Erne zu Verwandten nach St. Gallen, wo sie mehrere Monate verweilte. Unterm 5./9. Februar 1895 erhob sodann ihr Vormund mit Vollmacht des Waisenamts Full=Reuenthal beim Bezirksgericht Zurzach gegen Xaver Häfeli Klage auf Herausgabe des mütterlichen Erbes der Anna Erne und resp. Sicherheits¬ leistung für den ihm zur Nutznießung verbleibenden Anteil. Gegen diese Klage erhob Xaver Häfeli die Einrede der mangelnden Legi¬ timation resp. Vollmacht des Vormundes, sowie der Vormund¬ schaftsbehörde; Wohnsitz der Anna Erne sei nämlich St. Gallen und demgemäß auch die dortige Waisenbehörde, laut Bundesgesetz betreffend civilrechtliche Verhältnisse (Art. 10), allein kompetent. Das Bezirksgericht Zurzach hieß die Einrede gut; dagegen wies das Obergericht des Kantons Aargau unterm 30. Mai 1895 dieselbe ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Es sei un¬ bestritten, daß zur Zeit der Ausstellung der Prozeßvollmacht über die minderjährige Anna Erne eine Vormundschaft bestand, sowie daß selbe jetzt noch fortbestehe und von der Waisenbehörde Full=Reuen¬ thal und dem durch sie bestellten Vormund ausgeübt werde. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über civilrechtliche Verhältnisse habe Anna Erne daselbst, in Reuenthal, ihren Wohnsitz; derselbe sei nicht mit Einwilligung der Waisenbehörde verlegt worden (Art. 17
e. 1.). Der Aufenthalt des Kindes in St. Gallen beweise in dieser Beziehung gar nichts. Demgemäß sei die Waisenbehörde von Reuenthal als die zur Führung der Vormundschaft über Anna Erne berechtigte und verpflichtete Behörde (Art. 3 1. 2 e. 1.) zur Erteilung der Prozeßvollmacht legitimiert gewesen. B. Gegen diesen Entscheid erklärte Xaver Häfeli den Rekurs (eventuell das Kassationsbegehren) beim Bundesgerichte mit dem Antrage, es sei genannter Entscheid wegen unrichtiger bezw. Nicht¬ anwendung des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Ver¬ hältnisse aufzuheben. Er führt an: Die Pflegbefohlene Anna Erne habe den Wohn¬ sitz nach St. Gallen verlegt und die Waisenbehörde dazu ihre Einwilligung erteilt. Gemäß Art. 17 des citierten Bundesgesetzes gehe daher das Recht und die Pflicht zur Führung der Vormund¬ schaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes, also St. Gallens über, und könne keine Rede davon sein, daß die Waisenbehörde von Reuenthal das in St. Gallen wohnhafte Kind waisenamtlich vertreten könne. C. Der Vormund der Anna Erne beantragt Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge, indem er anführt: Die Vormund¬ schaftsbehörde Reuenthal habe der Anna Erne keinen Wohnsitz¬ wechsel bewilligt; Art. 17 cit. finde daher keine Anwendung. Die Vormundschaft über Anna Erne werde in Reuenthal geführt. Übrigens sei Xaver Häfeli gar nicht zum Rekurse legitimiert. E Rekursrecht aus fraglicher Gesetzesbestimmung stehe nämlich nur dem Mündel oder den Verwandten desselben oder dem Vormund zu; Häfeli aber befinde sich in keiner solchen Stellung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Vormundschaftsbehörde Full=Reuenthal hat der Anna Erne einen Vormund bestellt und diesem Vollmacht zum Prozeß gegen den Xaver Häfeli erteilt. Im betreffenden Prozesse erhob dann der letztere die Einrede der mangelnden Legitimation; als selbe in zweiter Instanz abgewiesen wurde, gelangte er an das Bundes¬ gericht, indem er geltend machte, daß die erwähnte Einrede laut Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse begründet sei und ihre Abweisung das genannte Gesetz verletze, daher das Bundesgericht Abhilfe schaffen solle. Zur Begründung führt Re¬
rrent an, daß Anna Erne ihren Wohnsitz mit Bewilligung der Vormundschaftsbehörde Full=Reuenthal nach St. Gallen verlegt habe und dadurch laut Art. 17 leg. cit. die Kompetenz zur Füh¬ rung der Vormundschaft von Full=Neuenthal auf St. Gallen übergegangen sei. Nun könnte man sich vorerst fragen, ob über¬ haupt die Anna Erne im Sinne von Art. 17 cit. ihren Wohn¬ sitz gewechselt habe, und wäre wohl gemäß Aktenlage schon diese Frage zu verneinen. Wollte man aber auch annehmen, daß die Erne ihren Wohnsitz wirklich nach St. Gallen verlegt habe, so würde sich doch daraus nur ergeben, daß die Vormundschafts¬ behörde von Full=Reuenthal verpflichtet wäre, die Vormundschaft über Anna Erne der Behörde des neuen Wohnsitzes zu über¬ tragen. Diese Übertragung könnte verlangen vor allem das Mündel selbst, dann unter Umständen in dessen Interesse Verwandte und sodann auch die Behörden des neuen Wohnsitzes. Dagegen kann ein Dritter nicht etwa auf Übertragung der Vormundschaft ab¬ stellen. Art. 17 cit. gewährt nicht etwa jedem Dritten ein indi¬ viduelles Recht darauf, daß bei Wohnsitzwechsel die Führung der Vormundschaft von der Behörde des bisherigen auf diejenige des neuen Wohnsitzes übergehe. Demgemäß ist auch Xaver Häfelt zu einem solchen Begehren, und damit zum heutigen Rekurse, gar nicht legitimiert. So lange übrigens eine Vormundschaftsbehörde eine Vormundschaft noch nicht übertragen hat, ist sie nicht nür berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Geschäfte der Vormund¬ schaft zu besorgen. Vorliegend hat die Vormundschaftsbehörde Full¬ Reuenthal tatsächlich die Vormundschaft über Anna Erne noch in Handen; das aber genügt, um sie gegenüber dem Rekurrenten zu legitimieren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.